OffeneUrteileSuche
Urteil

AN 2 K 22.01122

VG Ansbach, Entscheidung vom

6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hinsichtlich des Vermögensumfangs ist anerkannt, dass dem Auszubildenden fiktiv Vermögen zugerechnet wird, das er – ggf. auch zivilrechtlich wirksam – vor der Beantragung von Ausbildungsförderung unentgeltlich auf Dritte überträgt, sofern die Übertragung dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck widerspricht und daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist; der Gesetzeszweck der Vermögensanrechnung liegt darin, den in § 1 BAföG verankerten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung durchzusetzen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich des Vermögensumfangs ist anerkannt, dass dem Auszubildenden fiktiv Vermögen zugerechnet wird, das er – ggf. auch zivilrechtlich wirksam – vor der Beantragung von Ausbildungsförderung unentgeltlich auf Dritte überträgt, sofern die Übertragung dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck widerspricht und daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist; der Gesetzeszweck der Vermögensanrechnung liegt darin, den in § 1 BAföG verankerten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung durchzusetzen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht aufgrund des beiderseitigen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klägerin begehrt nach Auslegung ihres Klagebegehrens (§ 88 VwGO) die Aufhebung des zuletzt ergangenen Bescheids des Beklagten vom 1. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2022, soweit für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 10/2020 bis 09/2020 lediglich ein Betrag in Höhe von monatlich 138,00 EUR festgesetzt wurde, mithin die Gewährung von Ausbildungsförderung über den bisher bewilligten Betrag hinaus. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin den zuletzt ergangenen Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2021, der wie bereits die vorangegangenen Bescheide vom 25. September 2020 und 2. Oktober 2020 den Bewilligungszeitraum 10/2020 bis 09/2021 betrifft und lediglich eine Änderung des Bedarfssatzes aufgrund des nunmehr eingereichten Mietvertrages zum 1. August 2021 während des praktischen Studiensemesters enthält, nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von einem Monat mit Widerspruch oder Klage angegriffen hat. Im Bescheid vom 1. Oktober 2021 ist explizit ausgeführt, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden, und weiter, dass über den Widerspruch vom 5. Oktober 2020 (gegen den früheren Bescheid vom 25. September 2020 betreffend den gleichen Bewilligungszeitraum) gesondert entschieden werde. Mithin ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass der Beklagte eine Einlegung eines weiteren Widerspruchs gegen den nunmehr aktualisierten Bescheid vom 1. Oktober 2021 nicht für erforderlich hielt, vielmehr davon ausging, der Widerspruch vom 5. Oktober 2020 gelte fort, zumal auch im Widerspruchsbescheid zu Beginn explizit auf den Bescheid vom 1. Oktober 2021 Bezug genommen und insoweit hierüber eine Entscheidung getroffen worden ist. Die Berufung auf die Bestandskraft des Bescheids vom 1. Oktober 2021 wäre nach alldem als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu werten, da die Klägerin gerade aufgrund des Hinweises des Beklagten im Bescheid vom 1. Oktober 2021, über ihren Widerspruch vom 5. Oktober 2020 werde gesondert entschieden, davon ausgehen durfte, einer erneuten Widerspruchseinlegung gegen den nunmehr aktualisierten Bescheid, der ebenfalls eine Anrechnung in Höhe von 6.800,00 EUR als rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung enthielt, bedürfe es nicht. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin besitzt gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum über den bisher bewilligten Betrag hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vielmehr erweist sich die streitgegenständliche Vermögenszurechnung in Höhe von 6.800,00 EUR als rechtmäßig, da insoweit von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung auszugehen ist, die auch nachfolgend nicht durch Rückzahlung geheilt wurde. a) Dem Vermögen der Klägerin sind aufgrund der streitgegenständlichen Überweisung vom 29. Juli 2019 zunächst (fiktiv) weitere 6.800,00 EUR hinzuzurechnen. aa) Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Auf diesen Bedarf anzurechnen ist insbesondere das Vermögen des Auszubildenden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Entsprechend erhalten nur solche Auszubildende Ausbildungsförderung, deren Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften über die Vermögensanrechnung nicht zu hoch ist (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 67. Edition Stand 1.12.2022, § 26 BAföG Rn. 1). Von dem gemäß § 26 BAföG grundsätzlich anzurechnenden Vermögen des Auszubildenden bleibt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag anrechnungsfrei. Hinsichtlich des Vermögensumfangs ist weiter anerkannt, dass dem Auszubildenden fiktiv Vermögen zugerechnet wird, das er – ggf. auch zivilrechtlich wirksam – vor der Beantragung von Ausbildungsförderung unentgeltlich auf Dritte überträgt, sofern die Übertragung dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck widerspricht und daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand November 2021, § 27 Rn. 8.3). Der Gesetzeszweck der Vermögensanrechnung liegt darin, den in § 1 BAföG verankerten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung durchzusetzen (BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 19). Ausbildungsförderung soll als sozialstaatliche Leistung auf solche Auszubildende konzentriert werden, die der Förderung insbesondere mangels eigenen Vermögens auch tatsächlich bedürfen. Diesem Gesetzeszweck widerspricht es, wenn Auszubildende Vermögen übertragen, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer solchen Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn Auszubildende Vermögen bzw. Teile hiervon auf Dritte übertragen, ohne eine werthaltige Gegenleistung zu erhalten. Ob der Umstand der Unentgeltlichkeit ausreichend ist, um ohne weiteres rechtsmissbräuchliches Handeln anzunehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann etwa das Kriterium der Unentgeltlichkeit mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Antragstellung an Aussagekraft verlieren. Entsprechend ist es gerechtfertigt und im Einzelfall auch geboten, auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Antragstellung und Vermögensübertragung abzustellen (vgl. so zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 19). Die zeitliche Nähe der Vermögensübertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung spricht gewichtig für die Annahme von Rechtsmissbrauch (BVerwG a.a.O., dort: etwa eineinhalb Monate; OVG Münster, B.v. 10.6.2011 – 12 A 2098/10 – beck-online: 14 Tage). Dagegen ist subjektiv verwerfliches Handeln für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung nicht notwendig (BayVGH, B.v. 30.1.2012 – 12 C 11. 114 – beck-online Rn. 7). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung auszugehen. Es ist der Klägerin nicht gelungen, einen Rechtsgrund bzw. eine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung der 6.800,00 EUR an ihre Mutter nachzuweisen. Für den Nachweis von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Zwar muss die Gestaltung des Vertrags nicht einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sämtliche Punkte, die Fremde üblicherweise im Falle eines Vertrages regeln, unter Angehörigen in gleicher Weise geklärt und festgehalten sein müssen, jedoch muss ein rechtswirksamer Vertrag geschlossen sein und darf nicht im Kern eine verschleierte Schenkung oder eine Unterhaltsgewährung vorliegen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Vertrages unter Angehörigen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu bewerten, wobei die Vereinbarung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten als Indiz für die Wirksamkeit spricht (so zum Darlehensvertrag BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – juris Rn. 24 ff.). Die dargestellten Grundsätze gelten dabei nicht nur für Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen, sondern können auf die hier vorliegende Konstellation – in der vorgetragen wird, der Betrag in Höhe von 6.800,00 EUR sei für einen geplanten Autokauf vorgesehen gewesen – übertragen werden. Denn in beiden Fällen machen Auszubildende geltend, ihr Vermögen sei gemindert sowie, dass sie – nicht rechtsmissbräuchlich – allein auf eine zivilrechtlich wirksame Verpflichtung geleistet hätten. In beiden Fällen fällt die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit zudem allein in die Sphäre des Auszubildenden. Sofern danach ein solches Rechtsverhältnis nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden kann, muss dies nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten der Klägerin gehen. Zunächst kann unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass mit der übertragenen Summe in Höhe von 6.800,00 EUR tatsächlich ein geplanter Autokauf finanziert werden sollte und die Klägerin mit ihrer Mutter insoweit eine entsprechende, zivilrechtlich wirksame Abrede getroffen hat. So ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin und ihre Mutter jedenfalls keine schriftliche Abrede dahingehend getroffen haben. Es bleibt auch offen, wann genau die behauptete Abrede getroffen worden sein soll. Vor allem aber fehlt es an einem plausiblen Grund für eine etwaige Abrede. Sofern die Klägerin selbst einen Pkw kaufen wollte, ist nicht ansatzweise dargelegt und auch nicht ersichtlich, weshalb die volljährige Klägerin die Summe für den behaupteten, geplanten Autokauf an ihre Mutter überweisen hätte sollen, damit diese den Kaufpreis an den Verkäufer weiterleitet, statt unmittelbar selbst den Kaufpreis an den Verkäufer zu überweisen. Auch soweit die Klägerin ggf. einen zivilrechtlich wirksamen Anspruch gegen ihre Mutter auf Verschaffung eines Pkw erworben haben will, ist in keiner Weise ersichtlich, warum die Klägerin diesen Umweg gewählt haben sollte, statt selbst einen Pkw zu erwerben. Außerdem steht die Überweisung in Höhe von 6.800,00 EUR an die Mutter hier in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstantrag auf Ausbildungsförderung. So ist die Überweisung am 29. Juli 2019 erfolgt und der Erstantrag auf Ausbildungsförderung bereits knapp drei Wochen später am 17. August 2019 unterschrieben worden. Nach alledem und da sich der geplante Autokauf nach Angaben der Klägerin zerschlagen hat, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrer Zahlung vom 29. Juli 2019 an ihre Mutter über 6.800,00 EUR um eine entgeltliche Vermögensübertragung gehandelt hat. Vielmehr muss von einer Leistung ohne werthaltige Gegenleistung in engem Zusammenhang mit der Antragstellung ausgegangen werden, also von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, sofern zugunsten der Klägerin unterstellt würde, sie hätte tatsächlich eine wirksame Vereinbarung mit ihrer Mutter getroffen. Denn sofern die Klägerin die fragliche Summe ihrer Mutter lediglich zur Weiterleitung an einen Verkäufer überlassen hätte, wäre der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Summe auf Seiten der Mutter jedenfalls in dem Zeitpunkt nachträglich entfallen, in dem sich der beabsichtigte Kauf eines Pkw endgültig zerschlagen hätte. Insoweit hätte der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.800,00 EUR zugestanden, der wiederum in voller Höhe in ihr Vermögen gefallen wäre. Sofern unterstellt wird, die Klägerin hätte einen Anspruch gegen ihre Mutter auf Verschaffung eines Pkw erworben, wäre der entsprechende Vertrag ebenfalls – etwa nach Rücktritt vom Vertrag – rückabzuwickeln gewesen, wobei der Rückzahlungsanspruch wiederum in das Vermögen der Klägerin gefallen wäre. b) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung nicht mehr auf den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum auswirkt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung rückabwickelt und damit geheilt worden wäre. aa) Zwar spricht vieles dafür, im Fall der vollständigen, zeitnahen Rückabwicklung einer rechts-missbräuchlichen Vermögensübertragung von einer solchen Heilung auszugehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsfigur der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung eine fortdauernde Sanktionswirkung zukäme. Vielmehr bewirkt die Rechtsfigur allein, dass die aus-bildungsrechtliche Vermögenszurechnung nicht durch zivilrechtlich wirksame Vermögensverfügungen entgegen dem Prinzip des Nachrangs von Ausbildungsförderung beeinträchtigt wird. Solche zivilrechtlich wirksamen Rechtsgeschäfte werden ausbildungsrechtlich nicht anerkannt, so dass dem Auszubildenden das fragliche Vermögen weiterhin (fiktiv) zuzurechnen ist. Dieser Zweck der Rechtsfigur entfiele aber mit der vollständigen Rückabwicklung, da vollständig rück-übertragenes Vermögen dem Auszubildenden (wieder) zivilrechtlich zuzuordnen wäre. Eine solche Heilung rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen würde aber zumindest – gleichsam eines actus contrarius – deren vollständige Rückabwicklung voraussetzen. Da eine etwaige Heilung für Auszubildende rechtlich vorteilhaft ist, tragen diese für die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl. Hüttenbrink in Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, Rn. 230). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier nicht von einer Heilung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung ausgegangen werden. Denn eine (vollständige) Rückabwicklung ist weder hinreichend ersichtlich noch belegt, zumal die Klägerin insoweit die materielle Feststellungs- bzw. Beweislast trifft. (1) Zu einer Rückabwicklung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung im Sinne eines actus contrarius ist es hier nicht gekommen. Denn die spiegelbildliche Rückabwicklung der Überweisung vom 29. Juli 2019 in Höhe von 6.800,00 EUR läge in einer Rücküberweisung in gleicher Höhe, also einer Einmalzahlung. Hierzu ist es unstreitig nicht gekommen. (2) Auch eine Rückabwicklung in Teilbeträgen ist hier weder hinreichend ersichtlich noch belegt. Entsprechend kann hier auch offen bleiben, ob eine solche Rückabwicklung rechtlich überhaupt zu einer Heilung führen könnte. (a) Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass ihre Mutter und sie vereinbart hätten, die fragliche Überweisung vom 29. Juli 2019 rückabzuwickeln. Unklar ist, wann und mit welchem Inhalt eine solche Abrede ggf. getroffen worden ist, insbesondere ggf. wann Teilzahlungen in welcher Höhe fällig werden sollten. (b) Auch den klägerseits vorgelegten Unterlagen ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass die geltend gemachten Überweisungen der Mutter überhaupt in einem Zusammenhang mit der Überweisung vom 29. Juli 2019 stehen. So finden sich als Verwendungszweck der Überweisungen etwa die Formulierungen „Umbuchung auf Girokonto“, „K...“ und „…“. Hätten die Klägerin und ihre Mutter dagegen die Rückabwicklung der fraglichen Überweisung vereinbart, wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese Vereinbarung auch in der Formulierung des Verwendungszwecks niedergeschlagen hätte. Zu denken wäre beispielsweise an Formulierungen wie „Rückzahlung“, „Rückerstattung“ o.Ä. Denn wäre man sich tatsächlich der Rückübertragung bewusst gewesen, hätte es – auch für juristische Laien – nahegelegen, in diesem Bewusstsein einen entsprechenden Verwendungszweck zu wählen. Dagegen bedarf die Formulierung anderweitiger Verwendungszwecke eines gedanklichen Mehraufwands samt entsprechender Motivation. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum es zu einem solchen Mehraufwand gekommen sein sollte, sofern sich der Zweck der Überweisungen schlicht in der Rückübertragung von Vermögen erschöpft hätte. Dies gilt umso mehr, als den Beteiligten im Fall einer Rückabwicklungsabrede naheliegender Weise bewusst gewesen wäre, dass eine Dokumentation dieser Abrede nach außen, etwa mit Hilfe der Formulierung entsprechender Verwendungszwecke, für künftige Anträge auf Ausbildungsförderung besonders vorteilhaft gewesen wäre. (c) Die Zahlungen der Mutter der Klägerin an diese deuten auch sonst nicht spezifisch auf eine Rückabwicklung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung hin. So betreffen einige Überweisungen ausweislich ihres Verwendungszwecks den „Unterhalt Oktober und November“ bzw. generell „Unterhalt“, also (ggf. auch freiwillige) Unterhaltsleistungen und erstrecken sich die Überweisungen über einen Zeitraum von November 2019 bis September 2020, ohne dass beispielsweise regelmäßige Überweisungszeitpunkte oder gleiche Beträge für die Überweisungen gewählt worden sind. c) Auch die Annahme eines Vermögensverbrauchs mit Blick auf die streitgegenständliche Überweisung vom 29. Juli 2019 in Höhe von 6.800,00 EUR scheidet aus. aa) Ein tatsächlicher Vermögenverbrauch kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil – wie ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Rückabwicklung tatsächlich erfolgt ist. Da die Klägerin demnach den am 29. Juli 2019 überwiesenen Betrag in Höhe von 6.800,00 EUR auch nicht in Teilbeträgen zurückerhalten hat, konnte sie diesen auch nicht tatsächlich verbrauchen. bb) Auch der Ansatz eines fiktiven Vermögensverbrauchs scheidet aus Rechtsgründen aus. Denn anerkannt ist, dass lediglich bei rückwirkenden Vermögensberechnungen, etwa im Rahmen von Rückforderungen rechtswidrig geleisteter Ausbildungsförderung, ein solcher fiktiver Vermögensverbrauch zu berücksichtigen ist (vgl. Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 67. Edition Stand 1.12.2022, § 28 BAföG Rn. 21 m.w.N,). Dagegen ist rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen dem Auszubildenden in jedem Bewilligungszeitraum neu zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.1983 – 5 C 103/80 – NJW 1983, 2829; so auch, die Entscheidung zitierend Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 30 Rn. 4 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Danach wird rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen zwar dauerhaft für die Zukunft angerechnet, was allerdings weder systemwidrig noch unbillig erscheint. Denn zum einen ist Auszubildenden das fragliche Vermögen mangels tatsächlichen Verbrauchs – regelmäßig werden Auszubildende über weggegebenes Vermögen tatsächlich nicht verfügen können – weiterhin (ausbildungsrechtlich) zuzuordnen. Zum anderen besitzen Auszubildende im Fall rechtsgrundloser Vermögensübertragung regelmäßig einen Rückübertragungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB. Soweit dies teilweise – etwas mit Blick auf § 817 Satz 2 BGB oder im Fall des Rechtsgrunds der vollzogenen Schenkung – nicht der Fall ist, erscheinen Auszubildende im Übrigen wenig schutzwürdig. d) Nach alldem hat der Beklagte das anzurechnende Vermögen der Klägerin richtig ermittelt und dementsprechend einen weitergehenden Anspruch der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zu Recht verneint. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.