Urteil
AN 23.812
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Eilbeschluss der Kammer vom 11. Juli 2023 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO (analog). Ergänzend ist auszuführen: I. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie entsprechend der Formvorschrift des § 55d VwGO erhoben. Zwar wurde zunächst ein Klageschriftsatz per Telefax am 21. April 2023 an das Gericht übermittelt, der nicht der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Übermittlung nach § 55d Satz 1 VwGO entsprach. Jedoch wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 28. März 2023 über das elektronische Anwaltspostfach am 25. April 2023 eine Erklärung des Klägerbevollmächtigten nachgereicht, die nach sachgerechter Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog als Klageerhebung anzusehen ist. § 55d Satz 1 VwGO, der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist, schreibt vor, dass Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Gericht zwingend als elektronisches Dokument im Sinne von § 55a VwGO übermitteln müssen. Von der Norm sind auch die bestimmenden Schriftsätze erfasst. Dies ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO. Damit bezieht sich die Vorschrift auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen (vgl. Braun Binder in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 5). Die elektronische Einreichung ist dabei eine von Amts wegen zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2022 – 8 B 51/22 – juris Rn. 2, NVwZ 2023, 523). Die Einreichung per Telefax durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich prozessual unwirksam. Eine rügelose Einlassung durch die Äußerungen des Antragsgegners in der Sache scheidet aus (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 27; Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 55d VwGO Rn. 26). Der als Telefax am 21. April 2023 eingereichte Schriftsatz genügte den Anforderungen des § 55d VwGO nicht. Der Klägerbevollmächtigte ist als Rechtsanwalt vom persönlichen Anwendungsbereich des § 55d Satz 1 VwGO umfasst. Ebenso unterfällt die Klageschrift dem sachlichen Anwendungsbereich des § 55d Satz 1 VwGO nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Norm anwendbar, da sie am 1. Januar 2022 in Kraft trat und das Klageschreiben erst am 21. April 2023 bei Gericht einging. Eine ausnahmsweise Übermittlung per Telefax war nicht nach § 55d Satz 3 VwGO möglich, da eine vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen entgegen § 55d Satz 4 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurde. Für die Glaubhaftmachung gilt § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 55d VwGO Rn. 31). Sie erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (vgl. Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, 465). Alleine der Hinweis des Klägerbevollmächtigten, dass nach seinen Unterlagen das Übermittlungssystem des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs seit dem 20. April 2023, 10 Uhr, nicht funktionsfähig sei, und dass dies gerichtsbekannt sein dürfte, genügt diesen Anforderungen nicht. Weder wurden die entsprechenden Unterlagen vorgelegt noch war dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eine technische Beeinträchtigung des elektronischen Anwaltspostachs bekannt. Einem vorgelegten Ausdruck, der wohl aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach stammt, ist außer einigen Aktenzeichen und Betreffzeilen nichts zu entnehmen. Nach sachgerechter Auslegung stellt jedoch das am 25. April 2023 als elektronisches Dokument eingegangene Schreiben eine formwirksame Klageerhebung nach § 55d VwGO dar. In diesem Schriftsatz waren nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beteiligten bezeichnet. Ebenso war für das Gericht, obwohl entgegen der Angabe im elektronisch übermittelten Dokument das gefaxte Schreiben nicht beigefügt war, der Klagegegenstand – der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2023 – erkennbar, da einige Tage zuvor dieser ausdrücklich in Verbindung mit den Klageparteien benannt worden war. Auch ist nach sachgerechter Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog der Wille zur Klageerhebung ersichtlich, da der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich um Anlegung einer Klage bittet. II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Ein Rechtsanspruch auf Zuzug zu einem Ausländer besteht für Ehegatten, wenn die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des § 30 AufenthG und außerdem die der §§ 5, 11 und 29 AufenthG erfüllt sind, soweit Letztere nach den Regeln des § 29 AufenthG auf die jeweilige Fallkonstellation anwendbar sind (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 30 AufenthG, Rn. 8). a) Ein Anspruch auf Titelerteilung scheitert schon am fehlenden Vorliegen aller speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Es ist wohl davon auszugehen, dass eine wirksame Ehe des Klägers mit … vorliegt und beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Jedoch liegen keine Nachweise vor, dass sich der Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Hierfür wäre nach § 2 Abs. 9 AufenthG das Erreichen des Sprachniveaus A1 erforderlich. Der Kläger hat jedoch diese Sprachprüfung im Jahr 2022 gerade nicht bestanden. Neuere Erkenntnisse liegen nicht vor. Ebenso mangelt es an der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Es ist weder den Akten zu entnehmen noch vorgebracht, dass die Ehefrau des Klägers derzeit über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Zwar hatte sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG, so dass grundsätzlich § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d) und e) AufenthG in Betracht kommen. Jedoch hatte die Aufenthaltserlaubnis eine Gültigkeit von 20. September 2021 bis 19. September 2022, war also im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon abgelaufen. Dass der Ehefrau eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt worden war, reicht im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht aus. Ist der Stammberechtigte (nur) im Besitz einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ist er nicht mehr im „Besitz“ eines nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels. Die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG steht gerade auch mit Blick auf die Grundsätze der Zweckbindung und Akzessorietät beim Familiennachzug (s. § 27 Abs. 4 AufenthG) dem „Besitz“ der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht gleich. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG sowie der Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes vermittelt diese Regelung nur eine vorläufige verfahrensrechtliche, aber gerade keine materiellrechtliche Position (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2019 – 10 ZB 18.1626 – juris Rn. 9). b) Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht nachgewiesen. Es wurden von der Klägerseite bislang keine aktuellen und vollständigen Unterlagen vorgelegt, wonach der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Alleine die Vorlage einer Bestätigung, nach der die Frau des Klägers eine bestimmte Berufsbezeichnung tragen darf, und einer Wohnungsgeberbestätigung erlauben nicht die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderliche Prognose. Erforderlich hierzu ist insbesondere die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen, was die Einkommens- und Bedarfssituation der Bedarfsgemeinschaft anbelangt. Dass von dieser Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund atypischer Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 6.11 – BVerwGE 143, 150), ist nicht ersichtlich. Ebenso verwirklicht der Kläger wohl ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, das gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich einer Titelerteilung entgegensteht, da der Kläger sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wobei die Beklagte davon gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen kann. Die ihm gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte der Kläger jedoch nicht unerlaubt nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel – eingereist sein, so dass insoweit kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht. Bei der Einreise verfügte der Kläger über ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, ausgestellt von den litauischen Behörden für den Zeitraum 24. Dezember 2022 bis 23. Januar 2023. Unerheblich dürfte in diesem Zusammenhang der beabsichtigte Aufenthaltszweck des Klägers gewesen sein. Denn die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG richtet sich nach einer formalen Sichtweise. Das Aufenthaltsgesetz stellt bei dem Grenzübertritt mit der Formulierung „dem nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel“ auf den Besitz „eines“ Aufenthaltstitels ab, der zur Einreise berechtigt. Hierdurch werden die Grenzbehörden von der Ermittlung des tatsächlich verfolgten Aufenthaltszwecks befreit (vgl. Kolber in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 14 AufenthG, Rn. 9). Es ist nicht zu prüfen, ob der Ausländer den für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 73). Insoweit unterscheidet sich die Erforderlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von der Erforderlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. Beiderbeck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15.4.2023, § 14 AufenthG Rn. 12a unter Verweis auf BVerwG U.v. 16.11.2017 – 1 C 17/09 – NVwZ 2011, 495 und BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23/09 – NVwZ 2011, 871; a.A.: Dollinger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2020, § 14 Rn. 17 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 10 CS 18.350 – juris Rn. 26). Da der Kläger bei seiner Einreise – unabhängig vom tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck – formal betrachtet über ein gültiges Visum verfügte, war diese damit wohl nicht unerlaubt und ein darauf gestütztes Ausweisungsinteresse dürfte nicht bestehen. Unabhängig davon reiste der Kläger jedoch nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visum ein, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an dieser zwingenden allgemeinen Voraussetzung scheitert. Denn er reiste (wohl im Januar 2023), nachdem das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung im November 2022 mangels ausreichender Sprachkenntnisse ruhend gestellt worden war, mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2010 – 1 C 17.09 – NVwZ 2011, 495; U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – NVwZ-RR, 2015, 313). § 5 Abs. 2 AufenthG dient anders als § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht primär der Verhinderung oder Sanktion einer unerlaubten Einreise, sondern soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 AufenthG, Rn. 89). Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau. Für diesen beabsichtigten Aufenthalt, dessen Dauer deutlich über den eines Kurzaufenthalts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinausgeht, wäre ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlich gewesen. Tatsächlich dürfte dem Kläger diese Erforderlichkeit sogar bewusst gewesen sein, da er während seines Aufenthalts in … ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt hatte, jedoch wurde dieses Verfahren mangels Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse ohne Erteilung eines Visums ruhend gestellt. Eine Möglichkeit des Nachholens des Visumverfahrens im Inland nach § 39 AufenthV besteht für den Kläger nicht. Insbesondere greift § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV nicht, da der Kläger als aserbaidschanischer Staatsangehöriger nicht ein Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU 2018/1806) aufgeführten Staates ist und er schon bei seiner Einreise verheiratet war. Auch die Möglichkeit des Absehens vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG greift vorliegend nicht zu Gunsten des Klägers. Das dort eingeräumte Ermessen ist schon nicht eröffnet. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG kann vom Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Es sind jedoch beim Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerade nicht erfüllt, insbesondere fehlt es an dem nachgewiesenen gesicherten Lebensunterhalt, den erforderlichen Sprachkenntnissen und der Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau (s. oben). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG kann zudem vom Visumerfordernis abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Unzumutbarkeit muss aus besonderen Umständen folgen. Die mit der Durchführung eines Visumverfahrens als solches verbundenen Unannehmlichkeiten sind hierzu nicht geeignet; auch begründen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK keine generelle Befreiung von der Visumpflicht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 14). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient. Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug ist auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Der Ausländer hat es zudem durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten, indem er zum Beispiel eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 3 AufenthV einholt (vgl. BayVGH. B.v. 16.3.2020 – 10 CE 20.326 – juris Rn. 20). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall keine Unzumutbarkeit gegeben. Mit entsprechender Planung und Vorbereitung, evtl. mit einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV der Ausländerbehörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen, kann der Aufenthalt des Klägers in Aserbaidschan zum Nachholen des Visumverfahrens möglichst kurz gehalten werden. Sollte die Ehefrau des Klägers mittlerweile wieder über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, so könnte sie ihn als aserbaidschanische Staatsangehörige eventuell sogar ins Heimaltland begleiten, so dass nicht einmal eine kurzfristige Trennung der Eheleute erfolgen würde. Eine vorübergehende Trennung eines Elternteils von einem Kleinkind aufgrund der Nachholung des Visumverfahrens ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. 2. Andere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. III. Die ausländerrechtlichen Annexentscheidungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2, 59 AufenthG. Das für den Fall der zwangsweisen Rückführung des Klägers für die Dauer von einem Jahr ab erfolgter Abschiebung festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 AufenthG. Ermessensfehler (§ 114 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Etwaige zukünftige veränderte entscheidungserhebliche Umstände können vom Kläger gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf Verkürzung nach § 11 Abs. 3 AufenthG geltend gemacht werden. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.