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Urteil

AN 3 K 21.01418

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die für Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO maßgebliche Höhe von 2 m ist von der Oberfläche des Baugrundstücks aus bis zur Oberkante der Mauer oder Einfriedung zu messen, und zwar auch bei Unterschieden in der Höhenlage zwischen Bau- und Nachbargrundstück. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Vorschriften über die Abstandsflächen dienen in ihrer Gesamtheit dem Nachbarschutz. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO maßgebliche Höhe von 2 m ist von der Oberfläche des Baugrundstücks aus bis zur Oberkante der Mauer oder Einfriedung zu messen, und zwar auch bei Unterschieden in der Höhenlage zwischen Bau- und Nachbargrundstück. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Vorschriften über die Abstandsflächen dienen in ihrer Gesamtheit dem Nachbarschutz. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens inklusive der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweils anderen Beteiligten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtmäßig ist und die Kläger insofern nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger als Dritter können sich dabei mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. u.a. BayVGH, B.v. 30.7.2021 – 1 CS 21.1506 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und unter Einschluss der Grundsätze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 – 15 CS 21.1081 – juris Rn. 23 m.w.N.). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden. Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Eine davon abweichende Verlagerung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kommt allerdings dann in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Genehmigungsinhaber verändert hat, da kein Grund besteht, eine in der Vergangenheit rechtswidrig erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn sie mittlerweile sofort wieder erteilt werden müsste (BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40/98 – juris Rn. 3 m.w.N. = NVwZ 1998, 1179). Vorliegend besteht keine Verletzung solch drittschützender Rechte der Kläger. 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Aufgrund der Höhe der geplanten Gabionen-Mauer von 2,13 m – die bereits vorhandene Mauer stellt laut Einlassung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ein Provisorium dar – handelt es sich nicht um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO. Die Höhe ist dabei von der Oberfläche des Baugrundstücks aus bis zur Oberkante der Mauer oder Einfriedung zu messen, und zwar auch bei Unterschieden in der Höhenlage zwischen Bau- und Nachbargrundstück (BayVGH, B. v. 14.1.2016 – 1 ZB 12. 788 – juris; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Art. 57 Rn. 92b). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Mangels Sonderbaueigenschaft des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich der Prüfungsumfang der Beklagten nach dem vereinfachten Verfahren des Art. 59 Satz 1 BayBO. 2. Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO das Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO sowie gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Vorschriften über die Abstandsflächen dienen in ihrer Gesamtheit auch dem Nachbarschutz (BayVGH, B.v. 30.11.2005 – 1 CS 05.2535; BayVGH, B.v. 13.12.2004 – 20 CS 04.2915). a) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten. Dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäude ausgehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Die Abstandsflächen müssen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen. Das Vorhaben fällt dabei nicht unter die Ausnahmen des Art. 6 Abs. 7 BayBO. Aufgrund der Abmessungen der geplanten Mauer von 12,23 m x 2,13 m sind die Voraussetzungen weder von Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO noch von Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO erfüllt. b) Da die geplante Mauer die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche von 3 m in Richtung des klägerischen Grundstückes nicht einhält, war eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften erforderlich. Die im Baugenehmigungsbescheid vom 19. Juli 2021 erteilte Abweichung von der nordöstlichen Abstandsfläche nach Art. 63 i.V.m. Art. 6 BayBO ist nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nach der mit Gesetz vom 17. Juli 2018 (DVBl S. 523) eingeführten Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO nicht darauf an, ob eine Atypik gegeben ist (BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 – juris Rn. 10). Das Gesetz wolle erreichen, dass Abweichungen vom Abstandsflächenrecht beim Aufstocken von Bestandsgebäuden erleichtert möglich seien. Entscheidend für die Abweichung von Vorschriften des Abstandsflächenrechts sei, dass der Schutzzweck des Abstandsflächenrechts als Bedürfnisse nach ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Ermöglichung eines sozialverträglichen Wohnens unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, nicht beeinträchtigt werde. In der Gesetzesbegründung (LT Drs. 17/21574 S. 13) werde ausdrücklich ausgeführt, dass es einer „Atypik“, wie sie die Rechtsprechung auch nach der Änderung der abstandsrechtlichen Vorschriften durch das Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl. S. 210) als zusätzliches Tatbestandsmerkmal einer Abweichung verlangt, vom Gesetz nicht gefordert werde. Entsprechend kommt es allein darauf an, ob die Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 vereinbar ist. Gemessen am Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften werden die schützenwerten Belange der Kläger durch die Abweichung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B.v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 20). Die vorliegende Situation ist davon geprägt, dass neben der bereits vorhandenen Gabionenwand der Kläger eine weitere Gabionenwand der Beigeladenen, die sich in Ost-West-Richtung als erheblich kürzer und hinsichtlich der Höhe unter Berücksichtigung der verschiedenen Geländehöhen als nicht höher als die Gabionenwand der Kläger darstellt, errichtet werden soll. Ungeachtet der Sinnhaftigkeit eines derartigen Vorhabens ergibt sich aufgrund der geplanten Gabionenwand keine Verschlechterung für die Kläger hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung. Der Augenschein hat ergeben, dass vom Wohnhaus der Kläger aus das derzeit vorhandene Provisorium einer Grenzwand auf dem Grundstück der Beigeladenen kaum wahrnehmbar ist. Insbesondere ergeben sich durch die geplante Gabionenwand keine zusätzlichen Einschränkungen, die sich nicht bereits durch die Gabionenwand der Kläger selbst ergeben. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung der mehrmals wiederholten Einlassung der Beigeladenen, dass die geplante Gabionenwand an die bereits vorhandene Gabionenwand der Kläger angeglichen wird. Die Beklagte hat sich im Rahmen der Prüfung der Abweichung mit der Situation der betroffenen Nachbarn sachgerecht sowie in auf den Einzelfall bezogener Weise unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts auseinandergesetzt. Die Beklagte hat in die Ermessenentscheidung das Nebeneinanderstehen der beiden Gabionenwände sowie den Gleichheitsgrundsatz berücksichtigt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar, § 114 Satz 1 VwGO. Denn die Beklagte durfte im Hinblick auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Recht berücksichtigen, dass die Kläger ebenfalls eine zum Teil über 2 m hohe Mauer, für die noch dazu keine Baugenehmigung vorlag, auf ihrem Grundstück errichtet haben. Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält. Demzufolge kann aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung ein Nachbar gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstandes zu rügen (BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 – juris Rn. 5). Dass – wie sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme ergeben hat – die Gabionenwand zwischenzeitlich auf die genehmigungsfreie Höhe von unter 2 m reduziert wurde und demnach als privilegierte Anlage im Sinne von Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO wohl auch keine Abstandsflächen auslöst, ändert nichts daran, dass die Gabionenwand zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen in gleicher Weise wie die geplante Gabionenwand der Beigeladenen die Abstandsflächen nicht einhalten konnte und darüber hinaus sogar formell rechtswidrig war. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hat, dass sich eine unzumutbare Belastung ergebe, falls die Kläger ihre Gabionenwand zurückbauen und durch eine niedrigere Hecke ersetzen wollten, so sind derart unkonkrete Pläne nicht entscheidungsrelevant. Eine etwaige Unzumutbarkeit ist grundsätzlich anhand der vorhandenen Situation zu prüfen und nicht im Hinblick auf etwaige zukünftige Entwicklungen, denen noch keinerlei konkrete Vorstellungen zugrunde liegen (VG München, U.v. 7.4.2014 – M 8 K 13.190 – juris Rn. 41). 3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist darüber hinaus auch bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Bauplanungsrecht ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. a) Die Kläger können sich insoweit bereits nicht auf die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches berufen. Selbst wenn man das Gebiet als faktisches Baugebiet im Sinne der BauNVO einstufen wollte, so wäre die Gabionenwand als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig. Im Übrigen steht die Errichtung einer eigenen Gabionenwand durch die Kläger einer Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch entgegen. Denn rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört. Die Ausübung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BayVGH, B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Gabionenwand der Beigeladenen verändert die durch die Kläger aufgrund der Errichtung ihrer eigenen Gabionenwand geschaffene Situation hinsichtlich bauplanungsrechtlicher Aspekte nicht. Entsprechend dürften die Beweggründe für die Klage weniger in der Abwehr von unzulässigen Einwirkungen auf das eigene Grundstück liegen als vielmehr darin, die Beigeladenen aufgrund nachbarlicher Unstimmigkeiten, die im Rahmen der Inaugenscheinnahme für das Gericht offensichtlich zu Tage traten, zu behindern und zu ärgern. b) Gleiches gilt im Übrigen auch für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04; BayVGH, B.v. 12.09.2013 – 2 CS 13.1351; BayVGH, B.v. 03.06.2016 – 1 CS 16.747). Wesentlich ist, ob unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vorhaben, die sich im vorgegebenen Rahmen halten, gewichtigere Belange der Nachbarschaft entgegenzuhalten sind. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes kommt in Betracht, wenn die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens zu Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung führt oder eine einmauernde oder erdrückende Wirkung hervorgerufen wird. Hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung gilt, dass grundsätzlich kein Anspruch aus Bauplanungsrecht besteht, von jeder Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind vielmehr in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen und insbesondere in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen (BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5). Auch wenn vorliegend dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf die erteilte Abweichung von der Einhaltung der nördlichen Abstandsfläche nicht die indizielle Wirkung der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen (BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 21) zur Seite steht, ist nach Überzeugung der Kammer eine Beeinträchtigung des Gebotes der Rücksichtnahme ausgeschlossen, denn die möglichen Einschränkungen hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung bzw. eine mögliche einmauernde oder erdrückende Wirkung, die aber bereits aufgrund der Abmessungen der streitgegenständlichen Gabionenwand ausscheidet, werden bereits durch die eigene Gabionenwand der Kläger ausgelöst und durch die Gabionenwand der Beigeladenen nicht verschärft. Aufgrund des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes der letzten Behördenentscheidung (s.o.) sind mögliche Änderungen in der Zukunft, insbesondere wenn sie – wie vorliegend – nicht ansatzweise ein konkretes Planungsstadium erreicht haben (s.o.), nicht relevant. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Da sich die Beigeladenen durch Stellung eines Sachantrags auf Klageabweisung selber einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihnen einen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.