Urteil
AN 5 K 22.01668
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Anspruch des einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG besteht nicht. Ein Aufnahmebewerber hat lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt; diese unterliegt nicht einer eigenständigen richterlichen Auslegung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2022 ist – soweit er angefochten worden ist – nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmezusage hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Diesen Ausländern ist dann entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Mit Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 22. April 2020, zuletzt geändert am 18. März 2022 (im Folgenden: Anordnung BMI) wurde dem Bundesamt im Benehmen mit den Bundesländern die Aufgabe übertragen, unter Wahrung eines bestimmten Verfahrens über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus den Staaten der früheren Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten zu entscheiden. In der Anordnung BMI wurden darüber hinaus konkrete Aufnahmevoraussetzungen festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. November 2011 (1 C 21.10 – juris –) zu § 23 Abs. 2 AufenthG ausgeführt, dass eine solche Anordnung des Bundesministeriums des Innern in dessen Ermessen steht, welches lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv („zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“) dahingehend begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Insbesondere ist das Bundesministerium des Innern bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und bei der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei. Es steht hierbei eine politische Leitentscheidung inmitten, die – entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer solchen Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG besteht nicht. Ein Aufnahmebewerber hat lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt. Diese unterliegt nicht einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden (siehe BVerwG, a.a.O.). Die Anordnung BMI bestimmt den Personenkreis, dem eine Aufnahmezusage zu erteilen ist. Durch sie werden dem Bundesamt die Kriterien an die Hand gegeben, die eine nachvollziehbare und objektive Entscheidung über die Aufnahme in das Bundesgebiet erst ermöglichen, d.h. eine Gleichbehandlung aller Aufnahmebewerber garantieren. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Bundesministerium des Innern von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 AufenthG abgewichen ist. Vielmehr hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass aus historischen Gründen bzw. zur Stärkung des jüdischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland so genannte jüdische Kontingentflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahme im Bundesgebiet finden können und im Rahmen dieser Ermächtigung die Voraussetzungen definiert. Nach diesen Maßstäben ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2022 nicht zu beanstanden. Der Kläger kann bereits die nach I Nr. 4 Anordnung BMI verlangten Deutschkenntnisse nicht nachweisen. I Nr. 4 Anordnung BMI lautet: „Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, die mit dem Aufnahmeberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben und selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen, können nur gemeinsam mit diesem aufgenommen werden. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder müssen ebenfalls über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR) verfügen. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einem Nachweis der Grundkenntnisse abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Die Aufnahmezusage erfolgt unter der Bedingung, dass die Einreise vor Vollendung des 15. Lebensjahres tatsächlich erfolgt.“ Im Zusammenhang mit den von Aufnahmeberechtigten selbst verlangten Deutschkenntnissen der Stufe A1 ist in I Nr. 2 Buchst. c) Anordnung BMI die Geltendmachung von Härtefällen, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, ausdrücklich geregelt. Soweit der Erwerb oder die Zertifizierung solcher Sprachkenntnisse infolge von besonderen und durch das Auswärtige Amt bestätigten, regionalen Gegebenheiten auf absehbare Dauer unmöglich ist, wird zudem von diesem Erfordernis abgesehen und die Aufnahmezusage mit der Auflage erteilt, die Sprachkenntnisse innerhalb von zwölf Monaten nach Einreise nachzuweisen. Der Kläger hat bei der Antragstellung am 18. Januar 2022 nach seinen eigenen Angaben nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse der Stufe A1 verfügt und den Nachweis solcher Kenntnisse auch bis einschließlich der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2022 nicht erbracht. Er hat zwar unter Vorlage eines kardiologischen Attestes einen Härtefallantrag gestellt. Es ist allerdings schon unklar, ob sich der Kläger nach wie vor auf das Vorliegen eines Härtefalls berufen möchte. Nach Aussage des Klägervertreters habe dieser entweder schon die erforderlichen Deutschkenntnisse oder sei kurz davor, diese zu erwerben, wobei in beiden Fällen der genaue Leistungsstand noch abgeprüft werden müsse. Dass der Kläger die erforderlichen Deutschkenntnisse erworben hat bzw. kurz davor sei, diese zu erwerben, spricht eher dagegen, dass ein Härtefall hinsichtlich des Erwerbs der Sprachkenntnisse vorliegt bzw. noch geltend gemacht wird. Die Beklagte hat jedenfalls in Einklang mit ihrer bestehenden Verwaltungspraxis (vgl. Verwaltungsstreitsache AN 5 K 20.01218) ausgeführt, dass ein Härtefall dann anzunehmen ist, wenn die Versagung der Aufnahmezusage wegen fehlender Grundkenntnisse mit dem Zweck der Aufnahmeregelung nicht in Einklang stehe. Ein Härtefall sei regelmäßig dann gegeben, wenn eine geistige, körperliche oder seelische Erkrankung oder Behinderung nachgewiesen wird, und hierdurch der Spracherwerb ausgeschlossen oder in besonderer Weise erschwert ist. Der vorliegende, am 28. Juli 2021 ausgestellte ärztliche Bericht sei nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Inhaltlich werde zwar eine (wahrscheinlich) dauerhafte Krankheit diagnostiziert, jedoch sei nicht erkennbar, wo die Gründe für die Unmöglichkeit oder das besondere Erschwernis des Spracherwerbs liegen. Nachdem der kardiologische Konsiliarbefund vom 28. Juli 2021 allenfalls kardiologische Diagnosen stellt und Empfehlungen ausspricht, ohne auf etwaige Hindernisse oder Beeinträchtigungen beim Spracherwerb einzugehen, ist die Verneinung eines Härtefalls durch die Beklagte im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis nicht zu beanstanden. Schließlich ist zwar vorgetragen worden, das Goethe-Institut in Minsk sei seit 2021 geschlossen und Gruppenprüfungen seitens der deutschen Botschaft fänden unter erschwerten Bedingungen statt. Dass der Erwerb oder die Zertifizierung der Sprachkenntnisse – in Anlehnung an I Nr. 2 Buchst. c) Anordnung BMI – auf absehbare Dauer unmöglich ist, hat die Klägerseite jedoch selbst schon nicht vorgetragen. Im Ergebnis war die Erteilung einer Aufnahmezusage damit alleine schon wegen der fehlenden nachgewiesenen Deutschkenntnisse des Klägers abzulehnen. Darüber hinaus hat die Beklagte – selbständig tragend – auch den Versagungsgrund nach I Nr. 5 Spiegelstrich 1) Anordnung BMI in nicht zu beanstandender Weise bejaht. I Nr. 5. Spiegelstrich 1) Anordnung BMI sieht vor, dass die Aufnahme ausgeschlossen ist für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige, die in der Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Nach dieser verwaltungsinternen Vorgabe führen zwei Fallgestaltungen zum Ausschluss: Die erste Variante stellt auf eine typisierte Betrachtungsweise ab. Danach hat die Beklagte konkrete, systemunterstützende Handlungen der Antragsteller in der ehemaligen Sowjetunion nicht nachzuweisen, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt eine entsprechend hochrangige Funktion innehatten. Im zweiten Fall erfolgt ein Ausschluss, wenn der Antragsteller eine konkrete Funktion innehatte, die zwar unterhalb der typisierten Funktionen angesiedelt ist, aber eine entsprechende Bedeutung hatte. Der Maßstab der typisierten Betrachtungsweise (1. Variante) ist in der Anordnung BMI nicht näher definiert, Ausführungen zur (intendierten) Behördenpraxis finden sich aber im vom Bundesamt herausgegebenen Merkblatt zum Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/JuedischeZuwanderer/merkblatt-juedische-zuwandernde.pdf? blob=publicationFile& v=4, zuletzt abgerufen am 28. Juli 2023). Danach sind bedeutsame Funktionen für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems z.B. hauptamtliche Funktionäre der KPdSU, leitende Mitarbeiter der Verwaltung, Berufsoffiziere der Streitkräfte, jedenfalls ab dem Dienstgrad eines Oberstleutnants, oder Angehörige des Geheimdienstes der ehemaligen Sowjetunion. Für die Annahme einer systemstützenden Funktion bei Berufsoffizieren der Streitkräfte verlangen weder die Anordnung BMI noch das Merkblatt zum Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer zwingend das Erreichen des Dienstgrades Oberstleutnant während des Bestehens der Sowjetunion. Die Beklagte weist zutreffend – in Anlehnung an das Urteil der Kammer vom 17. Juni 2019 (Az. AN 5 K 17.00829) – darauf hin, dass aufgrund der Formulierung „jedenfalls“ deutlich wird, dass im Einzelfall auch militärisch niedrigere Ränge als der eines Oberstleutnants zu einem Ausschluss führen können. Der Beklagtenvertreter hat insoweit in der mündlichen Verhandlung zudem ausgeführt, dass es im Rahmen des Ausschlussgrundes maßgeblich auf die Unterstützung des kommunistischen Herrschaftssystems als solcher ankommt. Bereits im Verfahren mit dem Az. AN 5 K 17.00829 hat die Beklagte zumindest hilfsweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die herausgehobene militärische Karriere des dortigen Klägers im Einzelfall zu würdigen, um die Versagung auch unabhängig vom Rang des Oberstleutnants zum Stichtag 25. Dezember 1991 – dem nach der Praxis des Bundesamtes maßgeblichen Tag der formalen Auflösung der Sowjetunion – zu rechtfertigen (vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 17. Juni 2019, Az. AN 5 K 17.00829, Seiten 4f., 10). Aus diesem Grund kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass das Bundesamt laut Aussage des Beklagtenvertreters nach dessen Kenntnisstand bislang noch keine Fälle entschieden hat, in denen es streitentscheidend auf die Frage der systemstützenden Funktion ankam und in denen der Betroffene ein Major war. Mit der Annahme, der Kläger habe als Berufsoffizier der Streitkräfte der Sowjetunion eine bedeutsame Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems ausgeübt, bewegt sich die Beklagte innerhalb der vorstehend dargestellten Verwaltungspraxis. Das Bundesamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle des Klägers dessen militärischer Werdegang in der Sowjetunion bis zum („beförderungsreifen“) Major auf eine besondere Bindung zum politischen System der UdSSR schließen lässt. Der Kläger ist im sowjetischen Militär wie folgt aufgestiegen: Leutnant (...), Oberleutnant (...), Hauptmann (...) und Major (...). Er wurde folglich nach Beginn seiner Offizierskarriere 1978 innerhalb von 13 Jahren insgesamt dreimal befördert und stand bei der endgültigen Auflösung der Sowjetunion am 25. Dezember 1991 kurz vor der Beförderung zum Oberstleutnant; diese erfolgte nicht einmal ein halbes Jahr später am … Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger gerade einmal 34 Jahre alt. Er hatte – ausweislich des entsprechenden Diploms – im Jahr … den vollständigen Lehrgang der Garde-Panzerhochschule … in der Fachrichtung „Kommandeur taktische [sic] der Panzertruppen“ abgeschlossen und ihm war durch Beschluss der Staatlichen Prüfungskommission vom … die Berufsqualifikation „Offizier mit speziellen [sic] Militärhochschulbildung – Ingenieur für den Bereich der Ketten- und Radfahrzeuge“ zuerkannt worden. Laut seinem Wehrpass war der Kläger unter anderem Offiziersanwärter von … bis …, Kommandeur des Panzerzuges von … bis …, Kommandeur der Panzerkompanie von … bis …, Stabschef – stellvertretender Kommandeur des Panzerbataillons von … bis … und Oberoffizier der operativen Abteilung des Stabs der Zivilverteidigung im … von … bis … Auch die Annahme der Beklagten, die Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant sei ohne die vorangegangene Karriere des Klägers in der Sowjetarmee nicht denkbar gewesen, ist nicht zu beanstanden: Von der gesamten Zeit, die der Kläger im Rang eines Majors gedient hat, entfallen in quantitativer Hinsicht mehr als 90% auf den Zeitraum des Bestehens der UdSSR. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er in qualitativer Hinsicht erst in der Zeit nach dem Zerfall der Sowjetunion die für die Beförderung maßgeblichen Leistungen erbracht hat. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass angesichts der politischen Instabilität in der ersten Zeit nach der Gründung des Staates Belarus bei der Beförderung ganz maßgeblich auf die Leistungen des Klägers in der Sowjetzeit abgestellt worden sein dürfte. Auch der Verweis der Klägerseite auf die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 17. Juni 2019 (Az. AN 5 K 17.00829) stellt das Bestehen der aufgezeigten Verwaltungspraxis des Bundesamts nicht infrage. Wäre demnach der damalige Kläger als Major in den Ruhestand gegangen, so wäre aus diesem Umstand laut Beklagtenvertreter kein Ablehnungsgrund erwachsen. Weder der Kläger im damaligen noch derjenige im hiesigen Verfahren sind allerdings als Major in den Ruhestand gegangen, sondern standen Ende 1991 mit 35 bzw. (hier) 34 Jahren mitten in ihrer militärischen Karriere und sind beide im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion zum Oberstleutnant befördert worden. In beiden Fällen wurde die Dienstgradgruppe unterhalb derer der Generäle innerhalb von jeweils nur etwas mehr als 13 Jahren bis zum zweithöchsten Rang des Oberstleutnants durchlaufen, wobei (nahezu) der gesamte Zeitraum dieses Werdegangs in der Zeit der UdSSR lag. Nach alledem hat die Beklagte unter Verweis auf ihre bestehende Verwaltungspraxis zurecht angenommen, dass der Kläger in der Sowjetunion eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt und demzufolge die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufnahmezusage zutreffend auch auf I Nr. 5 Spiegelstrich 1) Anordnung BMI gestützt. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.