Beschluss
AN 9 S 23.798
VG Ansbach, Entscheidung vom
12Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, unterliegen nicht der Verjährung. Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer auf § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gestützten Anordnung einer Detailuntersuchung nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BBodSchV ist die Art und Weise der Maßnahmen zumindest in ihren wesentlichen Zügen festzulegen. Die Behörde hat insbesondere Aussagen dazu zu treffen, mit welchen Mitteln die Untersuchungen durchzuführen sind, auf welche Parameter (Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen, Wirkungspfade) hin zu untersuchen ist, und das geforderte Untersuchungsprogramm in seinen Grundzügen zu bestimmen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts bedarf es eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung ist es im Hinblick auf die Effizienz der Gefahrenabwehr, welche eine langwierige Ursachenerforschung ausschließt, nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, wenn sich die Behörde bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen hält. (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, unterliegen nicht der Verjährung. Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer auf § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gestützten Anordnung einer Detailuntersuchung nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BBodSchV ist die Art und Weise der Maßnahmen zumindest in ihren wesentlichen Zügen festzulegen. Die Behörde hat insbesondere Aussagen dazu zu treffen, mit welchen Mitteln die Untersuchungen durchzuführen sind, auf welche Parameter (Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen, Wirkungspfade) hin zu untersuchen ist, und das geforderte Untersuchungsprogramm in seinen Grundzügen zu bestimmen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts bedarf es eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz) 4. Gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung ist es im Hinblick auf die Effizienz der Gefahrenabwehr, welche eine langwierige Ursachenerforschung ausschließt, nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, wenn sich die Behörde bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen hält. (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem gerichtlichen Az. AN 9 K 23.247 anhängigen Klage wird hinsichtlich Ziffer 1.2 des Bescheids des Landratsamtes … vom 4. Januar 2023 (…) sowie hinsichtlich dessen Ziffern 2, 3 und 4, soweit diese die in Ziffer 1.2 getroffene Anordnung betreffen, wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer mit Bescheid vom 4. Januar 2023 gegenüber der Antragstellerin angeordneten Detailuntersuchung nach dem Bundesbodenschutzgesetz. Die Antragstellerin ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. … der Gemarkung … eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Abschnitt der … Hierbei handelt es sich um eine Kreisstraße und Ortsdurchfahrt. An das Grundstück der Antragstellerin grenzt das Anwesen … mit der FlNr. … der Gemarkung … an. Dieses steht im Eigentum von …; dort wird seit Jahrzehnten eine Textilreinigung betrieben. Im Jahre 1988 wurde auf dem Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … ein Schadensfall mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) bekannt. Der Schaden wird seit dem Jahre 1990 saniert. In diesem Zusammenhang wurde die Eigentümerin, …, jeweils durch Bescheid verpflichtet, verschiedene Erkundungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück durchzuführen bzw. zu dulden. Mit Bescheid vom 4. September 2012 wurde die Belastungsgrenze für … auf 57.000,00 EUR festgesetzt. Im Gehwegbereich des Grundstücks mit der FlNr. … der Gemarkung … befindet sich auf der Höhe des Grundstücks mit der FlNr. … der Gemarkung … ein Übergabebauwerk. Auf Veranlassung des Antragsgegners wurde am 14. Juli 2014 unmittelbar neben dem Übergabebauwerk eine Sondierbohrung (B29) bis 7 m Tiefe abgetäuft und bis 6 m Tiefe zu einer Rammfiltermessstelle ausgebaut. Anlass für diese Untersuchung war, dass im Rahmen einer Kamerabefahrung im Jahr 2013 festgestellt wurde, dass sowohl der Abwasserkanal vom Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … zum Übergabeschacht auf dem Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … unmittelbar vor dem Schachtbauwerk im Gehwegbereich eingebrochen sowie das Schachtbauwerk selbst marode bzw. leckhaft waren. Abwasserkanal sowie Schachtbauwerk wurden Ende 2015 von der Antragstellerin ausgetauscht bzw. saniert (Blatt 126, 154 der Behördenakte). Auf den Bericht des Ingenieurbüros „…“ (im Folgenden: …*) vom 17. September 2014 wird insoweit Bezug genommen (Blatt 2 ff. der Behördenakte). In der am 14. Juli 2014 entnommenen Wasserprobe wurde eine LHKW-Konzentration von 38.455 µg/l (Anteil Vinylchlorid 290 µg/l, Anteil Tetrachlorethen 33.000 µg/l) analysiert, in der am 30. Juli 2014 nochmals entnommenen Wasserprobe wurde eine LHKW-Konzentration von 2.487 µg/l (Anteil Vinylchlorid 770 µg/l, Anteil Tetrachlorethen 3 m nicht erfolgt sei. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin im Weiteren auf, einen Sachverständigen mit der Durchführung folgender Maßnahmen zu beauftragen: Erstellung eines Konzeptes zur horizontalen und vertikalen Schadensabgrenzung in der gesättigten und ungesättigten Bodenzone, insbesondere der Belastungen an den Bohrungen BSV 8 B, BSV 10, BSV 14 und BSV 15. Hierbei seien zwei Sondierbohrungen im Verlauf des ehemaligen Dachgrabens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … vorzusehen. Um die Belastungssituation im Schilfsandstein beurteilen zu können, sei am Übergabeschacht eine Grundwassermessstelle im Schilfsandstein zu errichten. Der Schilfsandstein sei in seiner kompletten Mächtigkeit zu erschließen. Dazu sei ein umfassender Bericht mit Erläuterung aller durchgeführten Maßnahmen, Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, Lageplan und Ausbauplan der Wassermessstelle, Lageplan und Beschreibung der Bohrprofile der Sondierbohrungen, sowie mit abschließender Gefährdungsabschätzung und Beurteilung, inwieweit für den Wirkungspfadboden/Gewässer Sanierungsmaßnahen erforderlich sind, vorzulegen. Im Bericht sei darzustellen, ob Sanierungsuntersuchungen im Sinne von § 13 BBodSchG notwendig seien oder ob die Vorlage eines Sanierungskonzeptes ausreiche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21. Oktober 2021 Bezug genommen (Blatt 988 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass eine Auftragserteilung, wie vom Landratsamt gefordert, nicht ohne entsprechende bescheidliche Anordnung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 teilte die Regierung von Mittelfranken auf entsprechende Nachfrage des Landratsamtes vom 11. April 2022 ihre Rechtsauffassung zum etwaigen Erfordernis einer Haftungsbegrenzung bei der Inanspruchnahme einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts als Zustandsstörer mit (Blatt 1.030 ff. der Behördenakte). Man habe das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingebunden und sehe nach Auswertung bisher ergangener Rechtsprechung kein Erfordernis für eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten der Betroffenen Gemeinde im vorliegenden Verfahren. Mit Datum vom 4. Januar 2023 erließ das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin folgenden Bescheid: „1. Die Gemeinde … wird verpflichtet, einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG mit der Durchführung folgender Maßnahmen zur Eingrenzung des auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … gefundenen LHKW-Schadens zu beauftragen: Eingrenzende Untersuchungen: 1.1 Erstellung eines Konzeptes zur horizontalen und vertikalen Schadensabgrenzung in der gesättigten und ungesättigten Bodenzone, insbesondere der Belastungen an den Bohrungen BSV 8b, BSV 10, BSV 14 und BSV 15. Das Konzept ist dem Landratsamt …, sowie Wasserwirtschaftsamt … zur Abstimmung vorzulegen. Der Fokus bei den Untersuchungen ist auf die Tiefenbereiche 1-3 und > 3 m, genau wie in der Untersuchungsphase 2, zu legen und muss Boden, Bodenluft und Grundwasserproben umfassen. 1.2 Die im Konzept nach Ziffer 1.1 vorgesehenen Maßnahmen sind nach Freigabe durch das Wasserwirtschaftsamt umzusetzen. 1.3 Um die Belastungssituation im Schilfsandstein beurteilen zu können, ist am Übergabeschacht eine Grundwassermessstelle im Schilfsandstein zu errichten. Der Schilfsandstein ist in seiner kompletten Mächtigkeit zu erschließen. Um einen hydraulischen Kurzschluss zu vermeiden, sind die Lehrbergschichten zuverlässig gegen den Schilfsandstein abzudichten. In Abhängigkeit der Schadstoffbelastung im Schilfsandstein ist zu prüfen, ob weitere Grundwassermessstellen im Abstrom zur Schadensabgrenzung erforderlich sind. Die Bohrarbeiten sind durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu begleiten. Dieser hat im Rahmen der Errichtung der Grundwassermessstelle im Schilfsandstein zu überprüfen, ob durch einen tieferen Ausbau der GWM V1 im oberen Grundwasservorkommen bis zum Top des Stauers eine Verbesserung der Ergiebigkeit dieser Messstelle im oberen Grundwasservorkommen erzielt werden könnte. Bericht: 2. Dem Landratsamt … ist in zweifacher Ausfertigung ein umfassender Bericht mit einer Erläuterung aller gemäß Ziffer 1 durchgeführten Maßnahmen, Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, Lageplan und Ausbauplan der Grundwassermessstelle, Lageplan und Beschreibung der Bohrprofile der Sondierungsbohrungen sowie mit abschließender Gefährdungsabschätzung und Beurteilung, inwieweit für den Wirkungspfad Boden – Gewässer Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, vorzulegen. Im Bericht ist darzustellen, ob Sanierungsuntersuchungen im Sinne von § 13 BBodSchG notwendig sind oder ob die Vorlage eines Sanierungskonzepts ausreicht. Fristen: 3. Die unter Ziffer 1 genannten Maßnahmen sind unverzüglich nach Zugang dieses Bescheids durchzuführen. Für den Fall, dass hinsichtlich dieser Verpflichtungen die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Anfechtungsklage wiederhergestellt wird, sind diese Verpflichtungen unverzüglich nach Bestandskraft dieses Bescheids durchzuführen. 4. Der in Ziffer 2 genannte Bericht ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.06.2023 vorzulegen. Für den Fall, dass hinsichtlich dieser Verpflichtung die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Anfechtungsklage wiederhergestellt wird, ist der Bericht unverzüglich nach Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen vorzulegen. Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 bis 4 dieses Bescheids wird angeordnet. (…) “ Zur Begründung nahm der Antragsgegner Bezug auf das Gutachten der … vom 14. Mai 2021 über die Ergebnisse der Erkundungsphasen 1 und 2 und auf die Stellungnahmen des WWA vom 10. September 2021 und vom 11. April 2022 (zur von … vorgeschlagenen kostengünstigeren Untersuchungsmethode als der Errichtung einer Grundwassermessstelle). Das Landratsamt stützte die in Ziffer 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Detailuntersuchung auf §§ 9 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG. So ergäben sich die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vorliegend bereits aus den Untersuchungen der ghb im Bereich des Übergabeschachts im Gehweg auf dem Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … vom 17. September 2014 sowie aus der hierzu ergangenen Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 des WWA. Demnach hätten an der unmittelbar neben dem Übergabeschacht errichteten Rammfiltermessstelle B 29 erhöhte LHKW-Gehalte in der Bodenluft sowie eine massive LHKW-Belastung des Grundwassers festgestellt werden können, die laut Gutachter der … auf den eingebrochenen Abwasserkanal zurückzuführen seien. Die im Jahr 2019 durchgeführten eingrenzenden Untersuchungen hätten aufgrund der LHKW-Befunde einen massiven Schaden im Umfeld des Schachtbauwerks bestätigt. Dadurch seien damit auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … durch LHKW verursachte schädliche Bodenveränderungen sowie Grundwasserbelastungen nachgewiesen. Das Ziel der mit Bescheid vom 21. März 2017 angeordneten Maßnahmen (ergänzt durch Bescheid vom 16. September 2020), die vertikale und horizontale Schadenseingrenzung, habe bisher nicht erreicht werden können. Dies gehe sowohl aus dem Bericht der … vom 14. Mai 2021 hervor sowie auch aus der Stellungnahme des WWA vom 16. September 2021. … komme zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Schadenseingrenzung nicht habe erreicht werden können, da auch in über 30 m Entfernung im Südosten noch Hilfs- und Stufenwertüberschreitungen festgestellt worden seien sowie im Norden. … führe diese Belastungen allerdings auf den Schaden bei der Reinigung … zurück mit der Begründung, dass der Schaden am Übergabeschacht nur kleinräumig sei, wenn man Bodenbelastungen über dem Hilfswert 1 als maßgebliches Kriterium ansetze. Zudem sei das Gefährdungspotential für den tiefergelegenen Schilfsandstein als gering einzuschätzen, da der obere Grundwasserhorizont durch tonige Lehrbergschichten bei einer angenommenen Mächtigkeit der Lehrbergschichten analog zum Grundstück … von 5 m geschützt würde. Damit dürfte eine ausreichende Abschirmung des tieferen Hauptgrundwasserleiters gewährleistet sein. Weitere eingrenzende Untersuchungen seien nicht erforderlich, sondern vielmehr eine Sanierung des Schadens durch Bodenluftabsaugung. Das WWA hingegen vertrete die Auffassung, dass der Schaden bisher weder horizontal noch vertikal habe eingegrenzt werden können, dass eine Schadensausbreitung durchaus nach Südosten ausgehend bzw. mitbegründet von dem Schaden am Übergabeschacht plausibel sei, auch wenn sich die Schäden möglicherweise überlagerten. Gleiches gelte für eine mögliche Schadstoffverlagerung in die Tiefe, da die Mächtigkeit der Lehrbergschichten bereits auf dem Grundstück … deutlich variierten und Schadstoffverlagerungen bereits bis in den gering durchlässigen Ton, der an GWMV 1 ab 5 m u. GOK anstehe, bis 8 m. u. GOK erfolgt seien. Die Gemeinde … komme gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG grundsätzlich als Bescheidsadressatin in Betracht und werde vorliegend als Grundstückseigentümerin und damit Zustandsstörerin herangezogen. Eine Auswahl zwischen Handlungs- und Zustandsstörer sei vorliegend nicht gegeben, da die Verursachung des Schadens im Umgriff des Abwasserschachts nicht habe aufgeklärt werden können. So sei zwar nicht auszuschließen, dass im Rahmen des chemischen Reinigungsbetriebs auf dem benachbarten Grundstück FlNr. … Gemarkung … früher LHKWhaltige Abwässer in die Kanalisation gelangt seien. Da aber der Verursacher des LHKW-Schadens auf dem benachbarten Grundstück aufgrund der verschiedenen Betreiber der chemischen Reinigung nicht im erforderlichen Umfang identifizierbar und hier auch letztlich mangels eines greifbaren Verursachers die Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin zur Sanierung des LHKW-Schadens auf ihrem Grundstück verpflichtet worden sei, sei auch eine Zurechnung des Schadens auf dem Grundstück … Gemarkung … zu einem der ehemaligen Betreiber der chemischen Reinigung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … nicht möglich bzw. mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr ermittelbar. Eine Auswahl zwischen mehreren Zustandsstörern sei ebenfalls nicht möglich, da sich das Grundstück FlNr. … Gemarkung …, auf dem unstreitig im Bereich des Übergabeschachts ein massiver Schadstoffeintrag stattgefunden habe und um dessen Eingrenzung es nun gehe, im alleinigen Eigentum der Gemeinde … befinde. Eine Inanspruchnahme von … als Zustandsverantwortliche des belasteten Nachbargrundstücks FlNr. … Gemarkung … komme im Ergebnis nicht in Betracht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die LHKW-Belastungen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … im Wesentlichen durch Schadstoffverschleppungen über Bodenpassagen oder das Grundwasser ausgehend vom Grundstück FlNr. … Gemarkung … erfolgt seien. Die LHKW-Befunde am Übergabeschacht im Feststoff, in der Bodenluft und im Grundwasser sprächen vielmehr dafür, dass es sich hier um einen eigenständigen Schadenseintrag auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … handle. Hierfür sprächen auch die Ergebnisse der Untersuchungen zwischen dem Grundstück der Reinigung … und dem Übergabeschacht, welche deutlich abnehmende LHKW-Konzentrationen zwischen diesen beiden Schadensherden belegen würden. Insofern könne der LHKW-Schaden am Übergabeschacht nicht dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … zugerechnet werden, was eine Inanspruchnahme der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … ausschließe. Unabhängig von der eigenen Schadenseintragsstelle auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … würde aber auch unter der hypothetischen Annahme, dass die LHKW-Belastungen in Grundwasser und Bodenluft ihren Ursprung ausschließlich auf dem Nachbargrundstück FlNr. … Gemarkung … hätten, aus der Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr eine Heranziehung der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … (* …*), mangels deren finanzieller Leistungsfähigkeit sowie aus Gründen der Zumutbarkeit ausscheiden. … sei seit dem Jahre 2009 nicht mehr in der Lage, finanziell für die Sanierung des LHKW-Schadens auf ihrem Grundstück aufzukommen. Aus diesem Grund saniere das Landratsamt … diesen Schaden seit 2009 in Ersatzvornahme. Die Ersatzvornahmekosten überschritten inzwischen bei weitem die gegenüber … festgesetzte Belastungsgrenze, so dass eine Verpflichtung von … auch aus diesen Gründen ausscheiden würde. Die Festsetzung einer Belastungsgrenze sei vorliegend entbehrlich. Zum einen sei es fraglich, inwiefern die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsstörerhaftung auch auf Gemeinden anwendbar sei. Unabhängig davon sei die Entscheidung über eine Belastungsgrenze vorliegend jedoch nicht erforderlich, da es sich noch immer um Maßnahmen der Gefährdungsabschätzung handle und nicht um Maßnahmen der Sanierung und die Kosten, die für die angeordneten Maßnahmen anfallen würden, klar abgrenzbar seien. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 werde auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Im vorliegenden Fall bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an einer schnellen Schadensabgrenzung und anschließenden Gefährdungsabschätzung sowie Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Schadensausbreitung, da das nahegelegene Wasserschutzgebiet … bereits von abströmenden LHKW-Belastungen beeinträchtigt sei. Seit dem Jahr 2010 sei aufgrund von Untersuchungen des Abstroms bekannt, dass es bereits zu einer massiven Schadstoffverschleppung gekommen sei. Als Schadensursache sei der bereits bekannte LHKW-Schaden auf dem Grundstück der Reinigung … angenommen worden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die nun im Bereich des Schachtbauwerks im Gehweg auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … festgestellten massiven Belastungen mit LHKW in der Bodenluft sowie im Grundwasser einen Anteil an der LHKW-Belastung im Grundwasserabstrom sowie im Wasserschutzgebiet … hätten. Die Schadstofffahne erstrecke sich in östlicher Richtung und sei bereits im Wasserschutzgebiet … angekommen. Untersuchungen an den Brunnen 1 und 4 der Wasserversorgung bestätigten bereits eine deutliche Beeinträchtigung mit LHKW ( 30m noch Hilfs- und Stufenwertüberschreitungen festzustellen sind und sich speziell über den Grundwasserpfad zwei Schadenszentren überlagern.“ Weiter führt der Gutachter aus: „Die auf den kleinräumigen Nebenschaden am Übergabeschacht bezogene, abschließende Gefährdungsbeurteilung zum Wirkungspfad Boden – Grundwasser zeigt nach Auswertung aller Untersuchungsbefunde (Boden, Bodenluft, Grundwasser), dass sich der Anfangsverdacht von schädlichen Bodenverunreinigungen, hervorgerufen durch aus der alten Abwasserleitung der Reinigung … (und Vorläuferbetriebe) im direkten Schachtumfeld auf Flur-Nr. … eingesickerte Lösemittel (LHKW, speziell PER) bestätigt hat.“ Dass also eine schädliche Bodenveränderung im direkten Schachtumfeld vorliegt, kann aufgrund dieser Feststellungen als gesichert angesehen werden, wird aber wohl auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Auch darüber, dass eine räumliche Schadensabgrenzung in vertikaler und horizontaler Richtung mit den bisherigen Untersuchungen noch nicht gelungen ist, besteht offenbar Konsens zwischen den Beteiligten. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, welche weiteren Untersuchungen zur Schadensabgrenzung erforderlich und angemessen sind (dazu im Folgenden: 2.2.3.1) und ob insoweit die Antragstellerin als Zustandsstörerin rechtmäßiger Weise verpflichtet werden kann (dazu im Folgenden: 2.2.3.2). 2.2.3.1 Das Gericht bezieht sich für die Frage, welche Schlussfolgerungen tatsächlicher Art aus den bisherigen Erkundungsmaßnahmen zu ziehen sind, in erster Linie auf die wasserwirtschaftliche Bewertung des WWA. Denn den Stellungnahmen des WWA als amtlichem Sachverständigen i. S. d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt gerade auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die in der Folgezeit ergangenen Stellungnahmen des WWA knüpfen nach Meinung der hier erkennenden Kammer daran an, bauen hierauf auf und beschäftigen sich insbesondere schlüssig und widerspruchsfrei mit dem Vorbringen der Antragstellerin. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des WWA eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 53). In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und einer eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des WWA unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (so VG Ansbach, B.v. 12.7.2021, AN 9 S 21.00749 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 2.5.2011, a.a.O.). So hat das WWA in seiner fachlichen Stellungnahme vom 16. September 2021 (Bl. 978ff. der Behördenakte) den Untersuchungsbericht der … vom 14. Mai 2021 ausführlich und nachvollziehbar bewertet und dabei u.a. folgendes geäußert: „Unabhängig von den Belastungen an BSV14 und BSV15 muss der Schaden am Übergabeschacht im Umgriff der Bohrung BSV10 und BSV8b horizontal und vertikal abgegrenzt werden. Die Bodenluftbelastungen liegen an beiden Bohrpunkten noch deutlich über den Hilfswerten. Die Bohrungen BSV5, BSV3 und BSV4 sind für eine Abgrenzung der Belastung in der Bodenluft ungeeignet, da der Tiefenbereich > 3 m bei den Bohrungen nicht untersucht wurde, in diesem Bereich jedoch bis dato die höchsten Belastungen festgestellt wurden. Des Weiteren müssen die Bodenluft- und Grundwasserbelastungen an den Bohrungen BSV14 und BSV15 noch abschließend horizontal und vertikal abgegrenzt werden. Die Belastung im Grundwasser ist mit etwa 1.000 μg/l noch deutlich über den Stufenwerten. Gleiches gilt für die Belastungen in der Bodenluft.“ Zwar hat die … in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 (vorgelegt als Anlage K12) geäußert, dass der „Nebenschaden“ vertikal (an GWM 1 in 9m Tiefe) und horizontal (über die bis zu 7m tiefen Rammkernsondierungen BSV 1-16) ausreichend genau eingegrenzt werden konnte. Insofern ist hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen wie folgt zu differenzieren: (1) Soweit die Behörde in Ziffer 1.1 die Erarbeitung eines weiteren Konzepts zur weiteren Schadenseingrenzung gefordert hat, erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid – beruhend auf den Stellungnahmen des WWA – plausibel. So kommt auch … zumindest im vorgerichtlichen Untersuchungsbericht zu dem Ergebnis, dass eine Schadenseingrenzung noch nicht erfolgt sei, da im Südosten noch Hilfs- und Stufenwertüberschreitungen festgestellt worden seien sowie im Norden. … führt diese Belastungen allerdings auf den Schaden auf dem Reinigungsgelände … zurück. Nach dem Verständnis des Gerichts geht es bei der Erstellung des in Ziffer 1.1 geforderten Konzepts „nur“ um die Maßnahmenplanung zur weiteren detaillierteren Schadenseingrenzung in räumlicher Hinsicht ausgehend von den Belastungen im Bereich des Übergabeschachts. Ob die Erkundungsmaßnahmen, die hier als erforderlich aufgezeigt werden, die Theorie der Antragstellerin belegen, dass insoweit die vom …-Gelände herrührende Schadstofffahne ursächlich ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. (2) Ausführungen zu Ziffer 1.2 erübrigen sich, sind aber aufgrund ihrer inneren Abhängigkeit zu Ziffer 1.1 auch gar nicht möglich. Erst wenn das unter Ziffer 1.1 geforderte Konzept erstellt ist und die weiteren Maßnahmen dargestellt sind, kann deren Erforderlichkeit vom WWA beurteilt und ggf. vom Gericht nachvollzogen werden. (3) Zu der in Ziffer 1.3 geforderten Einrichtung einer weiteren Grundwassermessstelle im Bereich des Übergabeschachts hat sich das WWA wie folgt geäußert: „An der Bohrung GWMV1 hat sich die LHKW-Belastung bereits im gering durchlässigen Ton, der an GWMV1 ab 5 m u. GOK ansteht, bis 8 m u. GOK ausgebreitet. Die LHKW-Belastung beträgt bei 8 m u. GOK noch 203 mg/kg und liegt somit das 200-fache über dem Hilfswert. Bei 9 m u. GOK beträgt die LHKW-Belastung zwar nur noch 0,3 mg/kg, da es sich um einen punktuellen Befund handelt und bei 290 bis 280 m ü. NN mit dem Antreffen des Schilfsandsteins zu rechnen ist, kann eine Schadstoffverlagerung ins tiefere Grundwasservorkommen derzeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher eine Grundwassermessstelle im Schilfsandstein zu errichten, um die Belastungssituation im Schilfsandstein am Übergabeschacht bewerten zu können. Der Schilfsandstein ist in seiner kompletten Mächtigkeit zu erschließen, um einen hydraulischen Kurzschluss zu vermeiden, sind die Lehrbergschichten zuverlässig gegen den Schilfsandstein abzudichten.“ (a.a.O) Zwar hat … insoweit den Einwand erhoben, dass die Erfüllung dieser Forderung wenig zielführend und problematisch sei, da zum einen der Schaden in der oberen Grundwasserschicht mit Erreichen der Aquifersohle bei ca. 9 m an der Oberkante der tonigen Lehrbergschichten hinreichend eingegrenzt worden sei (belegt durch deutliche Konzentrationsabnahme der massiven LHKW-Bodenkontamination). Zum anderen sei auch bei voraussichtlich negativen Befunden an LHKW in der tonigen Trennschicht nicht mit geringem Schadstoffbelastungen im zweiten Grundwasserstockwerk zu rechnen, da hier deutliche Einflüsse der vom …gelände in östlicher Richtung abströmenden tiefere Schadstofffahne zu erwarten seien. Diese Einwände erscheinen aus Sicht der Kammer in tatsächlicher Hinsicht spekulativ, da etwaige negative Ergebnisse in der tonigen Trennschicht und eine erhebliche Schadstoffbelastung im zweiten Grundwasserstockwerk erst einmal eines Nachweises bedürften, zu deren Zweck die Errichtung der Grundwassermessstelle gefordert wird. Die dann ausstehende wasserwirtschaftliche Bewertung derartiger Ergebnisse dahingehend, woher die Schadstofffahne stammt, mag Folgen für die darauf aufbauende Sanierung haben, spielt aber für die Frage der vorliegenden Heranziehung des Zustandsstörers zunächst keine Rolle. Soweit die Antragstellerin – nicht hinreichend konkret und substantiiert – vortragen lässt, dass grundlegende Defizite bei der Schadensermittlung auf dem …-Gelände bestünden, greift dieser Einwand im Hinblick auf das Grundstück der Antragstellerin und die darauf festgestellte Bodenveränderung nicht durch, da es vorliegend gerade nicht darum geht, zwei Schadenszentren, deren Verhältnis noch nicht abschließend geklärt bzw. möglicherweise gar nicht abschließend geklärt werden kann, voneinander abzugrenzen. Vielmehr geht es um die Eingrenzung des Schadens auf dem Grundstück der Antragstellerin. Nach alledem ist das Gericht nach gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung der zur Verfügung stehenden gutachterlichen Einschätzungen davon überzeugt, dass die in Ziffer 1.1 und Ziffer 1.3 sowie die in Ziffer 2, 3 und 4 darauf bezogenen Berichtspflichten und Fristen zur weiteren Schadensabgrenzung erforderlich sind. 2.2.3.2 Die Heranziehung der Antragstellerin als Zustandsstörerin begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungsgründe im Urteil der damals erkennenden Kammer vom 2. Juni 2020 in den Verfahren AN 9 K 17.00808 und AN 9 K 18.00928. Die dort tragenden Erwägungen gelten auch vorliegend und lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die Antragstellerin ist als grundbuchrechtliche Eigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung … Zustandsstörerin. - Alle in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Personen können grundsätzlich gleichrangig verantwortlich sein. - Gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung ist es im Hinblick auf die Effizienz der Gefahrenabwehr, welche eine langwierige Ursachenerforschung ausschließt, nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, wenn sich die Behörde bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen hält. - Aufgrund der finanziellen Leistungsunfähigkeit der Eigentümerin des …-Geländes ist es sachgerecht, von einer Heranziehung als Zustandsstörerin abzusehen. Darüber hinaus sind aufgrund der Einwände der Antragstellerin folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: (1) Die zur Haftungsbegrenzung des Zustandsstörers im Rahmen einer angeordneten Sanierung ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 – BVerfGE 102, 1-25 – juris) führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um eine Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG handelt und nicht um eine Sanierungsverpflichtung. Zum anderen kann sich die Gemeinde nicht ohne Weiteres auf Art. 14 GG berufen, aber auch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt nicht zu einem anderen Ergebnis. So hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht gerechtfertigt ist, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist, und ist dabei von folgenden Erwägungen ausgegangen: „(…) Wird der Eigentümer als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen, ist originärer Inhalt der Verpflichtung seine auf eine Gefahren- oder Störungsbeseitigung gerichtete öffentlichrechtliche Handlungspflicht. Kommt er dieser Pflicht nach, ergibt sich seine Belastung aus der notwendigen, kostenverursachenden Sanierung seines Eigentumsgegenstandes sowie letztlich aus dem Fehlen von Entschädigungs- oder Erstattungsansprüchen gegen den Träger öffentlicher Gewalt. Die andernfalls in Frage kommende Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ist eines der herkömmlichen Instrumente der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung originärer Handlungspflichten des Vollstreckungsschuldners. Entscheidend für die rechtliche Qualifikation der Zustandsverantwortlichkeit und darauf gründender Sanierungspflichten kann jedoch nicht das gegebenenfalls eingesetzte Zwangsmittel, sondern nur die damit durchgesetzte Pflicht sein (vgl. BVerwGE 10, 282 ). Die Zustandsverantwortlichkeit als Verpflichtung des Eigentümers zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung berührt somit durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen. 2. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht; das Bekenntnis zu ihm ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 14, 263 ). Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; stRspr). Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ). Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; stRspr). Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Hierin liegt die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft hat (vgl. BVerfGE 21, 73 ).“ (BVerfG, B.v. 16.2.2000 – 1 BvR 242/91 – BVerfGE 102, 1-25 – juris Rn. 38-39) Und: „(…) b) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ). Der Gesetzgeber hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.“ (BVerfG, a.a.O – juris Rn. 44) „(…) dd) Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund (vgl. BVerfGE 83, 201 ; stRspr). Hier ist die Grenze der zumutbaren Belastung gewahrt, wenn die Kosten die Vorteile aus der weiteren Nutzung des Grundstücks nach Sanierung nicht übersteigen. Demgegenüber kann die Grenze überschritten sein, wenn etwa der Eigentümer eines Eigenheims unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage das Grundstück nicht mehr halten kann.“ (BVerfG, aaO – juris Rn. 58) (2) Ob eine Haftungsbegrenzung auch im Rahmen einer angeordneten Detailuntersuchung ausgehend von den oben zitierten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Zustandsverantwortlichen erforderlich ist, kann an dieser Stelle letztlich offenbleiben, weil sich die Antragstellerin als Gemeinde nicht in einer vergleichbaren grundrechtlichen Abwehrsituation befindet wie eine Privatperson, welche jedoch nach dem Dafürhalten des hier erkennenden Gerichts maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Haftungsbegrenzung zugunsten des Zustandsstörers jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine Detailuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG übertragen werden kann. Denn so bleiben die Kosten einer Detailuntersuchung regelmäßig gegenüber den Kosten einer Sanierung zurück, auch wenn die Antragstellerin für den vorliegenden Fall von einer Kostenentwicklung in den 6-stelligen Bereich ausgeht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Kostenentwicklung auch im Hinblick auf Ziffer 1.2, welche sich aber nach dem Dafürhalten des Gerichts bereits als zu unbestimmt darstellt, prognostiziert wurde. (3) Nach Auffassung der hier erkennenden Kammer ist die Position der Antragstellerin im Hinblick auf Art. 14 GG nicht mit der eines Privateigentümers vergleichbar und bezieht sich zur Begründung zunächst auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Vorgängerverfahren: „Im hier zu entscheidenden Fall bestehen im Übrigen bereits erhebliche Zweifel daran, ob eine Haftungsbegrenzung der Klägerin auf den Verkehrswert des Grundstücks FINr. … tatsächlich angezeigt ist. Denn jedenfalls für die auf dem Grundstück vorhandenen Parkplätze und Gehwege trägt die Klägerin selbst die Straßenbaulast (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG). Sie unterhält daher das Grundstück auch zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GO – „Örtlicher Verkehr nebst Straßen- und Wegebau“). Soweit Gemeinden öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, befinden sie sich als Teil der öffentlichen Gewalt nicht in einer Situation, die typischerweise von den Grundrechten geschützt wird; sie können deshalb im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben grundrechtlichen Schutz durch Art. 103 Abs. 1 BV als Abwehrrecht gegen hoheitliche Eingriffe nicht beanspruchen (BayVerfGH, E.v. 2.3.2001 – Vf. 1-VII-99 – juris). Auf Art. 14 GG kann sich eine Gemeinde auch außerhalb des Bereichs der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht berufen (BVerfG, B.v. 8.7.1982 – 2 BvR 1187/80 – BVerfGE 61, 82). Selbst wenn man unter Heranziehung von Art. 28 Abs. 2 GG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Begrenzung der gemeindlichen Haftung auch im Fall der Erfüllung öffentlicher Aufgaben annehmen wollte (so VG Darmstadt, U.v. 30.10.2013 – 6 K 1717/11.DA), wäre bei einer Gemeinde mit annähernd 7.000 Einwohnern – wie es die Klägerin ist – ein Kostenvolumen in Höhe von 25.000 € vor dem Hintergrund, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden muss, kaum als unverhältnismäßig anzusehen.“ Der BayVGH hat dabei zwar letztlich offengelassen, ob und wann bei einem höheren Kostenvolumen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Haftungsbegrenzung anzunehmen ist. Allerdings indizieren gerade auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts keine solche Haftungsbegrenzung zugunsten einer Gemeinde. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Haftungsbegrenzung – nur im Rahmen einer Sanierungsanordnung – im Falle eines zustandsverantwortlichen Privateigentümers als erforderlich angesehen, um die Eigentumsgarantie nicht unzumutbar einzuschränken bzw. gar auszuhöhlen. Die vom Bundesverfassungsgericht im Ausgangspunkt vorgenommenen Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf eine Gemeinde als Trägerin öffentlicher Gewalt übertragen, so dass eine Haftungsbegrenzung bereits von Grund auf nicht in Betracht kommt. Auch der von der Antragstellerin erhobene Einwand, dass aufgrund der Widmung des Grundstücks als Kreisstraße die verbleibende Verfügungsmacht sich als rein formale Rechtsposition darstelle und daher für die Ausübung von Eigentümerbefugnissen praktisch kein Raum bleibe, überzeugt die Kammer nicht. Denn maßgeblich für die Haftungsbegrenzung zugunsten des Privateigentümers ist mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts, diesem den „Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen“ (a.a.O). Es versteht sich von selbst, dass sich eine Gemeinde darauf nicht berufen kann. Ihre Rechtsposition ist mit derjenigen des Privateigentümers, wie sie das Bundesverfassungsgericht beschrieben hat, darüber hinaus nicht gleichzusetzen. Dass die Gemeinde über das Straßengrundstück nicht frei verfügen kann, resultiert zudem nicht aus ihrer Heranziehung als Zustandsverantwortliche und den daraus für sie folgenden Kosten, sondern aus der Widmung des Grundstücks und den Aufgaben der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast (für den Gehweg). 2.2.4 Nach alledem ist das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vorliegen und die in Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3 und 4 des angefochtenen Bescheids vom 4. Januar 2023 geforderten Maßnahmen tragen, soweit diese nicht schon mangels hinreichender Bestimmtheit voraussichtlich keinen Bestand haben werden. Die Anordnung erweist sich darüber hinaus als verhältnismäßig. Ermessensfehler, soweit sie gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nachprüfbar sind, liegen nicht vor, so dass die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 9 K 23.247 erhobene Klage hinsichtlich Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3 und 4, soweit diese nicht mangels hinreichender Bestimmtheit begründet sein wird, des Bescheids vom 7. Februar 2023 voraussichtlich erfolglos sein wird. 2.3 Auch die – über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 bis 4 hinaus – durchzuführende Interessenabwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht bezieht sich insofern in erster Linie auf die Erwägungen, welche der Antragsgegner im Rahmen der Begründung zum Sofortvollzug angestellt hat. Etwaige, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug eines voraussichtlich rechtmäßigen Bescheids überwiegende Interessen der Antragstellerin sind nicht vorhanden. Dies gilt erst Recht unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragstellerin die zur Untersuchung angefallenen Kosten zu erstatten wären, wenn die Untersuchungen den Verdacht i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nicht stützen sollten und wenn die Antragstellerin die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG) 3. Nach alledem hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im tenorierten Umfang Erfolg mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m Ziffern 1.5, 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18.7.2013.