Urteil
AN 6 K 16.02144
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dem für den Einrichtungsort zuständigen Träger ist auch bei Inanspruchnahme auf Erstattung durch den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistungszuständig gewordenen Träger ein Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII – zumindest im Rahmen des Durchgriffs von § 89a Abs. 2 SGB VIII – zuzuordnen. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gesetz sieht für den wegen vorläufiger Verpflichtung zum Tätigwerden leistenden örtlichen Träger eine „Durchgriffserstattung“ gegenüber dem Träger, gegen den der nach § 89c Abs. 1 S. 2 SGB VIII erstattungspflichtige Träger des Einrichtungsortes einen Kostenerstattungsanspruch hat, nicht vor. (Rn. 93) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem für den Einrichtungsort zuständigen Träger ist auch bei Inanspruchnahme auf Erstattung durch den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistungszuständig gewordenen Träger ein Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII – zumindest im Rahmen des Durchgriffs von § 89a Abs. 2 SGB VIII – zuzuordnen. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Gesetz sieht für den wegen vorläufiger Verpflichtung zum Tätigwerden leistenden örtlichen Träger eine „Durchgriffserstattung“ gegenüber dem Träger, gegen den der nach § 89c Abs. 1 S. 2 SGB VIII erstattungspflichtige Träger des Einrichtungsortes einen Kostenerstattungsanspruch hat, nicht vor. (Rn. 93) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 15. Juli 2017 bis 30. September 2018 für die Vollzeitpflege von … aufgewendeten Kosten in Höhe von 11.183,79 EUR zu erstatten zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, nicht jedoch vor Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 16/27 und die Beklagte zu 11/27 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung durch die Beklagte kann der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als die Beklagte gemäß Nummer 1 verurteilt worden ist. Gemäß dem erklärten Einverständnis der Beteiligten kann im vorliegenden Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. I. Die hier zur Entscheidung stehende Klage – in der maßgeblichen, durch den Schriftsatz des Klägers vom 4. November 2020 modifizierten Form –, mit der der Kläger (lediglich) noch Kostenerstattung für die geleistete Hilfe in Form der Unterbringung von … in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII, eingegrenzt auf den im Zeitraum vom 15. Juli 2015 bis 30. September 2018 insgesamt dafür angefallenen Betrag in Höhe von 27.315,95 EUR, sowie Verzinsung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrt, ist zwar zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich für den Zeitraum vom 15. Juli 2017 bis 30. September 2018 die beanspruchte Kostenerstattung – in der auf diesen Zeitraum entfallenden Höhe von 11.183,79 EUR – gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 89e Satz 1 SGB VIII nebst Verzinsung nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB analog zu. Für den vorhergehenden Zeitraum greift die Klage gegen die Beklagte dagegen nicht durch, weder unmittelbar aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII noch nach dieser Vorschrift etwaig i.V.m. § 89a Abs. 2 SGB VIII (i.V.m. § 89e SGB VIII) analog. 1. Soweit der Klage stattzugeben ist, beruht dies gemäß den genannten Vorschriften darauf, dass ab dem 15. Juli 2017 die (örtliche) Zuständigkeit für die Gewährung der Vollzeitpflege von … in der Dauerpflegestelle vom Beigeladenen zu 1), dem Landkreis …, gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Kläger gewechselt hat (dazu nachfolgend a)), dass für die in diesem Rahmen vom Kläger aufgewendeten Kosten die grundsätzliche Erstattungspflicht des Beigeladenen zu 1) nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eintritt (dazu nachfolgend b)), dass aber zugleich der Beigeladene zu 1) selbst einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund von § 89e Satz 1 SGB VIII gegen die Beklagte als örtlicher Träger hatte oder gehabt hätte, weshalb der Kostenerstattungsdurchgriff auf die Beklagte gemäß § 89a Abs. 2 SGB VIII erfolgt (dazu nachfolgend c)). Insoweit besteht auch der mit der Klage geltend gemachte Verzinsungsanspruch (dazu nachfolgend d)). a) Gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 des § 86 SGB VIII dann, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, der örtliche Träger für die Leistungsgewährung zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall sind am 15. Juli 2017 diese Voraussetzungen eingetreten, weil (dies unstreitig) … dann zwei Jahre im Haushalt der pflegenden Eheleute in … im klägerischen Landkreis untergebracht war und perspektivisch – was sich dann auch tatsächlich bestätigt hat – sein dauerhafter Verbleib in dieser Pflegestelle zu erwarten war und weil dazu sogleich näher zuvor der Beigeladene zu 1) nach § 86 Abs. 1 SGB VIII örtlich zuständig war. Denn es ist für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt von Frau …, die Mutter von …, für welchen eine Vaterschaft weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt ist, abzustellen und dieser gewöhnliche Aufenthalt befand sich im Landkreis … und mithin im Bereich des Beigeladenen zu 1) als örtlicher Träger. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Sinne an § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (wonach jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt) angeknüpft werden kann, sodass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII an dem Ort oder in dem Gebiet hat, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat; maßgebend ist insoweit nicht (allein) der innere Wille des Betroffenen, es ist vielmehr auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse eine Prognose zu treffen (vgl. beispielhaft BVerwG v. 25.3.2010 – 5 C 12.09 – juris; BayVGH v. 23. 1. 2012 – 12 BV 11.1080 – juris). Dementsprechend hatte die Mutter von … bereits vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im … in …, einem Wohnheim für Menschen mit psychischer Erkrankung, einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe. Nach erfolgter Auflösung der gemeinsamen Wohnung mit Herrn … in … und den Aufenthalten in der … vom 3. Oktober bis 1. Dezember 2014 und unmittelbar anschließend in einem Übergangswohnheim war Frau … nämlich dort am 15. Juni 2015 eingezogen, ihr war dort nach Auskunft des für diese Leistungsgewährung zuständigen Bezirks … und bestätigt durch dessen Bescheid vom 16. Juli 2015, mit dem ihr in dieser vollstationären Einrichtung für die Zeit vom 15. Juni 2015 bis 30. Juni 2016 Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt wurde, zunächst für ein Jahr und insgesamt zukunftsoffen eine Unterbringungsmaßnahme gewährt worden, wobei sie dort in … auch – was ein zusätzliches Indiz darstellt – für die gesamte Aufenthaltszeit, die sich tatsächlich weiter bis zum 10. April 2017 verlängerte, wohnsitzmäßig amtlich gemeldet war. Zugleich fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Frau … zum damaligen Zeitpunkt irgendeinen anderen Anknüpfungspunkt für ihre Lebensbeziehungen, geschweige denn deren Mittelpunkt, hatte. Am gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1) änderte sich auch nichts dadurch, dass Frau … bis zur Erlangung hinreichender Selbständigkeit (die dann schließlich erst zum 1.10.2018 eintrat) am 10. April 2017 innerhalb der Strukturen des … in eine Wohngemeinschaft des betreuten Wohnens des … in … einzog, nachdem … (wo Frau … wiederum wohnsitzmäßig amtlich gemeldet war) ebenfalls im Landkreis … liegt. Folglich war der Beigeladene zu 1) gemäß § 86 SGB VIII für die ab 15. Juli 2015 erfolgte Leistungsgewährung nach § 33 SGB VIII durch Unterbringung von … in Vollzeitpflege bis auf weiteres örtlich zuständig (während den Kläger lediglich die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts von … in seinem Zuständigkeitsbereich traf). Erst zum 15. Juli 2017 erfolgte gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. b) Mithin ist dem Kläger grundsätzlich bei Heranziehung der für diese Konstellation einschlägigen Kostenerstattungsnorm des § 89a SGB VIII nach dessen Absatz 1 ab diesem Zeitpunkt der Beigeladene zu 1) erstattungspflichtig. Denn § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. c) Jedoch bestimmt dazu § 89a Abs. 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift, dass dann, wenn der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger hat oder hätte, dieser Träger abweichend von Absatz 1 dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig bleibt oder wird. Diese Regelung gewährt zur Vermeidung einer sog. „Kettenerstattung“ ausnahmsweise einen Durchgriffsanspruch auf der Erstattungsebene (vgl. etwa Loos in Wiesner, SGB VIII Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, Rn. 8 zu § 89a). Diese Konstellation liegt für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 15. Juli 2017 und bis zum 30. September 2018 vor, nachdem der gemäß Absatz 1 wegen seiner Zuständigkeit vor Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums grundsätzlich erstattungspflichtige Beigeladene zu 1) seinerseits unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Einrichtungsorte einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hätte, sodass Verpflichteter der Kostenerstattung gegenüber dem Kläger nach § 89a SGB VIII wegen der Kosten der fortdauernden Vollzeitpflege letztlich die Beklagte ist. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sieht Folgendes vor: Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen (dazu hier nachfolgend aa)) und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient (dazu nachfolgend bb)), ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte (dazu nachfolgend cc)). Diese Regelung kommt hier zum Tragen: aa) Wie bereits oben dargelegt (vgl. 1. a)), richtete sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für die Leistung in Form der Vollzeitpflege von … nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils des Kindes, nämlich der Mutter. Diese Leistungszuständigkeit – und nicht etwa die nachgelagerte Leistungszuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII – ist angesichts des Zweckes von § 89e SGB VIII (umfassender Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene) und der Regelungen in § 89a Abs. 2 SGB VIII („während der Gewährung einer Leistung“) sowie in § 89a Abs. 3 SGB VIII (Ausblendung der Leistungszuständigkeit aus § 86 Abs. 6 SGB VIII im Rahmen des § 89a SGB VIII) auch in der hier gegebenen Konstellation maßgeblich (ansonsten erschiene nach dem Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII hier das zum gleichen Ergebnis führende Abstellen (auch) auf eine durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründete Erstattungszuständigkeit bei der Anwendung von § 89e SGB VIII geboten; vgl. insgesamt dazu näher noch und überzeugend insbesondere BeckOGK/Schweigler SGB VIII, § 89e Rn. 7, mit weiteren Nachweisen, u.a. auch dem Verweis auf BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 12 ZB 14.1839 – juris; vgl. auch schon BayVGH, U. v. 18.7.2007 – 12 B 06.955 –, m.w.N.). bb) Der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Mutter im Landkreis … in den Strukturen des … wurde zunächst in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe, dem Wohnheim für Menschen mit psychischer Erkrankung in … und sodann in einer sonstigen Wohnform, der Wohngemeinschaft des betreuten Wohnens in …, begründet, die beide jeweils der Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe und damit einem Zweck i.S. des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dienen. cc) Auf der Rechtsfolgenseite des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Beklagte der kostenerstattungspflichtige Träger, weil die Kindsmutter in deren Bereich vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In der Rechtsprechung und Literatur ist diesbezüglich anerkannt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 12 ZB 14.1839 – juris, Rn.16, 23, und B.v. 23.1.2012 – 12 BV 11.1080 –, jeweils m.w.N.; BeckOGK/Schweigler SGB VIII, § 89e Rn. 16), dass sich an eine erste Aufnahme in eine Einrichtung etc. im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Rahmen einer sogenannten „Einrichtungskette“ weitere Aufenthalte in derartigen Einrichtungen etc. anschließen können, ohne dass dies die Erstattungsverpflichtung tangieren würde, wobei bei einem solchen Wechsel der Aufenthalte eine ununterbrochene Kette zwischen den jeweiligen Einrichtungen etc. bestehen muss. Eine solche Einrichtungskette ist hier aber in der Abfolge der Aufenthalte in der … vom 3. Oktober bis 1. Dezember 2014, in der psychiatrischen Übergangseinrichtung des AWO Kreisverbandes … vom 1. Dezember 2014 bis 15. Juni 2015 und im … vom 15. Juni 2015 bis 30. September 2018 gegeben, nachdem die Mutter von … jeweils unmittelbar ohne zeitlichen Verzug von einer Einrichtung in die andere bzw. zuletzt in die sonstige Wohnform gewechselt ist und es sich bei sämtlichen Aufenthaltsorten um Einrichtungen oder eine sonstige Wohnform im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handelt (die … als der Behandlung dienende, die psychiatrische Übergangseinrichtung als der Betreuung dienende Einrichtung; zu den Aufenthalten in … und … s. bereits oben 1 c) bb)). Ob Frau … dort in diesen Einrichtungen jeweils auch stets ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (was (nur) hinsichtlich der … zweifelhaft sein könnte), kann dahinstehen, weil das Gesetz darauf nicht abstellt, da andernfalls der Schutz der Einrichtungsorte nicht lückenlos gesichert werden kann; entscheidend bleibt allein nach Wortlaut („vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform“) und Zweck des § 89e Abs. 1 SGB VIII, dass die Kette nicht unterbrochen wurde (so schon BayVGH v. 18.3. 2004 – 12 B 99.1085 – JAmt 2012, 272; wiederholt in BayVGH v. 30.1.2017 – 12 ZB 14.1839 – juris; OVG Berlin-Brandenburg v. 6.9.2012 – OVG 6 N 80.11 – juris; VG Ansbach v. 10.2.2011 – AN 14 K 10. 00755 – juris; Eschelbach in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII 9. Aufl. 2022, § 89e Rn. 7; Kern in Schellhorn u.a., SGB VIII 5. Aufl. 2017, § 89 e Rn. 10). Allerdings setzt die Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII des Weiteren voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt der maßgebenden Person, hier der Mutter von …, vor der Aufnahme auch (unmittelbar) bis zur Aufnahme in die (erste) Einrichtung fortbestanden haben muss (vgl. etwa BVerwG v. 29.9.2010 – 5 C 21.09 – juris). Aber auch dies liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten vor hinsichtlich des dortigen Aufenthalts von Frau … in der …, wo die Mutter von … bei der gebotenen ex-ante Betrachtung gemäß den bereits oben dargestellten Grundsätzen ihren gewöhnlichen Aufenthalt wenn nicht schon ab März 2014, aber jedenfalls ab Sommer 2014 bis unmittelbar zur Aufnahme in die … hatte. Dafür sprechen überzeugend und in der Zusammenschau zweifelsfrei die Angaben der beteiligten Personen. So hat insbesondere Frau … nicht nur lt. Vermerk des Klägers (s. Bl. 47 der beigezogenen Akte der Beklagten) am 21. Oktober 2014 telefonisch erklärt, sie sei zwar in … nach wie vor gemeldet, sie habe sich tatsächlich aber seit März diesen Jahres zusammen mit … (der auch den Mietvertrag unterschrieben habe, sie sei nur als Mitbewohnerin dort aufgeführt worden) und dem gemeinsamen Sohn … in der …, … aufgehalten, sondern Frau … hat dann gerade auch in ihrer zeitnah am 23. Oktober 2014 selbst handschriftlich – also nicht von interessierter dritter Seite vorformuliert – in der … abgegebenen Erklärung (Bl. 27 der Akte des Klägers) ausgeführt, dass sie, wohnhaft …, …, sich von März 2014 bis zu ihrer Einweisung Anfang Oktober bei der genannten Adresse aufgehalten habe zusammen mit ihrem Sohn …; sie hätte auch gerne die Wohnung dort beibehalten, sei aber krankheitsbedingt nicht in der Lage dazu. Dies wird bestätigt durch die Angaben der gesetzlichen Betreuerin von Frau … von November 2014 im Antrag auf Hilfsgewährung für Frau … und in der zugehörigen Erklärung an den Bezirk …, dass Frau … ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in der … (am 1., 2. oder 3.10.2014) in …, …, gehabt habe; in die gleiche Richtung weist ebenfalls die in einem Vermerk des Klägers festgehaltene telefonische Aussage der Betreuerin vom 2. Dezember 2015, wonach die Kindsmutter (…) 2014 über keinerlei eigenes Einkommen verfügt habe, der damalige Lebensgefährte möglicherweise ALG-II erhalten habe, und dass Frau … nach wie vor in … gemeldet sei, aber tatsächlicher Aufenthalt sei … Nichts anderes hat die damalige Betreuerin von Frau … auch nochmals gegenüber dem Landkreis … gemäß dem dortigen Vermerk am 8. Januar 2021 telefonisch ausgeführt, wonach laut der Betreuerin die Kindsmutter nach deren Angaben gegenüber der Betreuerin vor der Aufnahme in die Klinik – Aufnahmetag 3. Oktober 2014 – in … gewohnt habe; nähere Erkenntnisse habe sie aus eigener Wahrnehmung nicht. Des Weiteren hat zugleich der damalige Lebensgefährte von Frau …, Herr …, unter dem Datum des 18. Mai 2015 handschriftlich erklärt, dass er von ca. Anfang März bis 1. Oktober 2014 (Datum seiner Inhaftierung) mit Frau … und … in der … in … gewohnt habe. Schließlich ist, ohne dass es darauf noch ankäme, indiziell noch anzuführen, dass Frau …, die Großmutter von …, im Oktober 2014 angegeben hatte, sie löse die Wohnung in … auf, wobei ihr eine Freundin von Frau … aus …, die von Frau … darum gebeten worden sei, dabei helfe (vgl. Bl. 47 der beigezogenen Akte der Beklagten). Angesichts all dessen ist der von Beklagtenseite hervorgehobene Umstand, dass Frau … auch zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die … noch in … im Bereich des Klägers wohnsitzmäßig amtlich gemeldet gewesen ist, letztlich ohne Belang für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts vor Aufnahme in die … Er vermag zwar eventuell Zweifel daran zu wecken, ob Frau … bereits unmittelbar nach Einzug in die Wohnung in … dort schon ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, verliert seine Bedeutung hier aber völlig angesichts der Dauer des kontinuierlichen Aufenthalts der Kindsmutter dort zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten und ihrem Sohn … und angesichts ihrer Aussage vom Oktober 2014, sie hätte gerne die Wohnung dort behalten, sei aber krankheitsbedingt nicht in der Lage dazu. Irgendwelche Anhaltspunkte für ein noch bestehendes Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts von Frau … unmittelbar vor der Aufnahme in die … lassen sich insgesamt dabei auch nicht erkennen. d) Soweit dem Kläger dementsprechend Kostenerstattung – in Höhe von 11.183,79 EUR – zuzusprechen ist, besteht gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB analog grundsätzlich zugleich ein Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (vgl. etwa BVerwG v. 23.1.2014 – 5 C 8.13 – NVwZ 2014, 1979ff, 1981). In diesem Sinne ist unter Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens auch der Klageantrag, in dem von „Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz“ (Hervorhebung durch das Gericht) die Rede ist, auszulegen, da allgemeinkundig schon seit längerem der Basiszinssatz ins Negative gefallen war und ein fünfprozentiger Zuschlag bei einem negativen Basiszinssatz offensichtlich unsinnig wäre. Angesichts dessen, dass der Kläger schon mit dem am 4. November 2016 bei Gericht eingegangenen (und dadurch gem. § 90 Satz 1 VwGO rechtshängig gewordenen) Klageantrag vom 26. Oktober 2016 fortlaufende Kostenerstattung geltend gemacht hat, so dass Rechtshängigkeit bereits vor Fälligkeit eingetreten ist, ist gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB analog hier der Beginn der Verzinsung allerdings erst mit Fälligkeit der jeweiligen (monatlichen) Kostenerstattungsansprüche anzusetzen. 2. Demgegenüber dringt der Kläger mit seiner Klage gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 15. Juli 2015 bis 14. Juli 2017, für den er mangels Leistungszuständigkeit aus § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht direkt auf § 89a SGB VIII zurückgreifen kann, nicht durch. Für diesen Zeitraum kommt wegen der damaligen Hilfeleistung aufgrund von § 86d SGB VIII (vorläufiges Tätigwerden aufgrund tatsächlichen Aufenthalts des Kindes …, weil die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird) ernsthaft lediglich ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Frage, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen und der auch nicht mit § 89a Abs. 2 VwGO analog ergänzt werden kann. a) Gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86b SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Dies – örtlich zuständiger Träger nach § 86 SGB VIII – ist hier jedoch nicht die Beklagte, sondern der Beigeladene zu 1), der Landkreis …, wie bereits oben unter 1. b) in den Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfeleistung nach § 33 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege für das Kind … herausgearbeitet worden ist. Eindeutig war bereits zu Leistungsbeginn im Juli 2015 der frühere gewöhnliche Aufenthalt der Kindsmutter in … schon durch die Auflösung der dortigen Wohnung aufgegeben und dann auch der neue gewöhnliche Aufenthalt im … in … im Bereich des Beigeladenen zu 1) begründet gewesen. Auf dieser Ebene der (örtlichen) Zuständigkeitsbestimmung für die Leistungsgewährung greift entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII; diese Vorschrift normiert ausdrücklich lediglich eine Erstattungspflicht, keinen Eintritt in eine Leistungspflicht. b) Aber auch auf der Erstattungsebene kann sich der Kläger hier im Rahmen des § 89c SGB VIII nicht etwa im Ergebnis doch auf den Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII berufen, obwohl für diesen Zeitraum die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs des Beigeladenen zu 1) gegen die Beklagte aus § 89e SGB VIII (vgl. dazu schon oben unter 1. c)) sogar zweifelsfrei vorliegen dürften. Denn dem Kläger selbst steht ein Anspruch nach § 89e SGB VIII nicht zu und anders als in der unter 1. erörterten Konstellation über § 86 Abs. 6 und § 89a SGB VIII sieht das Gesetz für den wegen vorläufiger Verpflichtung zum Tätigwerden leistenden örtlichen Träger (hier den Kläger) eine entsprechende „Durchgriffserstattung“ gegenüber dem Träger, gegen den der nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erstattungspflichtige Träger des Einrichtungsortes (hier der Beigeladene zu 1)) dann einen Kostenerstattungsanspruch hat (hier gegen die Beklagte nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), nicht vor. Insoweit greift die Kammer nachvollziehbare Überlegungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil v. 25.3.2010 – 5 C 12.09 – juris, dort Rn. 19ff., auf (vgl. auch BayVGH v. 21.5.2010 – 12 BV 09.1973 – juris, Rn. 46). So kann sich der Kläger nicht etwa für seinen Kostenerstattungsanspruch selbst auf § 89e SGB VIII berufen; diese Regelung ist für ihn weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Kläger ist nicht als örtlich für eine Einrichtung zuständiger Träger tätig geworden und seine Situation als wegen tatsächlichen Aufenthalts eines Kindes zum Tätigwerden Verpflichteter ist nicht mit der Situation eines für den Ort einer Einrichtung zuständigen Trägers vergleichbar; der für die damalige örtliche Leistungsverpflichtung maßgebliche – notfallmäßige, auf Weitergabe angelegte – Aufenthalt von … bei Frau … aufgrund ihrer von den Beteiligten angenommenen Eigenschaft als Urgroßmutter ist nicht vergleichbar einem Pflegeaufenthalt in einer Einrichtung. Aber auch ein Erstattungsanspruch des Klägers aus einer § 89c Abs. 1 SGB VIII ergänzenden, analogen Anwendung von § 89a Abs. 2 SGB VIII besteht nicht. § 89a Abs. 2 SGB VIII enthält als Ausnahmevorschrift eine Sonderregelung, wodurch dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger statt des zunächst erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers unter Verkürzung der Erstattungskette ein dritter Jugendhilfeträger, den seinerseits gegenüber dem zunächst zur Kostenerstattung verpflichteten Träger eine Erstattungspflicht trifft, direkt erstattungspflichtig wird (siehe dazu oben unter 1.). Der Erstattungsanspruch über § 89a Abs. 2 SGB VIII steht unmittelbar nur dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger zu. Sowohl an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlagen als auch an einer entsprechenden planwidrigen Regelungslücke fehlt es hier. Zum einen, was die Vergleichbarkeit der Interessenlagen anbelangt, betrifft die Durchgriffserstattung in § 89a Abs. 2 SGB VIII maßgeblich die Ortszuständigkeit für eine – nach zunächst schon zweijährigem Verbleib – auf Dauer angelegte Pflegesituation, während es bei § 86d SGB VIII um eine vorläufige Verpflichtung aufgrund tatsächlichen Aufenthalts geht (selbst im vorliegenden Fall, bei dem der tatsächliche Aufenthalt aus einer Art Pflegesituation herrührt, sollte diese baldmöglichst beendet werden). Zum anderen ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Ausnahmecharakter der Durchgriffserstattung nach § 89a Abs. 2 SGB VIII einer erweiternden bzw. entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift durchgreifend entgegensteht. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ein Erstattungsdurchgriff ein allgemeines Prinzip des jugendhilferechtlichen Erstattungsrechts wäre, das aus anderen Regelungen im Wege einer Einzel- oder Gesamtanalogie hergeleitet werden könnte. Für eine Zielsetzung des § 89a Abs. 2 SGB VIII, auch über den Schutz von Pflegestellenorten hinaus Erstattungsketten zu verhindern, aber finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien zum 1. SGB VIII-Änderungsgesetz, mit dem die Vorschrift eingeführt wurde, Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 34), und ebenso wenig ergeben sich Anknüpfungspunkte aus dem SGB VIII gar für eine Gesamtanalogie. II. Nachdem der Kläger mithin hinsichtlich seiner Hauptforderung (Kostenerstattung) in der ausgesprochenen Weise teilweise obsiegt und teilweise unterliegt, sind die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Verhältnis von 16/27 zulasten des Klägers und 11/27 zulasten der Beklagten zu teilen. Nachdem die Beigeladenen zur Klage keine Anträge gestellt haben, scheidet einerseits deren Kostenbelastung aus, ist ihnen aber andererseits mangels dies erfordernder Billigkeit auch keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zuzusprechen. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO (betr. die Vollstreckbarkeit für den Kläger) bzw. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO (betr. die Vollstreckbarkeit für die Beklagte). Die Berufung gegen dieses Urteil war insoweit, als dem Kläger für den Zeitraum vom 15. Juli 2017 bis 30. September 2018 Kostenerstattung zugesprochen worden ist, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine höchstrichterliche Klärung der insoweit entscheidungserheblichen (s.o. unter 1. c) aa)), in der Kommentarliteratur umstrittenen Frage, ob dem für den Einrichtungsort zuständigen Träger auch bei Inanspruchnahme auf Erstattung durch den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistungszuständig gewordenen Träger ein Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII – zumindest im Rahmen von § 89a Abs. 2 SGB VIII – zuzuordnen ist, steht, soweit hier ersichtlich, noch aus. Demgegenüber erachtet die Kammer die für die Klageabweisung im Übrigen erhebliche Frage einer Durchgriffserstattung bei § 89c SGB VIII durch bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (s. oben 2. b)).