Urteil
AN 3 K 21.01380
VG Ansbach, Entscheidung vom
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der in § 12 Abs. 2 BauNVO gemeinte Bedarf umschließt die im Gebiet insgesamt notwendigen Stellplätze, geht aber über einen eventuellen ordnungsrechtlichen Mindestbedarf hinaus und erfasst auch den zusätzlichen, sich aus veränderten Lebensgewohnheiten und anderen Umständen herleitenden Bedarf der Wohnbevölkerung, der Wirtschaft und anderer Nutzungen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen; besondere örtliche Verhältnisse können aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in Betracht, wenn öffentliche Belange und nachbarliche Interessen unter keinem Gesichtspunkt beeinträchtigt werden. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in § 12 BauNVO und § 14 BauNVO – keine Identität von Nebenanlagen und Garagen/Stellplätzen - ist es nicht zu beanstanden, wenn die Baugenehmigungsbehörde bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von § 12 Abs. 2 BauNVO erfassten baulichen Anlagen differenziert. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 12 Abs. 2 BauNVO gemeinte Bedarf umschließt die im Gebiet insgesamt notwendigen Stellplätze, geht aber über einen eventuellen ordnungsrechtlichen Mindestbedarf hinaus und erfasst auch den zusätzlichen, sich aus veränderten Lebensgewohnheiten und anderen Umständen herleitenden Bedarf der Wohnbevölkerung, der Wirtschaft und anderer Nutzungen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen; besondere örtliche Verhältnisse können aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in Betracht, wenn öffentliche Belange und nachbarliche Interessen unter keinem Gesichtspunkt beeinträchtigt werden. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in § 12 BauNVO und § 14 BauNVO – keine Identität von Nebenanlagen und Garagen/Stellplätzen - ist es nicht zu beanstanden, wenn die Baugenehmigungsbehörde bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von § 12 Abs. 2 BauNVO erfassten baulichen Anlagen differenziert. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. 1. Bei der Errichtung der geplanten Doppelgarage handelt es sich unstreitig um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben nach Art. 55 Abs. 1 BayBO. Nicht einschlägig sind aufgrund der Abmessungen insbesondere die Verfahrensfreiheits-Tatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) BayBO, denn das Vorhaben weist entsprechend der bei der Beklagten eingereichten Bauvorlagen einen Bruttorauminhalt von 167,55 m 3 und eine Grundfläche von 55,85 qm auf. Auch unterfällt das Vorhaben nicht dem Tatbestand des Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, da der Bebauungsplan Nr. … gerade keine Regelung über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der geplanten Anlage – hier der Doppelgarage – enthält. Ebenfalls nicht einschlägig ist die Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 58 BayBO, da der Bebauungsplan Nr. … keine ausdrücklichen Festsetzungen zu Garagen und Stellplätzen enthält und im Übrigen die Garagen außerhalb des festgelegten Baufensters liegen. 2. Das Vorhaben ist jedoch nicht genehmigungsfähig. Zur Anwendung kommt insoweit das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO. Das Vorhaben ist jedoch nicht mit dem gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO zu prüfenden Bauplanungsrecht vereinbar. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. …, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. a) Dem Vorhaben stehen nicht bereits Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung entgegen. Der Bebauungsplan Nr. … setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Mangels Festsetzungen zu Nebenanlagen sowie Stellplätzen und Garagen richtet sich die Zulässigkeit nach § 12 Abs. 2 BauNVO. Danach sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die einschränkende Regelung des § 12 Abs. 2 BauNVO ist dabei gegen die Nutzung von Stellflächen gerichtet, die einem außergebietlichen Bedarf dienen. Der Bedarf im Sinne der Vorschrift ist deshalb nicht auf das zur Bebauung mit Garagen oder Stellplätzen anstehende Grundstück zu beziehen, sondern auf das Baugebiet. Dienen Stellplätze oder Garagen allein dem Bedarf des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden sollen, stellt sich die Frage nach dem Stellplatzbedarf des Baugebiets gar nicht erst; die entsprechenden Stellplätze und Garagen sind stets nach § 12 Abs. 2 BauNVO als „Zubehör“ der Hauptnutzung zulässig. Der in § 12 Abs. 2 BauNVO gemeinte Bedarf umschließt die im Gebiet insgesamt notwendigen Stellplätze, geht aber über einen eventuellen ordnungsrechtlichen Mindestbedarf hinaus und erfasst auch den zusätzlichen, sich aus veränderten Lebensgewohnheiten und anderen Umständen herleitenden Bedarf der Wohnbevölkerung, der Wirtschaft und anderer Nutzungen (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 12 Rn. 18 f.). Dem entsprechend dient die beantragte Garage mit zwei Stellplätzen der durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Die Kläger tragen hierzu vor, dass die die bisherigen zwei Garagenplätze ergänzenden Stellplätze dem innerhalb der Familie bestehenden Bedarf dienen. Unschädlich ist dabei im Rahmen der Zulässigkeit der baulichen Nutzung, dass auf dem Grundstück der Kläger der bauordnungsrechtlich durch die Stellplatzsatzung der Beklagten vorgegebene Stellplatzbedarf bereits erfüllt ist. Dass die Stellplätze einer gebietsfremden Nutzung dienen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. z.B. OVG SH, B.v. 20.9.2017 – 1 ME 111/17 – juris Rn. 10). b) Ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass die Doppelgarage ausnahmsweise gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig ist, weil von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen; besondere örtliche Verhältnisse können aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Es kommt entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Dabei sind die Zufahrt, die Stellplätze und/oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen, etwaige Vorbelastungen sowie der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung (BayVGH, B.v. 5.3.2021 – 1 CS 21.114 – juris Rn. 9). Eine Unzumutbarkeit kann z.B. dann gegeben sein, wenn durch die Anordnung der Stellplätze Parkverkehr in den bisher geschützten Ruhebereich im maßgeblichen Bauquartier hineingetragen wird (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris 16). Entsprechendes ist vorliegend weder durch die Beklagte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar liegt die Doppelgarage tatsächlich im hinteren Grundstücksbereich direkt an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück FlNr. …, aufgrund der Ausrichtung der geplanten Doppelgarage geht das Gericht davon aus, dass das benachbarte Grundstück FlNr. … im vertretbaren Maße durch den Parkverkehr betroffen sein wird. Hinzukommt, dass das klägerische Grundstück erheblich unterhalb des Grundstücksniveaus des Grundstücks FlNr. … liegt. Im Übrigen haben die Eigentümer des Grundstücks FlNr. … dem Vorhaben zugestimmt. Soweit die Doppelgarage und auch die Zufahrt zu dieser an der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. … liegen, so erscheint es dem Gericht schon zweifelhaft, ob aufgrund des im Nordwesten des Grundstücks FlNr. … liegenden Wendehammers überhaupt von einem bisher geschützten Ruhebereich ausgegangen werden kann. c) Dem Vorhaben stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur überbaubaren Grundstücksfläche entgegen. Der Bebauungsplan setzt für das streitgegenständliche Grundstück ein Baufenster fest. Festsetzungen zur Zulässigkeit und zum Standort für Nebenanlagen und Stellplätze/Garagen sind im Übrigen nicht enthalten. Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, diese nicht überschreiten. Etwas anderes gilt jedoch für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bzw. bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ist für die Baugenehmigungsbehörde die Ermächtigungsgrundlage, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen (BVerwG, U.v. 21.11.2013 – 4 C 15/11 – juris Rn. 11). § 23 Abs. 5 BauNVO erweitert die Zulässigkeit der in ihr genannten baulichen Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, sofern keine gegenteilige Festsetzung in dem Bebauungsplan erfolgt ist. Sie ist – da sie unmittelbare Folge aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur den überbaubaren Flächen ist – keine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB (Hornmann in: BeckOK BauNVO, BauNVO § 23 Rn. 63). Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Regelung eigener Art (BayVGH, B.v. 10.12.2003 – 20 ZB 03.2970 – juris Rn. 9). Die Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei sie dabei einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum hat. Bei der Ermessensausübung sind die Belange des Bauherrn insbesondere mit städtebaulichen Belangen und nachbarlichen Interessen abzuwägen (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO § 23 Rn. 48; Petz in: König/Roeser/Stock, BauNVO § 23 Rn. 34; BayVGH, B.v. 10.12.2003 – 20 ZB 03.2970 – juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 25.1.1995 – 3 S 3125/94 – juris Rn. 8). Vorliegend soll die geplante Doppelgarage unstreitig außerhalb des festgesetzten Baufensters errichtet werden. Mangels abweichender Festsetzungen im Bebauungsplan richtet sich eine Zulassung der geplanten Doppelgarage nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ist nicht einschlägig, da Garagen keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, sondern § 12 BauNVO eine spezielle Regelung trifft (BayVGH, B.v. 26.7.2012 – 15 ZB 10.3003 – juris Rn. 7). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sind erfüllt. Die geplante Doppelgarage ist nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBO in der seit 1. Juni 2021 geltenden Fassung (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO § 23 Rn. 50) in den Abstandsflächen zulässig, da sie nach den dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Planunterlagen eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, insgesamt aber maximal 15 m, einhält. Der Bebauungsplan Nr. … enthält auch keine abweichende Festsetzung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Der Ausschluss kann ausdrücklich oder durch eine mittelbare Festsetzung in der Weise, dass für Anlagen, die an sich unter Abs. 5 fallen, spezielle Flächen vorgesehen werden, erfolgen; bei einem mittelbaren Ausschluss muss sich aber aus dem Bebauungsplan oder dessen Begründung zweifelsfrei ergeben, dass mit der Festsetzung eines speziellen Standortes die Befugnis, diese Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, ausgeschlossen sein soll (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO § 23 Rn. 52). Vorliegend enthält der Bebauungsplan Nr. … neben der Festsetzung des Baufensters keine weiteren Festlegungen zu Garagen und Stellplätzen (mit Ausnahme der Festsetzung zur Dachgestaltung und Anlage der Zufahrten). Auch fehlt es an einem mittelbaren Ausschluss. Allein fehlende Festsetzungen zur Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen können nach Überzeugung der Kammer nicht dahingehend verstanden werden, dass außerhalb der Baufensters überhaupt keine derartigen Anlagen zulässig sein sollen. Der Festlegung, dass Stellplätze/Garagen in einem Mindestabstand zur Straße errichtet werden sollen, kann nicht entnommen werden, dass Stellplätze/Garagen nur in dem festgesetzten Baufenster errichtet werden dürfen. Allerdings steht den Klägern weder ein Anspruch auf Erteilung der Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO aufgrund Ermessensreduzierung auf Null noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, da die Ermessensentscheidung der Beklagten insoweit nicht zu beanstanden ist. Dabei ist die Ermessensentscheidung nach Art. 40 BayVwVfG gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist dabei nicht bereits deshalb fehlerhaft, da die Beklagte ursprünglich vom Erfordernis einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausgegangen ist. Zwar ermöglicht § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO eine Zulassung der dort genannten baulichen Anlagen unter gegenüber § 31 Abs. 2 BauGB erleichterten Bedingungen, jedoch können die vorliegend für die Ablehnung der Befreiung angeführten, insbesondere städtebaulichen, Erwägungen auch im Rahmen der Entscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zur Anwendung kommen. Bei der Klarstellung der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 im gerichtlichen Verfahren handelt es sich insoweit nicht um ein unzulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in Betracht, wenn öffentliche Belange und nachbarliche Interessen unter keinem Gesichtspunkt beeinträchtigt werden (Hornmann in: BeckOK BauNVO, § 23 Rn. 65; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO § 23 Rn. 48). Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte begründet ihre Entscheidung mit städtebaulichen Erwägungen, insbesondere einer intensiven zusätzlichen Versiegelung des Grundstücks und dem ermessenslenkenden Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2016, mit dem die Erhaltung des … als hochwertiges Wohngebiet mit großem Grünanteil erhalten bleiben soll. Allein das damit aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen verträglicher Nachverdichtung und Bewahrung des großen Grünanteils von parkähnlichem Charakter zeigt schon eine Betroffenheit öffentlicher Belange. Für die Kammer sind aber auch keine Ermessenfehler ersichtlich. Die Beklagte hat sich insoweit durch den Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2016 zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des … ermessenslenkende Regelungen gegeben, die für die vorliegende Ermessensentscheidung – unabhängig von der Frage, welche Wirkung sie für einen gebundenen Anspruch entfalten könnten – zur Anwendung kommen können. Im Rahmen des weiten Ermessensspielraums ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte hieraus den Aspekt heranzieht, dass der große Grünanteil mit parkähnlichem Charakter erhalten bleiben soll. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob städtebauliche Spannungen durch das Vorhaben zu befürchten sind, berücksichtigt, dass der nach der Stellplatzsatzung der Beklagten erforderliche Bedarf an Stellplätzen bereits erfüllt ist, selbst wenn – für die Vereinbarkeit hinsichtlich der Art der Nutzung der bauordnungsrechtliche Bedarf nicht maßgeblich ist (s.o.). Für das Gericht ist es dabei durchaus nachvollziehbar, dass das Vorhaben mit seiner zusätzlichen Versiegelung von ca. 180 qm dem Wunsch der Beklagten nach Erhalt des Grünanteils bei der derzeit bereits sehr hohen Versiegelung des streitgegenständlichen Grundstücks, welche sich aus den Satelliten-Aufnahmen bei google Maps (* … – Google Maps) und dem BayernAtlas (BayernAtlas – der Kartenviewer des Freistaates Bayern) gut erkennen lässt, entgegensteht. Die Annahme einer übermäßigen Versiegelung wird insbesondere unter Heranziehung der im Bebauungsplan festgelegten GRZ von 0,2, wonach sich für das 1.425,49 qm große klägerische Grundstück eine zulässige Grundfläche von 285,1 qm ergibt, getragen. Aus den eingereichten Bauvorlagen ergibt sich aber schon für den bisherigen Bestand ohne die gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BauNVO zu berücksichtigenden Zufahrten bzw. Nebenanlagen eine Grundfläche von 283,31 qm (Wohnhaus 198,07 qm + bestehende Garage 85,24 qm). Bei Berücksichtigung der durch die Beklagten angenommenen zusätzlichen Fläche von ca. 180 qm würde selbst der nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eröffnete Spielraum überschritten werden. Dass das Garagendach extensiv begrünt werden soll, ändert nichts daran, dass bisher zum Teil noch vorhandene Grünflächen weiter versiegelt werden, denn die Dachbegrünung mildert die Versiegelung bestenfalls ab. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwendung eines wasserdurchlässigen Pflasterbelages, da dieser nichts daran ändert, dass gerade keine Grünflächen mehr vorhanden sind. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte durch ihre Verwaltungspraxis bereits gebunden hätte. Soweit die Kläger auf das Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. … verweisen, bei dem die Baugenehmigung für zwei Einfamilienhäuser mit je einem Doppelcarport außerhalb der Baugrenzen genehmigt worden sei, so fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte. Während auf dem klägerischen Grundstück für ein Einfamilienhaus insgesamt vier Stellplätze errichtet werden sollen, wurden auf dem Grundstück FlNr. … vier Stellplätze für zwei Einfamilienhäuser genehmigt. Insoweit hat die Beklagten den Gedanken, sich hier an dem nach der Stellplatzverordnung bestehenden Bedarf zu orientieren, konsequent angewandt. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Beklagte bereits Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zugelassen hat, so ist festzustellen, dass – schon aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in § 12 BauNVO und § 14 BauNVO – keine Identität von Nebenanlagen und Garagen/Stellplätzen besteht und dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von Satz 2 erfassten baulichen Anlagen differenziert (BVerwG, B.v. 13.7.2010 – 4 B 27/10 – juris Rn. 5). Im Übrigen erstreckt sich auch die vorhandene, nur zum Teil auf der Baugenehmigung beruhende Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks auf Flächen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, so dass die Kläger insoweit nicht schlechter gestellt sind, als andere Bauherren, denen das Bauen außerhalb der Baugrenzen gestattet wurde. Nur am Rande wird darauf hingewiesen, dass sich das Gericht der Argumentation, es handle sich um ein gesellschaftlich wünschenswertes Vorhaben, da es der Unterbringung eines dritten – allerdings elektrisch betriebenen – Pkws diene, nicht anschließen kann. Dieses Argument überwindet insbesondere nicht die städtebaulichen Erwägungen der Beklagten. d) Unter Berücksichtigung, dass es sich bei § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO um eine eigenständige Zulässigkeitsregelung handelt, kommt daneben eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 1 ZB 11.2530 – juris Rn.3). Im Übrigen wären jedoch auch die strengeren Voraussetzungen § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt. Die Klage war daher sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des – bereits durch den Hauptantrag umfassten – Hilfsantrages abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.