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Urteil

AN 4 K 22.01879

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für den Beginn des Weiterbildungsverhältnisses i. S. v. Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG kann in Anwendung der maßgeblichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht auf den Vertragsschluss des Weiterbildungsverhältnisses abgestellt werden. 2. Vor dem Hintergrund, dass die Gesetzesbegründung zu Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG eine Übergangsregelung dahingehend vorsieht, dass bereits begonnene Weiterbildungen nach alter Rechtslage fortgeführt werden können, scheitert eine auf den Vertragsschluss abstellende extensive Auslegung des Weiterbildungsbeginnes an dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Entsprechendes gilt ebenso für die Rechtsinstitute der Analogie bzw. der teleologischen Reduktion.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Beginn des Weiterbildungsverhältnisses i. S. v. Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG kann in Anwendung der maßgeblichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht auf den Vertragsschluss des Weiterbildungsverhältnisses abgestellt werden. 2. Vor dem Hintergrund, dass die Gesetzesbegründung zu Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG eine Übergangsregelung dahingehend vorsieht, dass bereits begonnene Weiterbildungen nach alter Rechtslage fortgeführt werden können, scheitert eine auf den Vertragsschluss abstellende extensive Auslegung des Weiterbildungsbeginnes an dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Entsprechendes gilt ebenso für die Rechtsinstitute der Analogie bzw. der teleologischen Reduktion. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. A. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Das Begehren der Klägerin i. S. v. §§ 86, 88 VwGO richtet sich auf Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zur Facharztprüfung zuzulassen, unter gleichzeitiger Aufhebung der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 28. Juli 2022. Hierbei streiten die Beteiligten lediglich um die Rechtsfrage, ob die unstreitig abgeleisteten Weiterbildungszeiten vor Erteilung der Approbation am 31. März 2017 infolge der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Regelung des Art. 30 Abs. 2 S. 2 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) als Weiterbildungszeiten anzurechnen sind. Zentral stellt sich damit die Frage, ob die Weiterbildung mit Vertragsschluss am 12. Mai 2015 oder erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bzw. Vertragsbeginn am 1. Juni 2015 begonnen wurde. C. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung geltend machen kann. Die Nichtzulassung der Klägerin durch die Beklagte erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. Infolge der Anwendbarkeit des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG auf den streitgegenständlichen Sachverhalt können die von der Klägerin vor Erteilung der Approbation geleisteten Weiterbildungszeiten nicht als solche anerkannt werden mit der Folge, dass der Klägerin für einen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung Weiterbildungszeiten im von der Beklagten dargelegten Umfang fehlen. I. Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG sieht vor, dass die Weiterbildung erst begonnen werden darf, wenn die notwendige Approbation erteilt wurde. Die Gesetzesänderung erfolgte in Umsetzung der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) sowie der RL 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der RL 2005/36/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“). Die Regelung gilt ex nunc, weshalb Ärzte, die sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Regelung bereits in Weiterbildung befinden, nicht zwingend eine Approbation benötigen, sondern ihre Weiterbildung mit einer Berufserlaubnis fortführen oder beenden können (Bayerischer Landtag, Drucks. 17/5205 v. 10.2.2015, S. 19). Einen entsprechenden Weiterbildungsbeginn sieht auch § 4 Abs. 1 S. 1 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 – in der Fassung der Beschlüsse des 72. Bayerischen Ärztetages vom 12. Oktober 2013 – in Kraft getreten am 1. Januar 2014 (WBO) vor. Gemäß Art. 30 Abs. 1, Abs. 7 HKaG erfolgt die Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung, ferner umfasst sie die erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation. Gemäß § 1 S. 1 und S. 2 WBO bezweckt die ärztliche Weiterbildung das Erlernen besonderer ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wobei die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten kennzeichnend ist. Gemäß § 1 S. 6 WBO wird die Weiterbildung, sofern nichts Anderes vorgesehen ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit angemessener Vergütung an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. II. Die im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis Erteilung der Approbation am 31. März 2017 geleisteten Weiterbildungszeiten können nicht angerechnet werden, weil für den Beginn der Weiterbildung jedenfalls nicht auf den Vertragsschluss am 12. Mai 2015, sondern auf den 1. Juni 2015 abzustellen ist. Aufgrund der Regelung des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG durfte zum Stichtag 1. Juni 2015 nur derjenige eine Weiterbildung beginnen, dem die Approbation bereits erteilt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin in diesem Zeitraum nicht. 1. Die Weiterbildung der Klägerin begann nicht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages am 12. Mai 2015, sondern erst am 1. Juni 2015. a) Insoweit ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass für den Beginn der Weiterbildung, mithin das Weiterbildungsverhältnis, nicht auf die Regelungen des Beschäftigungsverhältnisses aus dem Sozialrecht, sondern auf die Regelungen des Arbeitsverhältnisses i. S. v. § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen ist. Mangels anderweitiger Regelung im HKaG bzw. der WBO erfolgt dem Gedanken des § 1 S. 6 WBO folgend die Durchführung der Weiterbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. b) Entgegen des Vortrages der Klägerin kann für den Beginn der Weiterbildung jedoch nicht auf den Vertragsschluss am 12. Mai 2015 abgestellt werden. (1) Richtig ist zunächst, dass durch den wirksamen Vertragsschluss i. S. zweier inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen gemäß §§ 145 ff. BGB ein Arbeitsverhältnis begründet wird und dass dieses Arbeitsverhältnis bereits vor der ersten Tätigkeitsaufnahme Rechte und Pflichten mit sich bringt. Ferner auch, dass in Abkehr von der in der Zeit des Nationalsozialismus entwickelten Eingliederungstheorie das Erfordernis einer vertraglichen Begründung der Arbeitspflicht i. S. d. herrschenden Vertragstheorie grundsätzlich unverzichtbar ist (BAG, U.v. 27.5.2020 – 5 AZR 247/19 – juris. Rn. 17). Auf welchen Zeitpunkt für den Beginn des Arbeitsverhältnisses in Abgrenzung zur Begründung durch Vertragsschluss abzustellen ist, kann mit der Vertragstheorie jedoch nicht beantwortet werden. (2) Die besseren Argumente i. S. d. herkömmlichen Auslegungsregeln sprechen letzten Endes dafür, dass das Arbeitsverhältnis – und damit auch das Weiterbildungsverhältnis – am 1. Juni 2015 begonnen hat, weil nicht auf den Vertragsschluss abgestellt werden kann. Im Übrigen bedarf es keiner Entscheidung, ob auf den vertraglich vereinbarten Vertragsbeginn oder auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme abzustellen ist. (2.1) Der Einwand, wonach mit Vertragsschluss bereits Rechte und Pflichten seitens der Vertragsparteien bestehen, greift letztendlich nicht zu Gunsten der Klägerin durch. § 611a Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet den Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Dagegen ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 611a Abs. 2 BGB. Es handelt sich insoweit um die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages, § 241 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechte und Pflichten zwischen Vertragsschluss und Tätigkeitsaufnahme betreffen lediglich Nebenpflichten i. S. v. § 241 Abs. 2 BGB. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen dem begründeten Arbeitsverhältnis und dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Nichts anderes folgt aus der entsprechenden Anwendung auf den Betriebsübergang. Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Hat der Betriebsveräußerer zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs einen Arbeitsvertrag geschlossen, der einen Arbeitsbeginn zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt vorsieht, geht dieses Rechtsverhältnis nicht auf den Betriebserwerber über, denn es handelt sich um kein „bestehendes“ Arbeitsverhältnis (MüKoBGB/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, BGB § 613a Rn. 80). (2.2) Auch die von der Klägerin angeführte Regelung des § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) spricht gegen einen Beginn der Weiterbildung mit Vertragsschluss. § 5 Abs. 1 BUrlG stellt für den anteiligen Urlaub selbst auf jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ab. § 4 BUrlG legt fest, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Zwar ist der Klägerin dahingehend Recht zu geben, dass aufgrund dieser Regelung regelmäßig die Tätigkeitsaufnahme zum ersten eines Monats vereinbart wird. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. Die Frist für die Berechnung der Wartezeit nach § 4 BUrlG sowie den Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG richtet sich nach dem Tag der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme, wohingegen der Tag des Vertragsschlusses bzw. die tatsächlich spätere Tätigkeitsaufnahme unerheblich sind (BeckOK ArbR/Lampe, 67. Ed. 1.3.2023, BUrlG § 4 Rn. 2). Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Regelungen des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das Kündigungsschutzgesetz knüpft für die Unwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung an ein Arbeitsverhältnis an, welches länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 KSchG. Die Frist beginnt mit dem rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses, also um 0.00 Uhr des Tages des Vertragsbeginns (§ 187 Abs. 2 BGB). (…). Der Tag des Vertragsabschlusses ist ebenso wie die tatsächliche Arbeitsaufnahme nicht maßgebend (BeckOK ArbR/Rolfs, 67. Ed. 1.3.2023, KSchG § 1 Rn. 37 f.). Ebenso knüpft die vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses i. S. v. § 3 Abs. 3 EFZG an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses, mithin an den vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbeginn und eben nicht an den Vertragsschluss bzw. die tatsächliche Tätigkeitsaufnahme an. (2.3) Auch die Regelungen des Nachweisgesetzes (NachwG) sprechen dagegen, für den Beginn der Weiterbildung auf den Vertragsschluss abzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 NachwG sind die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und es ist in die Niederschrift mindestens der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. In § 2 Abs. 1 S. 4 NachwG differenziert das Gesetz bei den Fristen zwischen dem “ersten Tag der Arbeitsleistung“ und dem „vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses“. Jedoch wird daraus gerade nicht deutlich, dass sich der Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem Vertragsschluss i. S. d. Vertragstheorie richtet. Vielmehr wird entsprechend der bereits oben zitierten arbeitsrechtlichen Gesetze verdeutlicht, dass maßgeblich auf den vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbeginn und nicht auf den tatsächlichen ersten Tag der Arbeitsleistung abzustellen ist. Anzugeben i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NachwG ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses, wobei insoweit nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern der Beginn der Vertragslaufzeit gemeint ist. Entscheidend ist damit nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, die gerade aufgrund von Feiertagen oder Erkrankung nicht identisch mit dem Beginn der Vertragslaufzeit ist (ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, NachwG § 2 Rn. 13). (2.4) Weitere durchgreifende Argumente für eine extensive Auslegung des Beginns der Weiterbildung entgegen der arbeitsrechtlichen gesetzlichen Regelungen sind nicht ersichtlich. Im Übrigen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob für den Beginn der Weiterbildung i. S. v. Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG entgegen der arbeitsrechtlichen Regelungen statt auf den vertraglich vereinbarten Vertragsbeginn auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme abzustellen ist. Beide Zeitpunkte liegen im streitgegenständlichen Fall nach Inkrafttreten der Regelung des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG mit der Folge, dass die Norm in jedem Fall anzuwenden ist. 2. Nachdem für den Beginn der Weiterbildung auf den 1. Juni 2015 abzustellen ist, durfte die Klägerin mit Inkrafttreten des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG die Weiterbildung nicht vor Erteilung der Approbation beginnen. Mangels einer entsprechenden Übergangsregelung für derartige Fälle bleibt es bei der Rechtsfolge, dass die unstreitig geleisteten Beschäftigungszeiten bis zum 31. März 2017 nicht als Weiterbildungszeiten angerechnet werden konnten. 3. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. a) Das Gericht verkennt insoweit nicht die subjektive Härte des konkreten Einzelfalles für die Klägerin, weshalb Anlass zur Prüfung von in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsinstituten gegeben war. So geht das Gericht davon aus, dass der Vertragsschluss zur Weiterbildung am 12. Mai 2015 in Unkenntnis des Inkrafttretens der Regelung des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG zum 1. Juni 2015 erfolgte. Die in Russland geborene Klägerin hat ihre ärztliche Prüfung am …2008 bestanden bzw. abgelegt (Bl. 80 der digitalen Behördenakte). Mit Blick auf das Anerkennungs- bzw. Gleichwertigkeitsverfahren ist davon auszugehen, dass das Verfahren auf Erteilung der Approbation einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen haben dürfte. Im Übrigen wurde ihr – entsprechend der vorher geltenden Rechtslage – mit Bescheid vom 16. Februar 2015 durch die Regierung von Oberbayern die vorübergehende Berufserlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) für den Zeitraum vom 7. April 2015 bis 26. Juni 2015 erteilt, welche für den Weiterbildungsbeginn bzw. Vertragsschluss nach alter Rechtslage notwendig aber auch ausreichend gewesen ist. Ein irgendwie gearteter Missbrauch seitens der Klägerin ist ferner nicht ersichtlich, die zeitliche Abfolge von der Erteilung der Berufserlaubnis am 16. Februar 2015 über den Vertragsschluss am 12. Mai 2015 bis hin zum vereinbarten Tätigkeitsbeginn am 1. Juni 2015 erweist sich als normaler Vorgang. Schließlich hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Regelung des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG keine weitere Übergangsregelung vorgesehen, sondern vielmehr darauf abgestellt, dass die bereits in Weiterbildung Befindlichen der Regelung des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG nicht unterworfen sind und somit nach alter Rechtslage ihre Weiterbildung mit einer vorübergehenden Berufserlaubnis fortführen und beenden können. b) Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG erweist sich dahingehend als verfassungsmäßig, dass kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ersichtlich ist. Es liegt jedenfalls kein Fall unzulässiger unechter Rückwirkung vor. (1) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, sie also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BeckOK GG/Rux, 54. Ed. 15.2.2023, GG Art. 20 Rn. 187). Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei „unechter Rückwirkung“ ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG, U.v. 16.7.1985 – 1 BvL 5/80 – juris. Rn. 129). Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs durch ein initiativberechtigtes Organ werden geplante Gesetzesänderungen öffentlich. Ab diesem Zeitpunkt sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, mithin kann der von der Gesetzesänderung Betroffene nicht mehr auf den Fortbestand der Regelung vertrauen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 – 2 BvL 1/03 ua – juris Rn. 74). (2) Es kann dahinstehen, ob im konkreten Fall eine tatbestandliche Rückwirkung anzunehmen ist, weil der Weiterbildungsvertrag bereits zum 12. Mai 2015 geschlossen wurde, die Regelung des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG jedoch erst am 29. Mai 2015 verkündet wurde und am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Denn jedenfalls ist das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Gesetzes nicht mehr schutzwürdig, weil die Erste Lesung des auf den 10. Februar 2015 datierten Entwurfs zur Änderung des HKaG (Drucks. 17/5205) im Bayerischen Landtag am 26. Februar 2015 erfolgte. Mit der Einbringung in den Bayerischen Landtag – auf welche im Übrigen die o. g. Rechtsprechung zum Bundesrecht gleichermaßen anwendbar ist – sind zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar, weshalb die Klägerin nicht mehr auf den Fortbestand der Regelung vertrauen konnte. c) Eine verfassungskonforme (extensive) Auslegung dahingehend, dass im hiesigen konkreten Einzelfall – Vertragsschluss des Weiterbildungsvertrages vor Inkrafttreten des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG ohne ersichtliches Missbrauchspotential und Tätigkeitsaufnahme nach Inkrafttreten – für den Beginn der Weiterbildung nicht auf den vereinbarten Tätigkeitsbeginn bzw. die tatsächliche Arbeitsaufnahme am 1. Juni 2015, sondern auf den Vertragsschluss abzustellen ist, ist von der gesetzgeberischen Intention nicht gedeckt. (1) Das Instrument der verfassungskonformen Auslegung kann grundsätzlich von jedem Gericht und jeder Behörde zur Vermeidung von Verfassungsverstößen angewendet werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gerade bei offenen Interpretationsmöglichkeiten keineswegs stets klar ist, dass der Gesetzgeber den nach der Interpretation des Gerichts einzig zulässigen Inhalt tatsächlich gewollt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der andere Inhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Daher dürfen die Grenzen des Wortlauts nicht überschritten und die wesentlichen gesetzgeberischen Grundentscheidungen und Wertungen nicht angetastet werden (Dürig/Herzog/Scholz/Walter, 99. EL September 2022, GG Art. 93 Rn. 112 f.). (2) Aufgrund einer durch die Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden entgegenstehenden gesetzgeberischen Intention scheidet eine verfassungskonforme Auslegung offensichtlich aus. Wie bereits dargestellt sah der Gesetzgeber bereits in der Regelung des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG und seiner ex-nunc-Wirkung eine ausreichende Übergangsregelung. Er erkannte insoweit, dass Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG nur auf diejenigen anwendbar sein soll, die eine Weiterbildung beginnen wollen, während die sich in Weiterbildung Befindlichen übergangsweise mit einer entsprechenden Berufserlaubnis die Weiterbildung fortführen können. Zu weiterem Regelungsbedarf sah sich der Gesetzgeber dagegen nicht veranlasst, obwohl er die Notwendigkeit von Übergangsregelungen ersichtlich in Betracht gezogen hat. Daher ist anzunehmen, dass die Stichtagsregelung – unabhängig von ihrer Billigkeit – insoweit vom Gesetzgeber intendiert gewesen ist. d) Schließlich scheitert auch eine rechtskreiserweiternde Analogie dahingehend, dass infolge des Fehlens einer weitergehenden Übergangsregelung, welche den hiesigen konkreten Einzelfall erfasst, für den Beginn der Weiterbildung statt auf den vereinbarten Tätigkeitsbeginn bzw. die tatsächliche Arbeitsaufnahme hier auf den Vertragsschluss am 12. Mai 2015 abzustellen ist mit der Folge, dass Art 30 Abs. 2 S. 2 HKaG auf den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar wäre. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. (1) Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, U.v. 14.12.2006 – IX ZR 92/05 – juris Rn. 15). Die Planwidrigkeit muss aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers – und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will – als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, U.v. 13.4.2006 – IX ZR 22/05 – juris Rn. 18). (2) Es kann dahinstehen, ob vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalles eine Regelungslücke im HKaG besteht. Denn jedenfalls mangelt es an konkreten Umständen, durch die auf die Planwidrigkeit der entsprechenden Regelungslücke geschlossen werden könnte. Wie bereits dargestellt hat sich der Gesetzgeber zum einen bewusst für die Stichtagsregelung entschieden, wonach die Regelung ab dem 1. Juni 2015 ex nunc gelten sollte. Zum anderen hat er durch den Wortlaut des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG sowie durch die Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen, dass Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG bei bereits in Weiterbildung befindlichen Personen nicht zur Anwendung kommen solle. Insoweit gilt für diese Personengruppe die alte Rechtslage, mithin gilt eine versteckte Übergangsregelung. Der Gesetzgeber hat sich demnach ersichtlich mit Übergangsregelungen beschäftigt, sah jedoch keinen Regelungsbedarf für die hier zugrundeliegende Fallkonstellation. e) Mit derselben Argumentation scheitert im Übrigen eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG, weil deren Voraussetzungen denjenigen der Analogie vergleichbar sind. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. E. Nachdem kein Vorverfahren stattgefunden hat, war der Antrag i. S. v. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO abzulehnen.