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Urteil

AN 2 K 22.00466

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen; dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende, noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben, mangelnde Neigung für das bisherige Fach lässt den Wechsel der Fachrichtung nicht als unabweisbar erscheinen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hinsichtlich des wichtigen Grundes ist darauf abzustellen, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller iRd BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann; hierunter fallen insbesondere Eignungs- und Neigungsmängel. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es obliegt den Auszubildenden, die Fachrichtung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) – zu wechseln, sobald ihnen der wichtige oder unabweisbare Grund bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen; dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende, noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben, mangelnde Neigung für das bisherige Fach lässt den Wechsel der Fachrichtung nicht als unabweisbar erscheinen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hinsichtlich des wichtigen Grundes ist darauf abzustellen, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller iRd BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann; hierunter fallen insbesondere Eignungs- und Neigungsmängel. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es obliegt den Auszubildenden, die Fachrichtung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) – zu wechseln, sobald ihnen der wichtige oder unabweisbare Grund bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach für ihr Studium Computational Engineering (Bachelor) an der …, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Gem. § 1 BAföG besteht nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. a) Nach einem Ausbildungsabbruch oder einem Fachrichtungswechsel wird eine danach aufgenommene andere Ausbildung nur nach dem BAföG gefördert, wenn für den Abbruch oder den Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder ein unabweisbarer Grund vorlag (vgl. Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand 1.9.2022, § 7 BAföG Rn. 42). Insoweit bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG, dass nach einem Ausbildungsabbruch oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet wird, wenn der Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem (Nr. 1) oder unabweisbarem Grund (Nr. 2) erfolgt. Bei Auszubildenden an Hochschulen gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG nur, wenn der Ausbildungsabbruch bzw. Fachrichtungswechsel bis zum 4. Fachsemester erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Anschließend ist förderungsrechtlich ein unabweisbarer Grund erforderlich. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 BAföG in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind. Bei Auszubildenden an Hochschulen gilt dies jedoch nur, wenn der Wechsel bis zum Beginn des 3. Fachsemesters erfolgt, § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG. Ein Fachrichtungswechsel liegt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstreben. Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende, noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Mangelnde Neigung für das bisherige Fach lässt den Wechsel der Fachrichtung nicht als unabweisbar erscheinen (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, U.v. 30.4.1981 – 5 C 36/79 – juris Rn. 26). Hinsichtlich des wichtigen Grundes ist darauf abzustellen, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 – V C 86.74 – BeckRS 1976, 30430044). Hierunter fallen insbesondere Eignungs- und Neigungsmängel (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137 ff.). Ein Eignungsmangel bezieht sich auf die Erkenntnis Auszubildender, dass es – z.B. aus körperlichen oder intellektuellen Gründen – an ihrer Eignung für die Ausbildung selbst oder für die mit ihr angestrebte Berufsausübung mangelt (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 7 Rn. 42.1). Ein solcher Eignungsmangel liegt vor, wenn Auszubildende trotz ausreichender Bemühungen keine ausreichenden Leistungen erzielen können (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137). Naheliegend ist ein Eignungsmangel bei anhaltend schlechten Leistungen (Müller in Pdk-Bund J-6, BAföG, Stand August 2020, Ziff. 2.3.2.2.2). Dagegen liegt ein Neigungswandel vor, wenn Auszubildende während der Ausbildung die Erkenntnis gewinnen, die gewählte Fachrichtung entspreche nicht ihrer Neigung (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 140). Bezugspunkt des Neigungswandels bzw. der Unzumutbarkeit ist die alte Ausbildung. Entsprechend reicht es für die Annahme eines Neigungswandels nicht aus, wenn Studierende für ein anderes Fach eine zusätzliche oder stärkere Neigung entwickeln (vgl. so zum Ganzen Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 141). Die Berücksichtigung eines Eignungsmangels setzt allerdings voraus, dass dieser für den Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung nicht erkennbar war, er also vor Aufnahme der Ausbildung gewissenhaft geprüft hat, ob er den Anforderungen des Studiums voraussichtlich gewachsen sein wird (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137). Ähnlich setzt die Berücksichtigung eines Neigungswandels grundsätzlich voraus, dass der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung davon ausgegangen war, das gewählte Fach entspreche seiner Neigung (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG Stand November 2021, § 7 Rn. 42.2). Zudem ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass nur eine umsichtig geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung gefördert werden soll, vom Auszubildenden zu verlangen, dass er die erforderlichen Informationen einholt, bevor er mit dem Studium beginnt, mithin sich ein Bild von dem angestrebten Beruf und seiner Neigung hierzu macht (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 7 Rn. 42.2; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 141). Des Weiteren ist anerkannt, dass es Auszubildenden obliegt, die Fachrichtung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) – zu wechseln, sobald ihnen der wichtige oder unabweisbare Grund bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst ist (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 7 Rn. 48). Diese Obliegenheit ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen (vgl. Buter a.a.O., eine Verpflichtung annehmend). Für die Konkretisierung unverzüglichen Handelns sind objektive und subjektive Gesichtspunkte relevant, etwa ob ein Unterlassen des Fachrichtungswechsels vorwerfbar oder durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. Buter a.a.O.). Von fehlender Unverzüglichkeit wurde beispielsweise ausgegangen im Fall eines nach zwei Fachsemestern erkannten Neigungswandels im Studium der Rechtswissenschaften bei Fortführung dieses Studiums um ein weiteres Semester ohne den Willen, dieses noch berufsqualifizierend abzuschließen, um sodann das gewünschte Medizinstudium aufzunehmen (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 1169; dazu Buter a.a.O.). Dagegen wurde die Versagung von Ausbildungsförderung mangels Unverzüglichkeit als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in einer Fallgestaltung angesehen, sofern der Neigungswandel gegen Ende des 1. Fachsemesters erkannt wird, in diesem Zeitpunkt der Anmeldetermin für das neue Studium bereits verstrichen ist und sodann ein weiteres Semester bis zum Fachrichtungswechsel vergeht (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.1985 – 1 BvR 1428/82 – NVwZ 1985, 731; vgl. auch Buter a.a.O.). So sei die Verzögerung des Studienabbruchs um einige Monate, um abzuwarten, ob eine Zulassung zum neuen Studium erfolge, nicht von solcher Art und solchem Gewicht, die näher ausgeführte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (BVerfG a.a.O.; dazu Buter a.a.O.). Ein mehrfacher Fachrichtungswechsel ist förderungsunschädlich möglich, wenn für jeden Wechsel ein wichtiger Grund vorlag, was jeweils gesondert und selbstständig zu überprüfen ist (Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 7 Rn. 39). Da nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für eine andere Ausbildung nur dann Ausbildungsförderung gewährt wird, wenn der Auszubildende die Fachrichtung „aus“ wichtigem oder unabweisbarem Grund gewechselt hat, muss der fragliche Grund jeweils im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels vorgelegen haben und hierfür jeweils ursächlich gewesen sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2020 – 5 B 18/20 – juris Rn. 7). So kann etwa ein nachträglich auftretender Eignungsmangel dann keine Berücksichtigung nach § 7 Abs. 3 BAföG finden, wenn der Auszubildende zu diesem Zeitpunkt seiner Obliegenheit zum Fachrichtungswechsel aus einem zuvor zu Tage getretenen Neigungswandel nicht nachgekommen war (vgl. VG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 25.2.2022 – 3 K 3225/20.F – juris Leitsatz). Außerhalb der Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG trägt der Auszubildende die materielle Beweislast bzw. Feststellungslast hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen bzw. unabweisbaren Grunds (vgl. Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, 67. Edition Stand 1.12.2022, § 7 BAföG Rn. 46, 48). Dasselbe gilt außerhalb der Vermutungsregelung für die Fragen der Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels und der Kausalität des wichtigen bzw. unabweisbaren Grunds für den Fachrichtungswechsel. Denn mangels gesetzlicher Vermutung gilt insoweit der allgemeine Grundsatz, wonach jeweils derjenige Beteiligte die materielle Beweislast bzw. die Feststellungslast trägt, für den sich das Vorliegen der in Frage stehenden Beweistatsache günstig auswirken würde (vgl. Terhechte in Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 108 Rn. 16). b) Nach diesen Maßstäben steht einem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für das streitgegenständliche Studium § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Für den Wechsel vom Studium der … zum Lehramtsstudium wird zwar ein wichtiger Grund vermutet (aa). Hinsichtlich des Wechsels vom Lehramtsstudium zum streitgegenständlichen Studiengang Computational Engineering (Bachelor) liegen die Voraussetzungen der genannten Norm dagegen nicht vor. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, die Fachrichtung aufgrund Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium gewechselt zu haben, da die Klägerin an diesem Vortrag zuletzt ausdrücklich nicht mehr festgehalten hat und zudem auf Grundlage dieses Vortrags jedenfalls kein unverzüglicher Fachrichtungswechsel vorläge (bb). Soweit die Klägerin vorgebracht hat, die Fachrichtung aus gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang mit ihrer Stimme gewechselt zu haben, ist unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast bzw. Feststellungslast jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der erfolgte Fachrichtungswechsel kausal auf die genannten gesundheitlichen Umstände zurückgeht, sich die Klägerin also nicht bereits vor dem Bekanntwerden der gesundheitlichen Umstände aus anderen Gründen zum Fachrichtungswechsel entschieden hatte (cc). Entsprechend kann hier offenbleiben, ob die Klägerin nach dem 4. Fachsemester ihres Lehramtsstudiums förderungsunschädlich lediglich aus unabweisbarem (und kausalen) Grund die Fachrichtung hätte wechseln können oder ob insoweit (aufgrund von Sonderregelungen während der Coronapandemie) ein wichtiger Grund ausgereicht hätte (dd). aa) Hinsichtlich des Wechsels vom Studiengang der … zum Studiengang Lehramt an Gymnasien in der Fächerkombination Mathematik/Informatik (Staatsexamen) war das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zu vermuten, da die Klägerin diesen ersten Fachrichtungswechsel nach zwei Semestern vollzog. Überdies hat der Beklagte der Klägerin insoweit mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 2019 die Leistung von Ausbildungsförderung für das Lehramtsstudium bewilligt, da der Wechsel aus wichtigem Grund erfolgt sei. bb) Mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, die Fachrichtung aufgrund Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium gewechselt zu haben, liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht vor. Zum einen hat die Klägerin an diesem Vorbringen zuletzt nicht mehr festgehalten, sondern vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung sinngemäß erklärt, dieser im Verwaltungsverfahren gehaltene Vortrag sei unrichtig gewesen. Als Erklärung hierfür hat die Klägerin vorgebracht, da ihr gesagt worden sei, ihre Ausbildungsförderung könne auch rückwirkend für ein Semester aberkannt werden, da sie nichts Sinnvolles mehr studiere, habe sie „Panik geschoben“ und wegen des Neigungswandels geschrieben. Zum anderen wäre der geltend gemachte Fachrichtungswechsel auch auf Grundlage des ursprünglichen Vorbringens der Klägerin, die Fachrichtung aus Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium gewechselt zu haben, mangels Unverzüglichkeit förderungsschädlich gewesen. Denn insoweit hatte die Klägerin noch in ihrer formlosen Erklärung zum Fachrichtungswechsel sinngemäß ausgeführt, sie habe nach dem 3. Semester festgestellt, sich an den Abstraktionsgrad der Mathematik-Module nicht gewöhnen zu können und dass sie, unabhängig davon, wie viel Aufwand und Zeit sie in diese Module gesteckt habe, keine zufriedenstellenden Leistungen erzielt habe. Hinsichtlich des genannten Zeitpunkts „nach dem 3. Semester“ hat die Klägerin zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer sinngemäß klargestellt, wenn sie geschrieben habe, sie hätte nach dem 3. Semester gemerkt, dass das Lehramtsstudium nicht ihren Neigungen entspreche, dann habe sie damit den Zeitpunkt nach der Klausurenphase des 3. Semesters, also des Wintersemesters, gemeint. Das sei dann also in etwa der Zeitpunkt ab März. Auf dieser Grundlage hätte die Klägerin am Ende des 3. Fachsemesters – dem Wintersemester 2020/2021 – festgestellt gehabt, sich nicht an den Abstraktionsgrad der gelehrten Mathematik gewöhnen zu können, sodass es ihr oblegen hätte, das Lehramtsstudium nicht noch – wie geschehen – im Sommersemester 2021 fortzusetzen. cc) Auch hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, sie habe die Fachrichtung aus gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang mit ihrer Stimme gewechselt, liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht vor. Denn insoweit kann unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast bzw. Feststellungslast nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung zum Fachrichtungswechsel kausal auf die genannten gesundheitlichen Gründe zurückgeht. (1) Allgemein kommt der Erklärung des Auszubildenden zu den Beweggründen für einen Wechsel der Fachrichtung jedenfalls dann entscheidende Bedeutung im Hinblick auf seine eigentliche Motivation zu, wenn diese Erklärung in sich geschlossen, aus sich heraus verständlich und von daher nicht ergänzungsbedürftig erscheint. Denn nach allgemeiner Erfahrung werden die ersten Angaben eines Beteiligten der Wahrheit oft näherkommen als seine späteren, auf den jeweiligen Verfahrensstand zugeschnittenen Angaben. Jedoch muss das Gericht auch im Fall von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und in freier Beweiswürdigung feststellen, welches die wahren Gründe eines Fachrichtungswechsels sind. Das Gericht hat daher einer später geänderten, modifizierten oder ergänzten Darstellung der Gründe des Fachrichtungswechsels nachzugehen und anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, was die Widersprüche in der Darstellung des Sachverhaltes veranlasst hat. Erst dann lässt sich abschließend beurteilen, welches im Einzelfall die wahren Gründe des Fachrichtungswechsels sind (vgl. hierzu im Ganzen VGH BW, U.v. 22.1.1996 – 7 S 2090/95 – juris Rn. 45). (2) Danach ist die Kammer auch nach Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihre Darstellung zutrifft, wonach sie die Entscheidung zum Fachrichtungswechsel erst aufgrund ihr im Juni 2021 bekannt gewordener gesundheitlicher Umstände im Zusammenhang mit ihrer Stimme getroffen hat, also die in Frage stehenden gesundheitlichen Umstände kausal für die Entscheidung zum Fachrichtungswechsel waren. Denn insoweit waren die Angaben der Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend glaubhaft. Klargestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Kammer durchaus davon ausgeht, dass die Klägerin insbesondere unter den gesundheitlichen Einschränkungen betreffend ihre Stimme leidet, wie sie zuletzt auch ärztlich attestiert wurden. Entscheidend ist hier allerdings die Frage, wann bzw. aus welchem Grund sich die Klägerin zum Fachrichtungswechsel entschieden hat. (a) Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren eine substantiierte, in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche und von daher nicht ergänzungsbedürftig erscheinende Erklärung zum Fachrichtungswechsel vorgelegt hat, in der sie sich auf einen Neigungswandel dahingehend berief, aus verschiedenen Gründen mit dem Lehramtsstudium unzufrieden gewesen zu sein. Dagegen hat sie in der mündlichen Verhandlung sinngemäß angegeben, diese Ausführungen hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Gegen Letzteres – also gegen die Unwahrheit der Angaben im Verwaltungsverfahren – spricht aber bereits, dass die Klägerin nicht etwa ihren vorangegangenen Vortrag ergänzt oder in Teilen ersetzt hat, sondern diesen letztlich vollständig ausgetauscht hat. Entsprechend müsste der zunächst gehaltene Vortrag zur Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium frei erfunden, also eine Phantasieleistung der Klägerin sein. Hiergegen spricht jedoch zunächst, dass dieser Vortrag durchaus Merkmale enthält, die für dessen Glaubhaftigkeit sprechen. So ist der im Tatbestand dargestellte Vortrag zur Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium substantiiert und enthält zahlreiche Details. Auch finden sich Details betreffend die eigene Gedankenwelt der Klägerin, deren Erfindung im Rahmen einer Phantasieleistung hier zwar möglich, aber vergleichsweise schwer erscheint, was für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin sinngemäß angegeben hat, sie habe im Sommersemester 2021 die Veranstaltungen Systemprogrammierung und Rechnerkommunikation belegt, da sie das Sommersemester nicht ungenutzt habe verstreichen lassen wollen. Offiziell habe sie die Veranstaltungen noch als Lehramtsstudentin besucht, eigentlich aber, um sich diese anrechnen zu lassen. Zwar ist es abstrakt denkbar, dass die Klägerin auch dies frei erfunden hat und sie die Veranstaltungen in Wahrheit ohnehin und ohne vorangegangenen Entschluss zum Fachrichtungswechsel zum Beginn des Sommersemesters 2021 belegt hatte. Das freie Erfinden einer solchen Motivation – das Belegen der Veranstaltungen zu Beginn des Sommersemesters lediglich, um sich diese im neuen Studiengang anrechnen lassen zu können – würde jedoch eine nicht unerhebliche Phantasieleistung voraussetzen, was wiederum für die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin betreffend ihre Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium spricht. Dies gilt umso mehr, als die von der Klägerin beschriebene Motivation, sich die gewählten Veranstaltungen in dem neuen Studium anrechnen zu lassen, ein stimmiges Bild mit dem übrigen Vortrag im Verwaltungsverfahren ergibt, wonach der Entschluss zum Fachrichtungswechsel bereits vor Beginn des Sommersemesters 2021 gefasst war. Zudem hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Frage der Kammer, warum sie angegeben habe, Module im Hinblick auf das neue Studium belegt zu haben, lediglich erklärt, sie könne das heute nicht mehr richtig sagen. Hätte die Klägerin den Vortrag indes frei erfunden, hätte es nahegelegen, auch dies zu offenbaren, genauso wie die Klägerin zuvor erklärt hatte, ihr vorangegangener Vortrag zur Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium sei unzutreffend gewesen. Schließlich finden sich in dem Vortrag zur Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium auch weitere – teilweise miteinander verwobene – Details aus der Gedankenwelt der Klägerin, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags sprechen. So hat die Klägerin etwa ausgeführt, sie habe sich an den Abstraktionsgrad der Mathematik-Module nicht gewöhnen können und sie hätten fehlende Anwendungsbereiche der Mathematik gestört, die sie ursprünglich erst zum Mathematikstudium veranlasst hätten. (b) Gegen die Annahme eines erfundenen Vortrags im Verwaltungsverfahren spricht auch, dass die dortigen Ausführungen der Klägerin, sie wolle künftig ein anwendungsbezogeneres Fach studieren, durch objektive Anhaltspunkte gestützt werden. So sind nach Anlage 1 der … – Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Computational Engineering (…) an der … – … – vom … 2007 in der Fassung vom … 2018 für den Studiengang Computational Engineering tatsächlich eigene Mathematik-Module sowie technische Anwendungsfelder zu belegen. Darüber hinaus hat sich die Klägerin gerade für den anwendungsbezogenen Bachelorstudiengang Computational Engineering entschieden, obwohl – was gleichfalls eine Abkehr vom Lehramtsstudium dargestellt hätte – auch die Möglichkeit bestanden hätte, den Lehramtsstudiengang Mathematik als Bachelorstudiengang fortzuführen bzw. aufzunehmen. So bestimmt etwa § 1 Satz 3 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung … (im Folgenden Prüfungsordnung Lehramt) in der Fassung vom … 2020, dass diese Studien- und Prüfungsordnung durch die jeweiligen Fachstudien- und Prüfungsordnungen ergänzt wird. In der Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Mathematik an der … – … – vom … 2015 in der Fassung vom … 2019 sind dann auch identische Module im Bachelorstudiengang Mathematik vorgesehen, wie sie von der Klägerin besucht wurden (Lineare Algebra I, Lineare Algebra II, Analysis I; vgl. Anlage … der …), während die Anrechnung der Mathematik-Module für den Studiengang Computational Engineering abgelehnt wurde. All dies legt – in Übereinstimmung der Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren – eine nachvollziehbare Motivation der Klägerin nahe, die Fachrichtung mit dem Ziel zu wechseln, ein anwendungsbezogeneres Studium aufzunehmen, nicht notwendig aber die Motivation, das Lehramtsstudium zu beenden. (c) Die Kammer hat auch bedacht, dass die Klägerin sowohl mit Blick auf die (fehlende) Anwendungsbezogenheit als auch aus gesundheitlichen Gründen motiviert gewesen sein könnte, die Fachrichtung zu wechseln, zumal sie im Termin zur mündlichen Verhandlung Gründe für den angeblich unzutreffenden Vortrag im Verwaltungsverfahren angegeben hat. Insoweit hat die Klägerin – wie bereits ausgeführt – angegeben, sie habe die rückwirkende Streichung ihrer Ausbildungsförderung befürchtet und „Panik geschoben“, was allerdings nicht hinreichend erklärt, warum sie nicht den – auf Grundlage ihres zuletzt gehaltenen Vortrags – zutreffenden und damit naheliegenden Grund gesundheitlicher Einschränkungen vorgebracht hat. Jedoch hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt, sie habe die gesundheitlichen Gründe „[v]ielleicht mit Blick auf eine zukünftige Beschäftigung“ nicht aktenkundig machen wollen. Zwar ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin hierdurch berufliche Nacheile hätte erleiden können, zumal sie aufgrund des Fachrichtungswechsels den Lehrerberuf und eine entsprechende Verbeamtung gerade nicht mehr angestrebt hat. Jedoch mag der Klägerin zugestanden werden, dass sie als rechtliche Laiin schlecht abschätzen konnte, welche Auswirkungen die Aktenkundigkeit haben könnte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die eher vage gehaltene Erklärung hinsichtlich etwaiger beruflicher Nachteile erst auf weitere Nachfrage der Kammer angegeben hat, während sie zuvor sinngemäß ausgeführt hatte, sie habe nicht gewusst, dass der Sachverhalt förderungsrechtlich relevant sei und es sei einfacher gewesen, einen Neigungswandel geltend zu machen. Sofern aber unterstellt wird, die Klägerin habe die gesundheitlichen Gründe dem Beklagten aus (ggf. unbegründeter) Furcht vor etwaigen beruflichen Nachteilen nicht offenbaren wollen, hätte es nahe gelegen, diese Motivation ohne weiteres auf Frage des Gerichts darzulegen. Zudem erscheint es kaum nachvollziehbar, soweit die Klägerin angeben hat, sie habe nicht um die förderungsrechtliche Relevanz des gesundheitlichen Sachverhalts gewusst. Denn insofern muss davon ausgegangen werden, dass Studierenden wie jedermann als Selbstverständlichkeit bewusst ist, dass unzutreffende Angaben gegenüber Behörden rechtliche, ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen haben können. Im Übrigen ist auch vorliegend in den Antragsformularen darauf hingewiesen, dass falsche oder unvollständige Angaben strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können (vgl. Bl. 176 der Behördenakte). Auch erschließt sich letztlich nicht, inwiefern es nach den Angaben der Klägerin einfacher gewesen sein soll, einen Neigungswandel frei zu erfinden, als wahrheitsgemäße Angaben zu machen. (d) Hätte die Klägerin tatsächlich den Wunsch, Lehrerin zu werden, allein aus gesundheitlichen Gründe aufgeben, hätte es zudem tendenziell nahegelegen, bereits im Verwaltungsverfahren den Fachrichtungswechsel zumindest auch mit der beabsichtigten Aufgabe des Lehramtsstudiums als solchem – ggf. unter Nichtangabe der gesundheitlichen Probleme – zu begründen. Entsprechendes ist allerdings nicht geschehen. (e) Gegen die Annahme eines frei erfundenen Vortrags im Verwaltungsverfahren spricht zudem in Teilen auch die von der Klägerin im Sommersemester 2021 belegten bzw. nicht belegten Lehrveranstaltungen im Fach Mathematik. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, im Sommersemester 2021 nicht nur zwei Informatikmodule, sondern – bis Juni 2021 – auch eine Psychologieveranstaltung besucht und eine zuvor nichtbestandene Mathematikklausur mitgeschrieben zu haben. Dabei dürfte die Wiederholung der Klausur auf § 27 Satz 4 der Prüfungsordnung Lehramt beruhen, nach dem Wiederholungsprüfungen zum nächstmöglichen Termin abzulegen sind. Zwar stützt der Vortrag der Klägerin, eine Psychologievorlesung besucht zu haben, ihren Vortrag, der Entschluss zum Fachrichtungswechsel sei erst im Juni 2021 gefasst worden. Denn der Besuch der genannten erziehungswissenschaftlichen Vorlesung dürfte für das Studium Computational Engineering nicht gewinnbringend gewesen sein. Zumindest auffällig ist jedoch, dass die Klägerin über die Wiederholungsklausur hinaus keine weiteren Mathematik-Veranstaltungen belegt hat, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, hätte sie zu Beginn des Semesters noch keinen Entschluss gefasst, die Fachrichtung zu wechseln. (f) Auffällig erscheint schließlich auch, dass die Klägerin bereits wenige Tage nach dem Besuch der Logopädin am 7. Juni 2021 den Entschluss zum Fachrichtungswechsel gefasst haben will. So ist in dem vorgelegten Schreiben der Logopädin lediglich aufgeführt, der durchgeführte Stimmbefund ergebe Hinweise (Hervorhebung durch das Gericht) auf eine primär hyperfunktionelle Dysphonie und unter Umständen (Hervorhebung durch das Gericht) liege ein Zusammenhang mit bestehendem Asthma Bronchiale und einer (medizinisch notwendigen) Dauermedikation mit cortisonhaltigen Substanzen vor. Die Klägerin habe erste Informationen hinsichtlich Stimmhygiene sowie präventiver Maßnahmen erhalten, sofern diese möglich seien. Zum Ausschluss organischer Veränderungen sei eine Vorstellung beim HNO-Arzt mit ggf. weiteren Therapiemaßnahmen angeraten worden. Wenig nachvollziehbar erscheint es insoweit, dass die Klägerin – obwohl weiterhin Interesse am Lehramtsberuf bestanden haben soll – zunächst keinen HNO-Arzt aufgesucht hat, sondern bereits auf Grundlage eines reinen Beratungsgesprächs bei ihrer Logopädin den Entschluss zum Fachrichtungswechsel getroffen haben will. Insbesondere lag noch keine ärztliche Diagnose vor. Vielmehr hatte auch die Logopädin zu einem Arztbesuch geraten. Dieser erfolgte jedoch erst nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids und den dort enthaltenen Anforderungen an den Nachweis eines unabweisbaren Grundes. (g) Nach alldem bestehen zur Überzeugung der Kammer nicht ausräumbare Zweifel an der Darstellung der Klägerin, sie habe sich erst im Juni 2021 aus gesundheitlichen Gründen entschlossen, die Fachrichtung zu wechseln. So kann aus den oben genannten Gründen keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin bereits vor dem Bekanntwerden der Auswirkungen ihrer Erkrankung im Juni 2021 – wie zunächst substantiiert vorgetragen – aufgrund Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium entschlossen hatte, die Fachrichtung zu wechseln. Mit anderen Worten vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass die Klägerin auch dann die Fachrichtung gewechselt hätte, wären die Auswirkungen ihrer Erkrankung nicht bekannt geworden. Damit ist die Kausalität gesundheitlicher Gründe für den Fachrichtungswechsel nicht belegt, was sich nach der dargestellten Verteilung der materiellen Beweislast bzw. Feststellungslast zum Nachteil der Klägerin auswirkt. dd) Da der Bewilligung von Ausbildungsförderung vorliegend bereits § 7 Abs. 3 BAföG dahingehend entgegensteht, dass die Klägerin zuletzt nicht mehr geltend gemacht hat, die Fachrichtung aus Unzufriedenheit mit dem Lehramtsstudium gewechselt zu haben, und es hinsichtlich des geltend gemachten Fachrichtungswechsels aus gesundheitlichen Gründen an der erforderlichen Kausalität fehlt, kann hier offenbleiben, ob die Klägerin nach dem 4. Fachsemester ihres Lehramtsstudiums förderungsunschädlich lediglich aus unabweisbarem (und kausalen) Grund die Fachrichtung hätte wechseln können oder ob insoweit ein wichtiger Grund ausgereicht hätte. Genauer stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob und ggf. inwieweit mit Blick auf die Coronapandemie und den hierzu ergangenen hochschulrechtlichen Regelungen auf den Wortlaut von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG abgestellt werden kann, wonach für einen Fachrichtungswechsel im Hochschulbereich nur bis zu Beginn des 4. Fachsemesters ein wichtiger Grund ausreicht, also anschließend ein unabweisbarer Grund erforderlich ist. So sieht Art. 99 Abs. 1, Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung vom 1. Oktober 2021 Sonderregelungen für die von der Coronapandemie betroffenen Semester vor, nämlich für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022. Insoweit hat die Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung die aktuelle Weisungslage dahingehend dargestellt, dass aufgrund der genannten Sonderregelungen vorliegend ausnahmsweise ein wichtiger Grund ausreichen würde. Hierfür dürfte letztlich sprechen, dass sich Studierende in den von der Coronapandemie betroffenen Semestern insbesondere mangels Präsenzveranstaltungen und regulären Prüfungsbetriebs lediglich eingeschränkt Klarheit darüber verschaffen konnten, ob sie für das aufgenommene Studium geeignet sind und dieses ihrer Neigung entspricht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.