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Urteil

AN 17 K 22.30740

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Verlobung ist kein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht iSv § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG. Allenfalls könnte dies bei einem besonderen Angewiesensein der Partner aufeinander der Fall sein, etwa bei der Erbringung von Lebenshilfe in erheblichem Umfang, zB im Fall von Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger besonderer Betreuungsbedürftigkeit. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer nicht möglichen Berufs- und Sportausübung handelt es sich nicht um einen humanitären Grund, sondern nur um einen Aspekt der Lebensgestaltung, der nach der gesetzlichen Regelung in § 51 Abs. 1 AsylG aber kein Gewicht hat, das das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern auf die Bundesländer überwiegt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verlobung ist kein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht iSv § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG. Allenfalls könnte dies bei einem besonderen Angewiesensein der Partner aufeinander der Fall sein, etwa bei der Erbringung von Lebenshilfe in erheblichem Umfang, zB im Fall von Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger besonderer Betreuungsbedürftigkeit. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer nicht möglichen Berufs- und Sportausübung handelt es sich nicht um einen humanitären Grund, sondern nur um einen Aspekt der Lebensgestaltung, der nach der gesetzlichen Regelung in § 51 Abs. 1 AsylG aber kein Gewicht hat, das das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern auf die Bundesländer überwiegt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Nachdem die Parteien sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.10.2022, die Klägerseite mit dem am 11.10.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz), kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Für die Verpflichtungsklage ist das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständig ist, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt und derzeit eine Zuweisung für den Landkreis …, also den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach vorliegt (VGH Mannheim, U.v. 2.2.2006, A 2 S 929/05 – juris – Rn.15; vgl. auch VG Trier, U.v. 5.3.2020 – 10 K 5062/19.TR – juris Rn. 22, VG München, GB v. 13.11.2015 – M 24 K 15.2129 – juris Rn. 27). Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Umverteilung nach Hamburg nach § 51 Abs. 1 AsylG, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Erfolg der Klage steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger mit seinem Wunsch, in Hamburg zu verbleiben bzw. zugewiesen zu werden, in einem vorausgegangenen ausländerrechtlichen Umverteilungsverfahren nach § 15a AufenthG bereits gescheitert ist. Zwar ist der Umverteilungsbescheid der Beklagten vom 27. November 2020 bestandskräftig geworden und damit grundsätzlich bindend, jedoch besteht diese Bindungswirkung nicht bezüglich einer Zuweisung im Asylverfahren nach dem nunmehr einschlägigen § 51 Abs. 1 AsylG. Wenn auch § 15a Abs. 1 AufenthG und § 51 Abs. 1 AsylG inhaltlich weitgehend die gleichen Voraussetzungen für eine Umverteilung aufstellen (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und § 51 Abs. 1 AsylG), handelt es sich doch um zwei unterschiedliche und nicht um das gleiche Verfahren. Im Übrigen könnte auch nach einer bestandskräftigen Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 1 AufenthG vom Betroffenen noch ein Antrag auf Weiter- oder Rückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG gestellt werden und können geänderte Umstände grundsätzlich mit einem neuen Antrag geltend gemacht werden. Ein Umverteilungsgrund nach § 51 Abs. 1 AsylG ist für den Kläger vorliegend jedoch nicht erkennbar. Asylbewerber haben nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Asylbewerber nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, jedoch der Hausgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern (Familienangehörige i.S.v. § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG) durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen (§ 51 Abs. 1 Alt. 1 AsylG). Das Gleiche gilt, wenn sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegen (§ 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG). Liegen derartige humanitäre Gründe vor, ist das der Behörde zustehende gesetzliche Ermessen in der Regel zu einem Anspruch des Asylbewerbers verdichtet (VGH Mannheim, U.v. 2.2.2006, A 2 S 929/05 – juris Rn. 17). Bei einer Freundschaft, Partnerschaft oder Verlobung liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Familienangehörigkeit im Sinn von §§ 51 Abs. 1, 26 Abs. 1 AsylG vor. Ebenso wenig ist in der Verlobung per se ein humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht zu sehen. Allenfalls könnte dies bei einem besonderen Angewiesensein der Partner aufeinander der Fall sein, etwa bei der Erbringung von Lebenshilfe in erheblichem Umfang (VGH Mannheim, U.v. 2.2.2006, A 2 S 929/05 – juris Rn. 19), z.B. im Fall von Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger besonderer Betreuungsbedürftigkeit (VG München, GB v. 13.11.2025 – 24 M 15.2129 – juris Rn. 30), was aber für den Kläger und seine Verlobte nicht geltend gemacht worden ist oder erkennbar ist. Der Wunsch oder die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme an einem bestimmten Ort stellt regelmäßig schon keinen humanitären Grund dar, auch dann nicht, wenn wie im Fall des Klägers wohl nur ein sehr begrenzter bzw. örtlich eingeschränkter Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Selbst wenn der Kläger seine Tätigkeit als Profi-Boxer tatsächlich nur in Hamburg ausüben könnte – was so jedoch nicht vorgetragen wurde –, würde sich keine andere Beurteilung ergeben. Solange jedenfalls durch zu gewährende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Lebensgrundlage des Betroffenen nicht gefährdet ist und auch psychische oder andere gesundheitliche Schäden nicht zu befürchten sind, handelt es sich bei einer nicht möglichen Berufs- und Sportausübung nicht um einen humanitären Grund, sondern nur um einen Aspekt der Lebensgestaltung, der nach der gesetzlichen Regelung in § 51 Abs. AsylG aber kein Gewicht hat, das das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern auf die Bundesländer überwiegt. Die Klage ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylG somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung der damit abzuweisenden Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.