Urteil
AN 4 K 17.34396
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften (Bassij) und dem Sittenamt (Mafassad) aufgrund der politischen Überzeugung können Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG darstellen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften (Bassij) und dem Sittenamt (Mafassad) aufgrund der politischen Überzeugung können Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG darstellen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017, Gz. …, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2022 trotz des Ausbleibens der Beklagten entschieden werden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte ist mit Ladung vom 27. Juli 2022 form- und fristgerecht geladen worden. In der Ladung wurde auf die Möglichkeit der Verhandlung bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen. Soweit in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2022 das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, nicht weiterverfolgt wurde, ist die Klage konkludent teilweise zurückgenommen worden und das Verfahren insoweit unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses nach § 92 Abs. 3 VwGO bedarf es in diesem Fall nicht. Die Kostenentscheidung kann vielmehr im Urteil über den noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2005 - 3 C 50.04, DVBl 2006, 118; Kopp/Schenke, VwGO, RdNr. 27 zu § 92). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor. Das Gericht teilt die Überzeugung des Bundesamtes im Bescheid vom 14. Juni 2017 bezüglich der Würdigung des klägerischen Vorbringens nicht. Die Klägerin konnte jedenfalls in der informatorischen Anhörung im gerichtlichen Verfahren glaubhaft machen, im Iran (drohenden) Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Damit kommt ihr die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute. Anders als vom Bundesamt angenommen hat das Gericht den Eindruck gewinnen können, dass die Klägerin von tatsächlich Erlebtem schilderte. Es ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin während ihrer Zeit an der Universität als sehr streitbar erwiesen hat und auch in besonderem Maße Freiheitsrechte in Anspruch genommen hat, hierdurch aber erhebliche Probleme mit Sicherheitskräften (Bassij) und dem Sittenamt (Mafassad) bekommen hat. Somit geht das Gericht davon aus, dass die Probleme der Klägerin bis hin zum sexuellen Missbrauch durch Kräfte der Bassij aufgrund der politischen Überzeugung der Klägerin erfolgt sind, die sie auch mit ihrem angestrebten Beruf als Anwältin faktisch kundgetan hat. Dabei erlebte das Gericht die Klägerin als in untypischem Maße provozierend, was in der Gesamtschau mit der Würdigung der Schilderung der Klägerin von den äußeren Umständen, ihren Freiheitsbestrebungen und politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen ein authentisches Bild vom Charakter der Klägerin ergab. Dass insoweit das Streben der Klägerin nach weitergehenden persönlichen Freiheiten aufgrund ihrer inneren Überzeugung insoweit als bewusste Provokation der iranischen Behörden und somit als Kundgabe ihrer politischen Überzeugung aufgefasst wurde, erscheint nachvollziehbar. Insbesondere sieht auch das Gericht die von der Kläger geschilderten Probleme mit den Vorwürfen iranischer Behörden ihr gegenüber (Homosexualität, Apostasie) als durchaus plausibel an, weil auch und gerade die Strafverfolgung selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv erfolgt und es insbesondere bei politischer Strafverfolgung auch zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen kommen kann (Bericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 16. Februar 2022, S. 7). Als Frau ist die Klägerin auch bei Verstößen gegen die Vorgaben im gesellschaftlichen Leben in besonderem Maße von Strafe bedroht, nachdem bei Nichtverhüllung von Haaren und Körperkonturen eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder auch eine Bestrafung mit Peitschenhieben möglich sind, wenn auch regelmäßig von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch gemacht wird (a.a.O., S. 14). Dass die Klägerin über den Luftweg auf offiziellem und nicht verdecktem Wege und sogar mit Unterstützung von Personen der Bassij verlassen konnte, wird zwar - wie zurecht vom Bundesamt angenommen - im Normalfall nahezu ausgeschlossen sein (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 24), allerdings konnte die Klägerin hier plausibel darlegen, wieso im konkreten Einzelfall von einer atypischen Situation ausgegangen werden kann. Insoweit erscheint nachvollziehbar, wie die Position des Vaters als Vollstrecker im iranischen Justizsystem genügend einflussreich war, damit er die Bestrafung seiner Tochter mit 80 Peitschenhieben abwenden konnte. Wenn auch nicht vollständig geklärt ist, wieso der Vater hierdurch seine Stellung verloren haben soll, ihr aber zugleich zu späterem Zeitpunkt noch zur Ausreise verhelfen konnte, liegt dies nicht notwendigerweise im Kenntnisbereich der Klägerin als Tochter, zumal sie selbst auch glaubhaft berichtete, wie sie ihrem Vater trotz Hilfe bei der Ausreise nicht zutraute, vor allem in ihrem und nicht seinem eigenen Interesse zu handeln. In der Gesamtschau ergibt sich hier das nachvollziehbare Motivbündel des Vaters, seine Tochter und zugleich die eigene berufliche Situation schützen zu wollen. Unter Berücksichtigung seiner Rolle und seines Einflusses erscheint auch noch erklärbar, weshalb die Klägerin selbst offensichtlich keine Vorstellung davon hatte, wie sie selbst an einen Reisepass gekommen sein kann. Damit ist anzunehmen, dass Verfolgungshandlungen staatlicher Behörden stattgefunden haben und auch das Verdeckthalten der Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten verursacht haben. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wird auch nicht dadurch grundlegend in Frage gestellt, dass sie für einen gewissen Zeitraum während ihres Aufenthalts in Deutschland den christlichen Glauben als asylbegründend angegeben hatte. Insoweit legte die Klägerin schon bei der Anhörung beim Bundesamt offen, dass es sich hier um ein asyltaktisch begründetes Verhalten gehandelt habe, dass sie vor der Abschiebung nach Italien schützen sollte. Das Gericht konnte insoweit den Eindruck gewinnen, dass es der Klägerin inzwischen ein wichtiges Anliegen ist, keine Religion zu haben und sich weder in Deutschland noch im Iran in irgendeiner Weise religiös zu betätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).