Urteil
AN 17 K 17.34351
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Angesichts des sensiblen Charakters von Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, kann nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie etwa zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubwürdig ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Homosexuelle und bisexuelle Menschen stellen im Iran eine soziale Gruppe iSd § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angesichts des sensiblen Charakters von Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, kann nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie etwa zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubwürdig ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Homosexuelle und bisexuelle Menschen stellen im Iran eine soziale Gruppe iSd § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2017 wird in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO, und damit erfolgreich. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Maßstab für die Beurteilung der Furcht des Klägers vor Verfolgung als begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) der Verfolgung. Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – juris Rn. 15, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32, U.v. 22.11.2011 – 10 C 29/10 – juris Rn. 23 ff., U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 22). Die Bejahung einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris Rn. 23). Diesbezüglich gewährt Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungs-RL) eine Beweiserleichterung: Für Vorverfolgte wird vermutet, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vermutung ist jedoch widerleglich. Hierfür sind stichhaltige Gründe erforderlich, die dagegensprechen, dass dem Antragsteller eine erneute derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – juris Rn. 16). Das Gericht muss auch in Asylstreitsachen die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – juris). Für diese Überzeugungsbildung ist wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Asylbewerber insbesondere hinsichtlich der Vorgänge in seinem Heimatland vielfach befindet, nicht die volle Beweiserbringung notwendig, sondern in der Regel die Glaubhaftmachung ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris; BayVGH, U.v. 12.7.2000 – 7 B 98.34682 – juris Rn. 19). Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern hat sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen. Dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung kommt gesteigerte Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris). Der Schutzsuchende hat die Gründe für seine Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 – juris). Vom dem Asylsuchenden kann verlangt werden, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1991 – 9 B 56/91 – juris, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 – juris; U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris). Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris, U.v. 23.2.1988 – 9 C 273/86 – juris). An der Glaubhaftmachung fehlt es auch, wenn der Schutzsuchende sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist das Gericht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) davon überzeugt, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Was den beim Bundesamt noch angegebenen Verfolgungsgrund Konversion zum Christentum angeht, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hiervon Abstand genommen und angegeben, dass sie keine Christin, eine Konversion daher in ihrem Falle kein Verfolgungsgrund sei. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Aussage, dass sie keine Muslima mehr sei, aufgrund der angegebenen starken westlichen Prägung, aufgrund der angegebenen Befürchtung einer Zwangsheirat bei Rückkehr oder aus befürchteten Schwierigkeiten als alleinstehender Frau zusteht, kann dahinstehen. Jedenfalls kann sich die Klägerin auf einen beachtlichen Nachfluchtgrund berufen. Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung der Klägerin, der Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme der Lebenspartnerin der Klägerin, Frau …, in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2023 und dem gewonnenen Eindruck davon überzeugt, § 108 Abs. 1 VwGO, dass die Klägerin bisexuell ist und aufgrund dessen bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, zu befürchten hätte. Dazu ist zu anzumerken, dass im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 2.12.2014, C-148/13 bis C-150/13 – juris) zum einen darauf zu achten war, zu zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen gerade zum Intimbereich und zu Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden. Zum anderen ist bei der Würdigung der Aussagen der Klägerin auch zu bedenken, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie etwa zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, nicht geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubwürdig ist (vgl. EuGH, U.v. 2.12.2014 – a.a.O.). Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise darlegen, dass sie bisexuell ist. Im Iran habe sie ausschließlich mit Männern sexuelle Erfahrungen gemacht. Als sie 2018 in Deutschland ihre Lebensgefährtin, Frau …, kennengelernt habe, habe sie bemerkt, dass sie sich auch zu Frauen hingezogen fühle. Die Klägerin gab freimütig an, dass dies ihre erste gleichgeschlechtliche Beziehung sei. Ihre Lebensgefährtin sei eine starke Persönlichkeit, auf die sie bauen könne und die auch mit ihrer anfänglichen Angst, zusammen in einem Bett zu schlafen, und ebenso mit ihrer Aggressivität umgehen könne. Die Klägerin schilderte bereits beim Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung in emotionaler Weise erlebten sexuellen Missbrauch durch Männer im Iran. Auf Frage in der mündlichen Verhandlung zu ihren sexuellen Erfahrungen mit Männern gab die Klägerin an, dass bisherige sexuellen Handlungen mit Männern eklig und keine Liebe gewesen seien. Mit einem Mann habe sie noch keine Liebesbeziehung gehabt. Gleichwohl interessiere sie sich sowohl für Männer als auch für Frauen. Die Klägerin lebt ihre Sexualität öffentlich und gab an, ihre Lebensgefährtin z.B. auch auf der Straße zu küssen. Die Situation von Homosexuellen in Deutschland sei gut, im Iran würde das gar nicht gehen. Die weiteren detaillierten Angaben der Klägerin zu den Umständen des Kennenlernens und Zusammenkommens mit ihrer Lebensgefährtin sowie dem Alltag der beiden und den Angaben, wie die gleichgeschlechtliche Beziehung bis heute gelebt wird, werden zudem durch die glaubhaften Angaben der Lebensgefährtin der Klägerin, die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommen wurde, gestützt. Dass die Angaben zum ersten sexuellen Kontakt differieren, fällt dabei nicht ins Gewicht. So kann es schon unterschiedliche Auffassungen geben, was unter sexuellem Kontakt überhaupt zu verstehen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für die Klägerin die erste gleichgeschlechtliche sexuelle Erfahrung war und sie deshalb Handlungen eher eine sexuelle Bedeutung beimessen kann als die Zeugin, die schon zuvor gleichgeschlechtliche sexuelle Erfahrungen gemacht hat. Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass die Klägerin bisexuell ist. Sexuelle Minderheiten sind im Iran regelmäßig Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch auch durch nicht-staatliche Akteure – wie Familienmitglieder – und durch die Gesellschaft ausgesetzt. Homosexualität gilt als Krankheit, kann als solche angezeigt werden, befreit auf Antrag vom Militärdienst und sperrt die Betroffenen von der Ausübung von Beamtenfunktionen aus. Aus Furcht vor Bestrafung werden Missbrauchsfälle Homosexueller nicht angezeigt. Über Belästigungen und Diskriminierung sexueller Minderheiten wird aufgrund der Kriminalisierung und Verborgenheit dieser Gruppen nicht ausreichend berichtet. Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist nicht verboten. Verboten ist im Iran unabhängig von der Religionsangehörigkeit jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen. Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als ’Verbrechen gegen Gott’ gelten, steht offiziell Auspeitschung; sie können auch mit dem Tod bestraft werden. Dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden. Die Beweisanforderungen sind allerdings sehr hoch, es werden braucht vier männliche Zeugen benötigt. Bei Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, gibt es ein Ermittlungsverbot. Zudem gibt es hohe Strafen für Falschbeschuldigungen. Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen. Auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich. Im Falle von ’Lavat’ (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den passiven Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger. Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet. Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen. Die Todesstrafe für Homosexualität wurde in den letzten Jahren nur punktuell und meist in Verbindung mit anderen Verbrechen verhängt. Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 23.5.2022, Version 5, S. 75 f.). Die jüngere Generation im Iran ist gegenüber Homosexuellen zwar toleranter, Homosexualität wird aber nach wie vor nicht offen diskutiert. Diskriminierungen finden statt. Dazu gehören etwa Missbrauch und Belästigung durch Familienmitglieder, Arbeitskollegen, Geistliche etc. Lesbische Frauen können sich zudem aufgrund sozioökonomischer Faktoren von Seiten der Familie gedrängt sehen, einen Mann zu heiraten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur Situation von LGBTIQ-Personen im Iran, Februar 2022, S. 5). Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches ’Coming out’ selten. Nach Angabe von Menschenrechtsaktivisten sind im Januar 2022 zwei Männer wegen homosexueller Handlungen hingerichtet worden. Im Juli und August 2022 sind vier Aktivisten für LGBTI-Rechte zum Tode verurteilt worden (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran (Stand: 18. November 2022) vom 30. November 2022, S. 14). Nach alledem stellen homosexuelle und bisexuelle Menschen im Iran eine soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (vgl. auch: BayVGH, B.v. 2.12.2020 – 14 ZB 20.31647 – juris Rn. 10; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2021 – B 10 K 19.30077 – juris; VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 – 2 A 77/18 – juris). Die Auskunftslage zeigt zudem, dass offen gelebte Homo- bzw. Bisexualität im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial schafft, was sich im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann (vgl. auch: VG Würzburg, U.v. 27.5.2022 – W 8 K 22.30051 – juris mit weiteren Nachweisen). Aufgrund dieser Erkenntnislage ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Interne Fluchtalternativen bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität bei einer Rückkehr in das Heimatland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um der Gefahr einer Verfolgung zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris; BayVGH, B.v. 2.12.2020 – 14 ZB 20.31647 – juris Rn. 10). Dies gilt auch für Bisexuelle. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Annahme, ein Bisexueller könne darauf verwiesen werden, seine homosexuelle Orientierung in seinem Heimatland geheim zu halten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schlechthin unvertretbar wäre und die Willkürschwelle überschreiten würde (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.2020 – 2 BvR 1807/19 – juris Rn. 19). Wenn in der Rechtsprechung dennoch teilweise eine Prognose dahingehend angestellt wird, in welchem Umfang der Betroffene voraussichtlich seine Neigungen im Herkunftsland ausleben wird, ob im Verborgenen oder äußerlich erkennbar, oftmals orientiert an der bisherigen Risikobereitschaft oder der Lebensweise in Deutschland, also erwartet wird, dass dem Betroffenen das Verfolgen seiner Neigungen wichtig und damit relevanter Bestandteil seiner Identität ist, so wird hierbei verkannt, dass die sexuelle Orientierung zwingend bedeutsamer Bestandteil der Identität eines Menschen ist (so auch: VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021, a.a.O. – juris Rn. 40 ff.; VG Würzburg, U.v. 27.7.2022 – W 1 K 22.30060 – juris Rn. 24 f.; VG Leipzig, U.v. 18.11.2021 – 3 K 1759/20.A – juris Rn. 25, VG Bremen, U.v. 9.5.2021 – 4 K 1226/20 – juris Rn. 24). Schon weil die Einzelrichterin also davon überzeugt ist, dass die Klägerin bisexuell ist, ist ihr eine Geheimhaltung ihrer Bisexualität oder ein zurückhaltendes Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung bei einer Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten. Diese Erkenntnis hat nunmehr auch in der am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Dienstanweisung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Eingang gefunden. Danach ist bei der Prüfung der Gefährdung von queeren Flüchtlingen in ihren Herkunftsländern immer davon auszugehen, dass die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität offen gelebt wird (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Besserer Schutz für queere Geflüchtete, 4.10.2022). Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) sowie zu nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden (§ 31 Abs. 2, 3 Satz 2 AsylG; BVerwG, U.v. 26.6.2002 – 1 C 17/01 – juris). Weiter ist die verfügte Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) aufzuheben, da der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 AsylG. Die in Ziffer 6 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist mit dem Wegfall der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).