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Urteil

AN 2 K 22.02683

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger prozessführungsbefugt. Inhaber des Anspruchs auf Übernahme von Schulwegkosten ist zwar zunächst die Schülerin bzw. der Schüler selbst. Darüber hinaus ist aber auch – aus eigenem Recht – ein Anspruch der Eltern der Schülerin bzw. des Schülers auf Übernahme der Schulwegkosten anzuerkennen (vgl. ausführlich m.w.N. VG Ansbach, U.v. 27.5.2019 – AN 2 K 17.01114 – BeckRS 2019, 13926). Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile sind dabei grundsätzlich lediglich gemeinsam im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO prozessführungsbefugt (vgl. zur Prozessführungsbefugnis Schmidt-Kötters in Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, 66. Edition Stand 1.10.2019, § 42 Rn. 114 f.). Danach sind die sorgeberechtigten Eltern der Schülerin, die hier gemeinsam Klage erhoben haben, prozessführungsbefugt. b) Die Klage ist allerdings unbegründet, da der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 22. November 2022 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Vorliegend besitzen die Kläger gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung von Schulwegkosten noch auf eine dahingehende Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO). aa) Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K) ermächtigt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung zu regeln. Die hierauf gestützte Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K) sieht in § 1 Satz 1 Nr. 1 vor, dass die notwendige Beförderung u.a. der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Mittelschulen durch den Aufgabenträger sicherzustellen ist. Dieser ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift u.a. bei Mittelschulen grundsätzlich der Träger des Schulaufwands. Schulaufwandsträger der Mittelschulen wiederum sind nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K) die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist eine Beförderung notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Weiter bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV, dass die Beförderungspflicht besteht, soweit erstens der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder aber zweitens eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert. Satz 2 der genannten Vorschrift sieht vor, dass die Notwendigkeit der Beförderung bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise anerkannt werden kann. Schulweg bzw. Weg im Sinne der genannten Vorschriften ist der regelmäßige tägliche Weg zwischen der Wohnung des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin bzw. des Schülers und der Schule, wobei der zumutbar kürzeste Weg maßgeblich ist (vgl. Allmannshofer in Wüstendörfer, Schulfinanzierung in Bayern, Stand Mai 2023, § 2 SchBefV Rn. 18). Genauer ist mit Schulweg bzw. Weg die Entfernung gemeint zwischen dem Punkt, in dem die Schülerin bzw. der Schüler aus dem Wohnhaus auf öffentlichen Verkehrsgrund tritt, bis zu dem Punkt, an dem es ihr bzw. ihm frühestens möglich und erlaubt ist, das eingefriedete Besitztum oder sonst erkennbare Schulgrundstück zu betreten (vgl. Allmannshofer in Wüstendörfer, Schulfinanzierung in Bayern, Stand Mai 2023, § 2 SchBefV Rn. 18.1). Diese auf die Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zurückgehende Definition (so Allmannshofer a.a.O.) überzeugt. Denn schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis sind Wege im Wohnhaus sowie Wege auf dem Schulgelände – zu denen es ohnehin während eines Schultags kommt, beispielsweise zwischen Pausenhof und Klassenzimmern, zwischen Klassenzimmern und Sporthalle u.Ä. – kein Schulweg. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass es sich bei Entscheidungen über die Frage der Schulwegkostenfreiheit um Massenverwaltung handelt, gegen die Berücksichtigung von Wegen in Wohnhäusern von Schülerinnen und Schülern oder auf dem Schulgelände. Andernfalls wäre die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) letztlich verpflichtet, Feststellungen dahingehend zu treffen, wo Wohnungen von Schülerinnen und Schülern innerhalb eines Gebäudes liegen und welche Wege von dort bzw. noch auf dem Grundstück bis zum Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums zurückzulegen sind. Genauso wäre – ggf. abhängig von individuellen Stundenplänen – zu ermitteln, welche Wege auf dem Schulgelände bis zum Klassenzimmer zurückzulegen sind. All dies wäre mit vertretbarem Verwaltungsaufwand letztlich nicht zu leisten und damit nicht mehr mit dem für die öffentliche Verwaltung geltenden Grundsatz der Verwaltungseffizienz vereinbar (vgl. zu diesem Grundsatz Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 9 Rn. 76 ff.). Hinzu kommt, dass es sich bei der Kostenfreiheit der Schülerbeförderung um eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand im Rahmen der Leistungsverwaltung handelt. Insoweit besteht weder eine staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch begründen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung durch die öffentliche Hand (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 – NVwZ-RR 2013, 148). Auch begründet die Schulpflicht als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG keinen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung, da die Erfüllung der Schulpflicht als „Bringschuld“ zu verstehen ist. Entsprechend obliegt es grundsätzlich den Eltern, für den Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die hiermit verbundenen Kosten als allgemeine Lebenshaltungskosten zu tragen (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.8.2003 – 2 A 10588/03 – BeckRS 2003, 24249; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 9.10.2017 – 9 A 257/16 – juris Rn. 22). Zusammengefasst wäre es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hätte sich der Gesetzgeber dazu entschieden, überhaupt keine Schulwegkostenfreiheit zu gewähren. Damit ist es – vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher, ungerechtfertigter Ungleichbehandlungen – erst Recht verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern Schulwegkostenfreiheit lediglich unter einer einschränkenden Definition des Schulwegs gewährt wird. Da es sich vorliegend um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, ist dem Normgeber zudem ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, sodass er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 – NVwZ-RR 2013, 148). Die Bestimmung der konkreten Entfernung im Einzelfall mittels digitaler Karten des Bayern Atlas oder Google-Maps ist grundsätzlich ausreichend, sodass regelmäßig – entgegen der Rechtsauffassung der Kläger – kein Anspruch auf Messung in Natur besteht. Auch hierfür sprechen der bereits erläuterte Gesichtspunkt der Massenverwaltung sowie der Grundsatz der Verwaltungseffizienz. So wäre auch eine Messung in Natur mit erheblichem Zeit-, Personal- und damit Kostenaufwand verbunden. Genauso ist auch hier – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schulwegkostenfreiheit um eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand im Rahmen der Leistungsverwaltung handelt, sodass für den Normgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum mit der Möglichkeit der Standardisierung und Pauschalierung besteht. Außerdem ist die Messung von Wegen mit Hilfe digitaler Karten des Bayern Atlas und von G M durchaus genau. Zum einen sind die genannten Karten hochauflösend und optional mit vergleichbar hochauflösenden Luftbildern versehen, sodass die Karten auch zahlreiche Details wie etwa Bürgersteige, (Fußgänger-)Ampeln, Straßenlaternen und vieles mehr unproblematisch erkennen lassen. Zum anderen kann die in Frage stehende Wegstrecke auf den Karten jeweils mit digitalen Werkzeugen eingezeichnet werden, wobei insoweit automatisiert – aufgrund des bekannten Kartenmaßstabs – die vergleichsweise genaue Wegstrecke ausgegeben wird. bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet hier ein Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung von Schulwegbeförderungskosten oder auf eine entsprechende Neuverbescheidung aus. Der Schulweg der Tochter der Kläger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG und § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV übersteigt jedenfalls nicht die für die 5. Jahrgangsstufe einschlägige Grenze von 3 km. Vielmehr ergibt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Schulwegdefinition auch unter großzügiger Messung zugunsten der Kläger sowohl nach der digitalen Karte des Bayern Atlasses als auch nach der digitalen Karte von Google-Maps eine zumutbare Strecke von jedenfalls unter 3 km, ohne dass einzelne oder wenige Meter entscheidungserheblich wären. Dies hat die Kammer aus eigener Sachkunde mit Hilfe der genannten digitalen Karten und Messwerkzeuge festgestellt. Soweit die Kläger in ihrem Widerspruch behauptet haben, der Schulweg belaufe sich auf genau 3 km, und entsprechend Ausdrucke der Karten von G M vorgelegt haben, verhilft auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn zum einen könnte auch eine als wahr unterstellte Entfernung von genau 3 km keinen Anspruch auf Schulwegbeförderung begründen, da Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG und § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV für die hier in Frage stehende 5. Jahrgangsstufe einen Schulweg von mehr als 3 km voraussetzen. Zum anderen geht aus den vorgelegten Ausdrucken hervor, dass die Kläger im Rahmen ihrer Streckenführung – ausweislich der Ausdrucke mit einer Gesamtstrecke von genau 3 km – auch den Weg von der Haustür bis zum Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums (auf dem Bürgersteig) sowie einen Weg von jedenfalls 50 m auf dem Schulgrundstück berücksichtigt haben. Demnach ergibt sich unter Abzug dieser Wegstrecken, die – wie ausgeführt – nicht dem Schulweg im Sinne der genannten Vorschriften unterfallen, auch nach Messung der Kläger eine Wegstrecke von unter 3 km, ohne dass es auf einzelne oder wenige Meter ankäme. Auch ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Schulweg der Tochter der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV besonders beschwerlich oder besonders gefährlich wäre. Da es – wie ausgeführt – grundsätzlich den Eltern von Schülerinnen und Schülern obliegt, für den Transport zu und von der Schule zu sorgen, liegt es im Übrigen in der Hand der Kläger, wie sie den Schulweg ihrer Tochter organisieren. Insoweit liegt es insbesondere in der Verantwortung der Kläger, ob ihre Tochter den Schulweg beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber – soweit erforderlich nach entsprechender Übung und erzieherischer Begleitung – mit dem Fahrrad zurücklegt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.