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Urteil

AN 16 K 20.01748

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Versorgungsbezüge scheidet aus, wenn nach der Geburt des Kindes kein Erziehungsurlaub, keine Teilzeitbeschäftigung oder eine andere Freistellung vom Dienst erfolgte, sondern in diesem Zeitraum eine Vollbeschäftigung als Beamtin gegeben ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Versorgungsbezüge scheidet aus, wenn nach der Geburt des Kindes kein Erziehungsurlaub, keine Teilzeitbeschäftigung oder eine andere Freistellung vom Dienst erfolgte, sondern in diesem Zeitraum eine Vollbeschäftigung als Beamtin gegeben ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage, über die aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Kindererziehungszeiten im Rahmen ihrer Versorgungsbezüge, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Gemäß § 69m Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist § 50a BeamtVG auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden für am 31. August 2020 vorhandene Ruhestandsbeamte, bei denen eine ruhegehaltsfähige Zeit nach § 85 Abs. 7 in der Fassung bis zum 31. August 2020 berücksichtigt worden ist. Gemäß § 50a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Gemäß § 85 Abs. 7 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung richtet sich die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG in der Fassung bis zum 31. Dezember 1991 ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt Satz 4 entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Beurlaubung nach § 72a oder nach § 79a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts fällt. 2. Die Voraussetzungen der genannten Normen liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor. Die Klägerin hat unstreitig nach der Geburt des Kindes keinen Erziehungsurlaub, keine Teilzeitbeschäftigung oder eine andere Freistellung vom Dienst erhalten. Die Klägerin war vielmehr in diesem Zeitraum im Dienst, was auch entsprechend in ihrem Versorgungsbescheid zur Geltung gekommen ist. Da es vorliegend um ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind geht, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Sätze 4, 5 BeamtVG a.F. wie eben dargestellt nicht vorliegen, kann die Zeit einer Kindererziehung gemäß § 69m Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 7 a.F. i.V.m. § 50a BeamtVG nicht berücksichtigt werden. Der ablehnende Bescheid hinsichtlich einer Abänderung des ursprünglichen Versorgungsbescheides ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung hat. Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Regelung bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.1.2003 – 2 BvL 9/00 – juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 13.12.1996 – 2 B 57.96 – juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss 11.1.2021 – 3 ZB 20.158 – juris Rn. 5). Nach alldem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.