Urteil
AN 17 K 22.01607
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde nach dem objektiven Sinngehalt ihrer Entscheidung Rechte des Betroffenen im Sinne des Verwaltungsaktbegriffs „regelt“, d. h. begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt, oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte verbindlich ablehnt (Rn. 20)
2. Die in der 26. BImSchV festgelegten normativen Immissionsgrenzwerte für elektrische Strahlung und magnetische Strahlung verhindern wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit (Rn. 31)
Die im Rahmen des Rücksichtsnahmegebots zu ermittelnde Grenze des Zumutbaren ist hinsichtlich elektrischer und magnetischer Strahlenbelastung regelmäßig erst dann überschritten, wenn Gesundheitsschäden drohen, die Grenzwerte der 26. BImSchV also überschritten werden (ebenso VGH München BeckRS 2016, 49780). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde nach dem objektiven Sinngehalt ihrer Entscheidung Rechte des Betroffenen im Sinne des Verwaltungsaktbegriffs „regelt“, d. h. begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt, oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte verbindlich ablehnt (Rn. 20) 2. Die in der 26. BImSchV festgelegten normativen Immissionsgrenzwerte für elektrische Strahlung und magnetische Strahlung verhindern wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit (Rn. 31) Die im Rahmen des Rücksichtsnahmegebots zu ermittelnde Grenze des Zumutbaren ist hinsichtlich elektrischer und magnetischer Strahlenbelastung regelmäßig erst dann überschritten, wenn Gesundheitsschäden drohen, die Grenzwerte der 26. BImSchV also überschritten werden (ebenso VGH München BeckRS 2016, 49780). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten. Die Ablehnung der begehrten Baubeseitigungsanordnung durch den Beklagten mit Schreiben vom 17. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Streitgegenstand ist vorliegend das Schreiben des Landratsamts … vom 17. Januar 2022, mit dem das mit Schreiben vom 10. Juni 2021 beantragte bauaufsichtliche Einschreiten abgelehnt wurde. Das Schreiben ist ein Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrungbeeinträchtigt diese Einordnung nicht. Zwar kann das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrungals Indiz gegen den Willen der Behörde zum Treffen einer Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung und damit als Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts gesehen werden (BVerwG, B.v. 28.1.2022 - 2 WD 13/21 - juris), zur Frage dazu, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist allerdings ausschlaggebend, ob die Behörde nach dem objektiven Sinngehalt ihrer Entscheidung Rechte des Betroffenen im Sinne des Verwaltungsaktbegriffs „regelt“, d. h. begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt, oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte verbindlich ablehnt (NdsOVG, B.v. 28.5.2015 - 5 LA 195/14 - juris). Das Schreiben vom 17. Januar 2022 lehnt aus objektiver Sicht den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten ab und regelt damit, dass ihm ein Anspruch darauf nicht zusteht. Damit ist das Schreiben seinem Wesen nach ein Verwaltungsakt. Dem Kläger steht als statthafter Rechtsbehelf damit die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gegen den Verwaltungsakt vom 17. Januar 2022 nach § 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO zur Verfügung. Die Klage ist nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. Da dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist seit Zustellung des Bescheides maßgeblich. Ob und wann der Verwaltungsakt im Sinne der Norm zugestellt wurde, kann dahinstehen, da die Klageerhebung am 5. Juni 2022 jedenfalls innerhalb der Jahresfrist erfolgte. 2. Die Klage ist unbegründet. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Anlage muss formell und materiell rechtswidrig sein. Die Entscheidung nach dieser Vorschrift steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Ein Nachbar, der durch eine rechtswidrig errichtete Anlage in seinen Rechten verletzt wird, hat gegenüber der Behörde grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung. Ein Rechtsanspruch auf Einschreiten steht ihm nur zu, wenn das Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu seinen Gunsten auf Null reduziert ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn 11 m.w.N.). Ob das Vorhaben durch das Vorliegen einer Baugenehmigung formell rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Zwar spricht vieles dafür, dass die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 nicht die Errichtung eines zweiten 40 MVA-Transformators umfasst, denn der Bescheid nimmt zwar Bezug auf die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, aus diesen ergibt sich jedoch nicht eindeutig, ob es sich bei den genehmigten Transformatoren um solche mit 40 MVA oder solche mit 25 MVA handelt. Hierzu machen die mit einem Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen keine Angaben. Die Beigeladene begehrte, wie sie in einem Anschreiben zum Bauantrag vom 16. August 2013 klarstellt, lediglich die Erweiterung der Anlage um einen Umspanner mit einer Scheinleistung von 25 MVA. Auch aus dem dem Beklagten vorgelegten Datenblatt zum zweiten Umspanner (Blatt 73 der Behördenakte) ergibt sich, dass dieser nur eine Bemessungsspannung von 25 MVA haben sollte. Dafür, dass der Beklagte mit der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 der Beigeladenen mehr (bzw. einen anderen Transformator) genehmigen wollte als beantragt, finden sich im Wortlaut des Bescheids keine Anzeichen. Die formelle Rechtswidrigkeit eines Vorhabens alleine begründet für den Nachbarn jedenfalls noch keinen Abwehranspruch. Eine Verletzung einer nachbarschützenden materiellen Rechtsposition liegt nicht vor. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hat der Kläger daher nicht. a) Der neue Transformator verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es kann dabei offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hier nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Geht man davon aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabens einem faktischen Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) oder einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) entspricht, ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Wenn man hingegen eine Gemengelage annimmt, ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290). Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind die Beeinträchtigungen des Klägers durch Lärmimmissionen, magnetische und elektrische Strahlung zu berücksichtigen. Die Grenze des Zumutbaren für den Kläger wird jeweils nicht überschritten. (1) In der 26. BImSchV samt Anhang sind Immissionsgrenzwerte für elektrische Strahlung und magnetische Strahlung festgelegt. Sie sind als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - juris Rn 20). Es ist davon auszugehen, dass die in der 26. BImSchV normativ festgelegten Grenzwerte wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern (BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 22 A 15.40004 - juris Rn. 68). Die im Rahmen des Rücksichtsnahmegebots zu ermittelnde Grenze des Zumutbaren ist hinsichtlich elektrischer und magnetischer Strahlenbelastung regelmäßig erst dann überschritten, wenn Gesundheitsschäden drohen, die Grenzwerte der 26. BImSchV also überschritten werden (BayVGH, a.a.O., Rn. 68, 69). Bei dem neu eingebauten Transformator handelt es sich um eine Niederfrequenzanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 26. BImSchV, da der Transformator mit einer Frequenz von 50 Hz und einer Nennspannung von 1.000 V oder mehr betrieben wird und keine Genehmigung nach § 4 BImschG erforderlich ist. Die Grenzwerte für derartige Anlagen ergeben sich aus § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV i.V.m. Anhang 1a der 26. BImSchV. Für Anlagen, die mit einer Frequenz von 50 Hz betrieben werden, ergibt sich für die elektrische Feldstärke ein Grenzwert von 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte zunächst ein Grenzwert von 200 µT. Nach § 3 Abs. 1 der 26. BImSchV muss der Grenzwert der magnetischen Flussdichte bei Niederfrequenzanlagen halbiert werden, sodass vorliegend ein Grenzwert von 100 µT einschlägig ist. Zur Ermittlung der Werte der Flussdichte und der Feldstärke müssen nicht zwingend Messungen durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch ein Berechnungsverfahren sichergestellt ist, § 5 Satz 4 der 26. BImSchV. Im Rahmen des behördlichen Baugenehmigungsverfahrens für die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 wurden von der Beklagten bereits Unterlagen (insb. Diagramme zum Feldverlauf auf Blatt 64 und 65 der Behördenakte und Einzeichnung der Flussstärken im Lageplan auf Blatt 22 und 23 der Behördenakte) vorgelegt. Im Rahmen des damaligen Baugenehmigungsverfahrens wurden bei der Ermittlung der Flussstärken zwei bzw. drei 40 MVA-Umspanner betrachtet und nicht wie eigentlich beantragt ein 40 MVA-Umspanner und ein 25 MVA-Umspanner. Am Wohnhaus des Klägers beträgt demnach die magnetische Feldstärke zwischen 1 µT und 5 µT und die elektrische Feldstärke unter 0,1 kV/m und liegt damit jeweils deutlich unter den in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerten. Die Diagramme zum elektrischen und magnetischen Feldverlauf wurden mit der Berechnungssoftware Copperfield für eine vergleichbare Referenzanlage erstellt. Die ISO-Feldlinien der Referenzanlage wurden abstandsgleich in den Lageplan der Umspannanlage übertragen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die das Ergebnis des angewendeten Verfahrens in Frage stellen können. Zwar wurde der neu eingebaute 40-MVA-Umspanner von einem anderen Hersteller produziert als der Transformator, der im Rahmen der Berechnung für die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 betrachtet wurde. Allerdings ist die Strahlenbelastung, wie von der Beigeladenen ausgeführt wurde, bei beiden Modellen vergleichbar. Dass im Vergleich des bei der Berechnung betrachteten Transformator und des tatsächlich eingebauten Transformators ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der entstehenden Strahlenbelastung besteht, wurde vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Nach alledem wird der Kläger aus Sicht des Gerichts durch den neuen Transformator weder durch die elektrische noch die magnetische Strahlung unzumutbar beeinträchtigt. (2) Durch den Betrieb der Anlage entstehen auch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Wann Geräuscheinwirkungen schädlich und damit unzumutbar sind, bestimmt sich nach der auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer aktuellen Fassung. Welche Lärmauswirkungen der Kläger hinzunehmen hat, richtet sich im Wesentlichen danach, in welchem Gebiet sein Grundstück liegt. Sofern die Anlage der Beigeladenen die Lärmwerte, die für dieses Gebiet gelten, einhält, verstößt die Anlage im Regelfall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte kommt in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2022 zu dem Ergebnis, dass sich am Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel von 35 dB (A) ergibt. Grundlage für diese Beurteilung ist ein Datenblatt bzw. eine Werksmessung der Beigeladenen, die diese am 2. August 2021 der Beklagten zukommen ließ. Die Beigeladene maß den Schalldruckpegel des neuen Transformators in einem Abstand von 1 m und 2 m und errechnete daraus den Summenschalldruck für zwei 40 MVA-Umspanner an Grundstücksgrenze. Nach Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm beträgt der Imissionsrichtwert nachts in Dorfgebieten und Mischgebieten 45 db (A). In allgemeinen Wohngebieten (Buchst. f) der Vorschrift) sind nachts bis zu 40 db (A) zulässig. Nach 6.7 der TA-Lärm können bei Gemengelagen die Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Die einschlägigen Lärmschutzwerte werden also selbst dann von der neuen Anlage unterschritten, wenn das Grundstück des Klägers in einem allgemeinen Wohngebiet liegen würde, was aus Sicht des Gerichts allerdings angesichts der landwirtschaftlichen Nutzung durch den Kläger und der gewerblichen Nutzung durch die Beigeladene ausgeschlossen ist. Welcher Gebietstyp, Dorfgebiet oder Mischgebiet, tatsächlich vorliegt, kann aus diesem Grund dahinstehen. Der jeweils einschlägige Immissionsrichtwert liegt nachts wenigstens bei 45 db (A). Bei Annahme einer Gemengelage ergibt sich nichts anderes. Die Berechnung der Lärmwerte wurde vom Kläger nur pauschal bestritten. Ob und an welcher Stelle Mess- oder Berechnungsfehler gemacht worden sein sollen, wurde jedenfalls nicht vorgetragen. Aus Sicht des Gerichts gibt es keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Messung bzw. der darauf aufbauenden Berechnung zu zweifeln. Selbst wenn die Berechnungen falsch wären, ist angesichts dessen, dass in einer Entfernung von 2 m zum Transformator nach den Messunterlagen der Beigeladenen eine Lautstärke von 45,3 dB (A) feststellbar ist, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass an der Grundstücksgrenze zum Kläger in einer Entfernung von knapp 20 m der einschlägige Immissionsrichtwert von wenigstens 45 dB (A) überschritten wird. Der Kläger wird deshalb durch die Lärmbelastung nicht unzumutbar beeinträchtigt. b) Die Verletzung anderer drittschützender Normen ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit auch im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen. 3. Der Hilfsantrag auf Erlass eines Verbescheidungsurteil, der so auszulegen ist, dass über ihn entschieden werden soll, wenn der Antrag auf Verpflichtung auf bauaufsichtliches Einschreiten keinen Erfolg hat, ist ebenfalls abzuweisen, da die Anlage der Beigeladenen, wie oben ausgeführt, den Kläger in seinen nachbarschützenden Rechten nicht verletzt. Auf eine Ermessensausübung des Beklagten kommt es daher nicht an. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es ist billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit einem Kostenrisiko aussetzte, § 154 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO