Urteil
AN 17 K 22.31100
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Ausreiseverbot für die Ärzteschaft in Kuba stellt zwar eine große Restriktion dar, aber keine Verfolgungshandlung iSv § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3a AsylG. Es handelt sich nämlich nicht um eine Maßnahme in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder bestimmte soziale Gruppe). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Asylantragstellung in der BRD als solche zieht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausreiseverbot für die Ärzteschaft in Kuba stellt zwar eine große Restriktion dar, aber keine Verfolgungshandlung iSv § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3a AsylG. Es handelt sich nämlich nicht um eine Maßnahme in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder bestimmte soziale Gruppe). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Asylantragstellung in der BRD als solche zieht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine rechtlichen Bedenken. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Gastland in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171). Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht. a) Eine Vorverfolgung im o.g. Sinne hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat bei seinen insgesamt drei Befragungen, nämlich bei der Bundespolizei am 17. Dezember 2022, bei seiner Befragung beim Bundesamt am 10. Mai 2022 und bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2023 jeweils stark divergierende Aussagen sowohl zum Kerngeschehen seines Asylvortrags als auch zu Nebenpunkten seiner Asylgeschichte gemacht, so dass es an einem Sachverhalt, den die Einzelrichterin dem Kläger glaubt und der der Prüfung zu Grunde gelegt werden kann, fehlt. So erwähnte der Kläger bei der Bundespolizei die Demonstrationen vom 11. Juli 2021 nur in Bezug auf Freunde und Bekannte, machte eine eigene Teilnahme jedoch nicht geltend, was er jedoch beim Bundesamt später vorbrachte, wobei er als (unter anderem) fluchtauslösend die Tatsache angab, dass er gesehen haben, wie die Polizei andere Demonstrationsteilnehmer verhaftet habe. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger schließlich, dass er von der Polizei wegen seiner eigenen Demonstrationsteilnahme nach seinem Dienst verhört worden sei. Die fehlende Angabe zu einer eigenen Demonstrationsteilnehme bei der polizeilichen Befragung konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären. Seine Äußerungen, dass sein Vortrag bei der Übersetzung vielleicht verloren gegangen sei und er wahrscheinlich deshalb keine Angaben gemacht habe, weil er den Vorgang nicht habe beweisen können, sind in keiner Weise nachvollziehbar. Sie sind in sich schon widersprüchlich und außerdem nur Vermutungen des Klägers. Nach den Angaben des Klägers bei der Bundespolizei sei er wegen „seiner Verweigerung“ von der Regierung in ein Büro eingeladen worden und einer Befragung insbesondere zu seiner Familie unterzogen worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger hingegen an, dass er auf dem Weg zur Arbeit von einer Polizeistreife angesprochen worden sei und am gleichen Tag am Abend nach der Arbeit von der Polizei abgepasst und mit auf die Dienststelle genommen worden sei. Nach seinem Vortrag beim Bundesamt hat die Befragung – davon abweichend – allerdings vor seinem Dienst stattgefunden; er gab dort klar an, dass seine zweite Dienststunde bereits fast vergangen gewesen sei, als er wieder freigekommen sei. Ähnlich inkonstant und widersprüchlich war auch sein Vortrag in Bezug auf den Vorfall im Bankgebäude im August 2021. Nach seinen Angaben beim Bundesamt sei er von einem Bankangestellten beim Anstehen vor dem Geldautomaten aus der Schlage gezogen worden, nach der Herkunft des Geldes, das er habe einzahlen wollen, gefragt worden und habe ab diesem Tag keine Einzahlungen mehr auf sein Konto machen können, weswegen das Freunde von ihm für ihn erledigt hätten. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass er Geld habe abheben wollen und von der Polizei in ein Büro des Bankgebäudes mitgenommen worden sei. Dass sein Konto blockiert gewesen sei bzw. er nichts mehr habe einzahlen können, erwähnte er in der mündlichen Verhandlung von sich aus gar nicht und auf Nachfrage und Vorhalt des Gerichts völlig anders. Er gab an, nur an diesem Tag keine Bankgeschäfte mehr habe erledigen können und er sich danach nicht mehr aus dem Haus gewagt habe. Geglaubt werden kann dem Kläger lediglich insoweit, als er in Kuba in der Ausbildung zum Arzt gestanden hat. Anders als fertig ausgebildete Ärzte bestand für den Kläger aber noch kein Ausreiseverbot aus Kuba und war es ihm noch möglich einen Reisepass zu erhalten. Dies bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ganz klar. Von dem Ausreiseverbot war der Kläger damit noch nicht unmittelbar betroffen. Dieses stellt überdies für die Ärzteschaft in Kuba zwar eine große Restriktion dar, aber keine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a AsylG. Es handelt sich nämlich nicht um eine Maßnahme in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder bestimmte soziale Gruppe). Die Ärzteschaft kann auch nicht als soziale Gruppe angesehen werden. Die soziale Gruppe ist in § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG als Gruppe definiert, die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Berufsgruppen fallen hierunter regelmäßig nicht. Es fehlt auch an einer Verfolgungsabsicht durch den kubanischen Staat, der das Ausreiseverbot zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Land auferlegt. Durch Aufgabe des Arztberufes kann sich die Person im Übrigen der Beschränkung auch entziehen, was der Kläger ebenfalls selbst angegeben hat. Dass ihm in diesem Fall jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre und er in einem anderen Beruf nicht mehr Fuß fassen könnte, kann anhand der zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismittel zu Kuba (vgl. insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kuba, Gesamtaktualisierung vom 23.7.2019, BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Kuba, Regimekritische Ärztin vom 12.8.2020) nicht festgestellt werden und wurde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. b) Nachfluchtgründe sind für den Kläger ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere zieht die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland als solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich (BVerwG, B.v. 7.12.1999 – 9 B 474.99; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 7 B 01.31054; B.v. 5.6.2008 – 15 ZB 07.30102; ständige Rechtsprechung des VG Ansbach, U.v. 24.9.2015 – AN 3 K 14.30542; B.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350 – alle juris). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass den kubanischen Behörden die Asylantragstellung des Klägers überhaupt bekannt geworden ist. Nachfluchtaktivitäten, die den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kuba dort der Gefahr politischer Verfolgung aussetzen, können nicht festgestellt werden. Da der Kläger ein politisches Tätigwerden in Kuba nicht glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehende Ausführungen), spricht nichts dafür, dass er im Fokus oder unter Beobachtung der kubanischen Machthaber steht und exilpolitische Tätigkeiten dort bekannt werden. Hierfür besteht jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zumal der Kläger nennenswerte exilpolitische Tätigkeiten nicht geltend hat. Dass eine einmalige Demonstrationsteilnahme (Teilnahme an einer Demonstration von Kubanern und Deutschen am … in …*) entdeckt und im Falle einer Rückkehr asylrelevant verfolgt würde, ist nicht wahrscheinlich. Es existieren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem kubanischen Staat die Demonstration, deren Hintergrund und politische Zielsetzung der Kläger nicht weiter dargelegt hat, so dass auch eine Gefährdung hieraus nicht ohne weiteres angenommen werden kann, und die Demonstrationsteilnahme gerade des Klägers bekannt geworden sind. Daran ändert auch eine vom Kläger selbst gemachte Videoaufnahme nichts. Es ist weder vorgetragen, noch wahrscheinlich, dass diese Aufnahme den kubanischen Staatsträgern zugespielt worden ist. Eine Rückkehr nach Kuba ist für den Kläger derzeit auch möglich. Kubanische Staatsangehörige können innerhalb von 24 Monaten rechtlich und tatsächlich regelmäßig ohne Schwierigkeiten bei der Einreise bzw. der Gefahr der Einreiseverweigerung und ohne die Einholung einer Rückkehrberechtigung zurückkehren. Der danach eintretende Verlust der Rückkehrberechtigung stellt darüber hinaus keine Verfolgungsmaßnahme dar; der Verlust der Rückkehrberechtigung knüpft nämlich an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale an (VG Ansbach, U.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350; U.v. 14.9.2015 – AN 3 K 14. 30542 – jeweils juris). Dafür, dass dem Kläger als für einen medizinischen Beruf in Ausbildung Stehender eine Rückkehr hiervon abweichend nicht möglich ist, bestehen keine validen Anhaltspunkte. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (insbesondere Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 22.2.2018, BFA, Anfragebeantwortung vom 12.8.2020) sind lediglich ausgebildete Ärzte von einem fünf bis achtjährigen Einreiseverbot nach Kuba bedroht. Auch ein längerfristiges Einreiseverbot würde aber nicht per se eine Verfolgungshandlung i.S.v. §§ 3, 3a AsylG darstellen, sondern nur, wenn eine Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgt, was nicht erkennbar ist (vgl. hierzu vorstehende Ausführungen unter a). Dies wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Dass eventuell die Fortsetzung der Medizinausbildung in Kuba nicht möglich sein wird (wobei der Kläger hierzu keine gesicherte Kenntnis hat und eine Fortsetzung selbst nicht ausgeschlossen hat) oder die Ausreise ins Ausland eventuell berufliche Einschränkungen nach sich zieht, genügt hierfür nicht. 3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Asylantragstellers bei einer Rückkehr nach Kuba vorliegt. Hierfür ist nichts erkennbar. 4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor. 5. Gleiches gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Befristung in Ziffer 6 des Bescheids gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht vorgetragene und erkennbare – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO). 6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.