Urteil
AN 14 K 20.01265
VG Ansbach, Entscheidung vom
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 S. 3 DüV ist entscheidend, ob die Emissionen bei der Aufbringung des Düngemittels im Wege des anderen Verfahrens vergleichbar gering sind. Mithin ist im Hinblick auf die Ammoniakemissionen eines anderen Verfahrens nicht auf die vorherige Behandlung des Düngemittels abzustellen, sondern allein auf die Emissionen im Zeitpunkt der Aufbringung. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „naturräumlichen“ Besonderheiten wird dahingehend ausgelegt, dass hierunter Aspekte wie die Landschaftsgestaltung, die Landschaftsoberfläche und die Bodenbeschaffenheit einschließlich der Tragfähigkeit des vom jeweiligen Landwirt bewirtschafteten Bodens fallen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dem Begriff der „agrarstrukturellen“ Besonderheiten unterfallen auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Eigenheiten wie etwa der katastermäßige Zuschnitt der bewirtschafteten Fläche, die Besonderheiten der jeweiligen Betriebsstelle und sonstige Aspekte, die außer den naturräumlichen Gegebenheiten für die Nutzbarkeit eines Feldstücks von Bedeutung sind. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Ausnahme von der bodennahen Ausbringung kann für einen gesamten Betrieb wegen Unzumutbarkeit der Befolgung der Vorgaben des § 6 Abs. 3 S. 1 DüV nur erteilt werden, wenn diejenige landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche, auf welcher eine bodennahe Ausbringung nach Berücksichtigung der bestehenden agrarstrukturellen oder betrieblichen Besonderheiten noch möglich und zumutbar ist, eine Größe von weniger als 15 ha besitzt. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 S. 3 DüV ist entscheidend, ob die Emissionen bei der Aufbringung des Düngemittels im Wege des anderen Verfahrens vergleichbar gering sind. Mithin ist im Hinblick auf die Ammoniakemissionen eines anderen Verfahrens nicht auf die vorherige Behandlung des Düngemittels abzustellen, sondern allein auf die Emissionen im Zeitpunkt der Aufbringung. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „naturräumlichen“ Besonderheiten wird dahingehend ausgelegt, dass hierunter Aspekte wie die Landschaftsgestaltung, die Landschaftsoberfläche und die Bodenbeschaffenheit einschließlich der Tragfähigkeit des vom jeweiligen Landwirt bewirtschafteten Bodens fallen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dem Begriff der „agrarstrukturellen“ Besonderheiten unterfallen auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Eigenheiten wie etwa der katastermäßige Zuschnitt der bewirtschafteten Fläche, die Besonderheiten der jeweiligen Betriebsstelle und sonstige Aspekte, die außer den naturräumlichen Gegebenheiten für die Nutzbarkeit eines Feldstücks von Bedeutung sind. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Ausnahme von der bodennahen Ausbringung kann für einen gesamten Betrieb wegen Unzumutbarkeit der Befolgung der Vorgaben des § 6 Abs. 3 S. 1 DüV nur erteilt werden, wenn diejenige landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche, auf welcher eine bodennahe Ausbringung nach Berücksichtigung der bestehenden agrarstrukturellen oder betrieblichen Besonderheiten noch möglich und zumutbar ist, eine Größe von weniger als 15 ha besitzt. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV normierten Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung von Düngemitteln auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2022 klargestellt, dass es ihm hierbei um eine Befreiung von dieser Verpflichtung allein in Bezug auf Ackerland geht und er die Erteilung einer Ausnahme von der bodennahen Ausbringung der Düngemittel für seinen gesamten Betrieb begehrt. An diese Begrenzung des Umfangs des Klagebegehrens ist das Gericht gebunden (§ 88 VwGO). Die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig (hierzu 1.), jedoch unbegründet (hierzu 2.) und daher abzuweisen. Ebenso ist die hilfsweise erhobene Klage auf erneute Verbescheidung zulässig, jedoch unbegründet (hierzu 3). 1. Die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger nach § 6 Abs. 3 DüV ist vorliegend die statthafte Klageart im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus dem durch den Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 6 Abs. 3 DüV. Im Übrigen ist die Klage in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, erhoben worden. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der bodennahen Ausbringung nach den Regelungen der Allgemeinverfügung des AELF … vom 30. Januar 2020 (hierzu a.), noch nach § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV (hierzu b.) oder gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV (hierzu c.) gegen den Beklagten hat, zu deren Erteilung der Beklagte durch da Gericht verpflichtet werden könnte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssigem Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 DüV gelten diese Vorgaben im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025. a. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Allgemeinverfügung des AELF … ergibt sich nicht, da der Betrieb des Klägers bereits nicht den in Ziffer 1 Buchst. b der Allgemeinverfügung vom 30. Januar 2020 normierten Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unterfällt, denn die durch den Kläger landwirtschaftlich genutzte Fläche hat eine Größe von mehr als 15 ha. b. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Stelle abweichend von den Sätzen 1 und 2 des § 6 Abs. 3 DüV genehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. Die Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV ist mit der Novellierung der Verordnung eingeführt worden. Ziel der Novellierung der Düngeverordnung im Jahr 2017 war es unter anderem, Ammoniakemissionen in Zukunft zu reduzieren und Nährstoffverlusten vorzubeugen (vgl. BR-Drs. 148/17, S. 106). Hierzu soll die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV geregelte Art und Weise der Aufbringung der Düngemittel mittels bodennaher Ausbringung dienen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV sind daher nur noch emissionsarme Ausbringungstechniken in Form der streifenförmigen Aufbringung oder der direkten Einbringung anzuwenden. Mit der Regelung des § 6 Abs. 3 DüV sollte dabei ein Beitrag geleistet werden, um in Bezug auf Ammoniakemissionen die Ziele der RL 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (EU-NEC-Richtlinie) und des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung das Protokoll betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahmen Ozon (sog. Göteborger Protokoll oder Multikomponentenprotokoll) zu erreichen (vgl. BR Drs. 148/17, S. 106, 107). Die RL 2001/81/EG wurde mit der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (RL (EU) 2016/2284) überarbeitet und die Zielsetzungen wurden entsprechend angepasst (vgl. 7. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/2284). Von dem in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV festgelegten Verfahren zur Ausbringung der Düngemittel kann daher aufgrund der Notwendigkeit der Reduktion der Emissionen zur Einhaltung der sich aus den genannten Richtlinien ergebenden unionsrechtlichen Ziele (abgesehen von den in § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV geregelten Fällen) nur unter den oben genannten Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV abgewichen werden. Es kommt hierbei darauf an, ob das andere Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen führt. Ausweislich des Wortlauts des § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV ist dabei entscheidend, ob die Emissionen bei der Aufbringung des Düngemittels im Wege des anderen Verfahrens vergleichbar gering sind. Mithin ist in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der bodennahen Ausbringung im Hinblick auf die vergleichbar geringen Ammoniakemissionen eines anderen Verfahrens nicht auf die vorherige Behandlung des Düngemittels abzustellen, sondern allein auf die Emissionen im Zeitpunkt der Aufbringung. Dementsprechend kann eine vorherige Behandlung der Düngemittel auch ein derartiges anderweitiges Verfahren, wie etwa die Ansäuerung der Gülle, darstellen, wenn dadurch die Ammoniakemissionen bei der Aufbringung dann vergleichbar mit denjenigen bei der bodennahen Ausbringung sind. Die materielle Beweislast dafür, dass es sich bei den durch den Kläger angewandten Verfahren um solche mit vergleichbar geringen Emissionen bei der Aufbringung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV handelt, trägt der Kläger als derjenige, der sich auf diese für ihn günstige Rechtsfolge beruft (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 52). aa. Die durch den Kläger gewählten Verfahren der Behandlung der Gülle durch die Zugabe von Bio …-Pulver und eine eiweißreduzierte Fütterung führen nicht nachweislich zu einer Reduktion der Ammoniakemissionen bei der Ausbringung des Düngemittels im selben Maße wie bei der bodennahen Aufbringung oder direkten Einbringung. Entsprechende Nachweise hat der Kläger nicht erbringen können. Insbesondere sind die durch den Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. September 2022 vorgelegten Dokumente nicht geeignet, eine Reduktion der Ammoniakemissionen bei der Ausbringung der Düngemittel darzulegen. Die undatierte Anlage 1 des Schriftsatzes vom 22. September 2022 stellt die Wirkungsweisen des Bio …-Pulvers als Futterzusatz dar. Hierzu wird unter anderem das Ergebnis einer Vergleichsmessung aus dem Jahr 2001 des Luftammoniakgehalts im Betrieb … vor und nach der Anwendung des Bio …-Pulvers als Futterzusatz abgebildet. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, ob der Betrieb, in welchem die Messung durchgeführt worden ist, mit dem klägerischen Betrieb vergleichbar ist, lässt sich aus den dargestellten Messungen des Luftammoniakgehalts in dem Betrieb kein Rückschluss darauf ziehen, ob auch der Ammoniakgehalt bei der Ausbringung von Düngemitteln nach der Verwendung des Bio …-Pulvers als Futterzusatz nachweislich gesenkt wurde. Ebenso verhält es sich mit dem als Anlage 2 des Schriftsatzes vom 22. September 2022 vorgelegten Informationsblatt „Bio … Professional Gülle“. Soweit hierin ausgeführt wird, bei durchgeführten Langzeitmessungen in der Stallanlage … sei ermittelt worden, dass der Ammoniakwert von >35 ppm auf <8 ppm habe reduziert werden können, ergibt sich weder die Art der Stallanlage, noch lassen die Angaben Rückschlüsse auf die Ammoniakemissionen bei der Ausbringung zu. Der Versuchsbericht „Einsatz von Bio … in der Schweinemast Teil 2“ der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes S.-A. vom April 2003, Anlage 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 22. September 2022, bezieht sich auf einen Schweinemastbetrieb, wohingegen der Kläger Rinderhaltung betreibt. Auch wurden die Ammoniakmessungen (Abbildung 2 in dem Versuchsbericht) in Versuchsabteilen durchgeführt, nicht jedoch bei der Ausbringung von Düngemitteln. Die Ausführungen zu den Vergleichsmessungen des Luftammoniakgehalts im selben Betrieb vor und nach der Anwendung von Bio. …-Pulver als Futterzusatz, Anlage 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 22. September 2022, sind aus den bereits zu Anlage 4 genannten Gründen nicht geeignet, eine Annahme von vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Ausbringung nachzuweisen. Das als Anlage 5 des Schreibens vom 22. September 2022 vorgelegte DLG-Merkblatt 417 „Reduktion der Ammoniakemissionen in der Milchviehhaltung - Welche Minderungen sind durch angepasste Fütterung möglich?“ setzt sich zwar mit der Verringerung der Ammoniakemissionen durch eine Verringerung des Harnstoffgehalts bei Milchkühen auseinander. Wiederum wird jedoch nicht auf die Auswirkungen der Reduktion des Ammoniakgehalts bei der Ausbringung von Düngemitteln eingegangen. Entsprechend kann auch die Anlage 6 des Schreibens vom 22. September 2022, in welcher in drei Milchgeldabrechnungen des Klägers vom März 2021, Juni 2021 und Dezember 2021 der Harnstoffgehalt der Milchanlieferungen abgebildet wird, und die Berechnung des Klägers in der Anlage 7 zur Berechnung des Harnstoffgehalts in der Milch für die Jahre 2020 und 2021 im Verhältnis zu dem Mittelwert des in der Milch enthaltenen Harnstoffgehalts im Freistaat B. im Jahr 2014 keine kausale Reduktion der Ammoniakemissionen bei der Ausbringung der durch den Kläger verwendeten Düngemittel aufzeigen. Schließlich sind auch die durch den Kläger genannten Ausführungen, welche im Rahmen der „Internationalen Bodenseekonferenz 2008“ in dem Positionspapier „Emissionsmindernde Gülleausbringung“ getätigt worden sind, nicht geeignet, eine Reduktion der Ammoniakemissionen bei der Anwendung von Bio …-Pulver zu belegen. Soweit ersichtlich zieht der Kläger die Ergebnisse der „Internationalen Bodenseekonferenz 2008“ insbesondere heran, um sich darauf zu berufen, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV normierte bodennahe Ausbringung keine emissionsmindernde Wirkung haben soll. Ob die bodennahe Ausbringung tatsächlich zu einer Reduktion der Emissionen bei der Ausbringung von Düngemitteln wie Gülle führen kann, ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen, auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahme von der Pflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV gerichteten Klageverfahrens. bb. In Ermangelung substantiierter Nachweise, dass die Anwendung des Bio …-Pulvers bei der Fütterung und im Stall des Klägers tatsächlich zu einer vergleichbaren Verringerung der Ammoniakemissionen bei der Ausbringung der Düngemittel führt, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV gegen den Beklagten. Zu der Geeignetheit der Anwendung der weiteren angeführten Verfahren zur Verringerung von Ammoniakemissionen (Säure, Mikroorganismen, Gesteinsmehl, Aktivkohle) hat der Kläger ebenso keine Nachweise erbracht. c. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der bodennahen Ausbringung der Düngemittel auf Grund von naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten seines Betriebes. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Stelle Ausnahmen von den Vorgaben der § 6 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 DüV genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebs unmöglich oder unzumutbar sind. Nach § 6 Abs. 3 Satz 5 DüV liegt ein solcher Ausnahmefall im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet. aa. Unter Heranziehung des Wortlautes des § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV geht das Gericht vorliegend grundsätzlich davon aus, dass durch die DüV die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb, sondern für einzelne, zu einem Betrieb gehörende Flächen intendiert ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Genehmigungserteilung möglich sein soll, „soweit“ die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Bestehen bei einigen landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes mithin keine Besonderheiten als tatbestandliche Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV, so kann für diese Flächen grundsätzlich auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dass die DüV nicht generell auf den gesamten Betrieb abstellt, sondern Ausnahmegenehmigungen für einzelne Flächen erteilt werden können, wird dabei durch die der DüV immanente getrennte Behandlung verschiedener Flächen desselben Betriebes, wie beispielsweise Ackerland (§ 6 Abs. 3 Satz 1 DüV) und Grünland (§ 6 Abs. 3 Satz 2 DüV), verdeutlicht. In dem hier streitgegenständlichen Fall begehrt der Kläger jedoch keine Ausnahmegenehmigung für einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, sondern für seinen gesamten Betrieb. Mithin muss es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar sein, die bodennahe Ausbringung in seinem gesamten Betrieb auf Grund agrarstruktureller oder naturräumlicher Besonderheiten anzuwenden. Dementsprechend müssen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV im Hinblick auf den klägerischen Betrieb derartige agrarstrukturelle oder naturräumliche Besonderheiten bestehen, welche zu einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der bodennahen Ausbringung der Düngemittel führen. Bei den in § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV normierten Voraussetzungen des Bestehens naturräumlicher oder agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebs für den Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, deren Erteilung bei einem Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen der zuständigen Behörde steht, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die keinen eindeutigen Inhalt haben und zu deren Definition jedenfalls noch keine abschließende Regelung getroffen worden ist (vgl. BR-Drs. 147/18, S. 106, sowie auch Bayerischer Landtag, Drs. 18/541, Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf die Anfrage des Abgeordneten A. der SPD vom 29.1.2019, Antwort 4 a). Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, unterliegen die Bestimmung des Sinngehalts, die Feststellung der Tatsachengrundlage und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen der uneingeschränkten Nachprüfung durch das zuständige Gericht (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2005 - 1 WB 4/05 - BeckRS 2006, 22248; U.v. 1.3.1990 - BVerwG 3 C 50.86 - NVwZ 1991, 568). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „naturräumlichen“ Besonderheiten wird durch das erkennende Gericht hier dahingehend ausgelegt, dass hierunter Aspekte wie die Landschaftsgestaltung, die Landschaftsoberfläche, die Bodenbeschaffenheit einschließlich der Tragfähigkeit des vom jeweiligen Landwirt bewirtschafteten Bodens fallen. Denn insofern ergeben sich je nach Lage und Beschaffenheit der durch einen Landwirt bewirtschafteten Fläche Unterschiede und Eigenarten, welche die jeweiligen Besonderheiten des Feldstücks bedingen und auf die der Landwirt allenfalls einen geringen bis keinen Einfluss nehmen kann. Hierunter zählt beispielsweise auch die Hangneigung eines Feldstücks, welche in der Verordnungsbegründung bereits als Beispiel für das Vorliegen einer solchen Besonderheit herangezogen worden ist (vgl. BR-Drs. 147/18, S. 106) und auf die auch in der Allgemeinverfügung des AELF … als Besonderheit, die letztendlich im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung berücksichtigungsfähig sein kann, abgestellt wird. Dem Begriff der „agrarstrukturellen“ Besonderheiten unterfallen nach dem Begriffsverständnis des erkennenden Gerichts auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Eigenheiten wie etwa der katastermäßige Zuschnitt der bewirtschafteten Fläche, die Besonderheiten der jeweiligen Betriebsstelle und sonstige Aspekte, die außer den naturräumlichen Gegebenheiten für die Nutzbarkeit eines Feldstücks von Bedeutung sind. Wie bereits in Bezug auf § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV ausgeführt, trifft die materielle Beweislast für das Vorliegen derartiger Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung denjenigen, der sich auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals in Bezug auf die bewirtschafteten Feldstücke beruft. Denn die Nichterweislichkeit einer Tatsache geht zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 52). In dem hier streitgegenständlichen Fall muss folglich der Kläger das Bestehen der Besonderheiten nachweisen, welche die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV für seinen gesamten Betrieb bedingen könnten. bb. Das Gericht geht dabei unter Heranziehung der mit der DüV verfolgten Ziele und deren weiteren Inhalts davon aus, dass eine Ausnahme von der bodennahen Ausbringung für den gesamten Betrieb des Klägers aufgrund einer Unzumutbarkeit der Befolgung der Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV nur dann erteilt werden kann, wenn diejenige landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche, auf welcher für den Kläger eine bodennahe Ausbringung nach Berücksichtigung der bestehenden agrarstrukturellen oder betrieblichen Besonderheiten noch möglich und zumutbar ist, eine Größe von weniger als 15 ha besitzt. Ist die durch den Kläger mithilfe der bodennahen Ausbringung zu bewirtschaftende Fläche mindestens 15 ha groß, so ist es ihm dagegen zumutbar, auf dieser Fläche die bodennahe Ausbringung anzuwenden. Der Rückgriff auf die absolute Zahl von 15 ha, bei deren Erreichen eine Ausnahmegenehmigung für den gesamten Betrieb nicht mehr erteilt werden kann, beruht auf der Überlegung, dass es demjenigen, der Flächen landwirtschaftlich nutzt, unzumutbar wäre, für eine vergleichsweise geringe Größe einer landwirtschaftlich genutzten Fläche auf verschiedentliche Arten der Ausbringung der Düngemittel zurückzugreifen. Insofern ist auch bereits in der Allgemeinverfügung des AELF … auf die absolute Größe der bewirtschafteten Feldstücke eines Betriebs abgestellt und die Grenze bei 15 ha gezogen worden. Auch in Bezug auf die Aufzeichnungen der Ausbringung von Nährstoffmengen ist für kleinere Betriebe, mit einer landwirtschaftlich genutzten bzw. bewirtschafteten Fläche von bis zu 15 ha, eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Aufzeichnung vorgesehen (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a) DüV bzw. § 8 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b) DüV a.F.). Die Heranziehung dieser Grenze von 15 ha zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit in Bezug auf den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb lässt sich daher sowohl unter Rückgriff auf die bereits in der Allgemeinverfügung des AELF … vom 30. Januar 2020 gezogene Betriebsgröße als auch aus der DüV selbst heraus begründen. cc. Diejenige Fläche, welche durch den Kläger mittels bodennaher Ausbringung unter Berücksichtigung der Besonderheiten bewirtschaftet werden muss, misst mehr als 15 ha. (1) Ausweislich der durch den Kläger angefertigten Aufstellung bewirtschaftet er im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt insgesamt 46 Feldstücke mit einer Gesamtfläche von 37,6 ha. Von diesen 37,6 ha sind 11,47 ha Grünland und mithin Flächen, auf denen derzeit ohnehin die Düngemittel nicht unter Anwendung der streifenförmigen oder direkten Einbringung aufgebracht werden müssen, da sich für Grünland eine derartige Verpflichtung erst ab dem 1. Februar 2025 ergibt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 DüV). Somit besteht die aus § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV rührende Verpflichtung des Klägers lediglich für das durch ihn bewirtschaftete Ackerland, welches nach Abzug der Grünlandflächen eine Fläche von 26,13 ha misst. (2) In Bezug auf diese verbliebenen, durch den Kläger landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen hat die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2022 eingeräumt, dass eine Besichtigung der Flächen ergeben hat, dass auf den Feldstücken Nr. 6 (2,1 ha), Nr. 15 (0,57 ha), Nr. 16 (1,29 ha) und Nr. 20 (0,91 ha) eine bodennahe Ausbringung der Düngemittel nach § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV mit der hierfür anzuwendenden Technik wohl nicht durchführbar ist. Bei den weiteren in diesem Zusammenhang durch die Landesanstalt aufgezählten Feldstücken Nr. 5, Nr. 14 und Nr. 42 handelt es sich um Grünland, auf dem, wie bereits ausgeführt, derzeit keine Verpflichtung zur bodennahen Aufbringung gegeben ist. Die Fläche des durch den Kläger bewirtschafteten Ackerlandes, hinsichtlich derer die Landesanstalt für Landwirtschaft die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als gegeben ansieht, beläuft sich folglich auf insgesamt 4,87 ha. (3) Nach Abzug der Flächen des durch den Kläger bestellten Grünlands von 11,47 ha und dieser Flächen des bestellten Ackerlands von 4,87 ha verbleibt eine Fläche von durch den Kläger bestelltem Ackerland von 21,26 ha, hinsichtlich derer die Verpflichtung des Klägers zur bodennahen Ausbringung der Düngemittel im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV weiterhin besteht. Selbst unter weiterer wohlwollender Zugrundelegung der durch den Kläger angefertigten Aufstellung seiner Feldstücke und der damit verbundenen Einschätzung der Befahrbarkeit derselben mit der durch seinen Lohnunternehmer derzeit verwendeten Technik einer bodennahen Ausbringung gelangt das Gericht nicht zu der Einschätzung, dass es dem Kläger ausnahmsweise unzumutbar ist, die bodennahe Ausbringung in seinem Betrieb anzuwenden. Der Kläger hat in der Aufstellung die durch ihn bewirtschafteten Feldstücke dahingehend bewertet, ob deren Befahrbarkeit durch den von ihm beauftragten Lohnunternehmer grundsätzlich möglich ist. Diese Befahrbarkeit der Feldstücke durch den Lohnunternehmer stellt eine Besonderheit der durch den Kläger bewirtschafteten Grundstücke dar. Es kommt dabei vorliegend letztendlich nicht darauf an, ob es sich hierbei um eine naturräumliche Besonderheit (z.B. aufgrund von Hanglage) oder eine agrarstrukturelle Besonderheit (z.B. der Zuschnitt des Feldstücks) des jeweiligen Feldstücks handelt. Denn jedenfalls kann auch unter Heranziehung der klägerischen Einschätzung der An- und Befahrbarkeit der Feldstücke nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Gesamtfläche der Feldstücke, auf denen eine bodennahe Ausbringung aufgrund der vorhandenen Besonderheiten nach Einschätzung des Klägers nicht möglich ist, in einer derartigen Höhe summieren, die es dem Kläger unzumutbar machen würde, zu einer Anwendung der Technik der bodennahen Ausbringung in seinem Betrieb verpflichtet zu sein, und die demnach die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV bedingen könnte. (a) Ausweislich der Aufstellung geht der Kläger davon aus, dass eine Befahrbarkeit durch den Lohnunternehmer auf den mit Ackerland bestellten Feldstücken Nr. 1 (0,44 ha), Nr. 32 (0,9 ha) und Nr. 62 (0,15 ha) aufgrund der Beschaffenheit der Feldstücke nicht in Betracht kommt. Hieraus ergibt sich eine nach Einschätzung des Klägers nicht befahrbare Fläche von insgesamt 1,49 ha. Die Eignung der Befahrbarkeit des Feldstücks Nr. 66 (3,54 ha), ebenfalls Ackerland, wird durch den Kläger als „Zufahrt über Umwege Dorf/Siedlung, schmaler Feldweg, Hanglage, ca. 25% der Fläche über 20% Steigung, lebensgefährlich“ beschrieben, wobei sich aus der Umschreibung nicht ergibt, ob der Teil des Feldstücks, in welchem keine Hanglage besteht, durch den Lohnunternehmer befahren werden könnte. Unter Berücksichtigung dieser genannten Besonderheiten und unter Einbeziehung des Feldstücks Nr. 66 beläuft sich die Fläche des bestellten Ackerlands, auf welcher der Kläger eine Aufbringung der Düngemittel mittels bodennaher Ausbringung als nicht möglich ansieht, auf insgesamt 5,03 ha. (b) Die Be- bzw. Anfahrbarkeit der weiteren durch den Kläger landwirtschaftlich genutzten und als Ackerland genutzten Feldstücke hat der Kläger wie folgt beschrieben: „Zufahrt über Umweg durch Dorf/Siedlung, schmaler Weg“ (Nr. 3), „schmaler Weg, aber möglich“ (Nr. 8), „unförmig, Feldrain dazwischen (sind 2 Feldstücke) bedingt möglich“ (Nr. 10), „Zufahrt schwierig, ca. 80% Hanglage“ (Nr. 11), „Schmaler Weg, teils durch Wald, Hanglage, vielleicht möglich“ (Nr. 15), „schmaler Weg, schwierig“ (Nr. 17), „Hanglage, Zufahrt nur von unten, wenden am Hang schwierig“ (Nr. 21), „schmal, rechts Hecke, links Böschung, möglich?“ (Nr. 22), „möglich aber zu klein, wenden schwierig“ (Nr. 23), „möglich“ (Nr. 24, „möglich aber zu klein für Lohnunternehmer“ (Nr. 25), „möglich“ (Nr. 26), „unförmig, aber möglich“ (Nr. 28), „schmale Zufahrt über Graben (Rohre danach kaputt), ca. 20% Hanglage“ (Nr. 29), „möglich“ (Nr. 30), „Zufahrt möglich, Hanglage“ (Nr. 45), „möglich“ (Nr. 57), „klein, aber möglich“ (Nr. 58) und „möglich“ (Nr. 65). Es ist für die Kammer aus diesen Umschreibungen der weiteren Befahrbarkeit des durch den Kläger bestellten Ackerlandes durch dessen Lohnunternehmer nicht ersichtlich geworden, dass die Anwendung der Technik der bodennahen Aufbringung auf den genannten Feldstücken nicht zumutbar sein soll. Dass der Kläger selbst die Be- und Anfahrbarkeit dieser Feldstücke durch den von ihm beauftragten Lohnunternehmer nicht für möglich hält, ergibt sich aus dieser Beschreibung der Feldstücke gerade nicht. Selbst soweit der Kläger die Gegebenheiten als „schwierig“ oder „vielleicht möglich“ beschreibt, folgt hieraus nicht, dass der Kläger die bodennahe Ausbringung dort selbst für nicht durchführbar erachtet, wie etwa im Falle der Feldstücke Nr. 1 oder Nr. 32. Somit bieten die weiteren Bewertungen der landwirtschaftlich genutzten Feldstücke durch den Kläger keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass hierbei im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV zu berücksichtigende agrarstrukturelle oder insbesondere naturräumliche Besonderheiten bestehen. Mithin ist selbst unter Heranziehung der Einschätzung des Klägers davon auszugehen, dass insgesamt von dem verbliebenen Ackerland eine Fläche von insgesamt 5,03 ha nicht für die bodennahe Ausbringung geeignet ist. Im Umkehrschluss ergibt sich somit, dass letztendlich 16,23 ha des durch den Kläger derzeit bewirtschafteten Ackerlandes für eine bodennahe Ausbringung der Düngemittel in Frage kommen. (c) Die Fläche, hinsichtlich derer der Kläger nach Einschätzung des Gerichts zu der bodennahen Ausbringung der Düngemittel im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV verpflichtet wäre, übersteigt mit 16,23 ha die Grenze der Unzumutbarkeit von 15 ha. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Gesamtackerfläche seines Betriebs, da die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit der bodennahen Ausbringung für den Gesamtbetrieb des Klägers nicht substantiiert dargelegt worden sind. Dem Kläger ist es zumutbar, auf diesem durch ihn bestellten Ackerland die Düngemittel streifenförmig auf den Boden aufzubringen bzw. aufbringen zu lassen oder diese direkt in den Boden einzubringen, wie § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV es verlangt. Der Kläger räumte bei und mit Vorlage der Aufstellung ein, dass eine bodennahe Ausbringung dort durch seinen Lohnunternehmer wohl möglich ist, er aber aufgrund der Unmöglichkeit der Befahrbarkeit einiger Feldstücke eine Ausnahmegenehmigung für seinen gesamten Betrieb begehrt. Daher waren auch weitere Ermittlungen des erkennenden Gerichts zu der Beschaffenheit der Feldstücke nicht anzustellen, da letztendlich nicht die Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einzelne Feldstücke durch den Kläger verfolgt worden ist und selbst bei einer wohlwollenden Zugrundelegung der klägereigenen Aufstellung die hier für die Annahme einer Unzumutbarkeit der bodennahen Ausbringung relevante Schwelle von einer verbliebenen Fläche von unter 15 ha nicht erreicht wurde. (3) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bleibt dabei für die einzelnen Flächen, auf denen die erwähnten agrarstrukturellen oder naturräumlichen Besonderheiten gegeben sind, möglich, wie es auch durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden ist. Eine Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV für den gesamten Betrieb, wie durch den Kläger beantragt, kann in dem konkreten Fall jedoch nicht erteilt werden. dd. Die weiteren Umstände, die der Kläger im Hinblick auf die für ihn bestehende Unzumutbarkeit der Anwendung der bodennahen Ausbringung sowohl im vorbereitenden Verfahren, als auch im Rahmen der Augenscheinsnahme der Hofstelle und der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2022 geltend gemacht hat, sind ebenfalls nicht dazu geeignet, eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Anwendung dieses Verfahrens für den gesamten Betrieb des Klägers zu begründen. Weder die dargestellten finanziellen Schwierigkeiten bei einer Umstellung auf die bodennahe Ausbringung, noch der geltend gemachte „Imageschaden“ sind mit agrarstrukturellen oder naturräumlichen Besonderheiten des klägerischen Betriebs wie sie § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV als Tatbestandsvoraussetzung einer Ausnahme verlangt, gleichzusetzen. d. Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der zuständigen Behörde durch das Gericht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ihm die Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 bzw. Satz 4 DüV zu erteilen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 Satz 3 bzw. Satz 4 DüV nicht gegeben sind. 3. Die hilfsweise erhobene Klage auf eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, über den Antrag des Klägers auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist nach der Ablehnung der in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV nicht vorliegen, hat der Kläger auf der Rechtsfolgenseite keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die zuständige Behörde und eine dementsprechende Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 4. Nach alldem waren die Klagen als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war vorliegend nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn die Auslegung der in § 6 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 DüV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe durch das erkennende Gericht, sowie die sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV ergebenden Folgen, dass eine Ausnahmegenehmigung grundsätzlich (nur) für einzelne Feldstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV erteilt werden kann, hat nach Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung für vergleichbare Verfahren im Anwendungsbereich der DüV.