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Beschluss

AN 17 E 22.50308

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Zentralen Ausländerbehörde, Regierung …, mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragsstellers aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 17.08.2020 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12.08.2022 nicht erfolgen darf. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Dem Antragssteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … gewährt. I. Der Antragsteller beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz gegen eine Rückführung nach Griechenland bzw. die Untersagung der Abschiebung aus einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach erfolgter freiwilliger Ausreise und Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland. Der Antragssteller ist syrischer Staatsangehöriger, dem Volk der Kurden zugehörig sowie sunnitischen Glaubens. Er reiste am 22. August 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juli 2020 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 17. August 2020 wurde der Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig abgelehnt. Der Bescheid wurde auf § 29 Abs. 1 Nummer 2 AsylG gestützt. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung - in erster Linie - nach Griechenland angedroht, wenn er die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen einer Woche nach Erlass des Bescheids verließe. Am 27. April 2021 wurde der Antragssteller nach Griechenland überstellt. Am 22. November 2021 stellte der Antragsteller erneut einen Asylantrag beim Bundesamt, er war zuvor wieder nach Deutschland eingereist. Gegenüber dem Bundesamt gab der Antragssteller an, nach seiner Abschiebung zurück nach Griechenland wären im Camp keine Plätze mehr frei gewesen und er habe auf der Straße gelebt. Er hätte zwar eine Wohnung finden können habe aber kein Geld dafür gehabt. Mit Bescheid vom 12. August 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte die Abänderung des Bescheids vom 12. August 2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2020 erhob der Antragsteller zunächst Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2020 und kündigte bereits an ggf. auch einen Antrag nach § 123 VwGO stellen zu wollen. Die Antragsgegnerin ging mit Schriftsatz vom 1.September 2022 bereits im Vorfeld auf eine solche Antragsstellung ein. Mit Schriftsatz vom 13. September 2022 stellte der Antragssteller einen Antrag gem. § 123 VwGO. Der Antragssteller verweist auf die Gefahr der Abschiebung aus der alten Abschiebungsandrohung, die weiterhin gültig und vollziehbar sei, und den Verhältnissen in Griechenland, die einer Abschiebung dorthin entgegenstünden. Der Antragssteller beantragt, die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Zentralen Ausländerbehörde, Regierung …, mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragsstellers aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 17.08.2020 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12.08.2022 nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach Ansicht der Antragsgegnerin bedarf es nicht nur deswegen eines neuen Erlasses einer neuen Abschiebungsandrohung, wenn der Antragssteller bereits aufgrund der Abschiebungsandrohung im vorherigen Verfahren abgeschoben wurde. Eine vollziehbare Abschiebungsandrohung könne wiederholt als Grundlage für die Festsetzung und Vollziehung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde dienen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der auf vorläufigen Abschiebeschutz gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist stattzugeben. 1. Der Antrag des Antragsstellers ist dahingehend auszulegen, dass der Zentralen Ausländerbehörde, Regierung …, von der Antragsgegnerin mitzuteilen ist, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragsstellers aufgrund der Abschiebungsandrohung (und nicht wie vom Antragssteller bezeichnet der Abschiebungsanordnung) aus dem Bescheid vom 17.08.2020 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12.08.2022 nicht erfolgen darf. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels des Antragsstellers sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, B. v. 27.3 2019 - 2 B 58/18 - juris Rn. 8). Da der Bescheid vom 17. August 2020 zwar eine Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, jedoch keine Abschiebungsanordnung, enthielt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Antragssteller genannten „Abschiebungsanordnung“ lediglich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung handelt. Dafür spricht auch, dass der Antragssteller selbst, zumindest teilweise, in seiner Antragsbegründung die Abschiebungsandrohung als solche bezeichnet. 2. Nachdem der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2022 keine Abschiebungsandrohung enthält, scheidet der für den einstweiligen Rechtschutz grundsätzlich vorrangige (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend aus und ist Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG München, B.v. 5.8.2016 - M 24 S 16.31643 - juris Rn. 15). Dem Antrag fehlt es weder an der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, noch am notwendigen Rechtschutzbedürfnis. Da die Antragsgegnerin sich auf den Standpunkt stellt, dass der Antragsteller aus der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 12. August 2022 abgeschoben werden kann und es aufgrund von § 71 Abs. 6 AsylG keiner erneuten Abschiebungsandrohung bedarf, fehlt es den Anträgen insbesondere nicht an einem Anordnungsgrund. Auch teilte die Zentralen Ausländerbehörde, Regierung …, auf Nachfrage des Gerichts mit, dass beabsichtigt sei, in nahe Zukunft aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu ergreifen sowie einen Schubantrag zu stellen und den Antragssteller nach Griechenland zu überstellen. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist damit zulässig. Zur vorläufigen Verhinderung einer Abschiebung besteht kein anderer Weg. 3. Die Bundesrepublik Deutschland ist richtige Antragsgegnerin. Der Rechtschutz ist nicht gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger zu suchen. Für Folgeantragsfälle ohne Abschiebungsandrohung ist beim Geltendmachen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen anerkannt, dass die Bundesrepublik Deutschland richtige Antragsgegnerin ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris). Das Gleiche muss nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch und erst recht gelten, wenn die Frage streitig ist, ob es sich um einen Folgeantrag handelt bzw. die Regelung des § 71 Abs. 5, Abs. 6 AsylG analog anzuwenden ist und sich die Antragsgegnerin jedenfalls hierauf beruft (vgl. allgemein zur Bindungswirkung der Ausländerbehörde an die Bundesamtsentscheidung auch BayVGH, B.v. 10.12.2019 - 10 C 19.2221/10CE 19.2227 - juris). 4. Der Antrag ist auch der Sache nach begründet. Neben dem dargelegten und glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin geht fehl mit ihrer Auffassung, dass der Antragsteller aus der Abschiebungsandrohung vom 17. August 2020 abgeschoben werden kann. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abschiebungsandrohung verbraucht ist, wenn der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen worden ist oder die Abschiebung vollzogen worden ist (vgl. insbesondere Rechtsprechung des BGH zu Abschiebehaftfällen, B.v. 17.3.2016 - V ZB 39/15 - juris Rn. 8, B.v. 7.2.2019 - V ZB 216/17 - juris Rn.12, B.v. 16.5.2019 - V ZB 1/19 - juris Rn. 18). Dies entspricht auch der verwaltungsrechtlichen Rechtslage außerhalb des Asylrechts. Zwangsmittelandrohungen für Handlungsverpflichtungen erledigen sich grundsätzlich mit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung. Eine erneute Vollstreckung ist nur nach einer erneuten Zwangsmittelandrohung möglich (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 2 VwZG, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG). Von diesem Grundsatz ausgehend macht § 71 Abs. 5 AsylG eine Ausnahme für Asylfolgeanträge, die nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, die nach § 71 Abs. 6 AsylG auch dann greift, wenn der Ausländer bereits abgeschoben worden ist. Ein Asylfolgeantrag liegt nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Dies ist für den Antragsteller hier bzw. für Antragsteller in der vorliegenden Konstellation aber nicht der Fall. Eine Ablehnung des Asylantrags im Sinn des § 71 AsylG liegt nur im Falle einer inhaltlichen Prüfung und Ablehnung der Asylgründe vor, nicht aber wenn es zu einer solchen nicht gekommen ist, sondern der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 2 AsylG als unzulässig angesehen worden ist. Eine inhaltliche Prüfung der Begehren nach §§ 3 und 4 AsylG durch das Bundesamt hat dann gerade nicht stattgefunden und war auch nicht veranlasst. § 71 AsylG greift damit nicht ein. Ein anderes Verständnis des § 71 AsylG verbietet sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts, da eine solches Verständnis nicht der Konzeption des deutschen und europäischen Asylsystems entspräche. Ein Folgeantrag oder Zweitantrag setzt ersichtlich voraus, dass ein Asylbegehren schon einmal bestandskräftig inhaltlich in der Sache gescheitert ist, weil keine Asylgründe erkannt wurden oder die Asylgründe aus formalen Gründen (wie Fristabläufen, Nichtbetreiben des Verfahrens) nicht berücksichtigt werden konnten. Ist das (Erst-)Asylverfahren in Deutschland gescheitert, kommt es bei einer erneuten Asylantragstellung zu einem Folgeverfahren nach § 71 AsylG, ist eine solches in einen anderen Staat erfolglos geblieben, greift § 71a AsylG und der erneute, in Deutschland gestellte Antrag wird als Zweitantrag behandelt. Gerade keine Folge- oder Zweitantragssituation liegt aber vor, wenn internationaler Schutz einem Ausländer zuerkannt worden ist. Dieses Verständnis entspricht dem europäischen Asylsystem, festgelegt in der Dublin III-VO (insoweit greift national § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) bzw. Art. 33 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Verfahrens-RL - (dann greifen § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AsylG ein). Außerdem zeigt sich dieses Verständnis aus der Formulierung des § 71a AsylG, wonach die Frage der Zuständigkeit der inhaltlichen Prüfung vorgeht („…ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist…“). Unerheblich ist hingegen, ob der Asylantragsteller in einem ersten (Zuständigkeits-)Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland die Gelegenheit hatte, zu seinen Asylgründen etwas vorzutragen. Der Vortrag erfolgt sowohl in den Fällen, die zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als auch zu einer solchen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führen, rein vorsorglich und spielt, wenn es zu einer Unzuständigkeitsentscheidung kommt, keinerlei Rolle für diese Entscheidung, nicht einmal in Bezug auf eventuelle nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG, weil diese nur im Hinblick auf den Dublin- bzw. Drittstaat, nicht aber bezogen auf das Herkunftsland geprüft werden. Eine Unterscheidung zwischen den Konstellationen des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG („Dublin-Folgeantrag“) und der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG („Anerkannten-Folgeantrag“) überzeugt damit in keiner Weise. Das erkennende Gericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass § 71 AsylG nicht eingreift, wenn die Frage nach der Zuständigkeit eines anderen Staates nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 2 AsylG erneut aufgeworfen ist (vgl. B.v. 15.4.2020 - AN 17 E 20.50011 - juris; ebenso VG München, B.v. 15.4.2019 - M 9 E 50.335 - juris, a.A. Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 71 Rn. 7). Gesetzestechnisch lässt sich dies auch damit begründen, dass die Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich in der aufgelisteten Reihenfolge zu prüfen sind, der zuerst genannte Unzulässigkeitsgrund den nachfolgenden Gründen vorgeht, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen ist. Da kein Folgeantrag vorliegt, greift der Ausnahmetatbestand nach § 71 Abs. 5 und 6 AsylG nicht ein. Eine erneute Abschiebungsandrohung ist nicht entbehrlich. Für die vorliegende Situation ist nach Ansicht des Gerichts zwar § 51 VwVfG direkt anwendbar (vgl. VG Ansbach B.v. 15.4.2020 - AN 17 E 20.50011 - juris), so dass formal eine dem Folgeantrag bzw. Zweitantrag vergleichbare Prüfung zu erfolgen hat, allerdings nur in Bezug auf die Zuständigkeitsfrage und nicht in Bezug auf das Asylbegehren. Die Vorschrift des § 51 VwVfG ermöglicht es aber gerade nicht, aus einer verbrauchten Zwangsmittelandrohung erneut zu vollziehen. Da es sich bei § 71 Abs. 5 und 6 AsylG um Ausnahmevorschriften handelt, können diese auch nicht ohne weiteres analog angewendet werden. Für die (echten) Dublin-Folgeanträge ist dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (vgl. U.v. 25.1.2018 - C-360/16 „Hasan“ - juris) vielmehr ausgeschlossen. Aus den gleichen Erwägungen heraus, wenn auch nicht aufgrund europäischer Verpflichtung, muss dies nach Auffassung des Gerichts auch für das vorliegende „Anerkannten-Folgeverfahren“ gelten. Eine Vollstreckung aus der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 17. August 2020 ist damit unzulässig. Da die Antragsgegnerin die Rechtslage ausdrücklich anders beurteilt war die einstweilige Anordnung auszusprechen. 5. Die Kostenentscheidung des damit erfolgreichen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 6. Dem Antragsteller war, nachdem er die dafür erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewähren. Die Voraussetzungen der Vorschriften § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Anwaltsbeiordnung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO. 7. Diese Entscheidung ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.