Urteil
AN 2 K 22.00377
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vor Beginn der Ausbildung und Beantragung von Ausbildungsförderung darf ein Auszubildender grundsätzlich nach Belieben mit seinem Vermögen verfahren, ohne dass er dadurch seinen Förderanspruch gefährdet. Demgegenüber werden in Fällen rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen dem Auszubildenden die Übertragenen Vermögensgegenstände fiktiv als Vermögen zugerechnet. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung, mit der ein Auszubildender versucht, Vermögensgegenstände der Anrechnung zu entziehen, ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn er im zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderungsleistungen Vermögen auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten (BVerwG BeckRS 2013, 51598). (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Einem Auszubildenden wird Vermögen im Ergebnis nicht angerechnet, bei dem es sich - zivilrechtlich wirksam - um eine ausgezahlte Darlehenssumme handelt. Denn dann steht Vermögen iSv § 27 Abs. 1 BAföG deckungsgleich ein Rückübertragungsanspruch als absetzbare Schuld iSv § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG gegenüber; in der Erfüllung einer Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehen liegt demzufolge keine missbräuchliche Vermögensübertragung. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Leistungen, die Eltern einem Auszubildenden im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung erbringen, bedürfen regelmäßig keiner Gegenleistung. Überträgt ein Auszubildender daher Vermögen auf seine Eltern gerade als "Gegenleistung" für Unterhaltsleistungen, auf die er einen gesetzlichen Anspruch besitzt, erfolgt die Vermögensverfügung im förderungsrechtlichen Sinne unentgeltlich; sie erweist sich im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn demnach als rechtsmissbräuchlich (VGH München BeckRS 2020, 14578) (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beginnt in aller Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten bzw. mit dem Ablauf der dem Betroffenen für eine Äußerung gesetzten Frist. (Rn. 40) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor Beginn der Ausbildung und Beantragung von Ausbildungsförderung darf ein Auszubildender grundsätzlich nach Belieben mit seinem Vermögen verfahren, ohne dass er dadurch seinen Förderanspruch gefährdet. Demgegenüber werden in Fällen rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen dem Auszubildenden die Übertragenen Vermögensgegenstände fiktiv als Vermögen zugerechnet. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung, mit der ein Auszubildender versucht, Vermögensgegenstände der Anrechnung zu entziehen, ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn er im zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderungsleistungen Vermögen auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten (BVerwG BeckRS 2013, 51598). (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Einem Auszubildenden wird Vermögen im Ergebnis nicht angerechnet, bei dem es sich - zivilrechtlich wirksam - um eine ausgezahlte Darlehenssumme handelt. Denn dann steht Vermögen iSv § 27 Abs. 1 BAföG deckungsgleich ein Rückübertragungsanspruch als absetzbare Schuld iSv § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG gegenüber; in der Erfüllung einer Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehen liegt demzufolge keine missbräuchliche Vermögensübertragung. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Leistungen, die Eltern einem Auszubildenden im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung erbringen, bedürfen regelmäßig keiner Gegenleistung. Überträgt ein Auszubildender daher Vermögen auf seine Eltern gerade als "Gegenleistung" für Unterhaltsleistungen, auf die er einen gesetzlichen Anspruch besitzt, erfolgt die Vermögensverfügung im förderungsrechtlichen Sinne unentgeltlich; sie erweist sich im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn demnach als rechtsmissbräuchlich (VGH München BeckRS 2020, 14578) (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem) 5. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beginnt in aller Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten bzw. mit dem Ablauf der dem Betroffenen für eine Äußerung gesetzten Frist. (Rn. 40) (red. LS Clemens Kurzidem) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Aufgrund eines Verwaltungsakts erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzugewähren, soweit der Verwaltungsakt aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird (Heße in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 50 SGB X Rn. 16). Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts kann – auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist – grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 SGB X erfolgen, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X scheidet eine solche Rücknahme aber aus, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Letzteres ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Dagegen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt kausal auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesem Fall kann die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, sofern dies binnen eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen geschieht (§ 45 Abs. 4 SGB X). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die angegriffene Neufestsetzung von Ausbildungsförderung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juli 2020 betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 auf monatlich 43,00 EUR rechtmäßig. Dasselbe gilt für die festgesetzte Rückforderung der danach zu viel geleisteten Zahlungen i.H.v. 6.648,00 EUR. a) Bei dem zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2015 betreffend den bezeichneten Bewilligungszeitraum handelt es sich um einen begünstigenden und mittlerweile bestandskräftigen Verwaltungsakt. b) Die Festsetzung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 mit Bescheid vom 13. Januar 2015 war rechtswidrig, da dem Kläger aufgrund zuzurechnenden Vermögens in dem bezeichneten Bewilligungszeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung i.H.v. 597,00 EUR, sondern lediglich in Höhe von 43,00 EUR zustand. (1) Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Auf diesen Bedarf anzurechnen ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG das Vermögen des Auszubildenden. Nach § 28 Abs. 2 BAföG ist hierbei grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Entsprechend erhalten nur solche Auszubildende Ausbildungsförderung, deren Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften über die Vermögensanrechnung nicht zu hoch ist (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 26 BAföG Rn. 1). Von dem gemäß § 26 BAföG grundsätzlich anzurechnenden Vermögen des Auszubildenden bleibt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG ein Freibetrag anrechnungsfrei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sah § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. hier einen Freibetrag in Höhe von 5.200,00 EUR für den Auszubildenden selbst vor. Vor Beginn der Ausbildung und Stellung des Antrags darf der Auszubildende grundsätzlich nach Belieben mit seinem Vermögen verfahren, ohne dass er dadurch einen möglichen Anspruch auf Ausbildungsförderung gefährdet. Abweichendes gilt jedoch in Fällen rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen. Durch den Auszubildenden rechtsmissbräuchlich übertragene Vermögensgegenstände werden dem Vermögen des Auszubildenden weiterhin fiktiv zugerechnet, obgleich sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhanden sind (vgl. hierzu im Ganzen Knoop in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 28 Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solcher Rechtsmissbrauch vor, wenn die Vermögensübertragung im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Die fiktive Vermögensanrechnung bezweckt die Durchsetzung des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung, der in § 1 BAföG verankert ist. Eine Vermögensübertragung steht dann im Widerspruch zur Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung i.S.v. § 1 BAföG, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer solchen Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende Vermögen auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten (vgl. so zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – juris Rn. 19). Ob der Umstand der Unentgeltlichkeit – im Sinne des Fehlens einer angemessenen bzw. werthaltigen Gegenleistung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2010 – 4 ME 38/10 – beck-online) – ausreichend ist, um ohne weiteres rechtsmissbräuchliches Handeln anzunehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann etwa das Kriterium der Unentgeltlichkeit mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Antragstellung an Aussagekraft verlieren. Entsprechend ist es gerechtfertigt und im Einzelfall auch geboten, auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Antragstellung und Vermögensübertragung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht gewichtig für einen Rechtsmissbrauch (so zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – juris Rn. 19). Ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden ist hingegen nicht erforderlich (BayVGH, U.v. 28.1.2009 – 12 B 08.824 – juris Rn. 43). Allerdings wird Auszubildenden solches Vermögen im Ergebnis nicht zugerechnet, bei dem es sich – zivilrechtlich wirksam – lediglich um ausgezahlte Darlehenssummen handelt. Denn in diesen Fällen steht dem Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG deckungsgleich ein Rückübertragungsanspruch als absetzbare Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG gegenüber (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1). Entsprechend liegt auch in der Erfüllung zivilrechtlich wirksamer Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. Hinsichtlich der Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Darlehensvertrags trifft Auszubildende eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1). Sie sind insoweit darlegungs- und beweispflichtig, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hartmann a.a.O.). Zwar muss der Darlehensvertrag nach entsprechender Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr zwingend einem strengen Fremdvergleich im dem Sinne standhalten, dass das Darlehen wie sonst üblich schriftlich, gegen Zinsen und unter Gewährung von Sicherheiten vereinbart wird (BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – NVwZ 2009, 392 Rn. 25 f.). Denn solche Voraussetzungen lassen sich weder § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entnehmen noch werden sie den tatsächlichen Verhältnissen unter Angehörigen oder der grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (so BVerwG a.a.O. Rn. 26). Allerdings bleibt der Rückgriff auf Merkmale des Fremdvergleichs bei der Prüfung geboten, ob im Rahmen der Würdigung aller relevanten Umstände ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde (BVerwG a.a.O. Rn. 27). Weiter ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinsichtlich der Wirksamkeit einer Darlehensabrede insbesondere zu berücksichtigen, ob der Inhalt der jeweiligen Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt sind, ob ein plausibler Grund für den Abschluss des Rechtsgeschäfts genannt ist und ob von den dargelegten Vereinbarungen in der tatsächlichen Durchführung abgewichen wurde (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1 mit Verweis auf Hartmann a.a.O. § 27 Rn. 8.2). Schließlich gelten die dargestellten Grundsätze nicht nur für Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen, sondern in gleicher Weise für Stundungsabreden. So besteht weder wirtschaftlich (vgl. hierzu auch die Wertung aus § 506 Abs. 1 BGB) noch förderungsrechtlich ein Unterschied, ob gegenüber dem Auszubildenden eine Leistung in Gestalt der Auszahlung einer Darlehenssumme verbunden mit seiner Verpflichtung erbracht wird, zumindest die Darlehenssumme erst in der Zukunft zurückzuzahlen, oder aber gegenüber dem Auszubildenden eine sonstige Leistung verbunden mit einer Stundungsabrede erbracht wird, wonach er die Gegenleistung in Gestalt einer Geldleistung gleichfalls erst in der Zukunft zu erbringen hat. Denn in beiden Fällen machen Auszubildende vor Leistung der künftigen Zahlung geltend, ihr Vermögen sei durch Schulden in Gestalt künftig fälliger Zahlungsverbindlichkeiten gemindert sowie nach entsprechender Zahlung, sie hätten – nicht rechtsmissbräuchlich – allein auf eine zivilrechtlich wirksame Rückzahlungsverpflichtung aus Darlehen bzw. Stundung geleistet. In beiden Fällen fällt die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit zudem allein in die Sphäre des Auszubildenden. (2) Nach Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der an die Eltern des Klägers erfolgten Zahlung i.H.v. 10.301,19 EUR am 18. August 2014 auszugehen. Dies hat förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Vermögen des Klägers fiktiv hinzuzurechnen ist. (a) Die Vermögensübertragung an die Eltern des Klägers erfolgte unentgeltlich bzw. ohne Gegenleistung im förderungsrechtlichen Sinn. Soweit der Kläger vorträgt, er hätte sich mit seinen Eltern dahingehend geeinigt, dass das Geld auf dem Sparkonto Nr. … – sogenanntes Prämiensparen der Sparkasse … –, das seine Eltern kurz nach seiner Geburt für ihn eröffnet und von dem er 2011 kurz vor seiner Ausbildung erfahren habe, komplett an seine Eltern gehe und sie sich als Ausgleich auf eine monatliche „Unterhaltszahlung“ i.H.v. 250,00 EUR dafür geeinigt hätten, dass er während der Ausbildungszeit im Haus seiner Eltern wohnen geblieben sei, folgt hieraus nicht, dass insoweit eine Anrechnung von Vermögen zu unterbleiben hat. Zunächst sind mit den klägerseits benannten monatlichen Unterhaltszahlungen geltend gemachte Zahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber seinen Eltern gemeint, wie jedenfalls sein zuletzt gehaltener Vortrag klarstellt, wonach es in keinster Weise ungewöhnlich sei, dass sich noch in der Ausbildung befindende Kinder an ihre Eltern eine monatliche Abgabe für Kost und Logis usw. entrichteten. Weiter ist der Vortrag des Klägers rechtlich so zu verstehen – insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Ausführung, das Sparkonto sei nicht schon 2011 aufgelöst worden, weil die Verzinsung zum damaligen Marktniveau äußerst attraktiv gewesen sei und die Eltern das Geld nicht sofort benötigt hätten –, dass er mit seinen Eltern eine (zinslose) Stundungsvereinbarung getroffen, also die Fälligkeit der bereits 2011 vereinbarten monatlichen Zahlung i.H.v. 250,00 EUR, welche bereits 2011 zum Teil in Gestalt der Übertragung des Sparguthabens in Höhe von 10.301,19 EUR geleistet werden sollte, in die Zukunft verschoben haben will. Dass tatsächlich eine gestundete Schuld aus einem entsprechenden Vertrag bestanden und er mit der Überweisung am 18. August 2014 auf eine solche bestehende Schuld geleistet hat, konnte der insoweit darlegungsbelastete Kläger jedoch bei Würdigung aller Umstände – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es vorliegend um einen behaupteten Vertrag zwischen nahen Angehörigen geht – nicht belegen. Insbesondere ist weder der konkrete Inhalt der Abrede (insbesondere die genauen Modalitäten der Stundung wie z.B. der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung in der Zukunft) noch der genauere Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt. Eine Stundungsvereinbarung wie vorgetragen läge auch fern, da es in diesem Fall schon unter praktischen Gesichtspunkten nähergelegen hätte, dass der seit 2009 volljährige Kläger sein Prämiensparkonto bei der Sparkasse … zum Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung jedenfalls im Jahr 2011 auf seine Eltern umschreiben hätte lassen können. In diesem Fall hätten die Eltern des Klägers ersichtlich auch an der Anlageform des Prämiensparens festhalten können und das Präminensparkonto keineswegs auflösen müssen, zumal der Kläger geltend gemacht hat, seine Eltern hätten das Guthaben aktuell nicht benötigt. Einen plausiblen Grund oder gar eine Notwendigkeit für eine entsprechende Stundungsvereinbarung ist danach nicht ersichtlich. Im Übrigen waren Kost und Logis bei den Eltern während der ersten Ausbildung des Klägers in den Jahren 2011 bis 2014, für die der Kläger gemäß der behaupteten Vereinbarung monatlich 250 EUR bezahlen sollte, von der Unterhaltspflicht seiner Eltern erfasst. Leistungen, die Eltern einem Auszubildenden im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung erbringen, bedürfen aber keiner Gegenleistung. Überträgt ein Auszubildender daher Vermögen auf seine Eltern gerade als „Gegenleistung“ für Unterhaltsleistungen, auf die er einen gesetzlichen Anspruch besitzt, erfolgt die Vermögensverfügung im förderungsrechtlichen Sinne unentgeltlich; sie erweist sich im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn demnach als rechtsmissbräuchlich (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.6.2020 – Az. 12 ZB 19.1378 – juris). Soweit der Kläger weiter geltend macht, als Ausgleich für die Vermögensübertragung an seine Eltern zudem deren alten PKW (Golf IV) mit einem damaligen Zeitwert i.H.v. 3.500,00 EUR erhalten zu haben und sinngemäß darlegt, insoweit am 18. August 2014 mit der Überweisung des Betrags i.H.v. 10.301,19 EUR auch den vereinbarten und ebenfalls gestundeten Kaufpreis i.H.v. 3.500,00 EUR an seine Eltern überwiesen zu haben, ist bereits eine entsprechend rechtlich bindende Zahlungspflicht des Klägers auf Grund eines Kaufvertrages zwischen ihm und seinen Eltern nicht nachgewiesen. Der Kläger hat zwar – wie bereits von Beklagtenseite zutreffend ausgeführt – anhand des Versicherungsscheins der Provinzial dargelegt, dass er für einen Golf IV ab September 2011 Versicherungsbeiträge und zumindest im Jahr 2014 bis zur Abmeldung des Fahrzeugs am 2. Mai 2014 Kraftfahrzeugsteuer gezahlt hat. Nicht belegt hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger jedoch, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zwischen ihm und seinen Eltern über diesen PKW geschlossen worden ist. Zwar kann ein Kaufvertrag über ein Auto wie klägerseits vorgetragen tatsächlich mündlich abgeschlossen werden. Vorliegend sind jedoch insbesondere weder substantiierte Angaben zur ursprünglichen Eigentümerstellung der Eltern, noch zu Baujahr oder Zustand des Fahrzeugs oder zum genaueren Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemacht worden, selbst dann nicht, nachdem im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf fehlende Angaben hingewiesen worden war. Im Übrigen gelten auch hier die obigen Ausführungen zur behaupteten Stundungsabrede. Eine solche ist – wie bereits ausgeführt – nicht substantiiert dargelegt worden und darüber hinaus schon nicht plausibel. Insofern hätte es vielmehr nahegelegen, schon im Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Eltern das für den Kläger angelegte Konto bei der Sparkasse … zeitnah auf seine Eltern umschreiben zu lassen, sodass diese sogleich Forderungsinhaber betreffend das Vermögen geworden wären. (b) Die Vermögensübertragung an die Eltern des Klägers erfolgte zudem in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Erstantrag vom 24. August 2014, bei dem Beklagten eingegangen am 26. August 2014, nämlich am 18. August 2014, mithin lediglich acht Tage vor Eingang seines Antrags auf Ausbildungsförderung beim Beklagten. (c) Schließlich steht die Vermögensübertragung im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet wird, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. c) Nach alledem zeigt sich auch rechnerisch die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 13. Januar 2015. Insbesondere war, da der Kläger den Vermögensbetrag i.H.v. 10.301,19 EUR rechtsmissbräuchlich an seine Eltern übertragen hatte, dieser Betrag im Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 in voller Höhe als eigenes Vermögen auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. d) Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar mag er auf die Bewilligung der Ausbildungsförderung vertraut haben. Jedoch war dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, da die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf Angaben des Klägers beruhte, die in wesentlichen Fragen zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw. unvollständig waren. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U.v.14.3 2013 – 5 C 10/12 – NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 24). Hier stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Kläger ohne rechtliche Verpflichtung und ohne rechtlich bindende Vereinbarung einer Gegenleistung vor seinem Studium Vermögen an seine Eltern übertragen hat, obwohl es sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass er auf das weggegebene Vermögen zur weiteren Finanzierung seines Studiums angewiesen sein würde. Entsprechend musste es sich dem Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens aufdrängen, dass auch das den Eltern übertragene Vermögen bei Antragstellung anzugeben war. Jedenfalls musste es sich dem Kläger aber ohne weiteres aufdrängen, dass das übertragene Vermögen auch angesichts des erheblichen Werts für die Frage der Bewilligung von Ausbildungsförderung eine maßgebliche Rolle spielen könnte. Entsprechend liegt grobe Fahrlässigkeit zumindest darin, dass der Kläger das übertragene Vermögen weder im Vorfeld der Antragstellung – etwa durch die Frage, ob das übertragene Vermögen anzugeben sei – noch im Rahmen der Antragstellung thematisiert hat. Zudem war auf dem von ihm unterschriebenen Antragsformular in Fettdruck darauf hingewiesen, dass Vermögensübertragungen ohne Gegenleistung in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder während der förderungsfähigen Ausbildung als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung gelten können. e) Auch § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X steht der teilweisen Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht entgegen. Jedenfalls ergibt sich hier aus § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X eine Rücknahmefrist von zehn Jahren ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts, die gewahrt ist. f) Genauso wenig steht § 45 Abs. 4 SGB X der teilweisen Rücknahme entgegen. aa) Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 SGB X zurückgenommen. Die Behörde muss insoweit gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tätig werden, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Zu den Rücknahmegründen gehören jedenfalls die Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsakts ergibt, wobei es auch auf den Umfang der Fehlerhaftigkeit ankommt. Die Kenntnis hat sich jedoch auch auf die Tatsachen zu den übrigen Rücknahmevoraussetzungen zu erstrecken, z.B. Unlauterkeit bzw. Wiederaufnahmegründe sowie auch die Tatsachen für die sachgerechte Ermessensausübung, soweit erforderlich. Damit beginnt die Jahresfrist in aller Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten bzw. mit dem Ablauf der dem Betroffenen für eine Äußerung gesetzte Frist (Steinwedel in beck-online Großkommentar, Stand 1.9.2020, § 45 SGB X Rn. 26a f. m.w.N.). bb) Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit durch den Beklagten ist nach alledem nicht zu beanstanden, da, wie aufgezeigt, ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X anzunehmen ist. Auch ist die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Denn Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Bewilligungsbescheids rechtfertigten, hatte der Beklagte – auch wenn sich in den Behördenunterlagen ein Vermerk vom 24. September 2018 befindet, aus dem Kapitalerträge des Klägers i.H.v. 868,00 EUR ersichtlich sind – erst, nachdem er den Kläger mit Schreiben vom 11. September 2019 diesbezüglich angehört und der Kläger letztmalig mit Schreiben vom 20. Mai 2020 Stellung genommen hatte. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids erfolgte dann bereits mit Bescheid vom 10. Juli 2020. g) Schließlich sind auch die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO), den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit der Sache nach zurückzunehmen, indem die Ausbildungsförderung auf 43,00 EUR festgesetzt wurde. Zwar besteht insoweit auch mangels einer § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG vergleichbaren Vorschrift kein intendiertes Ermessen hinsichtlich der Rücknahme (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – NStZ-RR 2013, 689 Rn. 30 ff.). Jedoch war sich der Beklagte hier zum einen des ihm eingeräumten Ermessens bewusst. Zum anderen hat er das Interesse des Klägers am Bestand des Bewilligungsbescheids mit dem staatlichen Rücknahmeinteresse insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ohne Ermessensfehler abgewogen. Bei der Rückforderung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich schließlich um eine gebundene Entscheidung. h) Die angegriffene Neufestsetzung von Ausbildungsförderung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juli 2020 betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 auf monatlich 43,00 EUR erweist sich nach alledem als rechtmäßig. Gleiches gilt für den festgesetzten Rückforderungsbetrag i.H.v. 6.648,00 EUR. Auch insoweit sind Berechnungsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.