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Urteil

AN K 14 20.00190

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für das Vorhandensein einer beihilfefähigen Fläche trägt der Landwirt die Beweislast. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beihilfefähige Hektarfläche ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch sog. Landschaftselemente können als Teil der beihilfefähigen Fläche einer landwirtschaftlichen Parzelle gelten. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorhandensein einer beihilfefähigen Fläche trägt der Landwirt die Beweislast. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beihilfefähige Hektarfläche ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch sog. Landschaftselemente können als Teil der beihilfefähigen Fläche einer landwirtschaftlichen Parzelle gelten. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, allerdings mangels Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids nicht begründet. A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich mittels Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen einen Bescheid des damaligen AELF … (AELF) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 2. Januar 2020 nur insoweit, als darin Beihilfen zurückgefordert wurden, die sich auf das von ihm bewirtschaftete Feldstück 65 „…“ beziehen. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger brachte in Vorverfahren und Gerichtsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zum Ausdruck, vorgenommene Kürzungen in Bezug auf seine anderen Feldstücke zu akzeptieren. Klagegegenstand ist damit lediglich die seinem Begehren entsprechende Teilaufhebung des Bescheids (§ 88 VwGO). Das nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG fristgemäß eingeleitete Widerspruchsverfahren (fakultativ nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO a.F.) wurde ordnungsgemäß durchgeführt; die FüAk war insbesondere nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AELFV zuständige Widerspruchsbehörde. Die Klage wurde fristgemäß (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben. B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des AELF vom 12. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme der zugunsten des Klägers ergangenen Beihilfebescheide für die Betriebsprämie von 2012 bis 2014 ist § 10 Abs. 1, 3 Marktorganisationsgesetz (MOG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 MOG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009. Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme der Bewilligungsbescheide für die Basisprämie in den Jahren 2015 und 2016 ist § 10 Abs. 1, 3 MOG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 MOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 809/2014. Betriebsprämien und Direktzahlungen – zu denen die Basisprämie gehört, vgl. Art. 1 Buchst. a i.V.m. Anlage I VO (EU) Nr. 1307/2013 – sind flächenbezogene Beihilfen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 MOG (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.3.2019 – 28 K 16977/17 – BeckRS 2019, 26245, Rn. 16). Rechtsgrundlage der Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen ist jeweils § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 VwVfG. II. Der Rückforderungsbescheid erging formell rechtmäßig durch das zuständige damalige AELF … (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AELFV i.V.m. Lfd. Nr. 33 der Anlage 1 zur AELFV a.F.) nach vorheriger Anhörung des Klägers (Art. 28 BayVwVfG). Der Bescheid wurde begründet, Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Eine weitergehende Begründung des Bescheids war angesichts der Erläuterung des Sachverhalts mit dem Kläger im Vorfeld des Bescheiderlasses jedenfalls nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG entbehrlich. III. Der Bescheid des AELF vom 12. November 2018 ist, soweit er sich auf das Feldstück 65 bezieht und die Auszahlungsbescheide des AELF der Jahre 2012 bis 2016 insoweit teilweise zurücknimmt und Erstattung von 414,37 EUR fordert, materiell rechtmäßig. 1. Die Zuwendungsbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 sind, soweit sie – in Form einer Betriebsprämie bzw. einer Basisprämie – Zahlungen für das Feldstück 65 gewähren, die über Zahlungen für eine beihilfefähige Fläche von 1,78 ha hinausgehen, im Sinne von § 10 Abs. 1 MOG rechtswidrig. Denn von den 2,06 ha, für die der Kläger 2012 bis 2014 eine Betriebsprämie bzw. 2015 und 2016 eine Basisprämie beantragte, waren 0,28 ha nicht beihilfefähig. a) Nur für beihilfefähige Hektarflächen konnten von 2012 bis 2014 eine Betriebsprämie (vgl. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009) und 2015 und 2016 die Basisprämie (vgl. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) gewährt werden. Der Kläger trägt dabei die Beweislast für das Vorliegen einer beihilfefähigen Fläche, da er hieraus eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten will (vgl. VG Cottbus U.v. 21.12.2021 – VG 3 K 1526/17, BeckRS 2021, 42685). aa) Beihilfefähige Hektarfläche ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Dies ergibt sich für die Zeit bis 2014 aus Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009. Für die Jahre 2015 und 2016 ergibt sich dies aus Art. 32 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 1307/2013. Landwirtschaftliche Tätigkeit ist für die Zeit bis 2014 in Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009 definiert als die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6. Für die Jahre 2015 und 2016 bezeichnet landwirtschaftliche Tätigkeit die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke; die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden; außerdem die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, vgl. Art. 4 Buchst. c VO (EU) Nr. 1307/2013. Landwirtschaftliche (und damit beihilfefähige) Fläche ist für die Zeit bis 2014 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 2 Buchst. h VO (EG) Nr. 73/2009). Für die Jahre 2015 und 2016 ist landwirtschaftliche Fläche jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 4 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 1307/2013). Dabei ist nicht ohne Weiteres eine einheitliche Betrachtung einer umrissenen Fläche – beispielsweise eines Feldstücks – vorzunehmen. Beihilfefähig ist allein die reale Fläche, die die maßgeblichen Kriterien für eine Beihilfefähigkeit erfüllt. In dem Umfang, in dem die Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt wird, ist sie daher nicht „beihilfefähige Hektarfläche“ im oben genannten Sinn, sodass insoweit eine Beihilfe nicht verlangt werden kann. Erfüllt ein Teil einer beantragten Fläche etwaige Beihilfevoraussetzungen nicht, scheidet er ohne Weiteres aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 3 C 11/17 – juris Rn. 13, 16). Es kommt daher nicht darauf an, mit welcher Größe und Nutzung eine Fläche im Liegenschaftskataster erfasst ist. bb) Auch sogenannte Landschaftselemente können als Teil der beihilfefähigen Fläche einer landwirtschaftlichen Parzelle gelten. Für die Jahre 2015 und 2016 gelten einerseits Landschaftselemente als Teil der beihilfefähigen Fläche, die den Cross-Compliance-Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014). Dies sind in erster Linie die unter das Beseitigungsverbot in GLÖZ 7, Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 fallenden Landschaftselemente, im nationalen Recht auf der Grundlage von Art. 94 VO (EU) Nr. 1306/2013 in § 8 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) definiert und aufgezählt (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 9 Rn. 3 sowie Vor Art. 37 Rn. 10). Nach § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) gelten dabei Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Außerdem sind nach Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 sogenannte regionale Landschaftselemente förderfähig, sofern dies durch die Mitgliedstaaten entsprechend festgelegt wurde (vgl. etwa § 19 Abs. 2 InVeKoSV). § 19 Abs. 4 InVeKoSV ermächtigt die Landesregierungen dazu, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen (vgl. für Bayern § 8 der Bayerischen GAP-Umsetzungsverordnung a.F.). Für die Jahre bis 2014 sind alle „Landschaftsmerkmale“, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Art. 6 und Anhang III der VO (EG) Nr. 73/2009 bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle (vgl. Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009). Art. 6 VO (EG) Nr. 73/2009 verlangt i.V.m. Anhang III der VO (EG) Nr. 73/2009, dass die Mitgliedstaaten unter anderem in Bezug auf das Verbot der Beseitigung von Landschaftselementen Mindeststandards setzen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland in § 2 Abs. 2 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) i.V.m. § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) nachgekommen (vgl. VG Münster, U.v. 27.10.2010 – 9 K 773/10 – Rn. 30), sodass die dort aufgelisteten Landschaftselemente, die nicht beseitigt werden dürfen, als Teil einer landwirtschaftlichen Parzelle förderfähig sind (vgl. etwa VG Augsburg, U.v. 31.7.2018 – Au 8 K 17.1728 – juris Rn. 39 ff.). Nach § 8a Abs. 1 InVeKoSV 2004 gelten diese Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Auch für diesen Zeitraum sind regionale Landschaftselemente zu beachten, vgl. Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009, § 5 Abs. 4 DirektZahlVerpflV. b) Das Feldstück 65 des Klägers wurde von 2012 bis 2016 nur auf einer Fläche von 1,78 ha landwirtschaftlich und damit beihilfefähig genutzt, obwohl der Kläger in seinen Anträgen jeweils eine beihilfefähige Fläche von 2,06 ha angab. aa) Die Westgrenze des auf der Nord-Süd-Achse langgezogenen Feldstücks bildet ein Bach. Nach übereinstimmendem Vorbringen von Kläger und Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bewirtschaftet der Kläger das Grundstück so nah am Bach, wie es ihm technisch möglich ist. Würde er weiter Richtung Bach, also nach Westen, wirtschaften, drohten die eingesetzten landwirtschaftlichen Maschinen abzurutschen und in das Bachufer zu fallen. Zwischen dem Wasser des Baches und der unstreitig zum Ackerbau genutzten Fläche befindet sich, wie Flugaufnahmen und Lichtbilder zeigen, ein schmaler Streifen, der teils mit Bäumen, teils mit anderem Uferbegleitgrün bewachsen ist und war. Die Fläche dieses Streifens wurde vom Beklagten nach Vor-Ort Kontrollen im November 2017 und im Mai 2018 als nicht-beihilfefähig identifiziert. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die bewirtschaftete Fläche des Feldstücks 65 ohne den Streifen zwischen Bach und Ackerbaugrenze 1,78 ha beträgt. Der Beklagte konnte das Vorgehen bei den Kontrollen 2017 und 2018, insbesondere den Einsatz geeichter und genormter GPS-Geräte, schlüssig und nachvollziehbar darlegen, sodass aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an der Genauigkeit der Abmessungen bestehen. Gleichzeitig hat der Kläger eine Fläche von 2,06 ha in den streitgegenständlichen Mehrfachanträgen als beihilfefähig angegeben. Er hat, wie bereits anhand der roten Umrandung des beantragten Feldstücks in den seinen Mehrfachanträgen der Jahre 2015 und 2016 zugrundeliegenden Luftbildern zu erkennen ist, dabei die Gesamtfläche des Feldstücks inklusive dem Streifen zwischen Bach und Ackerfläche zugrunde gelegt. bb) Die Fläche zwischen Ackerfläche und Bach war allerdings nicht beihilfefähig, sodass der Kläger in den Jahren 2012 bis 2016 für eine Fläche von 0,28 ha rechtswidrig Direktzahlungen erhalten hat. (I) Gemäß den oben erläuterten Grundsätzen kommt es alleine auf die tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche an, wobei den Kläger hierfür die Beweislast trifft. Es ist nicht relevant, inwieweit ein Grundstück bzw. hier ein Feldstück im Liegenschaftskataster pauschal als landwirtschaftlich oder landwirtschaftlich genutzt eingeordnet wird. Der Kläger hat die im Zuge der Digitalisierung der landwirtschaftlichen Flächenverwaltung 2004 staatlich vorgenommene Luftbildvermessung seines Feldstücks und die dabei ermittelte Fläche von 2,06 ha zur Grundlage seiner Mehrfachanträge gemacht. Dass der Kläger auf die bei der Landwirtschaftsverwaltung hinterlegten Flächengrößen seiner Grundstücke zurückgegriffen hat und sie sich quasi zu eigen gemacht hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich aus den o.g. materiellen Fördervoraussetzungen, dass ein Anspruch darauf nur insoweit besteht, als die jeweilige Fläche konkret landwirtschaftlich genutzt wird. Stellt sich wie hier bei einer Kontrolle heraus, dass die Nutzung nicht auf der gesamten beantragten Fläche vorgelegen hat, treffen den Antragsteller (wie hier den Kläger) die entsprechenden Konsequenzen. Ein etwaiges Vertrauen auf die Förderfähigkeit der beantragten Flächen ist nicht schutzwürdig. Der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass er, wenn er die Fläche des gesamten Feldstücks den Anträgen zugrunde legt, für eine Fläche Beihilfen beantragt, die über die tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche hinausgeht. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, bestand für den Kläger entsprechend die Möglichkeit, bei der Antragstellung die Grenzen der beantragten Fläche zu verschieben, sodass diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Die hier vorgenommene Rückforderung stellt dabei keine Sanktion dar; Sanktionen sind erst vorgesehen, wenn die beantragte Fläche die tatsächliche um mehr als 3% oder 2 ha übersteigt (vgl. für die Zeit bis 2014 Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009, vgl. für die Zeit ab 2015 Art. 19 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014). (II) Der Streifen an der Westgrenze des Feldstücks wurde 2012 bis 2016 nicht landwirtschaftlich genutzt. Er stellt – Gegenteiliges ist weder vorgebracht noch ersichtlich – insbesondere kein Ackerland dar. Auch eine Einordnung als beihilfefähiges Landschaftselement – insbesondere nach § 8 AgrarZahlVerpflV i.V.m. Art. 9 Abs. 2, Art. 94 VO (EU) Nr. 640/2014 bzw. nach § 5 Abs. 1 DirektZahlVerpflV i.V.m. Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009, Art. 6 VO (EG) Nr. 73/2009, § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG – scheidet aus. Einer Einordnung als Feldgehölz (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AgrarZahlVerpflV bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DirektZahlVerpflV) steht bereits entgegen, dass die betreffende Fläche größer als 2.000 Quadratmeter ist, wobei die Gesamtgröße des Landschaftselements zu beachten ist, nicht lediglich der Teil, der auf das Feldstück 65 entfällt (vgl. Hinweise der Landwirtschaftskammer NRW unter https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/direktzahlungen/landschaftselemente.htm, zuletzt abgerufen am 11.5.2023). Dies hat der Prüfdienst des AELF … nach seiner Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, wird durch den Kläger nicht bestritten und ist für das Gericht insbesondere anhand der mit einem Größenmaßstab versehenen Luftbilder des Feldstücks 65 in den Mehrfachanträgen der Jahre 2015 und 2016 deutlich erkennbar. Auch eine Einordnung des Streifens an der Westgrenze des Feldstücks als anderweitiges förderfähiges Landschaftselement, insbesondere als Baumreihe (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AgrarZahlVerpflV bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DirektZahlVerpflV) oder als Feldrain (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 AgrarZahlVerpflV bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 6 DirektZahlVerpflV) scheidet aus. Denn der gesamte Streifen ist der Uferböschung zuzuordnen. Er bildet die notwendige Grenze zwischen bewirtschaftbarer Fläche und Bachlauf und kann – darin stimmen die Parteien überein – bereits aus technischen Gründen nicht bewirtschaftet werden. Ein Bachlauf inkl. Uferböschung, dessen Bewirtschaftung von vornherein ausscheidet, ist nicht als landwirtschaftliche Fläche förderfähig (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.3.2019 – 28 K 16977/17 – BeckRS 2019, 26245, Rn. 30; siehe auch Hinweis der Landwirtschaftskammer NRW unter https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/direktzahlungen/landschaftselemente.htm, zuletzt abgerufen am 11.5.2023). 2. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Er hat keinen Verbrauch der gewährten Mittel i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG geltend gemacht. Auch sonst scheidet ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse aus, denn das Unionsrecht als Grundlage des hier anwendbaren Rechts der landwirtschaftlichen Subventionen gebietet ein gesteigertes öffentliches Rücknahmeinteresse (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 48 Rn. 145-147; VG Augsburg, U.v. 31.7.2018 – Au 8 K 17.1728 – BeckRS 2018, 17987, Rn. 46 ff.). Die einjährige Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wurde eingehalten; von der nötigen Kenntnis des AELF kann erst nach der zweiten Vor-Ort-Kontrolle im Mai 2018 und der darauffolgenden Anhörung des Klägers ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2019 – 10 C 5/17 –, BVerwGE 164, 237-253, Rn. 32). 3. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG und § 49a VwVfG eröffnen kein Ermessen („sind … zurückzunehmen“ bzw. „sind … zu erstatten“), sodass das AELF in Bezug auf die Teilrücknahme der Bescheide des AELF der Jahre 2012 bis 2016 (Ziffer 1 des Bescheids) und in Bezug auf die Rückforderung der 414,37 EUR, die auf die tatsächlich nicht beihilfefähige Fläche des Feldstücks 65 entfielen (Ziffer 2 des Bescheids), in seiner Entscheidung gebunden war. 4. Die Auferlegung einer Gebühr von 50 EUR (Ziffer 3 des Bescheids) ist angesichts des Verwaltungsaufwands i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 2, 3 KG angemessen, der Kläger gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG der richtige Kostenschuldner. Die in Ziffer 4 des Bescheids festgelegte Verzinsung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 MOG. IV. Der am Abend nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers ging nach Übermittlung der Entscheidungsformel an die Geschäftsstellen und konnte nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ohnehin wäre auch bei einem Eingehen vor diesem Zeitpunkt mangels wesentlich neuen Vorbringens eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) nicht angezeigt gewesen (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2001 – 9 B 50/01 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.