Urteil
AN 16 K 21.01900
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen als Folgen des Dienstunfalls vom 3. Dezember 2009. Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Beklagte hat das Ereignis vom 3. Dezember 2009 mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 als Dienstunfall mit dem Körperschaden „akute Belastungsreaktion“ anerkannt. Die vom Kläger nun geltend gemachten Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen sind nicht vollständig nachgewiesen und nicht als kausale Folgen des Unfalls vom 3. Dezember 2009 im Sinne des § 31 BeamtVG zu bewerten. 1.1 Ein Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Das Merkmal „einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ setzt einen mehrfachen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bei mehreren Ursachen, die zu einem Unfall adäquat kausal geführt haben, die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache (BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 6/18 – juris Rn. 17 ff.). Die Dienstunfallfürsorge soll nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes irgendwie denkbare, in keiner Weise aus dem Dienst ableitbare Risiko abgenommen und dem Dienstherrn aufgebürdet wird. Vielmehr soll der Dienstherr im Rahmen der Unfallfürsorge nur mit spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit belastet werden oder die nach der Lebenserfahrung auf die Beamtentätigkeit rückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken übernehmen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Mitursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Liegen mehrere Ursachen vor, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hat. Danach ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände (BVerwG, U.v. 20.4. 1967 – 2 C 118.64 – BVerwGE 26,332; U.v. 10.7.1968 – 6 C 65.65 – juris; U.v. 30.6.1988 – 2 C 77.86 – juris; U.v. 1. 3.2007 – 2 A 9.04 – juris; B.v. 23.10.2013 – 2 B 32/12 – juris Rn. 6). Gemäß diesem Maßstab ist eine sogenannte Gelegenheitsursache keine Ursache im Rechtssinne. Eine Gelegenheitsursache ist gegeben, wenn die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige ist und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst fehlt, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 6/18 – juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 13). Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert er dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, „wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. 1.2 Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies zulasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5; U.v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – NVwZ 2010 708; B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 juris; BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 14). 2. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Anerkennung der Körperschäden des Klägers in Form von Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen als weitere Folgen seines Dienstunfalls vom 3. Dezember 2009 zu Recht abgelehnt. Denn auf Grundlage der schlüssigen Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die behaupteten Körperschäden des Klägers nicht vollständig nachgewiesen und nicht kausal durch den Dienstunfall vom 3. Dezember 2009 im Sinne der oben genannten Rechtslage bedingt sind. Diese Schäden sind vornehmlich aufgrund anderer Ereignisse aufgetreten und bereits in der Natur des Klägers angelegt gewesen. Bei dem Dienstunfall am 3. Dezember 2009 handelt es sich insoweit folglich um eine Gelegenheitsursache bzw. einen unbedeutenderen von vielen Bausteinen für den eingetretenen Schaden, welcher einen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge nicht zu begründen vermag. Hinsichtlich ihrer Feststellungen hat sich die Beklagte zu Recht auf das Gutachten des Dr. M. vom 17. März 2021 berufen, da das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 31. Januar 2020 unvollständig und insoweit unplausibel ist (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1). Das Gutachten des Dr. M. hingegen ist plausibel, vollständig und widerspruchsfrei. Insoweit verfängt die Kritik des Klägers hieran nicht (vgl. nachfolgend Ziff. 2.2). Die Beklagte hat zudem die zur Verfügung stehenden Grundlagen für ihre Entscheidung vollständig ausgewertet (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3). 2.1 Das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 31. Januar 2020 stellt keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die Beklagte dar, da es unvollständig und unplausibel ist. 2.1.1 Das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 31. Januar 2020 würdigt verschiedene Aspekte, die die Kausalität zwischen den behaupteten Körperschäden (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörungen) und dem Dienstunfall betreffen, nicht, obwohl sich eine solche Bewertung nicht nur aus fachlicher, sondern auch aus laienhafter Sicht geradezu aufdrängt. Ausgangssituation im vorliegenden Fall ist, dass der Dienstunfall, auf welchen der Kläger die geltend gemachten Körperschäden zurückführt, vom 3. Dezember 2009 datiert. Zwischen Geltendmachung und dem Dienstunfall sind damit fast 10 Jahre vergangen. Bei einem so langen Zeitraum muss sich aus den weiteren Umständen plausibel ergeben, wie ein so lange zurückliegender Dienstunfall noch zu Körperschäden führen kann. Insoweit kommt es auf den konkreten Einzelfall und den geltend gemachten Schaden an. Gemäß der Bewertung des Bahnarztes Dr. S. vom 16. März 2020 ist es ungewöhnlich, dass erst neun Jahre nach diesem Unfallereignis Beschwerden auftreten bzw. geltend gemacht werden, da eine posttraumatische Belastungsstörung gewöhnlich Wochen bis Monate nach dem Trauma auftritt. Eine Latenz von neun Jahren ist nicht plausibel. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an. Es sind sicherlich Situationen vorstellbar, in welchen eine Geltendmachung von Schäden erst viele Jahre nach einem Ereignis in Betracht kommt. Es ist dann jedoch von Seiten der fachlichen Gutachter darzustellen, weshalb nach einem so langen Zeitraum noch Schäden auftreten können, bspw. bei Bestehen von Brückensymptomen. Dies ist im Gutachten des Prof. Dr. S. unterblieben. 2.1.2 Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass dieser nachweislich nach dem Tod seiner Mutter an Depressionen litt. Ebenso laborierte der Kläger lange Zeit an den Folgen eines Verkehrsunfalls und auch die Ehefrau des Klägers sah sich einer schweren Erkrankung gegenüber, die auch den Kläger beeinflusste. Zwar hat das Gutachten des Prof. Dr. S. diese Aspekte aufgenommen, jedoch nicht gewürdigt. Dabei ist es auch nach Plausibilitätsgründen durchaus naheliegend, dass diese Faktoren den Kläger und seine Psyche massiv beeinflussten, sodass der Dienstunfall für die Erkrankung des Klägers nicht mehr kausal war, da zwischenzeitlich andere Ereignisse zu den geltend gemachten Schädigungen geführt haben. 2.1.3 Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Bahnarztes Dr. S. vom 16. März 2020 an. Der Behauptung des Klägers, Stellungnahmen von Bahnärzten seien nicht objektiv, kann nicht gefolgt werden. Dem Gutachten eines Amtsarztes, was die Objektivität des Gutachters anbelangt, kommt in der Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Erkenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1985 – 1 D 17.85 – juris). Gleiches gilt für die hauptamtlichen Bahnärzte, deren Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten nach § 6 Abs. 2 der Bahnarztordnung vom 1.4.1956 gewährleistet ist und die bei Abgabe von Gutachten ihre Feststellung nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch treffen. Sie sind insoweit allseitig unabhängig und an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2000 – 1 D 1.99 – juris; U.v. 23.4.1991 – 1 D 73.89 – juris). Da das Gutachten des Prof. Dr. S. aufgrund der Widersprüche und Unvollständigkeiten keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellt, hat die Beklagte zu Recht eine Zweitbegutachtung in Auftrag gegeben. 2.2 Das Gutachten des Dr. M. vom 17. März 2021 ist nachvollziehbar, vollständig in der Würdigung aller Umstände sowie widerspruchsfrei. Die Beklagte hat damit zu Recht dieses Gutachten als Entscheidungsgrundlage für den ablehnenden Bescheid vom 30. März 2021 herangezogen. 2.2.1 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass weder feststeht, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, noch dass diese kausal von dem Dienstunfall aus Dezember 2009 herrührt. Es ist demnach nicht hinreichend begründbar und glaubhaft fassbar, dass ein persistierendes Prozessbild einer posttraumatischen Belastungsstörung besteht, wie es von Prof. Dr. S. in dessen Gutachten benannt wurde. Insgesamt besteht der klinische Eindruck, das sich der Dienstunfall von Dezember 2009 einreiht in eine Anzahl von früheren, als weniger schlimm erlebten Dienstunfällen, außerdem persönlichen Schicksalsschlägen, beruflicher Unzufriedenheit und Zurücksetzung sowie zunehmende Isolierung auch innerhalb der eigenen Familie. In klinischer Hinsicht ist ein Leidensdruck offensichtlich und eine psychiatrische Krankheitswertigkeit unverkennbar, auch eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erscheint erforderlich. Es ist jedoch eher von einer allmählichen depressiven Entwicklung, insbesondere nach der Zurruhesetzung im Sinne einer zunehmenden Verbitterung auszugehen. In diagnostischer Hinsicht ist von einer chronifizierten mittelschweren Depression auszugehen. Der Dienstunfall vom Dezember 2009 ist zwar prinzipiell dazu geeignet, vom Schweregrad her eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen und hat sicherlich beim Kläger zu einer akuten psychischen Belastungsreaktion geführt. Aufgrund über Jahre fehlender Brückensymptome sowie atypischer klinischer Verlaufszeichen ist jedoch nicht vom Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Der Dienstunfall vom 3. Dezember 2009 ist prinzipiell nach Art und Schwere geeignet, bei einem gesunden Organismus zumindest einen Teil der beklagten Beschwerden zu verursachen. Allerdings sind die beklagten Beschwerden bei nicht nachweisbaren Brückensymptomen nach einem Zeitraum von über neun Jahren nicht durch diesen Dienstunfall erklärbar (vgl. Gutachten des Dr. M. vom 17. März 2021, S. 44 ff). Das Gutachten des Dr. M. ist auch widerspruchsfrei und hat alle relevanten Umstände gewürdigt, sowohl betreffend die behauptete posttraumatische Belastungsstörung als auch die geltend gemachte Depression. Im Gegensatz zum Gutachten des Prof. Dr. S. vom 31. Januar 2020 hat es sämtliche beruflichen und privaten Umstände, die sich im Zeitraum zwischen dem Dienstunfall aus Dezember 2009 und der Geltendmachung der Schäden ereigneten, berücksichtigt. Die Kritik des Klägers an dem Gutachten, es sei oberflächlich und der Gutachter Dr. M. habe dem Kläger nicht zugehört, sowie nicht sämtliche Atteste beachtet, ist zurückzuweisen. Das Gutachten ist nach Auffassung des Gerichts vollständig und bewertet sämtliche privaten und beruflichen Situationen ausführlich und nachvollziehbar. Sofern der Kläger vorträgt, seine Aussagen insbesondere hinsichtlich seiner Träume bei der Befragung durch den Gutachter Dr. M. seien nicht hinreichend ernst genommen und gewürdigt worden, so ist dem entgegen zu halten, dass der Gutachter sowohl im Sachverhalt als auch in der Bewertung die Aussagen des Klägers, insbesondere auch hinsichtlich seiner Schlafstörungen und seiner Träume, würdigt. Auch die ärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. H. Klinik vom 4. Dezember 2020 wurde dem Gutachten zugrunde gelegt. 2.2.2 Die Beklagte war auch berechtigt und verpflichtet, ein Zweitgutachten über den Gesundheitszustand des Klägers einzuholen. Das Gutachten des Prof. Dr. S. aus Januar 2020 stellte (siehe oben Ziff. 2.1.) keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der geltend gemachten Schäden als Folgen des Dienstunfalls dar. Die Beklagte hatte zu Recht ein Zweitgutachten eingeholt, um eine Bewertung aller privaten und beruflichen Umstände des Klägers und deren Einfluss auf den Eintritt der behaupteten Schäden zu erreichen und um aufzuklären, ob und wie es sich mit einer Geltendmachung von Erkrankungen nach einem so lange zurückliegenden Dienstunfall verhält. Die Beklagte war auch nicht gehalten, auf ein schriftliches Zweitgutachten durch einen weiteren Gutachter zu verzichten und das Gutachten von Prof. Dr. S. durch Befragung desselben einer Vollständigkeit zuzuführen. Eine solche Befragung bietet sich aus Praktikabilitätsgründen nur an, wenn das Gutachten im Ergebnis vollständig den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt abbildet und nur Details und Einzelheiten noch aufgeklärt werden sollen. Ist jedoch, wie vorliegend, das Gutachten in wesentlichen Teilen unvollständig und fehlt es damit an essentiellen Bestandteilen der Begutachtung, so läuft dies im Ergebnis, würde man denselben Gutachter befragen, auf ein neues Gutachten hinaus. 2.2.3 Aufgrund der Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit des Gutachtens des Dr. M. aus März 2021 war auch das Gericht nicht mehr gehalten, ein weiteres, drittes, Sachverständigengutachten einzuholen. Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde nach Auffassung des Gerichts ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die streitgegenständlichen Fragen nach dem Vorliegen eines Körperschadens in Form von Depressionen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung und nach der Kausalität zwischen dem Dienstunfall im Dezember 2009 und diesen behaupteten Körperschäden wurden durch das Gutachten des Dr. M. bereits beantwortet, sodass ein entsprechender Beweisantrag nach der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO analog abzulehnen war. Die Ausnahmen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO, die eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens begründen würden, liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor. 2.3 Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe neuere ärztliche Befundberichte nicht in ihrer Entscheidung berücksichtigt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Entlassungsbericht des Prof. Dr. H. vom 4. Dezember 2020/ … Klinik wurde bereits im Gutachten des Dr. M. gewürdigt. Soweit Fr. Dr. D. in ihrem Befundbericht vom 20. August 2021 zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung gelangt, so ergeben sich aus diesem Bericht keinerlei Hinweise darauf, wie Dr. D. zu dieser Diagnose gelangt ist. Eine kritische und ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers, sämtlichen relevanten beruflichen und privaten Erlebnissen sowie eine Abwägung und Würdigung derselben, findet nicht statt. Daher musste die Beklagte diesen Befundbericht in ihre Entscheidung auch nicht einfließen lassen. Die Klage war nach alledem abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.