Urteil
AN 16 K 21.02042
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Anwendung der Normen über die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit sind die Risiken, die mit jedem Besitz von Sprengmitteln und entsprechenden Erlaubnissen verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit diesen Mitteln jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die für das Waffenrecht hinsichtlich der Zuverlässigkeit aufgestellten Vorgaben sind grundsätzlich auf das Sprengstoffrecht zu übertragen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Frage, ob es einem ausländischen Antragsteller aufgeben werden kann, eine Bescheinigung seines Heimatstaates über die Zuverlässigkeit vorzulegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anwendung der Normen über die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit sind die Risiken, die mit jedem Besitz von Sprengmitteln und entsprechenden Erlaubnissen verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit diesen Mitteln jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die für das Waffenrecht hinsichtlich der Zuverlässigkeit aufgestellten Vorgaben sind grundsätzlich auf das Sprengstoffrecht zu übertragen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zur Frage, ob es einem ausländischen Antragsteller aufgeben werden kann, eine Bescheinigung seines Heimatstaates über die Zuverlässigkeit vorzulegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15 Oktober 2021 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 1. SprengV erneut zu entscheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 15. Oktober 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gewerbeaufsichtsamts über seinen Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 1. SprengV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Gemäß § 20 Abs. 1 SprengG dürfen die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a SprengG bezeichneten verantwortlichen Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Nach § 20 Abs. 2 SprengG gelten für die Erteilung eines Befähigungsscheins die § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 9 und § 10 SprengG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist. Nach § 34 Abs. 1 1. SprengV ist ein Antragsteller zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b und c SprengG nicht vorliegen. Nach § 34 Abs. 2 1. SprengV sind die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Bei Anwendung der Normen über die Zuverlässigkeit gemäß §§ 8, 8a SprengG sind die Risiken, die mit jedem Besitz von Sprengmitteln und entsprechenden Erlaubnissen verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit diesen Mitteln jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Bezug auf das Waffenrecht wurde hierzu höchst- und obergerichtlich festgestellt, dass sich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe erschöpft. Vielmehr ist aus ihm auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, insbesondere eine Schutzpflicht hinsichtlich Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen. Im Interesse der inneren Sicherheit und der Notwendigkeit effektiver Gefahrenabwehr sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei der Beurteilung, wer Schusswaffen besitzen darf, kann dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk kommen“, Vorrang vor dem Interesse Einzelner am Besitz von Waffen eingeräumt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.06.1975 -1 C 25.73 – BVerwGE 49, 1 = BayVBl 1976, 151). In diesem Sinne ist eine niedrigschwellige Prognose für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausreichend. Die Prognose hat sich mithin an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 – juris RdNr. 17). Diese zunächst für das Waffenrecht aufgestellten Vorgaben sind grundsätzlich auf das Sprengstoffrecht zu übertragen. Dieses ist, wie Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der Wesensgehalt der Normen verglichen mit den Regelungen des Waffengesetzes aufzeigen, in weiten Teilen mit diesem materiell identisch. Die Vorgaben hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Waffenträgern in § 5 WaffG entspricht in weiten Teilen den Regelungen des § 8a SprengG. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Sprengmitteln sind im Sprengstoffrecht mindestens so strenge Anforderungen zu stellen, wie im Waffenrecht. Vor dem Hintergrund der effektiven Gefahrenabwehr und der besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Sprengmitteln ausgehen, und der damit verbundenen Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben, hat grundsätzlich auch eine Berufsfreiheit aus Art. 12 GG zurückzutreten (vgl. BayVGH, B.v. 11.05.2020 – 24 ZB 18.2120 – juris RdNr. 8). 2. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 15. Oktober 2021 als rechtswidrig. Voraussetzung für die Erteilung der vom Kläger begehrten Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 1. SprengV ist, dass in seiner Person keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2b und 2c SprengG oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SprengG vorliegen. In dem hier im Streit stehenden Bescheid wird die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 SprengG gestützt. Dieser Ansatz ist bereits deshalb verfehlt, weil § 34 Abs. 1 1. SprengV nicht auf diese Vorschrift verweist. Auch soweit der Bescheid im Weiteren darauf gestützt wird, dass dem Kläger, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist, aufgegeben werden kann, zur Überprüfung seiner sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimatstaats über bestimmte Tatsachen vorzulegen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit erheblich sind, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar sieht § 8a Abs. 5 Satz 2 SprengG vor, dass die zuständige Behörde einem Ausländer im Sinne des Art. 116 GG oder einer Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat, die Vorlage einer derartigen Bescheinigung aufgeben kann. Hierbei ist jedoch der im Verwaltungsverfahrensrecht allgemein geltende Grundsatz zu berücksichtigen, dass eine Verwaltungsbehörde von einem Antragsteller nichts Unmögliches verlangen kann. Vorliegend hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er eine weitergehende Bescheinigung als die von ihm bereits vorgelegten Nachweise nicht erbringen kann. Es ist auch nachvollziehbar, dass seitens der türkischen Behörden eine weitere Auskunft über den Kläger, der seinen Heimatstaat mit drei Jahren verlassen hat, nicht erteilt wird. Der Kläger hat für die Kammer glaubhaft und von Beklagtenseite unbestritten dargestellt, dass er seit seiner Ausreise nach Deutschland in der Regel höchstens zwei, maximal vier Wochen im Jahr in der Türkei verbringt und bislang noch nie Probleme mit den türkischen Behörden hatte. Deshalb ist es plausibel, dass in seinem Heimatstaat auch keine Akten über ihn vorliegen, was es glaubhaft erscheinen lässt, dass die türkischen Behörden seine Nachfragen nach einer weitergehenden Bescheinigung als den bereits vorgelegten Bestätigungen, dass er nicht vorbestraft ist, negativ beschieden haben. Angesichts dessen erachtet es das Gericht als nicht ermessensgerecht, dass der Beklagte ohne weiteren Anhaltspunkt, der auch nur ansatzweise die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers infrage stellen könnte, die Ablehnung einer Erteilung der von diesem beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung ausschließlich darauf stützt, dass keine weitergehenden Bescheinigungen der türkischen Behörden vorgelegt wurden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte selbst eingeräumt hat, im Falle der Vorlage einer derartigen Bescheinigung deren Echtheit nicht einmal prüfen zu können (vgl. auch Seite 23 des in das Verfahren eingeführten Lageberichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, wonach grundsätzlich keine Möglichkeit besteht, die Echtheit von türkischen Dokumenten zu überprüfen). Hinzu kommt, dass auch nach dem Assoziationsabkommen der EWG und der Türkei Verschlechterungen des Arbeitsmarktzugangs von türkischen Arbeitnehmern in Deutschland untersagt sind. Zwar besteht in Bayern keine dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2020 entsprechende Verwaltungsvorschrift, wonach bei Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, die inländischen Standardabfragen als ausreichend erachtet werden. Aus vorgenannten Gründen erachtet es das Gericht jedoch als angezeigt, dass sich der Beklagte, soweit sich bei einer aktualisierten inländischen Abfrage keine weiteren Anhaltspunkte für eine mögliche sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergeben, in seinem Fall auf diese beschränkt und diesem die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Vorliegend war die Berufung zuzulassen, da die im Raum stehende Rechtsfrage bislang offensichtlich keiner obergerichtlichen Entscheidung zugeführt wurde und von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).