Urteil
AN 9 K 21.01995
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten ist als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte einzustufen, wenn - in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden - in den Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Einstufung als Wettbüro kommt es gerade nicht darauf an, ob Kunden die Räumlichkeiten nur kurz betreten und nach geringer Aufenthaltszeit wieder verlassen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses des Pflichtigen iSd Art. 31 Abs. 2 S. 4 VwZVG durch die Behörde ist regelmäßig nicht erforderlich. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Mitteilung über die Fälligstellung eines Zwangsgeldes hat nur deklaratorischen Charakter. (Rn. 50 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten ist als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte einzustufen, wenn - in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden - in den Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Einstufung als Wettbüro kommt es gerade nicht darauf an, ob Kunden die Räumlichkeiten nur kurz betreten und nach geringer Aufenthaltszeit wieder verlassen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses des Pflichtigen iSd Art. 31 Abs. 2 S. 4 VwZVG durch die Behörde ist regelmäßig nicht erforderlich. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Mitteilung über die Fälligstellung eines Zwangsgeldes hat nur deklaratorischen Charakter. (Rn. 50 – 53) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Streitgegenstand der vorliegenden Klagen ist zum einen der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2021, mit dem der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld unter Nachfristsetzung angedroht wurde, zum anderen die Fälligkeitsmitteilung vom 13. Oktober 2021. Die zulässigen Klagen, über die auf Grund des Einverständnisses der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), sind unbegründet. B. Die gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19, 31, 36 und 37 Abs. 1 VwZVG. Gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann für den Fall, dass die Androhung - wie vorliegend - nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist und dieser unanfechtbar geworden ist, die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. 2. Verwaltungsakte können vollstreckt werden, wenn die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (letztere betreffen das jeweils gewählte Zwangsmittel) gegeben sind und keine Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. VG München, B.v. 16.12.2021 - M 8 S 21.4615 - juris Rn. 34). 2.1 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind zu bejahen. 2.1.1 Die mit Bescheid vom 28. September 2019 verfügte Nutzungsuntersagung ist ein Verwaltungsakt, der zu einem Unterlassen verpflichtet (Art. 18, 19, 29 VwZVG). 2.1.2 Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt ist unanfechtbar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. 2.1.3 Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes kommt es nicht an; dieser muss nur wirksam sein (vgl. VG München, B.v. 16.12.2021 - M 8 S 21.4615 - juris Rn. 34). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit gem. Art. 44 BayVwVfG sind nicht ersichtlich. 2.1.4 Die Klägerin ist ihrer Unterlassensverpflichtung auch nicht nachgekommen (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 13. Oktober 2021. Es ist entscheidend, ob zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung der Verpflichtung substantiiert geltend gemacht wurde oder für die Behörde unabhängig davon ersichtlich war (siehe BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8; B.v. 6.7.2021 - 9 ZB 19.1629 - juris Rn. 13). Den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern über die Ortseinsicht am 29. September 2021 ist zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein Wettbüro betrieben wurde. Ein Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten ist nach ständiger Rechtsprechung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte einzustufen, wenn - in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden - in den Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. Dabei reicht es insoweit für die Annahme einer Vergnügungsstätte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits aus, wenn im Wettbüro Livewetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultieren der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Gerade Livewetten bilden nämlich eine rasche Aufeinanderfolge ständig aktualisierter Wettmöglichkeiten und sprechen damit den Spieltrieb besonders nachhaltig an und sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, aber weitere Indizien hierfür; selbiges gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist insbesondere relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. zum Ganzen BayVGH B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24). Die streitgegenständliche Nutzung stellt mit ihrem Erscheinungsbild, wie es den in der Behördenakte enthaltenen Lichtbildern zu entnehmen ist, zweifelsohne ein Wettbüro und somit eine Vergnügungsstätte dar. Dies ergibt sich primär aus der Vermittlung von Livewetten, daneben aber auch aus der Ausstattung mit Sitzgelegenheiten, mit verschiedenen Terminals und Geldspielautomaten sowie mit zahlreichen Bildschirmen. Auch das Vorhandensein eines Getränkeautomaten spricht dafür, dass eine längere Verweildauer der Kunden angestrebt wird. Es kommt insoweit entgegen der Ansicht des Klägervertreters gerade nicht darauf an, ob Kunden die Räumlichkeiten nur kurz betreten haben und nach geringer Aufenthaltszeit wieder verlassen haben; die tatsächliche Ausgestaltung der Räumlichkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt entspricht einem Wettbüro, womit ein Verstoß gegen die Unterlassenspflicht vorliegt. Es wurde auch weder substantiiert vorgetragen noch ist in sonstiger Weise ersichtlich, dass es im Zeitraum zwischen Ortseinsicht und Bescheidserlass zu wesentlichen Änderungen bezüglich der Nutzung gekommen sein sollte. 2.2 Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. 2.2.1 Das angedrohte Zwangsgeld bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens von mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes ist nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen zu schätzen. Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens grundsätzlich ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigten sind. Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris Rn. 23; B.v. 9.11.2021 - 9 ZB 19.1586 - juris Rn. 10). Die Zwangsgeldhöhe von 15.000,00 EUR ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die Untersagung einer nicht genehmigten Nutzung handelt und bereits eine Androhung erfolglos geblieben war, nicht zu beanstanden. 2.2.2 Auch die Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids erscheint insbesondere angesichts des seit Erlass des Grundbescheids verstrichenen Zeitraums als angemessen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). 2.2.3 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Dies belegen auch die Formulierungen im Bescheid „Es muss daher von der den Behörden in Art. 29 VwZVG gegebenen Möglichkeit, (…) Gebrauch gemacht werden“ sowie „das angedrohte Zwangsmittel steht in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck“. C. Die Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung erweist sich ebenfalls als zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Die statthafte Klageart gegen eine Fälligkeitsmitteilung ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage setzt voraus, dass die Kläger ihr Klagebegehren nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Da es sich bei der Fälligkeitsmitteilung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um die Mitteilung eines Bedingungseintritts handelt, kommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 24.1.2011 - 2 ZB 10.2365 - juris Rn. 3). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob und in welchem Umfang das Zwangsgeld fällig geworden ist. 2. Die Klage erweist sich als unbegründet, da die Fälligstellung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist. Erfüllt ein Pflichtiger die ihm auferlegte Pflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig, so wird die angedrohte Zwangsgeldforderung kraft Gesetzes fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsbescheids liegen dann vor (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Wie bereits oben ausgeführt, ist zur Überzeugung des Gerichts ein Verstoß gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung nach Bestandskraft der ersten mit Bescheid vom 28. Juni 2019 verfügten Zwangsgeldandrohung gegeben. Aufgrund des nur deklaratorischen Charakters der Fälligkeitsmitteilung ist auch der klägerische Vortrag bezüglich des aus Klägersicht fehlerhaften Aktenzeichens und der fehlenden Spezifizierung des Aktenzeichens nicht zielführend. Die Zwangsgeldforderung ist unabhängig von der Ausgestaltung der Fälligkeitsmitteilung kraft Gesetzes fällig geworden (siehe hierzu BayVGH, B.v. 6.7.2021 - 9 ZB 19.1629 - juris Rn. 16). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich schon aus der Höhe des festgsetzten Zwangsgeldes von 10.000,00 EUR und dem Verweis auf den vorausgegangegen Androhungsbescheid klar ergibt, worauf sich die Fälligkeitsmitteilung bezieht. Es gilt insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Gründe des Bescheids vom 13. Oktober 2021, dem die Zwangsgeldfestsetzung beigefügt war, eindeutig auf den Ausgangsbescheid mit dem Aktenzeichen … verweisen. D. Nach alledem waren die Klagen vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.