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Urteil

AN 4 K 21.00126

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Versammlung durch die Polizei begehrt, die mit Verstoßes gegen die seinerzeit geltende Infektionsschutzverordnung begründet worden war, dann kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Kenntnisstand über infektionsschutzbezogene Gefahren und Wirkzusammenhänge zum Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung an. (Rn. 28 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Auflösung einer Eilversammlung wegen personeller und inhaltlicher Übereinstimmung mit verschiedenen bereits verbotenen Versammlungen, bei denen ein erheblicher Anteil des Teilnehmerkreises nicht gewillt war, die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu beachten, ist sowohl erforderlich als auch verhältnismäßig im engeren Sinne. (Rn. 32 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Versammlung durch die Polizei begehrt, die mit Verstoßes gegen die seinerzeit geltende Infektionsschutzverordnung begründet worden war, dann kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Kenntnisstand über infektionsschutzbezogene Gefahren und Wirkzusammenhänge zum Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung an. (Rn. 28 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Auflösung einer Eilversammlung wegen personeller und inhaltlicher Übereinstimmung mit verschiedenen bereits verbotenen Versammlungen, bei denen ein erheblicher Anteil des Teilnehmerkreises nicht gewillt war, die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu beachten, ist sowohl erforderlich als auch verhältnismäßig im engeren Sinne. (Rn. 32 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere besteht wegen des vom Kläger behaupteten schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Auflösung der Eilversammlung vom 17. Januar 2021 und die im Anschluss durchgeführte Räumung im Bereich der … war nicht rechtswidrig und verletzte damit den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in analoger Anwendung. Die Auflösung der Versammlung am 17. Januar 2021 war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG vorlagen (1.) und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 8 GG vorliegt (2.). Auch ein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit liegt nicht vor (3.). 1. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG lagen vor. Zuständig für die Auflösung war nach Art. 15 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 BayVersG die Polizei, nachdem die Versammlung unmittelbar nach der Kundgabe des „anzeigenden“ Herrn K. bereits mit Wortbeiträgen begonnen hatte und eine Gruppe von etwa 100 bis 150 Teilnehmenden anwesend war. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung, mithin unmittelbar nach Beginn der Versammlung nach 16:00 Uhr am 17. Januar 2021 war nach den erkennbaren Umständen durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Zur öffentlichen Sicherheit gehört dabei insbesondere der Schutz der Rechtsordnung als Teil der öffentlichen Sicherheit, zu der damit die Maßnahmen des Infektionsschutzes zu zählen sind. Aus § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV in der vom 11. Januar 2021 bis 07. März 2021 geltenden Fassung ergibt sich dabei die Anforderung, dass ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden muss. Es muss sichergestellt werden, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 11. BayIfSMV); für die Teilnehmer ergab sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 11. BayIfSMV die Maskenpflicht. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit kann es dabei - schon wegen der Bezugnahme auf den Erlasszeitpunkt aus Art. 15 Abs. 1 BayVersG - nur auf die Umstände, aber auch auf den Kenntnisstand über infektionsschutzbezogene Gefahren und Wirkzusammenhänge zum Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung ankommen. Unter Berücksichtigung der damaligen Kenntnisse und Umstände hat die Kammer damit keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser infektionsschutzrechtlichen Vorgaben (a.). Zudem war unter besonderer Berücksichtigung der äußeren Umstände prognostisch davon auszugehen, dass es bei Durchführung der Versammlung zu Verstößen gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben in erheblichem Umfang kommen werde (b.). a. Das Gericht geht dabei davon aus, dass insbesondere die Anforderungen an Kontaktbeschränkungen und auch Versammlungen durch die 11. BayIfSMV zum Zeitpunkt der Durchführung der Versammlung als rechtmäßig anzusehen waren. In verschiedenen Verfahren mit Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 hat sich der BayVGH hierzu mehrfach geäußert und insbesondere die Kontaktbeschränkungen als geeignetes Mittel zur Reduzierung weiterer Krankheitsübertragungen angesehen und diese wiederholt als erforderlich und verhältnismäßig angesehen, nachdem dem Verordnungsgeber aus der ex-ante-Perspektive eine entsprechende Prognosemöglichkeit eingeräumt wurde (zu der seit 11. Januar 2021 geltenden Fassung der 11. BayIfSMV BayVGH, B.v. 19.01.2021 - 20 NE 21.129 - Rn. 22 ff., juris; zur Allgemeinen Ausgangsbeschränkung und nächtlichen Ausgangssperre BayVGH, B.v. 12.01.2021 - 20 NE 20.2933 - Rn. 43 ff., juris). Dabei durfte auch - entgegen der Ansicht des Klägers - die durch PCR-Tests ermittelte Inzidenz zugrunde gelegt werden (BayVGH, B.v. 4.12.2020 - 20 CS 20.2873 - Rn. 3 ff., juris). Die daneben vom Kläger angeführten Begründungserfordernisse, die sich aus dem Erkenntnis des österreichischen VfGH zu Art. 18 Abs. 2 B-VG ergeben sollen, können naturgemäß nicht rechtsordnungsübergreifend und damit in diesem Fall anwendbar sein. Soweit der Kläger einwendet, dass sich aus der Aussage des Aerosolforschers Dr. G. S. in einem amtsgerichtlichen Verfahren (AG Garmisch-Partenkirchen, Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 5.8.2021 - 2 Cs 12 Js 47757/20 - S. 8) ergebe, dass die Maskenpflicht außerhalb geschlossener Räume wissenschaftlich gesehen keinen erhöhten Schutz vor Übertragung biete und diese Erkenntnisse schon deutlich früher bekannt gewesen seien, führt dies nicht dazu, dass sich die Maßnahmen zum damaligen Zeitpunkt (Januar 2021) als rechtswidrig darstellen würden. Zum fraglichen Zeitpunkt ging nämlich das als nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten mit besonderer Kompetenz ausgestattete Robert-Koch-Institut davon aus, dass eine weitere Verlangsamung der Ausbreitung auf Populationsebene auch durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Menschenansammlungen im Freien erreicht werde, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werde (vgl. RKI, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19 Gesamtstand: 14.1.2021, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html in der am 16. Januar 2021 gespeicherten Fassung, siehe https://web.archive.org/web/20210116222401/https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html). Im Übrigen geht auch der genannte Sachverständige selbst nicht davon aus, dass eine Ansteckungsgefahr auch ohne Mund-Nasen-Bedeckung völlig ausgeschlossen wäre (a.a.O., S. 8). b. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung war unter Berücksichtigung der äußeren Umstände davon auszugehen, dass es bei Durchführung der Versammlung zu erheblichen Verstößen gegen diese infektionsschutzrechtlichen Vorgaben kommen werde. Dies ergibt sich aus Sicht der Kammer bereits aus dem zeitlichen und personellen Zusammenhang mit den zum Erlasszeitpunkt bereits verbotenen Versammlungen und aus der insoweit gleichermaßen auch hier geltenden Gefahrenprognose. Dabei deuten schon Zeitpunkt, Anzeigeablauf und Bewerbung der Versammlungen in aller Deutlichkeit darauf hin, dass trotz der unterschiedlichen Versammlungsanzeigen, Versammlungsorte und der genannten Versammlungsthemen von einer - materiell identischen - Großversammlung auszugehen war. Die ursprüngliche Versammlung in N. (geplant für den 17. Januar, 17:00 bis 19:30 Uhr) wurde dabei auch in der Bewerbung der Veranstaltung ersetzt durch die für den selben Zeitpunkt in S. angekündigte Versammlung. Unmittelbar nach Zurückweisung der Beschwerde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 16. Januar folgten dann Anmeldungen für die F. Innenstadt, woraufhin auch diese Veranstaltungen verboten wurden. Die streitgegenständliche Versammlung erfolgte zwar geringfügig früher als zur ursprünglich schon für N. angemeldeten Zeit, allerdings war dies offensichtlich dem schon früher begonnenen Aufbau der Versammlung geschuldet. Die abweichenden Versammlungsthemen (N.: „Söder, wir kommen wieder und sind viele“, S.: „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. […]“; F. (Anzeigen vom 16. Januar): „Gegen die Aussage von Brandenburgs Ministerpräsident […]“ und „Gegen Laschet als CDU-Chef“; F. (17. Januar): „Gegen Polizeiwillkür“) sind dabei kein Beleg dafür, dass es sich um andere Veranstaltungen handelt, weil sich insbesondere aus der Art der Bewerbung und der erkennbaren überwiegenden Personenidentität der Anzeigenden ergibt, dass es sich tatsächlich um ein einziges Thema handelt. Bereits zur Versammlung in S. war die Kammer der Überzeugung, dass zu der für N. angezeigten Versammlung weitestgehend von einem identischen Teilnehmerkreis auszugehen war (B.v. 15.1. 2021 - AN 4 S 21.00102 - Rn. 15 ff., juris). Diese Einschätzung wurde dann seitens des Anmelders für die Versammlung in S. im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt (BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - BeckRS 2021, 787 Rn. 14, beck-online). Eben dieser Anmelder hat auch für den 17. Januar in Fürth die später verbotene Versammlung („Gegen die Aussage von Brandenburgs Ministerpräsident […]“) und die streitgegenständliche Versammlung angezeigt, an welcher der Kläger teilgenommen hat. Diese Einschätzung deckt sich mit den Flyergrafiken, die zur Bewerbung der Veranstaltung aus den sozialen Medien genutzt wurden. Diese waren offenkundig im gleichen Design erstellt und verdeutlichen schon auf den ersten Blick einen engen Zusammenhang zwischen diesen Veranstaltungen. Hinsichtlich der Gefahrenprognose ist bei der streitgegenständlichen Eilversammlung von keiner anderen Einschätzung auszugehen als bezüglich der zuvor angezeigten und beworbenen Versammlung in S. Für jene Veranstaltung konnten auch die Vorkommnisse bei und im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen in N. am 3. Januar 2021 herangezogen werden, womit davon ausgegangen werden konnte, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen durch den Teilnehmerkreis gerade nicht eingehalten würden, weshalb keine entsprechende Auflage als milderes Mittel in Betracht kam (BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - BeckRS 2021, 787 Rn. 15 f., beck-online). Damit konnte zum Zeitpunkt der Auflösung der streitgegenständlichen Versammlung davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Anteil des Teilnehmerkreises nicht gewillt war, die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu beachten. Insbesondere konnte unter Beachtung der früheren Versammlungen und der Art der Bewerbung dieser Veranstaltungen nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Mindestabstände konsequent eingehalten und die Teilnahmebeschränkungen beachtet würden. Dass bis zum Zeitpunkt des Auflösungsausspruchs noch keine erheblichen Verstöße aufgetreten waren, begründete dabei keine günstigere Prognose, weil zu diesem frühen Zeitpunkt derartiges noch nicht zu erwarten war, nachdem die Eskalation bei vergleichbaren Versammlungen regelmäßig erst zu späterem Zeitpunkt erfolgt ist. Weiterhin ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs um 16:00 Uhr noch nicht alle beabsichtigten Teilnehmer für die ursprünglich ab 17:00 Uhr beworbene Versammlung angereist waren. Soweit der Kläger geltend macht, er selbst habe die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ebenso wie die Personen in seinem unmittelbaren Umfeld korrekt eingehalten, hat das Gericht hieran keine Zweifel. Gleichwohl muss sich der Kläger als Teilnehmer der Versammlung das Verhalten der Versammlungsleitung und der übrigen Versammlungsteilnehmer in diesem Fall zurechnen lassen, weshalb die negative Prognose weiterhin bestehen durfte. Insoweit hält das Gericht den durch die mündliche Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Verhalten des Klägers für keineswegs repräsentativ für die gesamte Versammlung. 2. Nach dem oben Ausgeführten ist der Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit gerechtfertigt, nachdem keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlagen aus Art. 15 Abs. 1 BayVersG und § 7 der 11. BayIfSMV in der vom 11. Januar bis 7. März 2021 geltenden Fassung bestehen und die Auflösung im konkreten Fall als erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen ist. 3. Auch ist der Kläger weder durch die Auflösung, noch durch die anschließende Umsetzung der Auflösung der Versammlung in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt worden. Zwar ist der Schutzbereich dieses Grundrechts betroffen, weil die Tätigkeit zum Schutz des Mandanten grundsätzlich sachlich in den Schutzbereich der anwaltlichen Berufsfreiheit fällt (OVG Lüneburg, U.v. 30.8.2012 - 11 LB 372/10 - Rn. 51 ff., juris). Insoweit ist allerdings schon kein Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit erkennbar, nachdem der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, dass er nicht von Frau S. getrennt worden sei und auch anderweitig die Kommunikation mit ihr möglich gewesen wäre. Unabhängig von der Frage der Reichweite dieses Schutzes, nachdem durchaus fraglich ist, ob überhaupt schon ein Mandatsverhältnis oder allenfalls ein Mandatsanbahnungsverhältnis anzunehmen ist, war der Kläger (anders als im Fall des OVG Lüneburg) damit in keiner Weise gehindert, seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Er konnte Frau S. weiterhin beraten und mit ihr kommunizieren. Anhaltspunkte, dass bei einer Auslösung der Versammlung darauf bestanden worden wäre, dass sich alle Teilnehmer einzeln entfernen müssten, sind nicht ansatzweise ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.