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Urteil

AN 17 K 21.00698

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Doppelhaus iSd § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst bei Annahme, dass eine entsprechende Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl an Wohnungen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine spezielle, bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)Art der baulichen Nutzung festlegt, kann sich ein Dritter hierauf jedenfalls nur dann berufen, wenn die Gemeinde der Festsetzung über die höchstzulässige Zahl an Wohnungen in Gebäuden eine nachbarschützende Wirkung beilegen wollte. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Rechtsverletzung für den Nachbarn liegt bei einem versteckten Dispens nur dann ohne weiteres vor, wenn eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung nicht erteilt worden ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Nichtbeteiligung der Gemeinde oder die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. der Erlass eines Widerspruchsbescheids ohne das erforderliche - vorbehaltlose - Einvernehmen der Gemeinde kann Rechte anderer Personen nicht verletzen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Doppelhaus iSd § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst bei Annahme, dass eine entsprechende Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl an Wohnungen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine spezielle, bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)Art der baulichen Nutzung festlegt, kann sich ein Dritter hierauf jedenfalls nur dann berufen, wenn die Gemeinde der Festsetzung über die höchstzulässige Zahl an Wohnungen in Gebäuden eine nachbarschützende Wirkung beilegen wollte. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Rechtsverletzung für den Nachbarn liegt bei einem versteckten Dispens nur dann ohne weiteres vor, wenn eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung nicht erteilt worden ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Nichtbeteiligung der Gemeinde oder die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. der Erlass eines Widerspruchsbescheids ohne das erforderliche - vorbehaltlose - Einvernehmen der Gemeinde kann Rechte anderer Personen nicht verletzen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder. 5. Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 16. März 2021 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm allein genügt für den Erfolg der Nachbarklage nicht. Im gerichtlichen Verfahren findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, die Prüfung hat sich im Falle der Drittanfechtungsklagen vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften (Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris), die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Weiter ist nur die Verletzung von drittschützenden Normen maßgeblich, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren gehören. Bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich um keinen Sonderbau, so dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zur Anwendung kommt. Die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Das Bauvorhaben verletzt die Klägerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 14). Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Grundstücke in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris; BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 14). Das Bauvorhaben hält die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung als allgemeines Wohngebiet ein. In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig. Bei dem geplanten Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich um Wohngebäude. Zwar kann dem Bebauungsplan Nr. … „…“ auch entnommen werden, dass pro Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen erlaubt sind. Ein Verstoß gegen diese Festsetzung, § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, führt jedoch nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin. Die Festsetzung im Bebauungsplan, dass pro Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen erlaubt sind, ist im Zusammenhang mit der Festsetzung zur Zulässigkeit der Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern dahingehend auszulegen, dass pro Einzelhaus zwei Wohnungen zulässig sind und pro Doppelhaushälfte zwei Wohnungen, also vier Wohnungen pro Doppelhaus, denn ein Doppelhaus besteht aus zwei aneinandergebauten Gebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 18 ff.). Ob diese Festsetzung zur Höchstzahl der Wohnungen pro Gebäude im vorliegenden Fall eingehalten ist, richtet sich danach, ob das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen als zwei aneinandergebaute Doppelhäuser zu qualifizieren ist oder als ein Doppelhaus. Ein Doppelhaus besteht, wie bereits ausgeführt, aus zwei Gebäuden, die derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Außerdem müssen die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, so dass sie ein harmonisches Ganzes bilden. Nachdem früher nach überwiegender Meinung ein Doppelhaus stets anzunehmen war, wenn zwei im bauordnungsrechtlichen Sinne selbständige Gebäude aneinandergebaut werden (funktional-bauordnungsrechtliche Begriffsverständnis), ist es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris) ganz überwiegende Meinung, dass ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine bauliche Anlage ist, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (vgl. Blechschmidt in EZBK, BauNVO, 145. EL Februar 2022, § 22 Rn. 26 ff.). Nach der jetzt vorherrschenden Meinung würde es sich bei dem geplanten Bauvorhaben somit um ein Doppelhaus handeln (eine Doppelhaushälfte auf der FlNr. … und eines auf der FlNr. …*) und in jeder Doppelhaushälfte gäbe es vier Wohnungen, womit die Festsetzung des Bebauungsplanes dahingehend, dass maximal zwei Wohnungen pro Gebäude erlaubt sind, nicht eingehalten würde. Andererseits spricht bei dem 1996, also vor der maßgeblichen Bundesverwaltungsgerichtentscheidung, in Kraft getretenen Bebauungsplan, einiges dafür, dass entsprechend der damals herrschenden Meinung ein Doppelhaus auch auf nur einem Buchgrundstück entstehen konnte. Überdies hat es der Plangeber nachfolgend unterlassen, die fragliche Festsetzung des Bebauungsplanes entsprechend der geänderten Rechtsprechung zum Doppelhausbegriff anzupassen. Dem folgend würde es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um zwei Doppelhäuser handeln, wobei eines auf der FlNr. … entsteht, das andere auf der FlNr. … In jedem der beiden Doppelhäuser entstünden pro Doppelhaushälfte zwei Wohnungen, so dass die Vorgabe des Bebauungsplanes zur maximalen Wohnungsanzahl eingehalten wäre. Doch selbst wenn man mit der jetzigen Rechtsprechung zum Doppelhausbegriff davon ausgeht, dass es sich bei dem Bauvorhaben um ein Doppelhaus mit vier Wohnungen je Doppelhaushälfte (oder gar um zwei aneinandergebaute Einzelhäuser mit je vier Wohneinheiten) handelt, wird die Klägerin als Nachbarin durch einen dann anzunehmenden Verstoß gegen die vorgeschriebene Höchstzahl an Wohnungen je Gebäude (vier statt zwei) nicht in ihren Rechten verletzt. Selbst bei Annahme, dass eine entsprechende Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl an Wohnungen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine spezielle, bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)Art der baulichen Nutzung festlegt (vgl. VG München, B.v. 31.7.2014 - M 8 SN 14.2877 - juris Rn. 49 mit Verweis auf HessVGH, B.v. 31.10.2012 - 3 B 1876/12 - juris Rn. 8; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 66 Rn. 352), kann sich ein Dritter hierauf jedenfalls nur dann berufen, wenn die Gemeinde der Festsetzung über die höchstzulässige Zahl an Wohnungen in Gebäuden eine nachbarschützende Wirkung beilegen wollte (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 4 B 38.93 - juris; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 66 Rn. 352), was vorliegend zu verneinen ist. Eine solche Absicht des Plangebers kann weder den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes noch seiner Begründung noch sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung entnommen werden. Maßgeblich ist insoweit die Begründung des Bebauungsplanes in seiner Ursprungsfassung aus 1996, denn die übrigen Änderungen des Bebauungsplanes betrafen andere Festlegungen bzw. andere Planbereiche. Danach wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes entsprechend der gegebenen Topographie in drei Teilabschnitte unterteilt, nämlich die Abschnitte Süd, Nord und Mitte. Im hier maßgeblichen Abschnitt Süd sollte die zentrale Haupterschließungsstraße beidseitig mit zwei- bzw. dreigeschossiger verdichteter Bebauung (Geschosswohnungsbau, Hausgruppen), zurückliegend mit Einzel- und Doppelhäusern bebaut werden. Zu den Gestaltungsvorstellungen wurde ausgeführt, dass wegen der Hochlage des Geltungsbereichs besonders auf eine mögliche Beeinträchtigung der Stadtsilhouette zu achten sei, weswegen die Geschossbebauung bewusst von der Hangkante weg nach Norden verschoben und auf maximal zwei Vollgeschosse (mit einer Ausnahme) festgesetzt wurde. Der Geschosswohnungsbau und die Doppel- und Reihenhäuser II + D sollen als Mittel zur städtebaulichen Raumbildung eingesetzt werden. Eine Begründung speziell zur Festlegung der Wohnungshöchstzahl wurde nicht abgegeben. Insbesondere in Zusammenschau mit den Erwägungen zur Anordnung der Einzel- und Doppelhäuser, aus deren Festsetzung mittelbar ein Hinweis auf die Anzahl von maximal möglichen Wohneinheiten denkbar ist (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 31.3.2021 - AN 17 S 21.00130 - juris Rn. 34), ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Plangeber mit der Festsetzung der zulässigen Höchstzahl an Gebäuden (und der Festsetzung der Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern) beabsichtigte, diesen nachbarschützende Wirkung beizumessen, in dem er einen besonderen Gebietscharakter zu Gunsten der dort Wohnenden hätte schützen wollen. Vielmehr erfolgten die Festsetzungen ausschließlich aus gestalterischen Gründen, v.a. der Raumbildung und der Verhinderung einer Beeinträchtigung der Stadtsilhouette. Überdies sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes in dem Baugebiet alle sonstigen Nutzungen allgemein zulässig, die sich aus § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO ergeben. Der Satzungsgeber mutet es also den Nachbarn zu, dass neben ihrem Grundstück (die der Versorgung des Gebiets dienenden) Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nichtstörende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke errichtet werden, obwohl die Auswirkungen der Errichtung derartiger Anlagen für den „Wohnwert“ des Nachbargrundstücks deutlich schwerer wiegen als die Zulassung mehrerer Wohnungen pro Gebäude. Die Annahme, der Satzungsgeber habe die Beschränkung der Anzahl der Wohnungen nicht nur aus städtebaulichen Gründen, sondern auch zum Schutz der Nachbargrundstücke erlassen, lässt sich damit nicht vereinbaren (so auch: VG Würzburg, U.v. 22.11.2011 - W 4 K 10.742 - juris Rn. 39). Außerdem sah die maßgebliche Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bebauungsplanerlasses in der damals maßgeblichen Fassung vom 8. Dezember 1986 vor, dass „aus besonderen städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden“ festgesetzt werden kann, was ebenfalls gegen eine nachbarschützende Wirkung spricht. Aus der Tatsache, dass bei angenommener Errichtung von vier Wohnungen pro Gebäude eine Befreiung nötig gewesen wäre, an der es hier fehlt, ergibt sich kein Abwehranspruch der Klägerin. Ein Verstoß gegen rein formelle Vorschriften führt regelmäßig nicht zum Erfolg der Nachbarklage. Die fehlende oder konkludente Befreiungsentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid (versteckter Dispens) begründet eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht schon als solches. Eine Rechtsverletzung für den Nachbarn liegt bei einem versteckten Dispens nur dann ohne weiteres vor, wenn eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung nicht erteilt worden ist. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans, wie hier, verbleibt dem Nachbarn Drittschutz - vorbehaltlich der weiteren Erwägungen unter 2. - in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33), dazu nachfolgend unter 6. Der Vortrag der Klägerin dahingehend, dass das Bauvorhaben dem festgelegten Gebietscharakter, der sich insbesondere in den Festlegungen zu Maß und Gestaltung der Bebauung manifestiere, widerspreche, die Genehmigungsfähigkeit nicht durch die Erteilung etwaiger Befreiungen erreicht werden könne und die Klägerin Anspruch auf Gebietserhaltung hätten, ist nachbarschutzrechtlich irrelevant, weil ein (behaupteter) diesbezüglicher objektiv-rechtlicher Verstoß vom Gebietserhaltungsanspruch von vornherein nicht umfasst ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 1221 - juris Rn. 7). 2. Die Klägerin ist auch nicht in einem Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt. Unter dem Begriff des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs wird in der jüngeren Rechtsprechung der Anspruch des Nachbarn gegen eine schleichende Veränderung des Gebietscharakters durch Vorhaben diskutiert, die zwar an sich im Gebiet zulässig sind, aber gleichwohl als gebietsunverträglich beurteilt werden, weil sie der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgebenden Baugebietstyps zuwiderlaufen, wenn sie also - bezogen auf den Gebietscharakter des Baugebiets - aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - juris; VGH BW, B.v. 27.7.2001 - 5 S 1093.00 - juris; VG Ansbach, B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436 - juris; Decker, JA 2007, S. 55/57). Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch ist als eigenständiger Anspruch jedoch umstritten (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 3.2.2015 - 9 CS 13.1915 - juris Rn. 13; VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - AN 17 K 19.01467 - juris Rn.33 ff.; B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436 - juris Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, ob dieser als spezielle Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme zu qualifizieren ist oder als eigenständiger, unmittelbar drittschützender Anspruch, führt er hier jedenfalls nicht zum Erfolg. Ein Anspruch kann von vornherein nur einschlägig sein, wenn das den Vorgaben gem. §§ 2 bis 14 BauNVO an sich entsprechende Bauvorhaben bei typisierender Betrachtung gleichwohl als gebietsunverträglich zu bewerten ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets widerspricht. Für ein (nachbar-)rechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität in diesem Sinne müsste das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden müsste (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 - juris Rn. 17). Da es sich bei § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO um eine Ausnahmevorschrift zur Art der baulichen Nutzung handelt, ist ein solcher Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets aber nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Der Umstand, dass das Neubauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung im Einklang steht, genügt dafür nicht. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Widerspruch der hinzukommenden baulichen Anlage oder deren Nutzung sich bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 10). Ein Umschlagen von Quantität in Qualität kann im Hinblick auf die Größe des Bauvorhabens der Beigeladenen und die Anzahl der geplanten Wohneinheiten nicht angenommen werden. Die geplante Bebauung mit acht Wohneinheiten auf zwei Baugrundstücken, also vier Wohneinheiten je Grundstück, widerspricht gerade nicht signifikant, d. h. augenscheinlich, der Eigenheit des Gebiets. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise - in Ansehung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriteriums „Umfang“ - eine bereits vorhandene Nutzung so intensiviert werden kann, dass ein Umschlagen von „Quantität in Qualität“ vorliegen kann, weisen die hier streitgegenständlichen Wohngebäude keine Merkmale auf, die es erlauben würden allein aufgrund der erfolgenden Nachverdichtung mit einer - im Vergleich zur Umgebungsbebauung mit in der Regel nur einer Wohneinheit pro Gebäude - durchaus erhöhten Anzahl an Wohneinheiten pro bebautem Grundstück mit den hiermit verbundenen Folgebelastungen wie erhöhtem Verkehr von einer qualitativ andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Auf die für ein normales Wohngebiet zudem nicht außergewöhnlichen Ausmaße des Gebäudes kommt es jedenfalls grundsätzlich nicht an (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 13). Weder die Größe des Vorhabens noch die erhöhte Anzahl an Wohneinheiten vermögen einen Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets zu begründen. Das geplante Vorhaben fällt nicht dergestalt signifikant aus dem Rahmen, dass die Unangemessenheit augenscheinlich wäre. Es ist nicht ersichtlich, wie eine zulässige Wohnnutzung aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise bei einer typisierenden Betrachtungsweise störend wirken soll. Weiter erscheint es in dem über Jahrzehnte entwickelten Gebiet kaum vorstellbar, dass durch die Genehmigung des beantragten Bauvorhabens der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO), in dem neben Wohnnutzung auch weitere (nicht störende) Nutzungsarten allgemein zulässig sind, in ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO), in dem solche anderen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig sind, umschlägt (vgl. auch: VG Ansbach, B.v. 31.3.2021 - AN 17 S 21.00130 - juris Rn. 35 ff., U.v. 29.9.2020 - AN 17 K 19.01467 - juris Rn. 38). Auch der Vortrag der Klägerin zu nicht eingehaltenen Festlegungen zu Maß und Gestaltung der Bebauung, die auch nicht durch die Erteilung von Befreiungen genehmigungsfähig seien, führt nicht zur Bejahung eines Anspruchs auf Erhaltung der Gebietsprägung. Festsetzungen über Maß und Gestaltung, die wir hier überdies nicht drittschützend (siehe nachfolgend) sind, lassen den Gebietscharakter unberührt und sind nicht mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung vergleichbar (vgl. VG Schleswig, B.v. 18.12.2014 - 8 B 37/14 - juris Rn. 10). Ohnehin ist zu einem diesbezüglichen Umschlagen von „Quantität in Qualität“, die diesbezügliche Relevanz unterstellt, weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. 3. Die Klägerin kann sich nicht auf die Verletzung von Festsetzungen zur Bauweise bzw. bebaubaren Grundstücksfläche berufen, §§ 22, 23 BauNVO. Aus der Vorgabe, dass nur Einzel- oder Doppelhäuser i.S.d. § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, lässt sich eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht herleiten. Nach den Ausführungen unter 1. handelt es sich bei dem Vorhaben entweder um zwei aneinandergebaute Doppelhäuser oder um ein Doppelhaus mit einer Doppelhaushälfte auf der FlNr. … und einer auf der FlNr. … Beides ist nach dem Bebauungsplan zulässig. Doch selbst ein Verstoß gegen die Festsetzung und ein unterlassener, aber nötig gewesener Dispens kann eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht begründen, denn die Festsetzung ist nicht nachbarschützend. Drittschutz kann nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots erfolgen (siehe 6.). Durch die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Hausformen wird ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis nicht begründet (vgl. hierzu: Blechschmidt in EZBK, BauNVO, 145. EL Februar 2022, § 22 Rn. 51), allenfalls kann dies für den unmittelbar anschließenden Grundstücksnachbarn gelten (vgl. OVG Schleswig, B.v. 31.8.2006 - 1 MB 25/06 - juris, Blechschmidt, EZBK, BauNVO, 145. EL Februar 2022, § 22, Rn. 54), was die Klägerin, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnt, aber nicht ist. Aus einer Auslegung des maßgeblichen Bebauungsplanes ergibt sich kein anderes Bild. Ebenso wie bei der Anzahl der Wohnungen je Gebäude ist auch hier die Festlegung zu Einzel- und Doppelhäusern nach dem Willen des Plangebers, der Beklagten, nicht nachbarschützend, sondern erfolgte aus rein gestalterischen Gründen. Auf die obigen Ausführungen unter 1. wird entsprechend verwiesen. Aus der Vorgabe der offenen Bauweise, § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, bei erlaubter Doppelhausbebauung kann eine Rechtsverletzung ebenfalls nicht hergeleitet werden, und dies bereits deshalb, weil sich ein auf der anderen Straßenseite wohnender Nachbar ohnehin nicht auf einen etwaigen Verstoß berufen kann. Drittschützende Wirkung der Festsetzung einer offenen Bauweise bei gleichzeitiger Zulassung der Doppelhausbebauung wird durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze begründet. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 CS 17.1987 - juris Rn. 36; VGH BW, B.v. 1.3.1999 - 5 S 49/99 - juris Rn. 5; Petz in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22, Rn. 34). Der gegenüberliegende Nachbar nimmt an dieser Gegenseitigkeit gerade nicht teil. Drittschutz, auch unter dem Aspekt „versteckter Dispens“, kann nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots erfolgen (siehe 6.). Eine Verletzung von Festlegungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, § 23 BauNVO, ist nicht gegeben. Zwischen den beiden Vorhabengrundstücken wurde im Bebauungsplan gerade keine Baugrenze, § 23 Abs. 3 BauNVO, festgelegt. 4. Ebenso wenig vermitteln Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dem Nachbarn grundsätzlich eine Abwehrposition (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 66 Rn. 356 ff.; BayVGH, B.v. 1.12.2016 - 1 ZB 15.1841 - juris; VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - 17 K 19.01467 - juris Rn. 29 ff.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 -15 CS 16.1536 - juris Rn. 34 m.w.N.). Hieran hat auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn.12 ff. - „Wannseeentscheidung“; BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - juris) nichts geändert (vgl. auch: VG Ansbach, U.v. 11.2.2021 - AN 17 K 20.00020 - juris). Eine Verletzung von Vorschriften zur zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, nämlich hier zwei Vollgeschossen (eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, §§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 20 BauNVO), ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die weitere Vorgabe, dass eines der Vollgeschosse im Erdgeschoss und eines im Dachgeschoss sein muss, wird indes nicht erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift zur Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO), die Drittschutz (ebenso wie bei der Festsetzung zur zulässigen Zahl von Vollgeschossen) nur bei entsprechendem planerischen Willen vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 34). Aus dem Bebauungsplan, der Begründung und den sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben sich keine Hinweise auf eine beabsichtigte drittschützende Wirkung, so dass der Verstoß gegen die gestalterische Festsetzung eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht begründen kann. Der Klägerin kommt diesbezüglich Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zu, dazu nachfolgend unter 6. Die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (0,6 statt 0,4) ist zulässig, denn gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen die zulässige Grundfläche bis zu 50% überschritten werden. Ohne die genannten Anlagen beträgt die Grundflächenzahl < 0,4. Eine Verletzung der Geschossflächenzahl ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Auch hinsichtlich der Grund- und Geschossflächenzahl gilt überdies, dass diese Regelungen i.d.R. nicht nachbarschützend sind. 5. Die Klägerin ist auch nicht durch die erteilten Befreiungen, § 31 Abs. 2 BauGB, zum Kniestock und der Dachneigung in ihren Rechten verletzt. Bei den Festsetzungen zur Dachneigung und Kniestockhöhe handelt es sich vorliegend, wie auch im Regelfall (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 66 Rn. 377), nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen hier nach dem Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung zukommt. Vielmehr erfolgten die Festsetzungen aus gestalterischen Gründen. Die Befreiung, § 31 Abs. 2 BauGB, von nicht drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes führt nur dann zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, wenn gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 13), dazu nachfolgend unter 6. 6. Das Vorhaben verletzt schließlich auch nicht das bauplanungsrechtliche in § 30 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB („unter Würdigung nachbarlicher Interessen“) verankerte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme unter Nachbarn (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.7.1988 - 4 B 64.98 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach gefestigter Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Gegeneinander abzuwägen sind dabei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar bzw. unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich insoweit nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 7 m.w.N.). Gemessen hieran ist eine Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar, und zwar weder im Hinblick auf die im Vergleich zur bisherigen Bebauung entstehende Anzahl an zusätzlichen Wohneinheiten, noch im Hinblick auf eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung des Gebäudes oder aufgrund sonstiger Belange bzw. in Gesamtschau aller Umstände. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung misst die Rechtsprechung Baukörpern dabei nur im Ausnahmefall, bei in Volumen und Höhe „übergroßen“ Baukörpern in nur geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden zu. Bejaht wurde eine solche Wirkung beispielsweise bei einem zwölfgeschossigen Gebäude in einer Entfernung von 15 m zu einem zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 33 f.) oder bei einer 11,5 m hohen Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 2 und 15). Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens scheidet dabei regelmäßig aus, wenn wie hier die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche eingehalten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 41). Die Errichtung des beantragten Vorhabens auf der gegenüberliegenden, im Südwesten liegenden Straßenseite belastet die Klägerin jedenfalls nicht unzumutbar. Das Gericht verkennt nicht, dass die genehmigte Bebauung - abweichend von der Vorgabe, dass sich das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss befinden muss, mit erhöhtem Kniestock, abweichender Dachneigung und erhöhter Wandhöhe - optisch durchaus mehr ins Gewicht fällt. Der Baukörper erreicht aber dennoch kein Ausmaß, das nicht auch bei nur einem Doppelhaus auf den beiden Grundstücken bzw. bei jeweils einem Einfamilienhaus auf jedem Grundstück möglich gewesen wäre und ist je Buchgrundstück auch nicht übermäßig größer als das eigene Anwesen der Klägerin. Auch der bei Doppelhausbebauung immanente Verstoß gegen die offene Bauweise führt zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin. Ebenso folgt aus den insgesamt acht Wohneinheiten keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Weder sind damit unzumutbare Lärmbelastungen noch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten verbunden, wobei diesbezüglich auch nichts substantiiert vorgetragen wurde. Der soziale Wohnfriede ist gewahrt. Laut den genehmigten Bauunterlagen der Beigeladenen sind in den Wohnungen des Vorhabens nach Nordosten, also in Richtung der Klägerin, überwiegend Bad und Schlafzimmer, ansonsten Bad und ein Zimmer, das z.B. als Arbeits- oder Kinderzimmer genutzt werden kann, ausgerichtet. Der Bereich Wohnen-Essen-Kochen ist in den einzelnen Wohnungen des Vorhabens ausschließlich nach Südwesten ausgerichtet, also in Richtung der von der Klägerin abgewandten Seite. Ohnehin liegt nicht schon dann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine Einsichtnahmemöglichkeit geschaffen wird. Hinzutreten muss, dass sich die geschaffenen Sichtbeziehungen für die Klägerin als unzumutbar, d. h. schwere und unerträgliche Beeinträchtigung ihrer Interessen, etwa durch die Schaffung kurzer Sichtbeziehungen in die Wohnräume der Klägerin darstellen muss (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.9.2020 - AN 17 K 19.01467 - juris Rn. 48), was schon allein aufgrund der Entfernung nicht vorstellbar ist, zumal die Klägerin eine Einsicht z. B. auch durch eine geeignete Bepflanzung verhindern kann. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschattung des Klägergrundstückes ergeben sich nicht. Weiter ergibt sich keine Unzumutbarkeit aufgrund von verlustig gehenden Grünflächen im Umfeld bzw. aus Aussichtseinbußen vom Grundstück der Klägerin aus. Derartige Nachteile sind auch über das Rücksichtnahmegebot nur ausnahmsweise maßgeblich. Ein rücksichtsloses Vorgehen der Beigeladenen ist insoweit keinesfalls erkennbar. 7. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben sei verkehrlich unzureichend erschlossen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs würde massiv beeinträchtigt, so ist eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin ebenfalls nicht erkennbar. Vorschriften über die Verkehrssicherheit sind nicht drittschützend (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 66 Rn. 277, BayVGH, U.v. 14.9.2009 - 8 B 08.2829 - juris Rn. 18). Ohnehin kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, da Art. 14 BayBO nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Verfahren gehört (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3 f.). Auch das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB ist nicht drittschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet deshalb keinen Abwehranspruch der Klägerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. VGH BW, U.v. 18.10.1993 - 8 S 1739/93 - juris, BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 19). Im Einzelfall kann sich Drittschutz unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtsnahmegebotes ergeben. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation ist nicht per se ausgeschlossen. Ein solcher Verstoß ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn durch die unzureichende Erschließung Nachbargrundstücke unmittelbar betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 19), was bejaht wird, wenn mangels einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks im öffentlich-rechtlichen Sinne, auf Grund des Notwegerechts nach § 917 BGB das Nachbargrundstück für die Zufahrt und evtl. Leitungen beansprucht wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2018 - 1 CS 18.1265 - juris Rn. 11, B.v. 15 CS 16.244 - juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - juris, U.v. 26.3.1976 - IV C 7/74 - juris). Hierfür ist nichts ersichtlich. Auch eine erhebliche Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Erschließungssituation des Nachbargrundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der Erschließungsanlage kann zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen, wenn die für das Nachbargrundstück entstehende Belastung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 29, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 32; VGH BW, B.v. 15.11.2017 - 8 S 2101/17 - juris) Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr mit Verwirklichung des Vorhabens im … erhöht (hat). Es ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts jedoch keine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation aufgrund des beklagten Vorhabens und erst Recht keine unzumutbare Beeinträchtigung für die Klägerin. Der … besteht aus einer Fahrbahn samt Mehrzweckstreifen auf einer Fahrbahnseite, wobei der Mehrzweckstreifen, der mal auf der einen, mal auf der anderen Fahrbahnseite liegt, nicht durchgängig angelegt wurde, sondern durch angelegte Pflanzbeete unterbrochen wird, welche ein Stück in die Fahrbahn hineinragen und diese so verengen. Ein Gehweg existiert nicht. Auf den Vorhabengrundstücken wurden 16 Parkplätze geschaffen. Beim Ortsaugenschein wurde eine Fahrbahnbreite von 5,20 m, im Bereich der angelegten Engstellen Breiten von 3,82 m und 4,00 m gemessen. Zwar ist es zutreffend, dass auf dem … Begegnungsverkehr an den angelegten Engstellen und damit nicht durchgängig möglich ist und dies unabhängig davon, ob man die klägerseits vorgetragenen 3,30 m oder die vor Ort gemessenen Breiten von 3,82 m und 4,00 m zugrunde legt. Ebenso können, wie die Klägerseite beim Ortstermin auch vortrug, auch auf dem Mehrzweckstreifen abgestellte oder auf den Stellplätzen des Vorhabens geparkte Fahrzeuge in die Fahrbahn hineinragen und diese an der Stelle verengen, so dass auch an diesen Stellen Begegnungsverkehr nicht oder nur erschwert möglich ist. Dennoch ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Der … dient als Erschließungsstraße für die dort befindliche Wohnbebauung. Er ist gerade keine D. straße, sondern vielmehr eine Straße, die ganz überwiegend dem Zielverkehr dient. Verkehrsteilnehmer, die zum … wollen, müssen über die … straße ein- und auch wiederausfahren. Insofern ist das Verkehrsaufkommen als nicht sonderlich groß einzustufen. Diese Einschätzung wurde durch die Feststellungen bei der rund einstündigen mündlichen Verhandlung mit Augenscheinseinnahme bestätigt, bei der kaum Verkehr festgestellt werden konnte. Auch hinsichtlich der klägerseits monierten fahrbahnverengenden Parksituation konnte diese nicht verstärkt festgestellt werden. Dass sich die Verkehrs- und Parksituation etwa zu anderen Tageszeiten entscheidend anders darstellt, ist weder ersichtlich noch wurde hierzu substantiiert vorgetragen. Nach alledem ist es - auch unter Berücksichtigung der 90 °- Kurven - durchaus zumutbar, die Straße mit angepasster Geschwindigkeit zu befahren und bei Gegenverkehr, sofern ein gleichzeitiges Passieren in beiden Fahrtrichtungen aufgrund der angelegten Engstellen, wegen geparkter Fahrzeuge, Fußgänger oder anderer Gründe nötig ist, zu warten bzw. auszuweichen. Die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstückes wird nicht gravierend beeinträchtigt. Von einem zum Erliegenkommen des Verkehrs kann keine Rede sein und dies auch dann nicht, wenn das Müllfahrzeug unterwegs ist. Einen Anspruch, dass eine öffentliche Z. straße auf unbestimmte Zeit immer nur dem eigenen Grundstück zugutekommen darf, kennt das Bauplanungsrecht nicht, ebenso wenig gibt es einen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 29). 8. Die vorgetragene Ungleichbehandlung im Hinblick auf einen verweigerten Dispens für eine Befreiung von den festgelegten Wohneinheiten für einen Neubau eines Dreifamilienhauses im Baugebiet W* … vermag dem Antrag der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn es ist schon weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte, z. B. mit Blick auf die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes und der dahinterstehenden Intention des Plangebers, gegeben ist. Ebenso ist unklar, ob eine etwaige Ungleichbehandlung nicht aus einem sachlichen Grund erfolgte. Überdies ist eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung infolge gleichmäßiger Ermessenspraxis weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. 9. Ebenso ist keine Rechtsverletzung der Klägerin aufgrund eines vorgetragenen Verstoßes gegen eine interne Verwaltungsrichtlinie „Anmerkungen zum Bebauungsplan … und zum Thema Befreiungen“ vom 12. August 1997 ersichtlich. Sofern man in dieser Anmerkung vom 12. August 1997 des Stadtbauamtes, unterzeichnet „…“, überhaupt eine interne Verwaltungsrichtlinie zu sehen vermag und unter der Prämisse, dass eine solche Richtlinie nicht zwischenzeitlich aufgehoben oder abgeändert wurde, so ist eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung infolge gleichmäßiger Ermessenspraxis weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Zudem ist angesichts der Regelung des § 31 Abs. 2 BauGB die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsrichtlinie, nach denen Befreiungen, wie hier von der Anzahl der Vollgeschosse, der Wohneinheiten, der Dachneigung, der Kniestockhöhe und der Gaubenanordnung, nicht zur Diskussion stünden und nicht erteilt werden sollten, äußerst fraglich. 10. Unerheblich für den Erfolg des Antrages ist auch, ob das gemeindliche Einvernehmen, sofern es im Fall der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 5 Abs. 1 ZustVBau), überhaupt erforderlich war (dies verneinend: BVerwG, U.v. 19.8.2004 - 4 C 16/03; Hofmeister in BeckOK, BauGB, 1.5.2022, § 36 Rn. 10), wirksam erteilt wurde. Die vorgeschriebene Mitwirkung der Gemeinde dient ausschließlich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Nichtbeteiligung der Gemeinde oder die Erteilung einer Baugenehmigung oder der Erlass eines Widerspruchsbescheids ohne das erforderliche - vorbehaltlose - Einvernehmen kann Rechte anderer Personen nicht verletzen (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 66 Rn. 407). Eine etwaige Verletzung dieser Vorgaben und eine etwaige hieraus folgende Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kann jedenfalls eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht begründen. Überdies ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin bereits deshalb irrelevant, weil der Bauantrag erst am 25. November 2020 sowie nochmals mit geänderten Unterlagen am 18. Januar 2021 bei der Beklagten eingegangen ist, so dass sich der Bau- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2020 nicht mit dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauantrag befasst hat. Vielmehr war Gegenstand der Sitzung wohl eine im Vorfeld gestellte Bau(vor-)anfrage der Beigeladenen. 11. Auch die fehlende Einbindung der Klägerin in das Verwaltungsverfahren vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, Art. 66 BayBO, führt nicht zum Erfolg der Klage, denn die Verletzung von Verfahrensvorschriften hat nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes auf die Klage eines in seinen materiellen Rechten nicht betroffenen Dritten, wie es die Klägerin nach den obigen Ausführungen ist, zur Folge (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 9 C 17.88 - juris Rn. 3, B.v. 16.10.2018 - 9 CS 18.1415 - juris Rn. 31; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 66 Rn. 207 ff, Rn. 294 ff.). Was die Einsicht in die Bauvorlagen angeht, wurde überdies im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht gewährt bzw. genügte die im Parallelverfahren AN 17 K 21.00680 gewährte Akteneinsicht, so dass ohnehin eine Heilung des formellen Fehlers eingetreten ist (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 66 Rn. 209). Unerheblich ist schließlich auch der klägerische Vortrag, dass außergerichtlich erhobene Einwendungen durch die Beklagte unberücksichtigt geblieben seien. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag völlig unsubstantiiert erfolgte, ist maßgeblich für den Erfolg der Drittanfechtungsklage, wie ausgeführt, die Verletzung drittschützender materieller Rechte, was bei der Klägerin nicht gegeben ist. 12. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.