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Urteil

AN 15 K 21.02261

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine mittelbare Beschränkung iSd § 2 S. 3 SodEG liegt bei einer allgemein-üblichen bzw. auf Corona-Schutzmaßnahmen zurückgehenden erhöhten Vorsicht oder der Geltung von Abstandsgeboten oder Maskenpflichten nicht vor. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 2. Erwirtschaftet ein Dienstleister Erlöse in einer Phase ohne SodEG-Leistungsbezug, sind diese nicht als vorrangige Mittel iSd § 4 S. 1 Nr. 1 SodEG anzusehen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine mittelbare Beschränkung iSd § 2 S. 3 SodEG liegt bei einer allgemein-üblichen bzw. auf Corona-Schutzmaßnahmen zurückgehenden erhöhten Vorsicht oder der Geltung von Abstandsgeboten oder Maskenpflichten nicht vor. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 2. Erwirtschaftet ein Dienstleister Erlöse in einer Phase ohne SodEG-Leistungsbezug, sind diese nicht als vorrangige Mittel iSd § 4 S. 1 Nr. 1 SodEG anzusehen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Förderzeitraum Januar bis März 2021 unter Abänderung des Bescheides vom 17. März 2021 in Form des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2021 einen Betrag von 38.180,25 EUR im Monat (insgesamt 114.540,75 EUR) zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie am 21. Dezember 2021 fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO: Die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2021 erfolgte nach unbestrittenem Klägervortrag am 25. November 2021. Im Übrigen lässt sich der Zustellungszeitpunkt anhand der Behördenakten zwar nicht exakt verifizieren; indes brachte die Poststelle der Beklagten die diesbezügliche Postzustellungsurkunde am 23. November 2021 auf den Weg (vgl. handschriftlicher Vermerk auf Bl. 36 des 2. Bandes der Behördenakte). Die Klagefrist kann somit am 21. Dezember 2021 denknotwendig noch nicht verstrichen gewesen sein. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den gegenständlichen Förderzeitraum – Januar, Februar und März 2021 – einen die Gewährung aus dem angegriffenen Bescheid vom 17. März 2021 übersteigenden Anspruch auf einen monatlichen „SodEG“-Zuschuss von insgesamt 38.180,25 EUR. Dabei war hier im Ergebnis auf die SodEG-Fassung abzustellen, die zur Zeit der Antragstellung bestand (Fassung vom 9. Dezember 2020, veröffentlicht im BGBl. S. 2855). Bei der Verpflichtungsklage ist für die Beurteilung eines Anspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet dies, dass ein Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren nur Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Das Bestehen des Anspruchs beurteilt sich aber nach dem materiellen Recht. Das materielle Recht enthält die tatbestandlichen Voraussetzungen etwa einer Anspruchsgrundlage und die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen – insbesondere bei zeitgebundenen Ansprüchen, also solchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen (VG Gera, U.v. 3. November 2022 – 3 K 819/21 Ge – Rn. 24 – 25 juris). Ändert sich das materielle Recht während des Verfahrens, so ist auf Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert, unberührt lässt oder erstmals einen solchen begründet (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 1969 – 8 C 112.67 –; 21. Mai 1976 – 4 C 80.74 –; 3. November 1987 – 9 C 254.86 –; 17. Oktober 1989 – 9 C 58.88 –; 1. Dezember 1989 – 8 C 17.87 –; 20. März 1996 – 6 C 4.95 –; 31. März 2004 – 8 C 5.03 – jeweils juris; auch Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 57). Letzteres ist aber hier nicht der Fall. Etwaige Änderungen des SodEG – die letzte Fassung stammt von 18. März 2022, veröffentlich in BGBl. I S. 473 – regelten spätere Zeiträume der Zuschussgewährung, nahmen aber keinen Einfluss auf etwaige frühere Zuschussansprüche. Im Folgenden wird die jeweilige SodEG-Fassung aus Gründen der Vereinfachung nur exakt zitiert, sofern es explizit darauf ankommt. Kein näher ausdifferenziertes Zitat wird erfolgen, sofern sich der Wortlaut des SodEG mit Blick auf eine Norm im Zeitverlauf nicht verändert hat. 1. Unproblematisch und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Anwendungsbereich des SodEG zur Zeit der Antragstellung eröffnet war (§ 2 Satz 1, 5 Satz 3 SodEG in der Fassung vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855). Vorliegend blieb unstreitig, dass der Kläger für die Beklagte grundsätzlich Kurse durchführte – mithin in einem Rechtsverhältnis mit der Beklagten i.S.d. § 2 Satz 2 SodEG in der Fassung vom 9. Dezember 2020 stand. Ferner war sein Kursbetrieb im relevanten Zeitraum Januar bis März 2021 in diesem Sinne unstreitig beeinträchtigt. Deshalb war auch ohne entscheidende Bedeutung, dass der Wortlaut des § 2 Satz 2 SodEG in der Fassung vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855 („Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen“) gegenüber der vorherigen Fassung geringfügig verändert wurde („Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen, vgl. § 2 S. 2 SodEG in der Fassung vom 29. Mai 2020, BGBl. I S.- 1055). Der Gesetzgeber hat die Neu-Formulierung als bloße Konkretisierung bezeichnet (BT-Drs. 19/24034, S. 40) woraus folgt, dass die Rechtslage im Kern unverändert bleiben sollte. Die Neufassung verdeutlicht, dass der Anwendungsbereich des SodEG eröffnet ist, sofern grundsätzlich beeinträchtigende Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in Kraft sind. Er stellt nicht auf eine tatsächliche Beeinträchtigung in einem bestimmten Zeitpunkt ab (so auch Ziff. II Nr. 7 der „FAQ“ der Beklagten zum SodEG vom 15. September 2021). Folglich deutet er bereits an, dass die Fragen der Eröffnung des Anwendungsbereichs des SodEG (§ 2 SodEG) und nach der individuellen Zuschussberechtigung zu differenzieren sind. Letztgenannte Berechtigung verlangt die Beeinträchtigung des Antragstellenden im Einzelfall (vgl. § 3 Satz 1 i.V.m. § 2 SodEG sowie später). 2. Ferner stellten die Beteiligten auch den maximal möglichen Zuschuss als Ausgangspunkt der Berechnung des später tatsächlich gezahlten monatlichen Zuschusses nach § 3 Satz 1 SodEG nicht infrage (43.097,90 EUR). Auch für die Kammer sind insoweit keine Fehler erkennbar. 3. Streitig war allein, welche sog. vorrangigen Mittel i.S.d. § 4 Satz 1 SodEG im Rahmen der Zuschussgewährung vom maximal möglichen Zuschuss abgezogen dürfen. Konkret betraf dies unstreitige Erlöse i.H.v. 55.941,75 EUR, die im 1. Quartal zugeflossen wären – für die die zugrundeliegende Leistung aber unstreitig im letzten Quartal 2020 erbracht wurde. Die Beklagte meint, diesen Gesamterlös verteilt auf den beantragten Zuschusszeitraum Januar bis März 2021 vom oben genannten maximal möglichen SodEG-Zuschuss abziehen zu können (55.941,75 EUR verteilt auf drei Monate = monatlicher Abzug von 18.647,25 EUR). Nach Überzeugung der Kammer ist dies aber nicht rechtmäßig. a) Zwar hält die Kammer wie die Beteiligten eine Saldierung festgesetzter SodEG-Zuschüsse und vorrangiger Mittel i.S.d. § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG bereits i.R.d. bescheidmäßigen Zuschussfestsetzung für möglich. Diskussionswürdig ist dies deshalb, weil das Zuschussgewährungsverfahren des SodEG eigentlich zweigestuft aufgebaut ist: So findet zunächst ein vorläufiges Gewährungsverfahren statt, § 3 SodEG. Nach Ablauf des Sicherstellungsauftrages respektive dem Ende des Zuschussgewährungszeitraums kommt es zum zeitlich nachgelagerten Schlussabrechnungs- bzw. Erstattungsverfahren aus § 4 SodEG (zum zeitlichen Auseinanderfallen von Gewährungs- und Erstattungsverfahren vgl. nur Wortlaut § 4 Satz 3 SodEG in der Fassung vom 20. Mai 2020 – BGBl. I S. 1055 bzw. § 4 Satz 4 in allen Folgefassungen – BGBl. I S. 2855 und BGBl. I S. 473: Der Erstattungsanspruch setzt danach vollständige Kenntnis voraus und entsteht „[F…]rühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung“). Die Kammer hält dieses Vorgehen aber für zulässig. Sie erkennt die praktischen Vorteile der Verrechnung schon im vorläufigen Gewährungsverfahren. Ferner deutet auch der Gesetzgeber die Möglichkeit an, schon bei der Berechnung des Zuschusses summarisch den Zufluss vorrangiger Mittel zu berücksichtigen (BT- Drs. 19/18107, S. 37). Im Übrigen hat das Landessozialgericht Hessen überzeugend zur Zulässigkeit ausgeführt (Hessisches LSG, U.v. 16.3.2022 – L 4 SO 119/21 –, juris). Dabei nimmt die Kammer aber zugleich an, dass die Beklagte auch in Fällen derartiger Vorab-Saldierung ein Schlussabrechnungs- bzw. Erstattungsverfahren durchführt. b) Der Betrag von 55.941,75 EUR kann aber nicht als vorrangiges Mittel i.S.d. § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG berücksichtigt werden. aa) Die Auslegung von Wortlaut und Systematik des SodEG führt dazu, dass die betreffenden Mittel nicht als vorrangig i.S.d. § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG qualifiziert werden können. § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG qualifiziert vorrangige Mittel – in allen bisherigen SodEG-Fassungen – als: „Mittel aus Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind“. Bei den Entscheidungen i.S.v. § 2 Satz 3 SodEG handelt es sich – wiederum in allen SodEG-Fassungen wortgleich formuliert – um: „Hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen“. Dies zeigt, dass das Gesetz den Mittelzufluss gewissermaßen qualifiziert – letztlich als Ausfluss des subsidiären Charakters des SodEG (vgl. u.a.: BT-Drs. 19/18107, S. 36). Dabei impliziert der Begriff der Beeinträchtigung zweierlei: (1) So muss es sich um Mittel handeln, die in der Corona-Zeit bzw. dem von Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geprägten Sicherstellungsauftrag i.S.d. § 2 SodEG erwirtschaftet wurden – auch die Beklagte scheint nicht der Auffassung zu sein, dass etwa erst verspätet zugeflossene Mittel aus Kursen aus der Zeit zwischen März 2019 und Februar 2020 später als vorrangige Mittel abzuziehen seien (notabene würden solche Mittel nach § 3 Satz 2 SodEG auch nicht die Bemessungsgrundlage erhöhen, da die Norm explizit nicht auf die Zeit der Leistungserbringung, sondern die in dem Zeitraum „geleisteten Zahlungen“ abstellt). (2) Zugleich muss das Bestehen hoheitlicher Entscheidungen i.d.S. „den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister (§ 2 Satz 3 SodEG) beeinträchtigen“. Eine Beeinträchtigung liegt rein sprachlich vor, wenn der Ablauf mehr als nur unerheblich verändert wird. Der Duden listet als Synonyme etwa auf: „Behinderung, Beschädigung, Beschränkung, Hemmung“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Beeintraechtigung, abgerufen am 6. Juli 2023). Schon nach dem Wortlaut liegt demnach nahe, dass eine Hemmung des Betriebs, der Ausübung, der Nutzung oder der Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister mehr sein muss, als etwa die Pflicht zum Tragen einer Maske. Paradebeispiel einer Beeinträchtigung dürfte demnach eine (Teil-)Schließungsanordnung sein. Erzielt ein Dienstleister in einer solch beeinträchtigenden Zeit dennoch Erlöse – wie hier etwa durch Online-Tutorien – sind dies eindeutig vorrangige Mittel. Zwar lässt der Wortlaut des § 2 Satz 3 SodEG auch „mittelbare“ Beeinträchtigungen zu. Doch meint dies nicht, dass jede geringfügige Änderung gegenüber der „Vor-SARS-CoV-2-Zeit“ als Beeinträchtigung i.d.S. zu sehen wäre. Insbesondere lässt sich dies nicht mit einer allgemein-üblichen bzw. auf Corona-Schutzmaßnahmen zurückgehenden erhöhten Vorsicht oder der Geltung von Abstandsgeboten etc. begründen – dies nähme den Dienstleistern das allgemeine Geschäftsrisiko und widerspräche dem Charakter des SodEG als subsidiäres, ausschließlich der Existenzsicherung in der Pandemie (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 36) dienendes Instrument. Vielmehr hat die mittelbare Beeinträchtigung im Blick, dass der Betrieb des Dienstleisters durch Maßnahmen indirekt beschränkt wird. Dies wäre etwa bei einer (zeitweisen) Ausgangsbeschränkung der Fall, die die Berufsausübung der Kursleiter nicht hindert, die aber ggf. bewirkt, dass Privatpersonen ihre Wohnung (zeitweise) nicht ohne triftigen Grund verlassen dürfen; hier würde die Durchführung von in dieser Zeit angesetzten Kursen mittelbar ausgeschlossen. Folglich enthebt auch das Merkmal der Mittelbarkeit nicht von der Voraussetzung der Beeinträchtigung. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn grundsätzlich jeder Bürger den Kursbetrieb in Anspruch nehmen kann – selbst wenn etwa Abstandsgebote (die ohnehin nie als justiziable Vorgabe konzipiert waren) oder etwa eine Maskenpflicht galt. Die hier in Rede stehenden Mittel resultieren aus Zeiten der Phase zwischen 1. Oktober und 15. Dezember 2020. Zwar verweist die Beklagte zurecht darauf, dass … Dienstleister zeitweise Hygienekonzepte erarbeiten mussten (vgl. etwa … Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (…). Wie herausgearbeitet beeinträchtigt dies allein aber nicht den Betrieb i.S.d. § 2 Satz 3 SodEG. Die Beeinträchtigung des Betriebs muss auch die Art des betreffenden Kurses in den Blick nehmen – hier Integrationskurse, die in einer Art Klassenverband abgehalten werden. Dass der Kläger hinsichtlich der Erbringung dieser Kurse aber in einer Weise von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffen gewesen wäre, die dazu geführt hätte, dass er seine Angebote inhaltlich und mit Blick auf den Umfang nach dem Sinn und Zweck der Integrationskurse coronabedingt nicht mehr erbringen konnte, trägt aber auch die Beklagte nicht vor. Im Übrigen mag die Frage des Vorliegens relevanter Beeinträchtigungen i.S.d. § 2 Satz 3 SodEG wohl mit Eintritt eines (Teil-)Lockdowns anders zu beurteilen sein. Doch einerseits war Erwachsenenbildung in Niedersachsen auch während der „2. Welle“ nicht untersagt; zudem resultieren die Erlöse aus Kursen, die – zwischen den Beteiligten unstreitig – ohne größere Beschränkungen abgehalten werden konnten. Gehen die gegenständlichen 55.941,75 EUR aber nicht auf eine Zeit relevanter Beeinträchtigung zurück, scheidet die Berücksichtigung als vorrangiges Mittel i.S.d. § 4 Satz 1 SodEG aus. Dieses vom Wortlaut vorgegebene Verständnis führt nebenbei auch dazu, dass die von mannigfachen Umständen abhängige Zufälligkeit des Zeitpunkts des Zuflusses nicht allein über die Frage der endgültigen Zuschusshöhe entscheiden kann. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Verständnis der Beklagten einen so wohl nicht beabsichtigten Kreislauf in Gang setzen könnte: Hiernach wäre nicht nur möglich, dass Dienstleister in bestimmten Phasen mangels Beeinträchtigung Kurse veranstalteten, aber weder SodEG-Leistungen noch die typischerweise verzögert bezahlten Kursgelder erhielten. Ermöglicht würde auch, dass in Phasen erheblicher Beeinträchtigung die dem Grunde nach zustehende SodEG-Leistung – je nachdem wie viele Kurse der Dienstleister im vorgenannten Zeitraum abhalten konnte – auf bis zu null reduziert würde, falls erst jetzt im vorangegangen Zeitraum erwirtschaftete Mittel zuflössen. bb) Gegen eine Möglichkeit der Saldierung der spezifisch auf den Zeitraum September bis 16. Dezember 2020 zurückgehenden Erlöse spricht weiter konkret der Wortlaut der gesetzlichen Überschrift des § 4 SodEG: „Erstattungsanspruch“ bzw. eine Betrachtung der Systematik des Zuschussgewährungsverfahrens. (1) Eine Erstattung setzt denknotwendig voraus, dass der Erstattende zuvor etwas erhalten hat. Hat aber der Kläger wie hier infolge des Schreibens vom 25. August 2020 im Zeitraum September bis Dezember 2020 keine SodEG-Mittel erhalten, fehlt es insoweit an der Grundlage für eine Erstattung. Es ist nicht einzusehen, weshalb sich diese Betrachtung deshalb ändern soll, weil die Beklagte vorliegend das spätere Erstattungsverfahren durch die Saldierung teilweise vorwegnimmt. Gegen eine Möglichkeit der Saldierung der auf den Zeitraum Oktober bis 16. Dezember 2020 zurückgehenden Erlöse spricht daneben die eigentliche Systematik des SodEG: § 4 Satz 1 SodEG ist wie beschrieben originär als nachgelagertes Verfahren der Schlussabrechnung konzipiert gewesen. Mithin wird ex-post betrachtet, inwieweit ein Dienstleister, der i.S.d. Sicherstellungsauftrags aus § 3 SodEG Leistungen beansprucht hat, schutzbedürftig war (§§ 3 Satz 1, 2 Sätze 2 und 3 SodEG). Mithin stellt § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG die in Anspruch genommenen SodEG-Zuschüsse der Zeit des Leistungsbezugs den im Zuschusszeitraum zugeflossenen Mitteln etwa aus veranstalteten Kursen gegenüber. Hat ein Dienstleister für einen bestimmten Zeitraum – unabhängig davon, ob ihm ein Anspruch zugestanden hätte – keinerlei SodEG-Zuschuss beantragt, so ist für eine solche Gegenüberstellung kein Raum. Ohne die Beantragung von SodEG-Mitteln kommt es nicht zum Erstattungsverfahren. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb das anders zu beurteilen sein soll, wenn der Dienstleister „zwischen zwei SodEG-Phasen“ längere Zeit – hier vier Monate – keine SodEG-Zuschüsse beantragt. Steht dieser Befund fest, leuchtet aber nicht ein, weshalb die teilweise Antizipation des Erstattungsverfahrens mittels Saldierung diesen ändern sollte; das Gegenteil erschiene sogar unbillig. Dies sieht wohl auch die Beklagte. Immerhin erklärte diese in der mündlichen Verhandlung ohne dies näher auszudifferenzieren, man habe in vergleichbaren Fällen eine rückwirkende Beantragung von SodEG-Mitteln ermöglicht. Das kann und muss hier nicht beurteilt werden. (2) Für die Kammer steht aber fest, dass das SodEG seit jeher als unterstützendes Instrument der Teilkompensation gedacht war (so bereits: BT-Drs. 19/18107, S. 36). Insofern setzte die Zuschusszahlung immer eine Beeinträchtigung voraus. Nach dem heutigen Wortlaut des § 3 Satz 1 SodEG in der Fassung vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855 hat ein Dienstleister in Zeiten fehlender Beeinträchtigung keinen SodEG-Anspruch nach § 3 Satz 1. Indes galt dies schon in der ersten SodEG-Fassung – wenn auch dies auch durch das Ineinandergreifen mehrerer Normen aus dem Blick hätte geraten können (manche Leistungsträger sollen der Ansicht gewesen sein, ungeachtet der tatsächlichen Beeinträchtigung Zuschüsse ab dem 16. März 2020 zahlen zu müssen, vgl. BT-Drs. 19/1807, S. 36): Nach § 3 Satz 1 SodEG in der Fassung vom 20. Mai 2020 – BGBl. I S. 1055 erfüllen „[…d]ie Leistungsträger […] den […] Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen […] ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2.“ § 2 Satz 2 SodEG definierte den Zeitpunkt als den „des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes“. § 2 Satz 3 SodEG definierte die Maßnahmen als: „[…H]oheitliche Entscheidungen, die […] unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen.“ Im Übrigen erklärte der Gesetzgeber bei Schaffung der heutigen Formulierung des § 3 Satz 1 SodEG in der Fassung vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855, die Voraussetzungen für den SodEG-Zuschuss würden „konkretisiert“. Das zeigt, dass die Rechtslage nicht geändert wurde. Zudem schilderte die Legislative die genannte Ansicht einer allein auf den 16. März 2020 abstellenden Betrachtung, ohne sich diese Argumentation offenbar zu eigen machen zu wollen (vgl.: BT-Drs. 19/24034, S. 40). Mithin galt das „Beeinträchtigungserfordernis“ von Beginn an. Soll heißen: In Zeiten fehlender Beeinträchtigung hatten Dienstleister zu keinem Zeitpunkt einen SodEG-Anspruch. Hatten sie aber keinen SodEG-Anspruch, müssen ihnen in dieser Zeit erwirtschaftete Mittel verbleiben. Teilt ein Dienstleister wie hier am 25. August 2020 mit, dass er seine Kurse in einem bestimmten Zeitraum ohne wesentliche Beeinträchtigungen durchführen kann – obwohl er zu dieser Zeit mangels der heutigen Regelung § 3 Satz 8 SodEG in der Fassung vom 9. Dezember, BGBl. I S. 2855 dazu im SodEG nicht verpflichtet wurde – verzichtet er somit möglicherweise gar nicht auf SodEG-Zuschüsse. Dementsprechend erschiene eine Anrechnung der in diesem Zeitraum erwirtschafteten Mittel als systemwidrig. cc) Weiterhin führt die mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmende teleologische Betrachtung dazu, dass die beklagtenseits vorgenommene Saldierung in Höhe von 55.941,75 EUR nicht rechtmäßig war. § 4 Satz 1 SodEG ist eine Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Er will Überkompensationen vermeiden (Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona-Gesetzgebung, § 16 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Sicherstellungsauftrag und Rettungsschirm Rn. 59, beck-online). Es geht ihm demnach um die Verhinderung einer ungerechtfertigten Bereicherung von Empfängern der SodEG-Zuschüsse (BT-Drs. 19/1807, S. 37). Eine Bereicherung setzt voraus, dass das betreffende Subjekt etwas erlangt hat. Im Kontext des originären Anwendungsbereichs des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG heißt ungerechtfertigte Bereicherung folglich, dass sich im Erstattungs- bzw. Schlussabrechnungsverfahren manifestiert, dass der betreffende Dienstleister während der Geltung des Sicherstellungsauftrags i.S.d. §§ 2, 3 Satz 1 SodEG und trotz beantragter SodEG-Leistungen – mindestens teilweise – in der Lage war, seinen Bestand selbst zu sichern, indem er Mittelzuflüsse generierte. Ungerechtfertigt bereichert wäre ein Dienstleister somit, wenn er einen nach § 3 Satz 2 SodEG berechneten Zuschuss – die Beklagte übt ihr diesbezügliches Ermessen nach ihren FAQ grundsätzlich auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum aus (Ziff. III Nr. 6 d. FAQ, vgl. Versionen v. 14. April und v. 25. Mai 2020 sowie v. 15. September 2021) – und daneben Mittel etwa aus Kursen erhielte. Bezieht ein Dienstleister in einer Phase aber keine SodEG-Zuschüsse, erlangt er schon nichts – ganz gleich, ob er auf einen ihm zustehenden SodEG-Anspruch verzichtete oder ob er ohnehin keinen Anspruch gehabt hätte. Mangels Erlangtem fehlt aber eine Bereicherung. Fehlt die Bereicherung, gibt es keine Basis für die Frage nach deren „Ungerechtfertigtkeit“: Wer nicht bereichert ist, ist denknotwendig nicht damit zu konfrontieren, inwieweit eine Bereicherung ungerechtfertigt sein kann. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das herausgearbeitete Ergebnis eine „Rosinenpickerei“ der Dienstleister ermöglicht hätte (in dem Sinn, dass sie für einen Zeitraum das Ende des SodEG-Leistungsbezugs beantragen konnten, um erwirtschaftete Mittel aus dem Zeitraum voll behalten zu können und für andere Zeiträume SodEG-Zuschüsse zu beantragen und keine bzw. eingeschränkt Kurse anzubieten). So liegt dieser Betrachtung vermutlich die nicht schlüssige Annahme zugrunde, dass der Dienstleister zur Zeit der Beantragung des Endes der Leistungen genau wissen könne, wie hoch die ihm für die betreffende Folgeperiode zufließenden Mittel wären und dass er auf einen ihm günstigen Vorteil spekuliere. Dies liegt aber neben der Sache: In der ungewisse Phase des Corona-Herbstes konnte mutmaßlich kein Dienstleister exakt prognostizieren, welche Kurse er zu welcher Zeit anbieten würde können. Im Übrigen widerspricht dieser Gedanke der bewussten Ausnutzung von Spielräumen den Gedanken des Gesetzgebers: Dieser hat von Beginn an klargestellt, dass die Dienstleister auch unter Geltung des SodEG sich vorrangig durch die Erfüllung ihrer originären Aufgaben selbst erhalten müssen (u.a. BT-Drs. 19/18107, S. 36). Damit hat er dem Gedanken Ausdruck verliehen, dass Dienstleister nicht ihr allgemeines Geschäftsrisiko auf die Leistungsträger überwälzen können, die die SodEG-Mittel auszahlen. Beantragt aber ein Dienstleister die Einstellung von SodEG-Zahlungen, gibt er zu verstehen, dass er i.S.d. Gesetzgebers subsidiäre Leistungen nicht mehr beansprucht und sein Geschäftsrisiko fortan wieder selbst trägt. Dabei zeigt der vorliegende Fall anschaulich, dass von einer Übervorteilung des Klägers nicht die Rede sein kann: Mit Bescheid vom 22. Juni 2020 setzte die Beklagte zugunsten des Klägers einen monatlichen SodEG-Zuschuss von 46.371,74 EUR fest; dabei galten die auflösenden Bedingungen des Endes beeinträchtigender Maßnahmen sowie des Sicherstellungsauftrags. Mit Schreiben vom 25. August 2020 erklärte der Kläger, die Zahlungen des Zuschusses mögen künftig eingestellt werden. In der Folge erbrachte er bis Ende 2020 auf Basis des Rechtsverhältnisses mit der Beklagten Integrationskurse, die ihm verteilt auf vier Monate Mittel i.H.v. 55.941,75 EUR einbringen konnten. Selbst wenn man somit die Herangehensweise der Beklagten dauerhafter relevanter Beeinträchtigungen des Kursbetriebs zwischen September und 15. Dezember 2020 teilen wollte, wäre somit zu sehen, dass es sich bei der Mitteilung des Klägers aus seiner Perspektive um das Gegenteil einer „Rosinenpickerei“ handelte – immerhin besiegelte er damit, künftig weniger Mittel zu erhalten. Nach alledem war wie erfolgt zu tenorieren. III. Die Entscheidung über die Kosten basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708, 709 Satz 1 ZPO.