Urteil
AN 2 K 22.00558
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2022 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vorliegend besteht weder ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Schulwegkosten für die Benutzung eines privaten Pkw noch auf Neuverbescheidung. Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für die Benutzung ihres privaten Pkw (a), jedoch hat der Beklagte die Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der (für das Schuljahr 2018/2019 maßgeblichen) Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K) ermessensfehlerfrei auf die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel beschränkt (b). a) Die Klägerin hat – was die Beteiligten nicht in Frage gestellt haben – grundsätzlich einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für die Benutzung ihres privaten Pkw im Schuljahr 2018/2019 gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der (für das Schuljahr 2018/2019 maßgeblichen) Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-K) i.V.m. § 4 Nr. 1 SchBefV, §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 SchBefV, da der Einsatz des privaten Fahrzeugs notwendig war. aa) Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen regelt das Schulwegkostenfreiheitsgesetz keine Beförderungspflicht, wie es in Art. 1 Abs. 1 SchKfrG für Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 der Fall ist, sondern gewährt in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG einen Erstattungsanspruch. Für Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 370 EUR je Schuljahr übersteigen, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchKfrG i.V.m. § 4 SchBefV (jeweils in der für das Schuljahr 2018/2019 geltenden Fassung). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 6 SchKfrG werden die aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet, sofern ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz hat oder vergleichbare Leistungen erhält. Dabei vermindert sich die Familienbelastungsgrenze anteilig mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen erstmals gegeben sind. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG erfolgt die Kostenerstattung auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise. Dabei ist der Antrag bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. Der Umfang der notwendigen Beförderung wird durch Art. 2 Abs. 1 SchKfrG geregelt. Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist grundsätzlich notwendig, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als drei Kilometer zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist, § 4 Nr. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 2 SchBefV. Art. 1 Abs. 2 SchKfrG statuiert ein Gebot zur vorrangigen Nutzung des ÖPNV. § 3 Abs. 2 SchBefV, der gemäß § 4 Nr. 1 Halbs. 2 SchBefV entsprechend für die Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG gilt, konkretisiert dieses Gebot zur vorrangigen Nutzung des ÖPNV. Kosten für andere Verkehrsmittel werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Nr. 1 Halbs. 2 SchBefV nur erstattet, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SchBefV kann der Aufgabenträger seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet. Für deren Höhe gilt aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 3 Satz 2 SchBefV die Vorschrift des Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) entsprechend. Bei einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Wegstreckenentschädigung gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV auf die Höhe der Kosten für die Benutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt werden. bb) Gemessen daran war der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs der Klägerin zum Besuch der Berufsfachschule bzw. zur Praktikumsstelle notwendig, weil sich hierdurch die Dauer der Abwesenheit der Klägerin von ihrer Wohnung um mehr als zwei Stunden an mindestens drei Tagen pro Woche verkürzte. Dass eine derartige Zeitersparnis die Benutzung eines Privatfahrzeugs rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2015 – Az. 7 B 14.1636 – juris Rn. 11; Allmanshofer in Wüstendörfer, Schulfinanzierung in Bayern, Stand November 2021, § 3 SchBefV Rn. 10.2 m.w.N.). Auch hat die Klägerin fristgerecht einen ordnungsgemäßen Antrag gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 8 SchKfrG gestellt. Jedenfalls weil die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darin übereinstimmten, dass für die anderweitige Beförderung aus wirtschaftlichen Gründen allein der Pkw, nicht aber das Taxi oder der Mietwagen, in Betracht kam, bedurfte die Klägerin auch keiner Genehmigung vorab, um den Pkw der Eltern an bestimmten Tagen schulwegbeförderungsrechtlich einzusetzen (vgl. allgemein zur Frage der zwingenden Vorabgenehmigung BayVGH, B.v. 1.3.2019 – 7 ZB 18.1439 – juris Rn. 12). Der Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten Fahrzeugs ist auch nicht durch (antragsgemäße) Ausgabe der Wertmarken zu Beginn des Schuljahres ausgeschlossen. Die Ausgabe der Wertmarken stellt einen in sonstiger Weise ergangenen Verwaltungsakt gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Var. 4 BayVwVfG dar, der mittlerweile nach Ablauf der mangels Rechtsbehelfsbelehrunggeltenden Jahresfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) bestandskräftig ist. Die Bestandskraft des Verwaltungsakts erstreckt sich jedoch nicht darauf, dass keine weiteren, ggf. noch entstehenden Kosten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG erstattet werden können, denn die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes tritt nur im Umfang des durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsgegenstandes ein (vgl. zur Auslegung ausführlich Stelkens, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 43 Rn. 56 ff.). Die bloße Überlassung der Wertmarken – die naturgemäß keine Begründung oder Erläuterung beinhaltet – wird von einem besonnenen und vernünftigen Adressaten des Verwaltungsakts in der Lage der Klägerin, also mit Rücksicht auf den objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), nicht so verstanden, dass eine (weitergehende) nachträgliche Kostenerstattung, wie sie in Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG vorgesehen ist, ausgeschlossen ist. Vielmehr stellt sich die Aushändigung der Wertmarken für einen besonnenen und vernünftigen Adressaten des Verwaltungsakts in der Lage der Klägerin als eine (gesetzlich eigentlich für die Jahrgangsstufe 11 nicht vorgesehene) freiwillige Bewilligung einer kostenfreien Beförderung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG, § 1 Satz 1 Nr. 2 SchBefV dar. Ferner ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Familienbelastungsgrenze des Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aufgrund der fünf Geschwister der Klägerin nicht einschlägig ist. b) Der Beklagte hat jedoch die für den Einsatz des privaten Fahrzeugs der Klägerin anfallende Wegstreckenentschädigung in rechtlich zulässiger Weise gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV begrenzt. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen vor (aa). Auch war die Ermessensausübung des Beklagten – nachdem dieser seine Ermessenserwägungen im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzt hatte – nicht zu beanstanden (bb). Schließlich lag hier die Auszahlung der auf die Kosten des ÖPNV begrenzten Wegstreckenentschädigung in der vorab erfolgten Ausgabe von Wertmarken (cc). aa) Der Klägerin war die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV möglich. Sowohl die Berufsfachschule als auch die Praktikumsstelle waren im Regelfall nach dem vom Beklagten ermittelten Fahrplan für das Schuljahr 2018/2019 mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Das Gleiche gilt für den jeweiligen Rückweg. Dass der Klägerin die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gleichwohl in subjektiver Hinsicht aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwands nicht zumutbar war, ist ein Umstand, der bereits auf einer ersten Stufe der Prüfung, nämlich ob der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs notwendig war, berücksichtigt wurde. Bezüglich der sodann auf einer zweiten Stufe festzusetzenden Wegstreckenentschädigung kommt es vom Ansatz her nicht mehr darauf an, ob die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels für den Schüler subjektiv zumutbar war (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2015 – 7 B 14.1636 – juris Rn. 15, 16). Für die Frage, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV möglich war, ist es im Übrigen rechtlich unerheblich, ob es mit dem Vortrag der Klägerin tatsächlich lediglich an einzelnen Tagen zum Ausfall des ÖPNV oder zu besonders langen Wartezeiten aufgrund Verspätung des ÖPNV gekommen ist. Dabei betreffen besonders lange Wartezeiten aufgrund von Verspätungen die Frage der subjektiven Zumutbarkeit und nicht der objektiven Möglichkeit der Nutzung des ÖPNV. Im Übrigen sind für die Frage der objektiven Möglichkeit der Nutzung des ÖPNV einzelne Tage, an denen es zu Ausfällen oder Verspätungen gekommen ist, unbeachtlich, soweit im Regelfall eine Nutzung möglich ist. Für eine solche generalisierende Betrachtungsweise, die der Wortlaut der Norm zulässt, spricht, dass auch im Rahmen der Beförderungspflicht nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 SchKfrG anerkannt ist, dass der Aufgabenträger seiner Pflicht genügt, wenn er sicherstellt, dass nach den zu Schuljahresbeginn vorhandenen Fahrplänen im Regelfall eine Verbindung mit dem ÖPNV vorhanden ist. Lediglich bei gehäuftem Ausfall des ÖPNV muss er die Beförderung anpassen. Etwaige Defizite führen jedoch nicht nachträglich zu einem Anspruch auf Beförderung mit einem anderen Verkehrsmittel zu höheren Kosten (vgl. so zum Ganzen für den Beförderungsanspruch BayVGH, B.v. 3.12.2010 – 7 ZB 10.2368 – juris Rn. 25; Allmanshofer in Wüstendörfer, Schulfinanzierung in Bayern, Stand November 2021, § 3 SchBefV Rn. 5.1, 10.2 m.w.N.). Eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Regelungen zur Schülerbeförderung im Rahmen der Massenverwaltung. So wird dem Aufgabenträger grundsätzlich die Pflicht auferlegt, ein Beförderungsnetz an öffentlichen Verkehrsmitteln zu den jeweiligen Schulen zu organisieren bzw. ab der Jahrgangsstufe 11 die notwendigen Kosten zu erstatten. Dabei ist aufgrund der Anforderungen in der Massenverwaltung jedoch anerkannt, dass die Verwaltung bei der Ausfüllung von Begriffen in Leistungsgesetzen berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, um den mit der Bewilligung von Leistungen verbundenen Aufwand in vertretbarem Rahmen zu halten (vgl. Allmanshofer in Wüstendörfer, Schulfinanzierung in Bayern, Stand November 2021, § 3 SchBefV, Rn. 10.2, 14). Eine solche generalisierende Betrachtungsweise ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. So ist anerkannt, dass kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht (BayVerfGH, B.v. 27.7.1984 – Vf. 17-VII-83 – juris; E.v. 28.10.2004 – Vf. 8-VII-03 – juris Rn. 25; E.v. 7.7.2009 – Vf. 15-VII-08 – juris Rn.59). Weder dem Grundgesetz (vgl. BVerwG B.v. 22.10.1990 – 7 B 128/90 – juris Rn. 6) noch der Bayerischen Verfassung ist zu entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat oder von den Kommunen zu tragen wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einer Entscheidung vom 15. Januar 2009 (Az. 6 B 78/08 juris Rn. 6) offengelassen, ob sich aus dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht der Erziehungsberechtigten, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit privater Schülerbeförderungskosten ergeben. Aber auch in diesem Fall – so das Bundesverwaltungsgericht – stünde den Landesgesetzgebern ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der Zumutbarkeit des Beförderungsangebots im ÖPNV zu (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 3.12.2010 – 7 ZB 10.2368 – juris Rn. 13). Darüber hinaus kann vorliegend auch in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass es an einzelnen Tagen zum Ausfall oder erheblichen Verspätungen des ÖPNV gekommen ist. Zwar trägt die Behörde nach allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast bzw. allgemeine Beweislast für den ihr günstigen Umstand, dass die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig möglich ist (vgl. allgemein Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 52). Hat die Behörde dies – wie hier – hinreichend belegt, obliegt es dem Anspruchsteller substantiiert darzulegen, dass es abweichend vom Fahrplan zu Ausfällen und Verspätungen gekommen ist. Denn diese Umstände erlebt der Schüler unmittelbar, sodass die Kenntnis etwaiger Ausfälle oder Verspätungen in seiner Sphäre liegt. Lediglich der entsprechende, substantiierte Vortrag eröffnet der Behörde die Möglichkeit, Ausfällen und Verspätungen in ggf. erheblichem Umfang nachzugehen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Recht der Schülerbeförderung um Massenverwaltung handelt, die es nicht erlaubt, ohne konkreten Anlass für jegliche Verbindungen tagesaktuell Ausfälle und Verspätungen zu erfassen. Danach fehlt es hier an hinreichend substantiiertem Vortrag. So hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung sinngemäß erklärt, sie könnten heute nicht mehr genauer sagen, an welchen Tagen es zu Ausfällen gekommen sei. bb) Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere liegt entgegen des klägerischen Vorbringens keine Ermessensreduzierung auf Null vor. (1) Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Ermessensentscheidung des Aufgabenträgers ist vom Gericht lediglich auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen, also darauf, ob der Aufgabenträger sein Ermessen hinreichend begründet hat und weder die Existenz oder den Umfang des Ermessensspielraums verkannt noch eine gesetzliche Ermessensgrenze überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Anerkannt ist, dass die Behörde in ihre Ermessenserwägung nicht alle denkbaren Gesichtspunkte, sondern nur die nach dem Zweck der Ermächtigung wesentlichen einstellen muss (vgl. Schübel-Pfister, Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 24; Wolff, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 178 ff.). Maßgebliche Kriterien für die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung sind insbesondere die Haushaltslage, der sparsame Umgang mit Steuergelder, Nutzbarkeit von Wartezeiten sowie eine gleichmäßige Verfahrensweise (vgl. Allmanshofer in Wüstendörfer, Schulfinanzierung in Bayern, Stand November 2021, § 3 SchBefV, Rn. 14). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsbehörde – sofern materiell-rechtlich zulässig – ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes gem. § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Insoweit darf zuvor weder ein Ermessensausfall vorgelegen haben noch kann sich die Beklagte auf völlig neue Ermessensgesichtspunkte stützten, die einen gänzlich anderen Bescheid ergeben würden (vgl. so zum Ganzen Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, Rn. 254 f.). Materiellrechtlich ist das Nachschieben solcher Erwägungen zulässig, die bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlagen, der Verwaltungsakt in seinem Wesen nicht verändert wird und die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn, 89 ff.). (2) Gemessen an diesen Vorgaben stellt sich die Ermessensausübung vorliegend als fehlerfrei dar. (a) Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zusteht, da es sich bei der Erstattung von Schulwegkosten – wie oben dargestellt – um eine freiwillige Leistung des Staats handelt, die verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (b) Zudem hat der Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Denn er hat seine Ermessensentscheidung sachgerecht damit begründet, dass die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Hand zu beachten seien. Diesem Erfordernis werde dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund der Größe des Landkreises … und der damit verbundenen hohen Anzahl an zurückzulegenden Kilometern, der Wegstreckenanspruch sinnvoll begrenzt werde. Weiterhin hat er in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass es bei einem Flächenlandkreis besonders auf die Aufrechterhaltung und den weiteren Ausbau des ÖPNV ankomme und deshalb einem hohen Nutzungsgrad der öffentlichen Verkehrsmittel besonderes Gewicht zukomme, um den ÖPNV zu stärken. Diese Erwägungen orientieren sich an der gesetzlichen Systematik der SchBefV und werden dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV und Art. 1 Abs. 2 SchKfrG zum Ausdruck kommenden Vorrang des ÖPNV gerecht. Das gesamte Schülerbeförderungsrecht ist zudem von dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und des sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel geprägt (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.12.2010 – 7 ZB 10 2368 – juris Rn. 18). Mit der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV soll der Aufgabenträger gerade Kosten für Parallelverkehre begrenzen können. Die Ermessensentscheidung entspricht damit sowohl dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen als auch dem Willen des Gesetzgebers. (c) Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermessensausübung – nachgeschoben durch entsprechende Prozesserklärung im Termin zu mündlichen Verhandlung – sinngemäß auch berücksichtigt, dass die Klägerin (trotz subjektiver Unzumutbarkeit) ganz überwiegend den ÖPNV benutzt hat. So hat die Beklagtenseite im Termin ausgeführt, die vorliegende Nutzung des ÖPNV etwa zu ¾ stütze gerade seine Einschätzung, dass die ÖPNV-Nutzung möglich gewesen sei. Aus diesem Grund würden trotz überwiegender Nutzung des ÖPNV die vollen Fahrtkosten des Pkw für die übrigen Tage nicht übernommen, denn auch dies würde dem Ziel des Beklagten, der ÖPNV-Nutzung Vorrang einzuräumen bzw. einen möglichst hohen Nutzungsgrad zu erreichen, zuwiderlaufen bzw. dieses aufweichen. Hierdurch kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Beklagte trotz der zurückhaltenden Nutzung des privaten Pkw durch die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren das Ziel einer umfassenden (möglichen) Nutzung des ÖPNV nicht zu relativieren beabsichtigt. Dass der Beklagte im Rahmen seiner Abwägung im Ergebnis trotz hoher individueller Nutzung des ÖPNV durch die Klägerin dennoch für die übrigen Tage keine vollen Fahrtkosten erstattet, um dem Vorrang der Nutzung des ÖPNV größtmögliche Geltung zu verschaffen und diesen nicht aufzuweichen, hält sich im Rahmen des weiten Ermessensspielraums und ist nicht zweckwidrig. Entgegen des klägerischen Vortrags ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und dem hohen Nutzungsgrad einen absoluten Vorrang, im Sinne eines Ermessensausfalls betreffend andere Gesichtspunkte, hat zukommen lassen. Vielmehr hat der Beklagte – wie ausgeführt – den hohen Nutzungsgrad des ÖPNV im vorliegenden Fall berücksichtigt. Dass der Beklagte dennoch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und dem Vorrang des ÖPNV im Ergebnis ein höheres Gewicht beimisst, ist im Rahmen des weiten Ermessensspielraum nicht zu beanstanden. Das Nachschieben der Ermessenserwägungen war hier auch möglich. Zuvor lag weder ein Ermessensausfall vor noch hat sich der Beklagte auf völlig neue Ermessensgesichtspunkte gestützt. Entgegen dem klägerischen Vortrag beziehen sich die nachgeschobenen Erwägungen auch unzweifelhaft auf die Ermessensausübung und nicht etwa auf Anspruchsvoraussetzungen. So beinhalten die nachgeschobenen Erwägungen insbesondere ein Abwägungsergebnis im Rahmen der Ermessensausübung. Im Übrigen lagen die nachgeschobenen Erwägungen bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor und verändern nicht das Wesen des angegriffenen Bescheids. Schließlich hat der Beklagte im Termin auf Nachfrage, wie die abgegebene Erklärung prozessual einzuordnen sei, ausdrücklich erklärt, die Gründe könnten nachgeschoben werden, worauf die Kammer der Beklagtenseite unter Darstellung der prozessualen Situation Gelegenheit gegeben hat, ggf. den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung der Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre. (d) Auch im Übrigen greifen die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nicht durch. Insbesondere vermag das Gericht einen Ermessensfehler nicht darin zu erblicken, dass der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung nicht nochmals besonders auf die grundsätzlich bestehende subjektive Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel abgestellt hat. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Wegstreckenentschädigung auf der zweiten Stufe nicht mehr darauf an, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im konkreten Fall subjektiv zumutbar ist, da diese Frage bereits auf der ersten Stufe im Rahmen der Notwendigkeit des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeugs geprüft und berücksichtigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2015 – 7 B 14.1636 – juris Rn. 17; VG Bayreuth, U.v. 23.3.2015 – B 3 K 14.841 – juris Rn. 29). Demnach führt die Unzumutbarkeit der Benutzung des ÖPNV erst zu dem Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchBefV, sodass der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit jeder etwaigen Beschränkung der Wegstreckenentschädigung immanent ist, also gerade keine Besonderheit darstellt. Soweit die Klägerin vorträgt, an einzelnen Tagen seien besonders lange Wartezeiten von bis zu eineinhalb Stunden entstanden, kann offenbleiben, ob eine „besondere“ Unzumutbarkeit an einzelnen Tagen zwingend nochmals im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Denn der Beklagte ist bei seiner Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen, dass für die Klägerin zusätzliche Wartezeiten bis zu eineinhalb Stunden entstanden sind und hat in nicht zu beanstandender Weise noch hinreichend darauf abgestellt, dass solche Wartezeiten im Rahmen der Ermessensausübung für eine Schülerin der 11. Jahrgangsstufe vertretbar seien. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der ÖPNV an einzelnen Tagen ausgefallen sei, lässt sich hieraus auch kein Ermessensfehler ableiten. Zum einen ist der Vortrag – wie oben dargestellt – schon nicht substantiiert, zum anderen stellt auch diese Tatsache darüber hinaus keinen wesentlichen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen des Ermessens zwingend zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen wäre. Denn wie oben dargestellt, ist dem Zweck des Schülerbeförderungsrecht genüge getan, wenn im Regelfall eine Verbindung existiert. Vereinzelte Ausfälle an bestimmten Tagen sind demgegenüber vernachlässigbar. Auch hat der Beklagte nicht zwingend zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen müssen, dass sie fünf Geschwister und ihr Vater demnach für doppelt so viele Kinder Unterhalt zu leisten hat, als für den Wegfall der Familienbelastungsgrenze gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 6 SchKfrG mindestens erforderlich sind. Denn dieser Umstand stellt keinen wesentlichen Gesichtspunkt gemessen an dem von § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV verfolgten Zweck dar, auch in Massenverfahren eine Möglichkeit der Kostenersparnis zu schaffen, der im Rahmen der Ermessensausübung zwingend zu berücksichtigen wäre. Hierfür spricht schon, dass die Pflicht des Aufgabenträgers zur Übernahme der Kosten grundsätzlich unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnisses der Antragsteller besteht und der Gesetzgeber lediglich ab der Jahrgangsstufe 11 im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen die Unterhaltspflichten und teils Einkommensverhältnisse bereits – etwas pauschaliert – im Rahmen der Familienbelastungsgrenze nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG berücksichtigt hat. Eine darüberhinausgehende differenziertere Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich etwaiger Unterhaltsansprüche im Rahmen des Ermessens in jedem Einzelfall würde zum einen einer noch praktikablen Handhabung in Masseverfahren widersprechen und ist auch – wie bereits ausgeführt – verfassungsrechtlich im Rahmen der Leistungsverwaltung nicht geboten. (cc) Mit der (antragsgemäßen) Ausgabe der Wertmarken vorab hat der Beklagte hier seine Verpflichtung zur Kostenerstattung begrenzt auf die Höhe der Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bereits erfüllt. Zwar handelte es sich insoweit nicht um Kostenerstattung in Geld. Jedoch besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Klägerin tatsächlich – und überwiegend – öffentliche Verkehrsmittel genutzt hat, sodass die Ausgabe der Wertmarken für sie keinesfalls (wirtschaftlich) nutzlos war. Vielmehr hat sie sich mit Blick auf die erhaltenen Wertmarken gerade Ausgaben in Höhe des Werts dieser Marken – also Ausgaben in Höhe der angefallenen Kosten für den ÖPNV – erspart. Nach alledem war die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.