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Urteil

AN 3 K 20.01168

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Jedoch begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Eine generelle Beurteilung ist aber nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) 3. Mit Bezug auf Stellplätze werden Rechte der Nachbarn nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Antragsunterlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen. (Rn. 103) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Jedoch begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Eine generelle Beurteilung ist aber nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) 3. Mit Bezug auf Stellplätze werden Rechte der Nachbarn nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Antragsunterlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen. (Rn. 103) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Verfahren AN 3 K 20.01168 und AN 3 K 21.00225 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Klagen werden abgewiesen. 3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger sind durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … (AN 3 K 20.01168) noch hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … (AN 3 K 21.00225) in ihren drittschützenden Rechten verletzt. Im Rahmen von Nachbarklagen ist der Klagegegenstand der Baugenehmigungsbescheid sowie das darin bezeichnete Bauvorhaben. Eine von dieser Genehmigung abweichende, den Nachbarn belästigende Nutzung ist nicht streitgegenständlich und kann der Nachbarklage daher nicht zum Erfolg verhelfen (BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 B 10.1979 - juris Rn. 19). Eine genehmigungswidrige Nutzung abzustellen, die für den Nachbarn zu unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen führt, ist zunächst Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde. Die dazu notwendigen rechtlichen Mittel stehen ihr zur Verfügung. Bleibt die Bauaufsichtsbehörde trotz gravierender und hartnäckiger Verstöße untätig, kann der Nachbar durch einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ein behördliches Einschreiten rechtlich durchsetzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 51). Die Kläger als Dritte können sich außerdem mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. u.a. BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 1 CS 21.1506 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und unter Einschluss der Grundsätze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 15 CS 21.1081 - juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend besteht keine Verletzung solcher drittschützender Rechte der Kläger. Es ist weder der Gebietserhaltungsanspruch (1.) noch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt (2.). Auch die Abstandsflächen sind gewahrt (3.). Die Kläger können sich auch nicht auf eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung berufen (4.). Die weiteren Einwände der Kläger können ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen (5.). 1. Der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger wird durch das Vorhaben nicht verletzt. Der Gebietserhaltungsanspruch, auch Gebietsbewahrungsanspruch genannt, gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 16). Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 9 CS 17.2482 - juris Rn. 15). Es gibt ihn jedoch nicht gebietsübergreifend (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 9 CS 16.883 - juris Rn. 22) oder in Gemengelagen (BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 9 CS 18.177 - juris Rn. 19 m.w.N.), weil in solchen Fällen das typische Austauschverhältnis zwischen den Grundstücken fehlt, welches den bauplanungsrechtlichen Grund für ein nachbarliches - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges - Abwehrrecht gegen das Eindringen gebietsfremder Nutzung darstellt (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6; B.v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 - juris Rn. 5). Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Die Umgebungsbebauung entspricht dabei nach Einschätzung des Beklagten und der Standortgemeinde einem faktischen Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Dieser Einschätzung wurde klägerseits nicht entgegengetreten und auch die Kammer folgt dieser. Angesichts der zahlreich vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Gebäude scheidet die Annahme eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets aus. Neben dem faktischen Mischgebiet wäre auch ein faktisches Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO denkbar. Dies wirkt sich letztlich aber nicht entscheidend für die Kläger aus. Gemäß § 13a Satz 1 BauNVO sind Ferienwohnungen im (faktischen) Mischgebiet allgemein zulässig. Darüber hinaus sind Ferienwohnungen gemäß § 13a Satz 1 BauNVO jedoch auch in Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO), allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO), besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO), Dorfgebieten (§ 5 BauNVO), dörflichen Wohngebieten (§ 5a BauNVO), urbanen Gebieten (§ 6a BauNVO) und Kerngebieten (§ 7 BauNVO) allgemein zulässig. Unabhängig von der Einordnung der Umgebungsbebauung - mit Ausnahme des reinen Wohngebiets, welches jedoch aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht angenommen werden kann - wäre daher der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt. Selbst wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um Ferienwohnungen handeln sollte, wäre das Vorhaben als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässig. 2. Das Bauvorhaben stellt sich gegenüber den Klägern auch nicht als rücksichtslos dar. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58, 60) und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten (BVerwG, U.v. 30.9.1983 a.a.O.). Es ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär (BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 10). Im unbeplanten Innenbereich ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Falle der Wirksamkeit der Baugenehmigung), aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Falle eines sog. „faktischen Baugebiets“) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“) (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris). Nach gefestigter Rechtsprechung hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 1 CS 21.1506 - juris Rn. 10). Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 11). a) Das Gebot der Rücksichtnahme ist aufgrund der vorgetragenen Lärmbelästigung nicht verletzt. Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529 - juris Rn. 15 m.w.N.). Bei der Beurteilung einer Lärmbelastung kommt der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit diese für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 26 m.w.N.). Für die Einhaltung der aus §§ 3, 22 BImSchG folgenden Verpflichtung, das Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, das von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, hat die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen. Dabei können auch Auflagen in einer Baugenehmigung, die für den Betrieb der genehmigten Anlage die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte anordnen, ausreichend sicherstellen, dass die zugelassene Nutzung keine für die Nachbarschaft unzumutbaren und damit gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden Lärmimmissionen hervorruft (BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 11). Ausweislich der schallimissionsschutztechnischen Untersuchung vom 2. Mai 2019 gehen von den den Ferienwohnungen zugewiesenen Stellplätzen keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die Grenzwerte für ein Mischgebiet werden deutlich eingehalten. Die Kammer hat dabei keine Zweifel an der Belastbarkeit des Gutachtens und weder die Ausführungen des Klägervertreters noch die der Kläger selbst konnten solche substantiiert darlegen. Im Gutachten wurden richtigerweise nur die Stellplätze Nrn. 1 und 2 immissionsschutzrechtlich untersucht. Soweit die Kläger einwendeten, dass alle sechs Stellplätze hätten begutachtet werden müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass nur die zwei Stellplätze, die den Ferienwohnungen zugeordnet sind, unter die gewerbliche Nutzung fallen. Hinsichtlich der den Wohnungen zugeordneten Stellplätze ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH, B.v. 5.3.2021 - 1 CS 21.114 - juris Rn. 9). Solche Stellplätze sind nur dann ausnahmsweise gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - juris Rn. 6). Eine solche Ausnahmesituation besteht vorliegend nicht. Es handelt sich zum einen um ein faktisches Mischgebiet, in welchem den Bewohnern grundsätzlich mehr zumutbar ist, und zum anderen ist der Garten der Kläger nicht als schutzwürdiger, rückwärtiger Gartenbereich einzustufen. Der Garten der Kläger ist nach vorne zur Straße hin ausgerichtet und bereits mit Immissionen durch den Privatweg und die L.straße vorbelastet. Ob tatsächlich alle Stellplätze gewerblich genutzt werden, muss im hiesigen Verfahren nicht entschieden werden, da genehmigungswidriges Verhalten nicht Klagegegenstand ist. In der Baugenehmigung ist mittels Auflage (Ziffer 2) auch geregelt worden, dass die Stellplätze Nrn. 1 und 2 auch tatsächlich den Ferienwohnungen zugeordnet werden. So kann eine Durchmischung der Stellplätze verhindert werden. Sollten die Stellplätze tatsächlich genehmigungswidrig genutzt werden, so handelt es sich um ein Problem des Vollzugs der Baugenehmigung. Hierauf ist gegebenenfalls mit Mitteln des Bauaufsichtsrechts zu reagieren. Im Rahmen des Gutachtens wurde zurecht kein Zuschlag für die Parkplatzart erhoben. Der Klägervertreter rügte diesen Umstand und führte aus, dass aufgrund der Schotterung des Parkplatzes ein Zuschlag für die Parkplatzart hätte erhoben werden müssen. Das Gutachten basiert auf der Parkplatzlärmstudie (Parkplatzlärmstudie - Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, 6. Auflage 2007). Gemäß dieser Parkplatzlärmstudie sind für folgende Arten von Parkplätze Zuschläge zu erheben: P+R Parkplatz, Parkplatz an einem Einkaufsmarkt, Parkplatz an einer Diskothek, Zentral Omnibushaltestelle, Abstellplatz bzw. Autohof für Lkw und Motorradparkplatz (vgl. S. 75 der Parkplatzlärmstudie unter 7.1.5). Nichtsdestotrotz sah der Gutachter den Umstand der Schotterung und legte ihn seinen Berechnungseingangsdaten zugrunde (siehe Anlage 2 des Gutachtens, Bl. 212 der Behördenakte zum Vorgang B-2018-193-3). Des Weiteren sind die eigenen Lärmmessungen der Kläger nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachtens zu erschüttern. Diese Messungen sind insoweit nicht hinreichend wissenschaftlich fundiert, da es sich nur um stichpunktartige Messungen handelt (BayVGH, B.v. 12.10.2015 - 2 CS 15.1601 - juris Rn. 11). Zudem wurden bei den klägerischen Messungen - soweit erkennbar - nur Ausschläge bis zu 60 dB(A) verzeichnet. Somit wären selbst nach den eigenen Messungen die Grenzwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen im Mischgebiet (90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts, Ziffer 6.1 der TA Lärm) eingehalten. Nur unter dieses Kriterium kann die Messung der Kläger vernünftigerweise eingeordnet werden, da die in Ziffer 6.1 der TA Lärm angeführten Immissionsrichtwerte Mittelungspegel (vgl. Ziffer 2.7 der TA Lärm) darstellen. In diesem Zusammenhang wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass Lärmschutzgutachten in der Regel auf Berechnungen bzw. Prognosen beruhen. Aus Sicht der Kammer führt auch der Umstand, dass das Gutachten ausschließlich die anlagenbezogenen Immissionen zum Gegenstand hat, nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es sind bei der Nutzung von Ferienwohnung, abgesehen von den Stellplätzen, durchaus weitere Emissionen denkbar, die typischerweise bei dieser Nutzungsform einhergehen. Diese fallen jedoch im Vergleich zu den Stellplätzen aufgrund der beschränkten baulichen Kapazitäten bzw. Dimensionen des Vorhabens nicht besonders stark in das Gewicht und es ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass es hierdurch zu einer nennenswerten Erhöhung der Immissionsbelastung der Kläger kommt. Sonstige Mängel des Gutachtens sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Im Übrigen können die weiteren vorgetragenen Belästigungen wie Feiern, Partys, Telefonate, Geräusche durch das Warmlaufenlassen des Motors, Hupen oder Geräusche durch den Transport von Werkzeugen/ Baumaterial nicht mehr dem Bauvorhaben angelastet werden. Hier handelt es sich um individuelles Fehlverhalten einzelner Besucher der Ferienwohnungen. Diesem ist mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (VG München, U.v. 15.10.2019 - M 1 K 18.4869 - juris Rn. 40). b) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme besteht auch nicht aufgrund einer vorgetragenen zu geringen Anzahl an Stellplätzen und den damit verbundenen Behinderungen des Privatwegs oder des Carports der Kläger. Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO müssen bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen soll aber nicht die Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 39). Nach diesen Grundsätzen ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die bloße Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist nicht drittschützend und die Kläger können sich auf etwaige Verstöße nicht berufen. Überdies sind die erforderlichen Stellplätze tatsächlich auch vorhanden. Das Bauvorhaben löst gemäß der auf Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO beruhenden Satzung über die erforderliche Zahl von Stellplätzen und über die Ablösung der Stellplatzpflicht vom … (Stellplatzsatzung) der Gemeinde … einen Bedarf in Höhe von sechs Stellplätzen aus (§ 2 Nr. 1 der Stellplatzsatzung). Diese sechs Stellplätze sind auch vorhanden und nachgewiesen. In der Baugenehmigung wurde mittels einer Auflage (Ziffer 5) sichergestellt, dass die geforderten sechs Stellplätze auch tatsächlich nachgewiesen werden. Im Falle des verbotswidrigen Parkens und des individuellen Fehlverhaltens einzelner Bewohner oder Gäste („wildes Parken“) ist mit Mitteln des Ordnungsrechts zu reagieren (BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 9 CS 17.2482 - juris Rn. 21 m.w.N.). Aus diesen Gründen können die Kläger auch nicht verlangen, dass die Beigeladene die Stellplätze auf dem Grundstück FlNr. … errichtet. Es ist auch unerheblich, ob der Stellplatz Nr. 1 auf dem Baugrundstück oder dem Grundstück FlNr. … liegt und ob die Stellplätze Nrn. 5 und 6 den Durchgang zum Hauseingang bzw. zum Grundstück FlNr. … blockieren. Diese Umstände können die Kläger als Nachbarn nicht in ihren Rechten verletzen. 3. Das Vorhaben verstößt nicht gegen den Nachbarschutz dienende Vorschriften des Bauordnungsrechts, welche im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 BayBO), insbesondere nicht gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Trotz des Umstands, dass im Rahmen der Änderung und Nutzungsänderung am Korpus des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden sollen, war eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung des gesamten Gebäudes erforderlich, da die Änderungen nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarn haben können (BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11). Zunächst ist festzustellen, dass der in den Bauvorlagen vorhandene Abstandsflächenplan fehlerhaft ist. Die Höhe der südlichen Hauswand wurde fälschlicherweise ab einer Terrasse statt der Geländeoberfläche gemessen (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Das Maß erhöht sich dadurch um 0,3 m. Außerdem wurde die anteilige Höhe des Daches nicht berücksichtigt (Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO). Das Maß erhöht sich hierdurch um weitere 0,86 m (2,59 m / 3) im Bereich des Balkons bzw. um 1,12 m (3,36 m / 3) im westlichen Bereich der südlichen Hauswand. Es wäre daher im Abstandsflächenplan 8,66 H (7,80 m + 0,86 m) bzw. 8,15 H (7,03 m + 1,12 m) zugrunde zu legen gewesen. Dieser Umstand führt für sich alleine betrachtet nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger (BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 30; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 13). Hiervon ausgehend kamen die Abstandsflächen nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung geltenden Rechtslage (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO 2018) - unter Anwendung des 16m-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO 2018 - nicht mehr auf dem Baugrundstück selbst zum Liegen, sondern nahmen circa 0,63 m des Privatwegs auf dem Grundstück FlNr. … in Anspruch. Dies hatte jedoch keine Verletzung des Abstandsflächenrechts zur Folge. Zwar steht einer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO entgegen, dass es sich bei dem Privatweg auf dem Grundstück FlNr. … nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, jedoch handelt es sich bei dem Privatweg um eine Fläche gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBO. Das Wegegrundstück steht im Miteigentum sämtlicher Anlieger und ist im Grundbuch den jeweiligen Wohngrundstücken rechtlich zugeordnet. Auch können beispielsweise die Grundstücke FlNrn. …, … und … ausschließlich über diesen Privatweg erreicht werden. Aus diesen Gründen ist zumindest tatsächlich gesichert, dass der Weg in Zukunft nicht überbaut wird. In entsprechender Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO wird ein privates Wegegrundstück den benachbarten bebaubaren Grundstücken zu gleichen Teilen zugeordnet und diese können den Weg jeweils bis zur Hälfte für ihre Abstandsflächen beanspruchen (vgl. zu der gesamten Thematik BayVGH, B.v. 7.2.2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 43; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - juris Rn. 22; B.v. 22.2.2011 - 2 ZB 10.874 - juris Rn. 5). Der Privatweg weist im Bereich zwischen den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen eine Breite von ungefähr 3,3 m bis 3,5 m auf, sodass die Inanspruchnahme von circa 0,63 m durch die Beigeladene ohne weiteres zulässig war. Nach der seit 1. Februar 2021 geltenden Fassung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen nunmehr nur noch 0,4 H statt zuvor 1 H. Diese Änderung der Gesetzeslage kommt der Beigeladenen auch zugute, da es sich um eine für die Bauherrin günstige Änderung handelt (BVerwG, B.v. 8.11.2010 - 4 B 43.10 - juris Rn. 9). Hierdurch wird eine Inanspruchnahme des Privatwegs nicht mehr erforderlich und die Abstandsflächen kommen vollständig auf dem Baugrundstück zum Liegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Balkons des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen. Dieser weist eine eigene Abstandsfläche auf, da er aufgrund seiner Ausmaße nicht unter Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO fällt. Die Abstandsflächen befinden sich nach der Gesetzesänderung vollständig auf dem Baugrundstück. 4. Da eine Rechtsverletzung der Kläger nach obigen Ausführungen nicht vorliegt, kann auch eine etwaige Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht zum Erfolg der Klage führen. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die im Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Antragsunterlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2014 - 4 B 21.14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 1 CS 21.2776 - juris Rn. 13, B.v. 23.9.2020 - 1 CS 20.1595 - juris Rn. 3; B.v. 27.11.2019 - 9 ZB 15.442 - juris Rn. 10). Nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Unterlagen können allenfalls dann zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung herangezogen werden, wenn anderweitig im Genehmigungsbescheid oder in den (gestempelten) Bauvorlagen auf sie Bezug genommen wird (BayVGH, B.v. 11.3.2022 - 15 ZB 21.2871 - juris Rn. 17). Ein derartiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hat regelmäßig die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Folge. Die Nichtigkeit des Verwaltungsakts bewirkt ein Mangel nur dann, wenn er besonders schwerwiegend ist und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist stets als besondere Ausnahme von dem Grundsatz anzusehen, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt und vom Bürger nur auf dem Rechtsweg beseitigt werden kann. Selbst ein Verwaltungsakt, der einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder gegen eine wichtige Rechtsbestimmung verstößt, ist nicht allein schon aus diesem Grund nichtig. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots hat nur bei völliger Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit eines Verwaltungsakts dessen Nichtigkeit zur Folge (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2000 - 11 B 26.00 - NVwZ 2000, 1039; BayVGH, U.v. 27.3.2012 - 8 B 12.112 - BayVBl 2013, 342), also dann wenn der Betroffene dem Bescheid dessen Regelungsgehalt schlechthin nicht mehr entnehmen kann (BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 1 CS 20.2788 - juris Rn. 14). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend weder von einer Nichtigkeit des Bescheids auszugehen noch führt eine etwaige Unbestimmtheit des Bescheids zu einer Rechtsverletzung der Kläger. a) Es kann dahinstehen, ob zwischen der Baugenehmigung und der Betriebsbeschreibung ein Widerspruch besteht, denn jedenfalls kann dieser Umstand nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger führen. Dieser Aspekt führt auch nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheids. Hinsichtlich der angegriffenen Baugenehmigung besteht folgende Problematik. Aus dem Bescheid selbst ergibt sich, dass eine Baugenehmigung für die künftige Nutzung des Bestandsgebäudes unter anderem als Ferienwohnungen erteilt wurde. Mit der Auflage Ziffer 1 wurden die Betriebsbeschreibungen vom 8. Januar und 30. November 2018 zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 30. November 2018 sollen die als Ferienwohnungen betitelten Wohnungen auch an Monteure vermietet werden. Dieser Aspekt betrifft dabei ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal, da sich der mögliche Widerspruch in einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs oder des Gebots der Rücksichtnahme manifestieren könnte. Gemäß § 13a Satz 1 BauNVO werden Ferienwohnungen als Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind, definiert. Nach dieser Vorschrift zählen Ferienwohnungen in der Regel (je nach Baugebiet) zu den nicht störenden Gewerbebetrieben bzw. zu den sonstigen Gewerbebetrieben. Monteurswohnungen bzw. Arbeitnehmerwohnheime stellen - ähnlich wie sog. Boardinghäuser - eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Rn. 8 ff.). Indizien für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebs können sein, wenn die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice, angeboten werden (BayVGH, B.v. 13.8.2020 - 15 CS 20.1512 - juris Rn. 37). Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens wird dagegen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BayVGH, B.v. 13.8.2020 - 15 CS 20.1512 - juris Rn. 40). Ausgehend von der Baugenehmigung und dem von der Beigeladenen vorgelegten Betriebskonzept, fällt die Nutzung als Monteurswohnungen weder unter den Begriff des Wohnens noch stellt sie einen Beherbergungsbetrieb dar. Für eine Wohnnutzung fehlt es an der Gewährleistung der Privatsphäre der Arbeitnehmer sowie an der Dauerhaftigkeit des Wohnens, ohne ständig wechselnden Personenkreis (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 13.8.2020 - 15 CS 20.1512 - juris Rn. 41 f.). Ein Beherbergungsbetrieb kann in Ermangelung des Vorliegens der typischen Serviceleistungen und Räumlichkeiten ebenfalls nicht angenommen werden. Daher liegt wohl hinsichtlich der Nutzung als Monteurswohnungen ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb vor (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2020 - 15 CS 20.1512 - juris Rn. 44). Dieser Umstand führt nicht zu einer Nichtigkeit der Baugenehmigung. Wie oben angeführt ist die Nichtigkeit eines Bescheids nur ausnahmsweise in besonders schwerwiegenden Fällen denkbar. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Bescheid ist noch hinreichend bestimmt genug, um den Regelungsgehalt erkennen zu können. Außerdem fehlt es an der Offenkundigkeit. Im Übrigen wäre eine subjektive Rechtsverletzung (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1981 - 7 B 46.81 - juris Rn. 3) der Kläger erforderlich, welche nicht vorliegt (siehe dazu folgende Ausführungen). Außerdem kann - selbst bei unterstellter Widersprüchlichkeit der Baugenehmigung - ausgeschlossen werden, dass die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt werden. Bezüglich dieses Aspekts kommt von vornherein nur die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs und des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. aa) Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ist ausgeschlossen. Die Kläger können sich zwar grundsätzlich auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, jedoch ist dieser vorliegend nicht verletzt. Im (faktischen) Mischgebiet bzw. (faktischen) Dorfgebiet sind sowohl Ferienwohnungen als auch Monteurswohnungen allgemein zulässig. Hinsichtlich der Ferienwohnungen folgt dies bereits aus § 13a Satz 1 BauNVO. Wie oben dargestellt können Monteurswohnungen unter die Wohnnutzung, Beherbergungsbetriebe oder sonstigen Gewerbebetriebe fallen. Jede der genannten Nutzungen ist im Mischgebiet bzw. Dorfgebiet allgemein zulässig, wodurch eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 19.7.2016 - 5 S 2220/15 - juris). bb) Es ist ebenfalls ausgeschlossen, dass es diesbezüglich zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt. Die mögliche unterschiedliche Nutzungsart der Wohnungen könnte allenfalls Auswirkungen hinsichtlich der Immissionsbelastung haben. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme scheidet jedoch aus. Soweit die Kläger meinen, dass das Gutachten fehlerhaft und daher nicht belastbar sei, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben tatsächlich um „Monteurswohnungen“ handele, stimmt die Kammer dem nicht zu. Jedenfalls ist angesichts der zu erwartenden Immissionsbelastung eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Klägern ausgeschlossen. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern eine Nutzung als Monteurswohnungen zu einer solch signifikanten Erhöhung des durch das schalltechnische Gutachten vom 2. Mai 2019 ermittelten Beurteilungspegels führen soll. Es handelt sich hierbei um einen aus dem Mittelungspegel gebildeten Wert und es ist nicht erkennbar und außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass dieser Wert bei der Nutzung als Wohnungen für Monteure den im Mischgebiet und Dorfgebiet gemäß TA Lärm geltenden Immissionsrichtwert übersteigen oder auch nur in dessen Nähe reichen könnte. Das Gutachten berücksichtigt dabei zwar ausschließlich den Lärmpegel der zwei den Ferienwohnungen zugewiesenen Stellplätze und es wird keine Aussage bezüglich sonstiger, mit der Nutzung von Ferienwohnungen einhergehender Immissionen getroffen, jedoch ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass es hierdurch zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommen könnte. Zumal die von den Stellplätzen ausgehenden Emissionen den Großteil der Immissionsbelastung für die Kläger ausmachen und es im Übrigen schon fraglich ist, inwiefern sich tatsächlich weitergehende Immissionen bei einer Nutzung als Monteurswohnungen im Vergleich zu einer Nutzung als Ferienwohnungen ergeben. Das Gutachten ist dabei aus Sicht der Kammer - wie oben bereits ausgeführt - auch belastbar. b) Auch die fehlende Angabe der Betten- bzw. Gästeanzahl in Kombination mit der fehlenden Festsetzung eines einzuhaltenden Immissionsgrenzwerts in der Baugenehmigung führen nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Weder aus der Baugenehmigung noch aus den Betriebsbeschreibungen noch aus den Bauplänen geht hervor, wie viele Betten in den Ferienwohnungen vorhanden sind oder wie viele Personen dort untergebracht werden können bzw. sollen. Dieser Umstand wäre unschädlich, wenn im angefochtenen Bescheid über eine Auflage geregelt worden wäre, dass der Lärmbeitrag der Ferienwohnungen am relevanten Immissionsort (klägerisches Wohngebäude) einen bestimmten Immissionsrichtwert nicht überschreiten darf (BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 26). An einer solchen Auflage fehlt es jedoch im streitgegenständlichen Bescheid. In der Ziffer 2 der Auflagen wird lediglich das Schallschutzgutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht und vorgeschrieben, dass die dort genannten Ausgangsdaten zu beachten sind. Da es sich bei der TA Lärm um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handelt, müssen die dort benannten Grenzwerte explizit mittels Auflage im Bescheid festgesetzt werden, um Bindungswirkung für den Baugenehmigungsinhaber zu entfalten. In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass eine solche Begrenzung oder Angabe der Personen- bzw. Bettenanzahl erforderlich sei, damit der Nachbar zuverlässig einschätzen könne, mit welcher Immissionsbelastung er rechnen müsse (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 22 ff.; VG München, U.v. 29.2.2016 - M 8 K 14.4469 - juris Rn. 54 ff.). Dem vorliegend zu entscheidenden Fall liegt jedoch eine gänzlich andere Konstellation zugrunde. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris) erging hinsichtlich eines Kiosks mit Freiterrasse, Pavillons sowie Umkleide- und Sanitärräumen. Das Verwaltungsgericht München (U.v. 29.2.2016 - M 8 K 14.4469 - juris) hatte sich mit der Errichtung von drei Wohngebäuden mit insgesamt 46 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage zu befassen. In der hiesigen Verwaltungsstreitsache ist aufgrund dreier Aspekte auszuschließen, dass es zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommen wird. Das Bauvorhaben sowie die Grundstücke der Kläger liegen - wie bereits ausgeführt - im faktischen Mischgebiet. Gemäß Ziffer 6.1 Buchst. d der TA Lärm sind im Mischgebiet und Dorfgebiet tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zulässig. Demnach ist den Bewohnern des Mischgebiets oder Dorfgebiets grundsätzlich mehr zumutbar als beispielsweise den Bewohnern eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 2. Mai 2019 führen die zwei den Ferienwohnungen zugeordneten Stellplätze zu einer Immissionsbelastung der Kläger von 30 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts. Auch das sog. Spitzenpegelkriterium wird jeweils eingehalten. Es wird hierdurch ersichtlich, wie weit die berechnete Immissionsbelastung unter den zulässigen Grenzwerten der TA Lärm liegt. Es ist daher aus Sicht der Kammer völlig ausgeschlossen, dass es unabhängig von der Belegung der Ferienwohnungen im Rahmen der aufgrund der Größe zur Verfügung stehenden Kapazität zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommen könnte. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass beispielsweise eine etwaige Verdoppelung des Zu- und Abfahrtsverkehrs von den Stellplätzen nicht zu der Verdoppelung eines immissionsbezogenen Pegelwerts, sondern nur zu seiner Erhöhung um 3 dB(A) führen würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.7.2013 - 2 ZB 11.1605 - juris Rn. 5; B.v. 20.4.2016 - 22 ZB 16.9 - juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, B.v. 31.10.2019 - 8 B 11389/19 - juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 19.9.2019 - 3 B 1535/18.N - juris Rn. 30). Zuletzt ist hinsichtlich des Bauvorhabens zumindest von einer baulichen Begrenzung der Betten- bzw. Personenanzahl auszugehen. Dies kompensiert nach Meinung der Kammer die fehlende Festsetzung einer Begrenzung im Rahmen der Baugenehmigung. Es handelt sich vorliegend um zwei kleine Ferienwohnungen mit 34,26 qm (Ferienwohnung 1) und 44,30 qm (Ferienwohnung 2). Die Ferienwohnungen verfügen über jeweils zwei Schlafzimmer. Die Größe der Schlafzimmer ist dabei in der Ferienwohnung 1 mit 7,95 qm und 12,81 qm, in der Ferienwohnung 2 mit 12,93 qm und 9,93 qm angegeben. Diese baulichen Ausmaße verdeutlichen, dass es rein aufgrund der beengten Platzverhältnisse ausgeschlossen ist, dass es zu einer über das übliche Maß hinausgehenden Belegung kommen kann. Auf den in der Behördenakte vorhandenen Lichtbildern der Ferienwohnungen (Bl. 16, 17 und 20 der Behördenakte zum Vorgang …) ist zudem zu erkennen, dass die Schlafräume teilweise mit Einzel- und teilweise mit Stockbetten ausgestattet sind. Hierdurch sind dann auch jeweils die räumlichen Kapazitäten der Schlafräume ausgefüllt. Sollte es dennoch zu einer Überbelegung kommen, wäre dies dann schlichtweg nicht mehr der Baugenehmigung zuzurechnen, sondern auf ein Fehlverhalten der Beigeladenen als Vermieterin zurückzuführen. Außerdem könnte eine Überbelegung auch mit der Festsetzung einer Begrenzung der Betten- bzw. Personenanzahl nicht verhindert werden. Hier wäre jeweils mit bauaufsichtlichen Ordnungsmitteln zu reagieren. Zudem gilt im Immissionsschutzrecht der Grundsatz (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), dass das „Sicherstellen“ der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Grundpflichten nicht bedeutet, dass das Nichtüberschreiten verbindlicher Grenzwerte mit zweifelsfreier Sicherheit festzustehen hat und auch sonst keine nur denkbare Möglichkeit der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen darf. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - juris Rn. 33). Diese Risiken sind aufgrund der baulichen Verhältnisse vor Ort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang muss auch der Einwand der Kläger, sämtliche Wohnungen im Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen würden als Monteurswohnungen genutzt, unberücksichtigt bleiben. Sofern sich die Beigeladene möglicherweise unter Verstoß gegen die Genehmigung nicht daran halten sollte, ausschließlich die zwei Ferienwohnungen als solche zu vermieten, kann dies nicht zur Unbestimmtheit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, sondern ggf. zur Notwendigkeit von (bau-)aufsichtlichen Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 51 und U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.1979 - juris Rn. 19). 5. Auch die übrigen Einwände der Kläger verhelfen diesen nicht zum Erfolg der Klage. Der Einwand der Kläger, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die Beschaffenheit des Grundstücks nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen kommt dieser Vorschrift kein Drittschutz zu (BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 15 CS 21.1081 - juris Rn. 33). Dasselbe gilt für die Vorschrift des Art. 5 BayBO. Diese wird im vereinfachten Genehmigungsverfahren ebenfalls nicht geprüft, sodass sich die Kläger nicht auf eine etwaige Verletzung berufen können. Im Übrigen kommt dieser Vorschrift ebenfalls kein Drittschutz zu (VG München, B.v. 16.9.2016 - M 8 SN 16.2790 - juris Rn. 92). Die Kläger können sich auch nicht auf denkmalschutzrechtliche Belange berufen. Zwar befinden sich in der Umgebung des Bauvorhabens Baudenkmäler, jedoch ist hier nur ein Abwehrrecht der Eigentümer dieser Baudenkmäler denkbar. Dritte können sich dagegen nicht auf die Beeinträchtigung anderer Baudenkmäler berufen (BayVGH, B.v. 19. 4.2017 - 9 CS 17.195 - juris Rn. 19 f.) Auch der Einwand, dass es zu einer höheren Abnutzung und einem höheren Verschleiß des Privatwegs komme, trägt nicht. Hierzu erfolgte schon kein substantiierter Vortrag der Kläger. Zudem erscheint es aus Sicht der Kammer als äußerst fraglich, ob sich dieser genannte Nachteil in Gestalt einer schnelleren Abnutzung des Privatwegs überhaupt messen lässt. Aber selbst wenn man dies bejahen wollte, so wäre ein darin liegender Nachteil jedenfalls nur derart geringfügig, dass er von den Klägern hingenommen werden müsste (vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - juris Rn. 4). Ein Verstoß des Bauvorhabens gegen Brandschutzvorschriften ist für die Kammer nicht erkennbar. Zudem besteht keine Gefahr, dass die Kläger davon betroffen sein könnten. Nach alldem waren die Klagen abzuweisen. 6. a) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht dabei der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich durch den Verzicht einer Antragstellung keinem Kostenrisiko aussetzte. b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.