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Urteil

AN 5 K 22.02403, AN 5 K 22.02682

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine typische Fallkonstellation für den Versuch einer missbräuchlichen Erlangung des Freizügigkeitsrechts ist das nur formale Eingehen von Ehen ohne das Ziel, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen (Scheinehe). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Vorliegen eines formalen Bandes der Ehe – und damit einhergehend der Verweis auf eine erfolgte Scheidung im Bundesgebiet – ist im Rahmen des § 2 Abs. 7 S. 2 FreizügG/EU und der Frage einer Scheinehe nicht maßgeblich, da auf den Zweck des Nachzugs zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft abzustellen ist (Anschluss an BayVGH BeckRS 2021, 22532). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine typische Fallkonstellation für den Versuch einer missbräuchlichen Erlangung des Freizügigkeitsrechts ist das nur formale Eingehen von Ehen ohne das Ziel, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen (Scheinehe). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Vorliegen eines formalen Bandes der Ehe – und damit einhergehend der Verweis auf eine erfolgte Scheidung im Bundesgebiet – ist im Rahmen des § 2 Abs. 7 S. 2 FreizügG/EU und der Frage einer Scheinehe nicht maßgeblich, da auf den Zweck des Nachzugs zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft abzustellen ist (Anschluss an BayVGH BeckRS 2021, 22532). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässigen Klagen, die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, bleiben in der Sache ohne Erfolg. Sowohl die in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2022 verfügte Verlustfeststellung, die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot als auch die mit Ergänzungsbescheid vom 23. November 2022 ausgesprochene Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltskarte bzw. eines Aufenthaltstitels erweisen sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die in Ziffer 1 nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung gemäß § 2 Abs. 7 FreizügG/EU stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 11) als rechtmäßig dar. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU kann das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat (Satz 1). Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet (Satz 2). Es liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU vor, weil zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Klägerin als Drittstaatsangehörige dem rumänischen Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet begleitet hat oder ihm zu diesem Zweck nachgezogen ist. Ein solches „Begleiten“ oder „Nachziehen“ ist zwar grundsätzlich weit zu verstehen und setzt neben dem Bestehen eines formalen Bandes der Ehe im Wesentlichen nur voraus, dass sich die Eheleute im selben Mitgliedstaat aufhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 1 C 9.18 –, juris Rn. 21 m.w.N.), bedarf aus unionsrechtlicher Sicht jedoch einer einschränkenden Auslegung, soweit das Freizügigkeitsrecht missbräuchlich erlangt werden soll. Nach Art. 35 der RL 2004/38/EG können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – verweigern, aufheben oder widerrufen zu können. Typische Fallkonstellationen sind u.a. das nur formale Eingehen von Ehen ohne das Ziel, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen (vgl. BR-Drs. 461/12 S. 12f; BT-Drs. 17/10746 S. 9). Scheinehen als Beispielsfall rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werden in der Kommissionsmitteilung für die Auslegung der RL 2004/38/EG (vgl. KOM(2009) 313, endg. v. 2.7.2009) und in Erwägungsgrund Nr. 28 der RL 2004/38/EG als Ehen definiert, die lediglich zu dem Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurden. Demgegenüber ist das Vorliegen eines formalen Bandes der Ehe – und damit einhergehend der Verweis auf eine erfolgte Scheidung im Bundesgebiet (wie auch hier vorgetragen) – im Rahmen des § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU und der Frage einer Scheinehe nicht maßgeblich, da auf den Zweck des Nachzugs zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft abzustellen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 19 ZB 21.1142 –, juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall ist von einer Scheinehe der Klägerin und Herrn … auszugehen, die von Anfang an nur zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts seitens der drittstaatsangehörigen Klägerin geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Zum einen hat die Klägerin im Rahmen ihrer schriftlichen Ehegattenbefragung schon widersprüchliche Angaben über wichtige, sie und Herrn … betreffende Informationen gemacht (vgl. insoweit auch den ausdrücklich ausgeführten zweiten Anhaltspunkt für das Bestehen einer Scheinehe in der o.g. Kommissionsmitteilung vom 2.7.2009). So gab sie in dem schriftlichen Ehegattenbefragungs-Formular vom 22. Juli 2017 an, die Eheschließung habe in … stattgefunden (Frage 2); die vorgelegte Eheurkunde weist jedoch …, Kreis …, als Ort der Eheschließung aus. Weiterhin beantwortete sie die Fragen nach den Eheringen (Fragen 5 bis 7) dahingehend, dass sie und ihr Ehemann ihre Ringe nicht täglich tragen würden, die Ringe nicht graviert seien und ihr Mann diese gekauft habe. Bereits am 26. Juni 2017 gab sie hingegen an, ihr Ehemann sei im Mai nach Rumänien gefahren, um wegen Geldmangels die Eheringe zu verkaufen. Die Frage nach den Namen und Geburtsdaten der Schwiegereltern bzw. Geschwistern des Herrn … (Frage 23) beantwortete sie mit „No“. Sie habe diese in Polen in einem Shopping-Center kennengelernt (Frage 24). Während sich die Klägerin laut Ehegattenbefragung bis zu ihrer Ausreise in Bukarest aufgehalten haben will (Frage 14), wurde Herr … laut Ermittlungsbericht der Bundespolizeiinspektion … vom 4. Juni 2019 am 10. März 2017 und damit etwa drei Wochen nach der Eheschließung im Bundesgebiet angetroffen, wo er im Zug durch die Bundespolizeiinspektion … wegen Erschleichens von Leistungen aufgegriffen wurde. Für das Vorliegen einer bloßen Scheinehe spricht weiterhin der Umstand, dass sich Herr … nicht nur vor der Einreise der Klägerin (zumindest zeitweilig) nicht bei dieser aufgehalten hat, sondern auch, dass nach deren Einreise und der gemeinsamen Vorsprache bei der damals zuständigen Ausländerbehörde am 13. April 2017 bis zu der verlautbarten „Trennung“ am 24. September 2017 nur wenige Monate vergangen sind und sich Herr … in diesem kurzen Zeitraum bereits nach Aussage der Klägerin selbst im Mai 2017 sowie vom 28. August 2017 bis zum 23. September 2017 in Rumänien aufgehalten hat. Hierzu kommt, dass der auf den 1. Mai 2017 datierte Untermietvertrag über die Wohnung in …, unter der die Klägerin und Herr … sich angemeldet hatten, allein auf den Namen der Klägerin geschlossen worden ist und dementsprechend die Wohnraumbescheinigung vom 5. Mai 2017 nur die Unterschrift der Klägerin als Mieterin aufweist, obwohl in diesem Dokument sie und Herr … als Mieter aufgeführt sind. In der Vorsprache am 18. Oktober 2016 gab die Klägerin auch an, ihr Lohn werde auf das Postbank-Konto ihres Mannes überwiesen. Sie besitze hierfür die Kontokarte und hebe das Geld in bar ab, damit ihr Mann nicht darüber verfügen könne; sie wisse nicht, ob er eine eigene zweite Konto-Karte besitze. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen kam nach Auffassung der Kammer Herrn … die vereinbarungsgemäße Rolle zu, im Bundesgebiet als Ehemann anfangs die vermeintlich gemeinsamen Angelegenheiten (Aufenthaltsrecht, Wohnung, Konto) zu regeln, dies aber lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts der Klägerin. Dafür spricht zuletzt auch die fehlende Registrierung der Klägerin in Rumänien sowie die Registrierung des Herrn … als „ledig“ (so die Mitteilung des Büros des Verbindungsbeamten der Bundespolizei bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rumänien vom 21. Mai 2019). Das Fehlen einer registrierten Eheschließung in Rumänien ist Beleg dafür, dass eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Bindung zwischen der Klägerin und Herrn … von Anfang an nicht gewollt war und die „unter der Hand“ erfolgte Eheschließung lediglich den Zweck hatte, die entsprechenden Dokumente zu erhalten, mithilfe derer die Klägerin im Bundesgebiet ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht vorgeben konnte. Nach alledem ergibt sich aus der Gesamtschau der vorgenannten Umstände, dass die Klägerin Herrn … nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet begleitet hat; die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU liegen damit vor. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass ihr ein intendiertes Ermessen zusteht. Im Falle des Vorliegens einer Scheinehe ist zur effektiven Bekämpfung des Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts nur in besonderen Ausnahmefällen von der Rechtsfolge der Verlustfeststellung abzusehen (so auch Dienelt in Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 2 Rn. 174). Weiterhin ist die Beklagte beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall der Klägerin ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt. Ist die Verlustfeststellung rechtsfehlerfrei, so sind auch die Ausreiseaufforderung in Ziffer 3 und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides rechtmäßig. Die Ausreiseaufforderung findet ihre Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Danach soll im Bescheid die Abschiebung angedroht werden. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat entspricht der gesetzgeberischen Mindestfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU. Die Frist ist auch angemessen, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin einen längeren Zeitraum zur Vorbereitung ihrer Ausreise und der Regelung entsprechender Angelegenheiten benötigt. Das in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte und befristete Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren nach Ausreise ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU kann Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Gesichtspunkte (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU) festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot ermessensfehlerfrei angeordnet und auf vier Jahre ab Ausreise befristet. Sie hat zutreffend in ihre Entscheidung eingestellt, dass die Klägerin bewusst das Bestehen einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft mit einen EU-Bürger vorgetäuscht hat, um in den Geltungsbereich des FreizügG/EU zu fallen. Weiterhin hat die Beklagte zu Recht die kriminelle Energie sowie das auch ansonsten nicht durchgängig rechtstreue Verhalten der Klägerin mit in die Fristbemessung einfließen lassen. Zuletzt wurden auch der langjährige Aufenthalt der Klägerin in Pakistan und ihre fehlenden schützenswerten Bindungen im Bundesgebiet zutreffend berücksichtigt. Auch die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltskarte in der nachträglich ergänzten Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 FreizügG/EU kann einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, in diesen Fällen [gemeint: der Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU] die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Von der Möglichkeit der Versagung der weiteren Erteilung der Aufenthaltskarte nach § 2 Abs. 7 Satz 3 FreizügG/EU hat die Behörde in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund eines selbstständigen Ehegattenfreizügigkeitsrechts gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU nicht zusteht. Nach dieser Vorschrift behalten Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden haben, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Vorliegend bestand zwar das für nach dem Wortlaut der Norm maßgebliche formale Band der Ehe zwischen der Klägerin und Herrn … bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 30. April 2021 für mehr als drei Jahre. Allerdings war die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung nicht freizügigkeitsberechtigt, weil sie Herrn … nicht begleitet hat bzw. ihm nachgezogen ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 FreizügG/EU); diesbezüglich ist auch der Verlust des Freizügigkeitsrechts – wie ausgeführt – in nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden. Zuletzt ist auch die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der nachträglich eingefügten Ziffer 2.2 rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. Ungeachtet der Frage nach der Anwendbarkeit der Vorschrift im konkreten Fall ist der Anspruch bereits deswegen zu verneinen, weil zwischen der Klägerin und Herrn nie eine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, an deren Wegfall nach Ablauf von drei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätte anknüpfen können (vgl. insoweit auch § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Die Klagen waren somit vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.