Urteil
AN 6 K 19.02484
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Anforderungen zur Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 IntV werden durch Bestimmungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Form einer zusammenfassenden Matrix mit ergänzenden Listen konkretisiert. Die Matrix sieht verschiedene Qualifikationen und Kombinationen von Qualifikation und Sprachlehrerfahrung vor. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. (Rn. 35 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen zur Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 IntV werden durch Bestimmungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Form einer zusammenfassenden Matrix mit ergänzenden Listen konkretisiert. Die Matrix sieht verschiedene Qualifikationen und Kombinationen von Qualifikation und Sprachlehrerfahrung vor. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. (Rn. 35 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin – nebst Aufhebung der ablehnenden Verbescheidung – die Verpflichtung der Beklagten, sie unmittelbar als Lehrkraft in Integrationskursen zuzulassen, begehrt, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2019 –, der sinngemäß (auch) die Ablehnung einer direkten Zulassung der Klägerin als Lehrkraft in Integrationskursen enthält, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Zulassung allein aufgrund ihres Hochschulabschlusses in Germanistik oder/und ihrer bisherigen Lehrererfahrung. 1. Gemäß § 15 Integrationskursverordnung (IntV), der in dieser Fassung seit 1. März 2012 gilt, müssen Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen (Abs. 1). Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Abs. 2 IntV nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat (Abs. 2). Diese Regelungen der IntV werden durch Bestimmungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Form einer zusammenfassenden Matrix mit ergänzenden Listen konkretisiert, wobei zum Zeitpunkt der Antragstellung (und dem der Verwaltungsentscheidungen) die Matrix „Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen (§ 15 Abs. 1 und 2 IntV)“ aus dem April 2018 (forthin: Matrix 2018) galt und diese zwischenzeitlich ab 1. Oktober 2020 durch die Matrix „Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 IntV“ aus dem Juli 2020 (forthin: Matrix 2020) ersetzt worden ist. Diese Matrices wurden und werden ergänzt durch eine „Liste der einschlägig anerkannten DaF/DaZ-Zertifikate“ und durch eine Liste „Andere DaF/DaZ-Zertifikate“. Alle genannten Regelungen waren bzw. sind öffentlich auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einsehbar. Die Matrix sieht verschiedene Qualifikationen und Kombinationen von Qualifikation und Sprachlehrerfahrung vor, an die jeweils entweder eine direkte Zulassung als Lehrkraft oder die Möglichkeit der Zulassung nach erfolgreicher Absolvierung einer Zusatzqualifizierung (in der Matrix 2018 nochmals unterteilt in eine verkürzte Zusatzqualifizierung und eine unverkürzte Zusatzqualifizierung) anknüpfen. In der Matrix 2018 war noch unter anderem vorgesehen, dass bei einem Hochschulabschluss Germanistik (oder andere Neuphilologien/Übersetzer) eine unmittelbare Zulassung erfolgt entweder bei dem zusätzlichen Vorliegen anderer DaF/DaZ-Zertifikate von mindestens 100 Unterrichtseinheiten gemäß ergänzender Liste oder auch in Kombination des Hochschulabschlusses Germanistik mit mindestens 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung; ein bloßer Hochschulabschluss Germanistik ohne mindestens 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung eröffnete (lediglich) die Möglichkeit der Zulassung über eine verkürzte Zusatzqualifizierung im Umfang von 70 Unterrichtseinheiten. Die Matrix 2020 verlangt für eine direkte Zulassung bei einem Hochschulabschluss in Germanistik (oder anderen Neuphilologien) demgegenüber jetzt ein anderes DaF/DaZ-Zertifikat gemäß ergänzender Liste und eine Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung von mindestens 500 Unterrichtseinheiten; wird dies nicht erreicht, eröffnet ein Hochschulabschluss Germanistik (oder anderer Neu- und Altphilologien) auch lediglich die Möglichkeit der Zulassung über eine Zusatzqualifizierung von 140 Unterrichtseinheiten. 2. Ausgehend von dieser Rechtslage konnte die Kammer im vorliegenden Fall hier zum einen dahinstehen lassen, ob in Anbetracht des Wortlautes von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 IntV nicht von Gesetzes wegen überhaupt nur ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache zur unmittelbaren Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen ohne Zusatzqualifizierung, wie von der Klägerin begehrt, führen darf. Soweit man die gerade angesprochene Frage ausklammert, bestehen allerdings dann jedenfalls gegen die Rechtmäßigkeit der in der Matrix festgesetzten Regelungen zur Qualifizierung der Lehrkräfte auch weiterhin keine durchgreifenden grundsätzlichen Bedenken. Die Matrix des Bundesamtes begründet als allgemeine Regelung eine ständige Verwaltungspraxis. Hatte die Kammer in ihrem Urteil vom 9. November 2017 noch Zweifel an der Vereinbarkeit der Matrix mit der verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitslehre geäußert (vgl. VG Ansbach, U. v. 9.11.17 – AN 6 K 16.1464 – Beck RS 2017, 134195), so sind diese mittlerweile ausgeräumt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 IntV als auch deren Ausgestaltung durch die Matrix des Bundesamtes als verfassungsgemäß im Hinblick auf Wesentlichkeitslehre, Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.18 – 19 ZB 18.356 – BeckRS 2018, 26776). Dass die Bestimmungen der Matrix des Bundesamtes grundsätzlich sachgerecht sind, ist in der Rechtsprechung der Kammer bereits ausdrücklich anerkannt worden. Sie sind geeignet und erforderlich, um den Erfolg von Integrationskursen, ein Ziel von überragender Bedeutung für das Gemeinwohl, zu gewährleisten (vgl. VG Ansbach, U. v. 9.11.17 – AN 6 K 16.2472 – BeckRS 2017, 152512; vgl. VG Ansbach, U. v. 9.11.17, AN 6 K 16.1464 – BeckRS 2017, 134195). Zum anderen konnte hier die Kammer dahinstehen lassen, ob im vorliegenden Fall die Matrix 2018 oder die Matrix 2020 zur Anwendung gelangen. Denn selbst bei Heranziehung der in ihren Bestimmungen für die Klägerin günstigeren Matrix 2018 vermittelt ihr diese keinen Anspruch auf eine Direktzulassung, sei es auch im Wege eines Anspruches über Art. 3 GG, das Gebot der Gleichbehandlung. 3. Gemäß der Matrix 2018 käme beim vorhandenen Hochschulabschluss Germanistik der Klägerin zum einen eine Zulassung über eine zusätzliche Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung von mindestens 500 Unterrichtseinheiten infrage. Doch selbst wenn man die 300 Unterrichtseinheiten bei der … als solche Sprachlehrerfahrung anerkennen würde (was hier nicht entschieden zu werden braucht), wären diese von ihrer Anzahl her nicht ausreichend, und sonstige Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung kommt bei der Klägerin gemäß den vorliegenden Angaben nicht in Betracht. Zum anderen würde der vorhandene Hochschulabschluss Germanistik der Klägerin nach der Matrix 2018 bei der Kombination mit einem „anderen DaF/DaZ-Zertifikat (mindestens 100 Unterrichtseinheiten)“ die Direktzulassung eröffnen. Jedoch verfügt die Klägerin nicht über ein solches anderes DaF/DaZ-Zertifikat gemäß der ergänzenden Liste. Zugleich dringt sie aber auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, dass über den Gleichheitsgrundsatz allein ihr konkreter Hochschulabschluss im Bachelor-Studiengang Germanistik an der TU Chemnitz dafür ausreichen muss. Denn insoweit hat die Beklagte überzeugend dargelegt, warum eine derartige Gleichbehandlung nicht erfolgen kann. Es stellt sich schon als ohne weiteres sachgerecht dar, dass das Bundesamt auf den Erwerb bestimmter, unter Beteiligung von Sachverständigen entsprechend qualifizierter Zertifikate abstellt und nicht in jedem Einzelfall abprüft, ob gerade beim konkreten Studienverlauf des/r einzelnen Bewerberin an der jeweiligen Hochschule Lehrveranstaltungen (erfolgreich) absolviert worden sind, die ausreichende Kenntnisse im Bereich von Deutsch als Fremdsprache bzw. Deutsch als Zweitsprache für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen vermitteln. Darüber hinaus ist im Fall der Klägerin der Umfang der hier überhaupt infrage stehenden Lehrveranstaltungen während ihres Studiums, mit denen 20 Leistungspunkte zu erwerben waren, allzu gering, um auch nur annähernd an eine Gleichstellung denken zu können; sie hat über die von ihr benannten beiden Pflichtmodule, die auch ihre Leistungsbescheinigung ausweist, nicht etwa auch das wahlweise Vertiefungsmodul „Profilierung Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (mit Praktikum)“ absolviert, das eine zusätzliche Wertigkeit von 22 Leistungspunkten eingebracht hätte. Von daher steht es auch für das Gericht außer Frage, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu Gunsten der Klägerin nicht besteht, und zwar angesichts der Bedeutung der theoretischen Ausbildungsanforderungen auch nicht bei Heranziehung von 300 Unterrichtseinheiten zwischenzeitlicher Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung durch die Tätigkeit bei der … (soweit man die Tätigkeit dort überhaupt als solche bewerten könnte, vgl. oben). 4. Da die Klägerin auch keine hinreichend konkreten Darlegungen zu machen vermochte, dass während der Geltung der Matrix 2018 oder der Matrix 2020 andere Bewerber/innen mit identisch „geringen“ Zulassungsvoraussetzungen wie sie dennoch eine direkte Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen vom Bundesamt erhalten hätten und so das Bundesamt durch Schaffung einer anderslautenden Praxis die Bestimmungen seiner Matrix selbst außer Vollzug gesetzt hätte, bedurfte es auch keiner weiteren Sachaufklärung in diese Richtung und sodann gegebenenfalls weiter der Klärung der oben bereits angesprochenen Problematik, ob sogar auch eine solche abweichende Praxis mit § 15 IntV noch in Einklang stehen würde und nicht rechtswidrig und daher nicht geeignet für die Beanspruchung einer Gleichbehandlung wäre. Mithin ist im vorliegenden Verfahren Klageabweisung mit der Kostenfolge gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO geboten. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.