Urteil
AN 16 K 22.02177
VG Ansbach, Entscheidung vom
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei den Aufbewahrungsvorschriften (hier: § 36 WaffG, § 13 Abs. 9 AWaffV) handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, die der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen und die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Verstößt ein Waffenbesitzer gegen Aufbewahrungsvorschriften, ist alleine das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins bzw. der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist zwingend, wenn es dem Betroffenen an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt. Auch bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Bei Vorliegen des § 5 Abs. 1 WaffG besteht vielmehr eine unwiderlegbare Vermutung für die Unzuverlässigkeit. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Aufbewahrungsvorschriften (hier: § 36 WaffG, § 13 Abs. 9 AWaffV) handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, die der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen und die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Verstößt ein Waffenbesitzer gegen Aufbewahrungsvorschriften, ist alleine das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins bzw. der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist zwingend, wenn es dem Betroffenen an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt. Auch bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Bei Vorliegen des § 5 Abs. 1 WaffG besteht vielmehr eine unwiderlegbare Vermutung für die Unzuverlässigkeit. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet. Der mit Bescheid des Landratsamts … vom 26. September 2022 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers sowie die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Sowohl der in Nr. 3 des Bescheids angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG als auch die in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG sind rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Des Weiteren ist die zuständige Behörde nach § 18 Satz 1 BJagdG in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Danach erweist sich der hier im Streit stehende Bescheid als rechtmäßig, weil der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht über die erforderliche waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG verfügt. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Einlassung des Klägers mit den behördlichen Feststellungen sowie den Aussagen und Vermerken der von ihm selbst benannten Zeugen (Polizeibeamte, Mitarbeiterin einer Autovermietung sowie ein Passant) nicht vereinbar und schon die Frage, ob er tatsächlich unmittelbar auf dem Weg zu einer Jagd war, höchst zweifelhaft ist. Denn es ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass er den auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw am 29. November 2021 auf dem Parkplatz am … Hauptbahnhof mit einer darin gelagerten Langwaffe Marke Blaser sowie fünf Schuss Munition zurückgelassen hat, welcher von der Polizei vor Ort gegen 12:00 Uhr unverschlossen vorgefunden wurde. Damit hat er gegen die nach § 36 WaffG, § 13 Abs. 9 AWaffV bestehenden gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition verstoßen. Dieser Umstand rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger nicht mehr die Gewähr dafür bietet, seine Waffen und Munition künftig stets ordnungsgemäß aufzubewahren. Bei den Aufbewahrungsvorschriften handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, die der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen und die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Verstößt ein Waffenbesitzer gegen diese Vorgaben, ist alleine das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (BayVGH, B.v. 7.7.2015 – 21 ZB 14.2690 – juris Rn.10). Die bei der polizeilichen Kontrolle am 29. November 2021 festgestellte gesetzeswidrige Auffindesituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, die die Annahme fehlender waffen- und jagdrechtlicher Zuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dem steht die Einlassung des Klägers, er sei davon ausgegangen, sein Pkw sei verschlossen, nicht entgegen. Diese Aussage ist – unabhängig von der Tatsache, dass er die Waffe und Munition eigentlich nur auf direktem Weg zur Jagd in seinem Fahrzeug hätte aufbewahren dürfen – schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er selbst vorträgt, mehrfach den Schließmechanismus des Fahrzeugs getestet und festgestellt zu haben, dass dieser lediglich nach dem Zufallsprinzip funktioniert habe. Auch seine weitere, von ihm selbst angegebene Vorgehensweise, im Hinblick darauf Polizeibeamte, eine Mitarbeiterin einer Autovermietung sowie einen Passanten angesprochen zu haben, macht deutlich, dass ihm bewusst war, dass er nicht sicher war, ob das Fahrzeug abgeschlossen war. Dessen ungeachtet sich dann, wie er selbst einräumt, vom Pkw wegbegeben zu haben, ist mit den jagd- bzw. waffenrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Vielmehr hätte er sich, wie der Beklagte zu Recht ausführt, in dem Bewusstsein, dass sich in dem Fahrzeug eine Waffe sowie Munition befand, von diesem nicht entfernen dürfen, sondern entweder eine Fachfirma oder eine für die Übernahme der Waffe berechtigte Person herbeirufen bzw. sich wieder nach Hause begeben müssen, um die Waffe ordnungsgemäß zu verwahren. Alternativ wäre es ihm auch möglich gewesen, die Geschäftsräume der Waffenfirma, deren Besuch nach seinem eigenen Vortrag der Anlass seines Aufenthalts in … gewesen war, aufzusuchen und dort die Waffe zu deponieren. Von all diesen Möglichkeiten hat der Kläger abgesehen, obwohl ihm damit klar sein musste, dass er hierdurch gegen die jagd- und waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstößt. Dieser Verstoß wiegt umso schwerer, als er nicht nur eine Waffe, sondern zugleich auch die dazu passende Munition in dem Wagen mit sich führte. Dass dem Kläger die ihm obliegenden Pflichten der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht geläufig sind, wird umso mehr dadurch deutlich, dass er sich von dem abgestellten Fahrzeug, dessen unzuverlässige Schließfunktion ihm nach seinem eigenem Vorbringen bewusst sein musste, nicht nur kurzzeitig zum Kauf einer Batterie für den Fahrzeugschlüssel entfernt hatte und im Gegensatz zu dem von ihm zufällig herangezogenen Passanten …, der später die Unverschlossenheit des Fahrzeugs feststellte und daher die Polizei informierte, keinerlei Besorgnis über dessen ordnungsgemäßen Verbleib gehabt haben will. Die sich aus dem Verstoß ergebende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger nach § 153a StPO nicht entgegen. Dieser Umstand hindert die Behörden und Gerichte nicht daran, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen, da das Gesetz eine Bindung der Behörde an eine Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen nicht vorsieht. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht. Dabei ist von dem dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht (BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 24 CS 22.1575 – juris Rn. 15). Gleichermaßen ist es unbeachtlich, dass es sich hierbei um einen einmalig festgestellten Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten handelte (BayVGH a.a.O. Rn. 16 und 18). Auch wenn der Kläger über viele Jahre nicht auffällig geworden ist und sogar erfolgreich und zuverlässig Lehrjagden durchgeführt hat, macht der Verstoß deutlich, dass er – sei es auch in Sondersituationen – nicht mit der Besonnenheit handelt, die von einem Inhaber eines Jagdscheins bzw. einer Waffenbesitzkarte zu erwarten ist. Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass der Kläger auch in der jagdrechtlichen Ausbildung tätig ist, von besonderer Bedeutung, da gerade deshalb von ihm erwartet werden konnte, dass er sich seiner Aufbewahrungspflichten jedenfalls bewusst sein musste. Soweit sich der Kläger noch darauf beruft, dass es – sei es im Sportschützenverein oder bei der Jagd – auch dort zu Situationen kommen könne, in denen Nichtberechtigte Zugriff zu Waffen haben könnten, verdeutlicht das das fehlende Pflichtbewusstsein des Klägers umso mehr. Derartige Situationen sind – was dem Kläger offensichtlich nicht bewusst ist – nicht mit den waffen- bzw. jagdrechtlichen Verpflichtungen vereinbar und dementsprechend von den Ordnungsbehörden im Hinblick auf die von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter entsprechend zu kontrollieren und gegebenenfalls zu ahnden. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Ermessensausübung der Behörde rügt, geht er fehl. Weder die Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins noch diejenige für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sehen ein behördliches Ermessen vor. Vielmehr ist die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins bzw. der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zwingend, wenn es dem Betroffenen an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt. Auch bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Bei Vorliegen des § 5 Abs. 1 WaffG besteht vielmehr eine unwiderlegbare Vermutung für die Unzuverlässigkeit (BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 24 CS 22.1575 – juris Rn. 17). 2. Danach sind auch die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Nebenentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 4. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.