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Urteil

AN 3 K 22.00035

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden und wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Schutzzweck der Nachbarbeteiligung liegt nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst, weshalb eine unterlassene Nachbarbeteiligung nur zur Folge hat, dass der Genehmigungsbescheid dem Nachbarn zuzustellen ist. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden und wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Schutzzweck der Nachbarbeteiligung liegt nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst, weshalb eine unterlassene Nachbarbeteiligung nur zur Folge hat, dass der Genehmigungsbescheid dem Nachbarn zuzustellen ist. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) 1. Es wird festgestellt, dass für das im Bauantrag vom 19. Juli 2021 bezeichnete Vorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist und daher der Bescheid vom 9. Dezember 2021 gegenstandslos ist. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist – nach jedenfalls sachdienlicher Klageänderung, § 91 Abs. 1 VwGO – als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage ist statthaft, nachdem es sich bei der Frage, ob das streitgegenständliche Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf oder nicht, um ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO handelt. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem solchen berechtigten Interesse ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist oder der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will. Eine solche Situation ist vorliegend gegeben. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht Uneinigkeit, ob das streitgegenständliche Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans ent- oder widerspricht, was zur Folge hat, dass unklar ist, ob das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf oder nicht. Der Kläger hat daher ein Interesse an der gerichtlichen Klärung dieser Frage. Der Kläger kann nicht lediglich auf die Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen werden, da hiermit keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Frage der Genehmigungsfreiheit erreicht werden kann. Ebenso kann der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mit einer Verpflichtungsklage verwirklichen, da er auf dem Standpunkt steht, es bedürfe für das Vorhaben keiner Baugenehmigung (vgl. zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 26.7.2016 – W 4 K 16.233 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Hinzu kommt, dass dem Kläger kein Wahlrecht zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsfreistellungsverfahren und dem Baugenehmigungsverfahren zusteht, sondern ein Freistellungsverfahren durchzuführen ist, sofern das Vorhaben Art. 58 Abs. 1 BayBO entspricht (VG München, U.v. 11.4.2016 – M 8 K 14.4953 – juris Rn. 36 m.w.N.). 2. Die Klage ist begründet. Das Bauvorhaben des Klägers bedarf keiner Baugenehmigung, nachdem die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayBO erfüllt sind. Das Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, da es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB liegt und weder den Festsetzungen des Bebauungsplanes noch den Regelungen örtlicher Bauvorschriften widerspricht. Eine Erklärung der Standortgemeinde, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wurde nicht, jedenfalls nicht fristgerecht abgegeben. Auch die formellen Voraussetzungen i.S.v. Art. 58 Abs. 3 BayBO sind erfüllt. a) Das Bauvorhaben entspricht sowohl den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans als auch den im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen über die örtlichen Bauvorschriften. aa) Das Bauvorhaben stellt ein Doppelhaus dar. Die Festsetzung „Doppelhaus“ stellt eine Festsetzung der Bauweise und damit eine Regelung im Sinne der städtebaulichen Ordnung dar. Darüber hinaus beinhaltet die Festsetzung zusätzliche Bedingungen an die Gestaltung der Doppelhäuser, die sich aus den Anforderungen ergeben, die das Bundesverwaltungsgericht für Doppelhäuser in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO entwickelt hat. Darüber hinaus ergeben sich keine weiteren Anforderungen an die Gestaltung der Doppelhäuser, da es sich in der Sache um Fragen des Bauordnungsrechts handelt. Der Begriff des Doppelhauses ist bauplanungsrechtlicher Natur und kann nicht über bauordnungsrechtliche Vorschriften erfasst werden. Gleichwohl dürfen derartige Aspekte bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben noch als Doppelhaus anzusehen ist, mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Begriffe Doppelhaus und Reihenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bauordnungsrechtlich nicht überladen werden dürfen. Es kann daher das Vorliegen von Doppelhäusern mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (OVG Hamburg, U.v. 11.9.2018 – 2 Bf 43/15 – juris Rn 40 ff.). Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Demnach liegt eine bauliche Einheit vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Voraussetzung ist insoweit zwar nicht, dass die Einzelhäuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch dann vorliegen, wenn etwa aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird. Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind. In quantitativer Hinsicht können bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Aneinanderbauens insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen sein. In qualitativer Hinsicht kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Bei den quantitativen Kriterien ist eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht möglich, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls anzustellen. Es ist qualitativ insbesondere die wechselseitig verträgliche Gestaltung des Gebäudes entscheidend; auf die umgebende Bebauung kommt es insoweit nicht an. Die beiden Haushälften können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Kein Doppelhaus entsteht danach, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass ein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen eine wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (BayVGH, B.v. 18.4.2023 – 2 CS 22.2126 – juris Rn. 4). Qualitative und quantitative Kriterien dürfen dabei nicht nur isoliert betrachtet werden: Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen erst das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – juris Rn. 21). Ob die Erweiterung eines Doppelhauses nach dem Bebauungsplan im Übrigen (Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe, etc.) zulässig wäre, ist für die Beurteilung, ob ein Doppelhaus vorliegt irrelevant (OVG Hamburg, U.v. 11.9.2018 – 2 Bf 43/15 – juris Rn 52 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben und unter Anstellung einer Gesamtbetrachtung ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass sich das Bauvorhaben zusammen mit dem benachbarten Gebäude noch als Doppelhaus darstellt. In quantitativer Hinsicht ist festzustellen, dass die beiden Doppelhaushälften hinsichtlich der Breite sowie Tiefe vollständig übereinstimmen und hinsichtlich der Höhe, Geschossigkeit und des Brutto-Raumvolumens voneinander abweichen. Bezogen auf die qualitativen Aspekte ist zu attestieren, dass die Doppelhaushälften über die gleiche Dachform (Flachdach) verfügen und sich hinsichtlich der Fassadengestaltung sowie übrigen Kubatur als nahezu identisch darstellen. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung überwiegen die übereinstimmenden Elemente, sodass das Bauvorhaben aus Sicht der Kammer nicht wie ein selbständiger, einseitiger Grenzanbau wirkt. Die quantitativen Abweichungen werden im zu entscheidenden Fall durch die nahezu vollständige Übereinstimmung in qualitativer Hinsicht kompensiert und aufgewogen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die gemeinsame Gebäudehöhe für das Maß der Übereinstimmung beider Gebäude von besonderer Bedeutung ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – juris Rn. 17). Aus diesem Umstand kann jedoch nicht gefolgert werden, die Annahme eines Doppelhauses erfordere stets die Beibehaltung einer einheitlichen Höhe. Vielmehr bedarf es gerader keiner völligen Übereinstimmung der Baukörper, sodass ein wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebautes Gebäude auch bei unterschiedlichen Gebäudehöhen und trotz Vor- und Rücksprüngen der Gebäudeaußenwände vorliegen kann (BayVGH, B.v. 25.7.2019 – 1 CS 19.821 – juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei dem dritten Vollgeschoss um ein östlich und westlich zurückversetztes Staffelgeschoss handelt, welches lediglich 60% der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vereinnahmt und daher die Wirkung der Dreigeschossigkeit abgemildert ist. bb) Das Vorhaben entspricht auch den im Bebauungsplan enthaltenen örtlichen Bauvorschriften über die gestalterische Einheit von Doppel- und Reihenhäusern. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Festsetzung. Hiernach sind Doppel- und Reihenhäuser mit gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleicher Dachfarbe sowie gleichem Dachneigungswinkel zu errichten. Die Festsetzung stellt demzufolge ausschließlich auf Satteldächer ab, nachdem Flachdächer weder über eine Traufe noch einen First verfügen und die Angleichung der Gebäudehöhe explizit nicht in den Bebauungsplan aufgenommen worden ist. Dies zeigt ein Vergleich der Festsetzung mit der Formulierung im Gestaltungshandbuch der Standortgemeinde zum Bebauungsplan, in welchem ausdrücklich auch die Gebäudehöhe erwähnt ist (vgl. S. 17 des Gestaltungshandbuchs). Dies lässt darauf schließen, dass die Standortgemeinde diesen Passus bewusst nicht in den Bebauungsplan mit aufgenommen hat, nachdem in der Begründung zur zweiten Änderung des Bebauungsplans ausgeführt wird, dass die Vorgaben aus dem Gestaltungshandbuch übernommen werden sollten und dann bereits in der Begründung, die Formulierung „Gebäudehöhe“ fehlt. Aus dem Gestaltungshandbuch selbst lassen sich dagegen keine rechtsverbindlichen Vorgaben für das Bauvorhaben ableiten. Hierzu heißt es im Bebauungsplan im Abschnitt „Textliche Hinweise“ lediglich, dass „für die Gebietsentwicklung ein Gestaltungshandbuch zu berücksichtigen sein“ wird, was nicht dazu führen kann, dass das Gestaltungshandbuch in seiner Gesamtheit die Qualität einer Festsetzung i.S.d. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO erreicht. Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei dem Gestaltungshandbuch lediglich um unverbindliches Anschauungsmaterial, welches Bürgern und sonstigen Plananwendern die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans erleichtern soll. Eine Angleichung der Fassadengestaltung (Fensteröffnungen, Materialwahl) an die benachbarte Doppelhaushälfte liegt beim Vorhaben des Klägers ebenfalls vor. Wie oben bereits ausgeführt, sind die Doppelhaushälfte in dieser Hinsicht nahezu identisch. cc) Es liegt auch kein Widerspruch zur Festsetzung über die höchstzulässige Zahl an Wohneinheiten je Wohngebäude vor. Einen allgemein gültigen bundesrechtlichen Wohnungsbegriff gibt es nicht. Daher fällt unter § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB jede Gesamtheit von Räumen zur Führung eines selbständigen Haushalts. Dies gilt unabhängig davon, ob die Räume auf Dauer oder nur zeitweise genutzt werden. Daher sind auch Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen Wohnungen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, wenn auch nicht zwangsläufig i.S.d. Begriffs der Wohnung nach der BauNVO (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 9 Rn. 44). Die Doppelhaushälfte des Klägers ist bislang mit zwei Wohneinheiten (WE1 im EG mit 67 qm, WE2 im OG mit 73 qm) genehmigt. Die Bezeichnung des Bauvorhabens („Neubau eines Staffelgeschosses auf DHH mit ELW“) deutet darauf hin, dass im Staffelgeschoss nun eine Einliegerwohnung (zwei Schlafzimmer plus Bad, 42 qm) entstehen soll. Die Räume sind dabei in Anlehnung an die Wohneinheit 2 im Obergeschoss, die bislang über ein Schlafzimmer verfügt, mit „Schlafen2“ und „Schlafen3“ bezeichnet. Ausweislich der Baupläne ist die „Einliegerwohnung“ nur über die Wohneinheit 2 zu erreichen und weist keine eigene Wohnungstür auf. Im Rahmen der Berechnung der Wohnflächen wurde die Wohnfläche des Staffelgeschosses der Wohneinheit 2 zugeschlagen. In der Baubeschreibung ist die Anzahl der Wohnungen des gesamten Gebäudes mit zwei angegeben. Anhand der Bauvorlagen lässt sich damit zweifelsfrei feststellen, dass ein selbständiger Haushalt gerade nicht geführt werden können wird, sodass dahinstehen kann, ob eine Einliegerwohnung unter den Begriff der Wohnung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB fallen würde. Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass gemäß den eingereichten Bauvorlagen nach wie vor nur zwei selbständige Wohneinheiten genehmigt bzw. genehmigungsfreigestellt sind und eine Nutzung des Staffelgeschosses als dritte selbständige Wohneinheit zur Genehmigungspflichtigkeit und formellen Illegalität des Vorhabens führt. dd) Das Bauvorhaben hält auch die übrigen relevanten Vorgaben des Bebauungsplans ein. So wird die zulässige Gebäudehöhe von 10 m nicht überschritten, das Staffelgeschoss geht über eine Größe von 60% der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses nicht hinaus und das Flachdach soll extensiv begrünt werden. b) Auch die verbleibenden Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind erfüllt. So ist die Erschließung des Bauvorhabens gesichert (Nr. 3), es unterfällt nicht den in Nr. 4 aufgezählten Vorhaben und die Gemeinde hat von ihrem Recht, zu erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, keinen bzw. nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht und auch keine vorläufige Untersagung beantragt (Nr. 5). Aus Sicht der Kammer ist es dabei unschädlich, dass der Kläger im verwendeten Formblatt explizit einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt hat und die Standortgemeinde das Gesuch in der Folge als einen solchen behandelt hat. Denn wie Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO und Art. 64 Abs. 1 BayBO zeigen, laufen sowohl das Baugenehmigungsverfahren als auch das Freistellungsverfahren mit der Einreichung der Bauunterlagen bei der Standortgemeinde und anschließender Weiterreichung an die Bauaufsichtsbehörde weitestgehend gleich ab. Außerdem verweist Art. 58 Abs. 5 Satz 2 BayBO auf Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, was zur Folge hat, dass sowohl bei der Stellung eines Bauantrags als auch bei der Einleitung eines Freistellungsverfahrens die gleichen Unterlagen nach der BauVorlV bei der Standortgemeinde einzureichen sind. Nachdem die Standortgemeinde durch Einreichung der Bauvorlagen über deren Bauverwaltung Kenntnis von dem Bauvorhaben erlangt und sogar ihr gemeindliches Einvernehmen zum Vorhaben erteilt hat, ist auch der gemeindlichen Planungshoheit Genüge getan (vgl. Robl in BeckOK BauordnungsR Bayern, 25. Ed. 1.9.2022, BayBO Art. 58 Rn. 35 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 9 ZB 19.793 – juris Rn. 13). Sollte man dagegen die Stellungnahme der Standortgemeinde zum Bauvorhaben vom 27. September 2021 als Erklärung i.S.v. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO interpretieren, so ist dem zu entgegnen, dass zu diesem Zeitpunkt die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 5 BayBO bereits abgelaufen war, nachdem die Bauvorlagen am 20. Juli 2021 bei der Standortgemeinde eingingen. Die Bauvorlagen waren auch bereits zu diesem Zeitpunkt vollständig, da die nachgereichten Anträge auf Erteilung einer Befreiung bzw. Abweichung vom 4. September 2021 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Kammer nicht erforderlich waren. c) Die formellen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 3 und Abs. 5 BayBO sind erfüllt. Der Kläger hat die erforderlichen und vollständigen Bauvorlagen bei der Standortgemeinde eingereicht. Anträge auf Erteilung von Befreiungen und Abweichungen waren nicht erforderlich. Auch konnte gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO von der Angabe, ob die Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben, abgesehen werden, nachdem Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO im Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Anwendung findet. Im Übrigen könnte aufgrund der fehlenden Angabe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch im Baugenehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung nicht versagt werden. Die Nachbarbeteiligung ist bloß ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 27). Es ist dabei irrelevant, aus welchen Gründen die Nachbarunterschrift fehlt oder ob der Nachbar überhaupt beteiligt wurde (BayVGH, B.v. 16.10.2018 – 9 CS 18.1415 – juris Rn. 32). Letztlich hat der Kläger die für den Beklagten relevanten Informationen über die Nachbarbeteiligung ohnehin im Laufe des Verwaltungsverfahren nachgeliefert. Nachdem die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 BayBO vorliegen, so hat dies zur Folge, dass das Vorhaben kraft Gesetzes von der Baugenehmigungspflicht freigestellt ist (Robl in BeckOK BauordnungsR Bayern, 25. Ed. 1.9.2022, BayBO Art. 58 Rn. 33). Dementsprechend war der Klage des Klägers in tenoriertem Umfang stattzugeben. d) Die Kammer weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das Vorhaben gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht abstandsflächenpflichtig ist. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist nur anwendbar, wenn – wie hier – ein Doppelhaus vorliegt, nachdem der Bebauungsplan im Übrigen die offene Bauweise festsetzt, bei der grundsätzlich seitliche Abstandsflächen einzuhalten sind. Festgesetzte Baugrenzen an der seitlichen Grundstücksgrenze führen dagegen alleine nicht dazu, dass bei festgesetzter offener Bauweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf (vgl. Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, 25. Ed. 1.12.2022, BayBO Art. 6 Rn. 50 ff.; Kraus in Busse/Kraus, 149. EL Januar 2023, BayBO Art. 6 Rn. 67). Nachdem der Kläger bereits mit seinem Hauptantrag erfolgreich war, musste über die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht mehr entschieden werden. 3. Die Entscheidung über die Kosten fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.