Urteil
AN 16 K 23.37
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Weist der Versender einer Waffe den Transporteur nicht an, den waffenrechtlich relevanten Inhalt nur an die berechtigte Person iSd § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG nach Prüfung ihrer waffenrechtlichen Legitimation auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten „Ersatzempfänger“ auszuschließen, so verstößt er gegen eine grundlegende waffenrechtliche Verpflichtung, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll, dass Waffen oder Munition in die Hände unberechtigter Dritter und damit solcher Personen gelangen, bei denen insbesondere die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde nicht überprüft wurden. (Rn. 23) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verpackung muss darüber hinaus Gewähr dafür bieten, dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhält, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt ist, und ein Abhandenkommen der gesamten Waffe oder von Teilen verhindert wird. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist der Versender einer Waffe den Transporteur nicht an, den waffenrechtlich relevanten Inhalt nur an die berechtigte Person iSd § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG nach Prüfung ihrer waffenrechtlichen Legitimation auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten „Ersatzempfänger“ auszuschließen, so verstößt er gegen eine grundlegende waffenrechtliche Verpflichtung, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll, dass Waffen oder Munition in die Hände unberechtigter Dritter und damit solcher Personen gelangen, bei denen insbesondere die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde nicht überprüft wurden. (Rn. 23) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Verpackung muss darüber hinaus Gewähr dafür bieten, dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhält, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt ist, und ein Abhandenkommen der gesamten Waffe oder von Teilen verhindert wird. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers sowie der Erlass der einschlägigen Nebenbestimmungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der unter Ziffern 1, 2 und 3 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers, des Kleinen Waffenscheins sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses ist rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für den Widerruf ist jeweils § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, zu denen die Waffenbesitzkarten, der Kleine Waffenschein sowie der Europäische Feuerwaffenpass gehören, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG unter anderem dann zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG gilt dies auch für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Vorliegend besitzt der Kläger die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht sachgemäß umgehen wird und diese Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) WaffG). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG gehört es zu einem sachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition, diese nur berechtigten Personen zu überlassen. Die Berechtigung muss nach Satz 2 offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Gemäß Ziff. 34.1 WaffVwV ist der Überlassende im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung von Waffen oder Munition für die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztlich empfangenden Dritten verantwortlich, wobei sich die Prüfung der Berechtigung des Empfängers auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken hat. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG wird die Waffe bereits mit der Übergabe des Paketes an den gewerbsmäßigen Transportdienstleister, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf, dem letztlich empfangenden Dritten überlassen. Seiner Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Waffen oder Munition nur berechtigten Personen zu überlassen, ist der Kläger bei dem Versand der Waffe Kolarms Kaliber 9mmLuger nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen, den Transportdienstleister D. nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuweisen (vgl. AGB D. Paket, hier Ziffer 4 Abs. 2 https://www.dhl.de/content/dam/images/pdf/dhl-agb-paket-express-national-042022.pdf, 26.01.2023), die waffenrechtlich relevanten Gegenstände nur an eine berechtigte Person i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten Ersatzempfänger – wie hier …, eine Person, die über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt – auszuschließen. Dies hätte er bereits bei Übergabe an den Transporteur sicherstellen müssen, da gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG die Waffe bereits mit der Übergabe des Paketes an diesen dem letztlich empfangenden Dritten überlassen wird. Der Kläger durfte nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von D. nicht davon ausgehen und darauf vertrauen, dass das Paket ausschließlich an den auf dem Paketschein benannten Adressaten … als Inhaber der Firma … (bei dem eine ausreichende Berechtigung gemäß Ziffer 34.1. WaffVwV wohl offensichtlich anzunehmen wäre) oder ebenfalls berechtigte Mitarbeiter zugestellt wird. In Ansehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportdienstleisters D. zur zulässigen Ersatzzustellung (vgl. hier Ziffer 4 Abs. 3), wonach Ersatzempfänger stets z. B. auch Angehörige des Empfängers oder Nachbarn sein können, hätte sich die Prüfung des Klägers bzgl. der Berechtigung des Empfängers auch auf die Sicherstellung der ausschließlichen Zustellung an diesen erstrecken müssen. Für das Gericht war in diesem Zusammenhang unerheblich, welche Angaben der Inhaber der Fa. …, …, zu den üblichen Gepflogenheiten beim Versand von Waffen oder der konkreten Paketannahme im vorliegenden Fall bereits vorgebracht hat bzw. hätte noch vorbringen können. Der dies bzgl. Beweisanregung hinsichtlich einer Zeugeneinvernahme des … musste das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachkommen. Der Verstoß des Klägers gegen die waffenrechtlichen Sorgfaltsplichten war zum Zeitpunkt der Aufgabe des Paketes und damit folglich auch bei Annahme des Paketes durch … bereits begangen, sodass letztlich unerheblich ist, in welcher Form sich das hervorgerufene Risiko tatsächlich konkret realisiert hat. Diese weiteren Umstände sind jedenfalls nicht geeignet, das Verhalten des Klägers im Nachhinein zu legitimieren (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 24 CS 23.318 – juris Rn. 16). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang daher auch der Vortrag, dass faktisch stets eine Entgegennahme von Paketen durch eine berechtigte Person der Firma … gewährleistet sei (was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutraf), mithin eine Abgabe in der Nachbarschaft ausscheide. Jedenfalls war im Zeitpunkt der Übergabe der Waffe oder Munition an den gewerbsmäßigen Beförderer seitens des Klägers die Erwerbsberechtigung des Empfängers gerade nicht sichergestellt, sodass eine Zustellung und damit Überlassung iSd § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG an eine waffenrechtlich nichtberechtigte Person, nämlich …, tatsächlich doch möglich war. b) Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG müssen im Falle der Überlassung von Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung zudem die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Auch dieser Verpflichtung ist der Kläger ausweislich der Verpackung der Waffe in einem – nach seinen Angaben – wiederverwerteten Pappkarton der Firma … und dem bloßen Umschlagen der Waffenteile mit etwas Zeitungs- bzw. Packpapier ohne weitere Verpackung der Waffenteile (vgl. Bl. 8 ff. der Behördenakte) nicht nachgekommen. Die Verpackung bot ausweislich der vorhandenen Lichtbilder keine Gewähr (mehr) dafür, dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhält, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt ist, und ein Abhandenkommen der gesamten Waffe oder von Teilen verhindert wird (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 24 CS 23.318 – juris Rn. 1). Der Kläger hat den Transportdienstleister auch nicht über den Inhalt der Sendung informiert (vgl. Ziff. 36.3.1 WaffVwV) und sichergestellt, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt (vgl. Ziff. 36.3.2 WaffVwV). Indem der Kläger seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, verstieß er gegen eine grundlegende waffenrechtliche Verpflichtung, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll, dass Waffen oder Munition in die Hände unberechtigter Dritter und damit solcher Personen gelangen, bei denen insbesondere die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde nicht überprüft wurden (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 25.10.2017 – 21 CS 17.1077 – juris Rn. 11; B.v. 2.5.2023 – 24 CS 23.318 – juris Rn. 15 ff.). c) Die vorliegenden Verstöße rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen oder Munition Personen überlässt, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Das Erfordernis der Zuverlässigkeit dient der Feinsteuerung von behördlichen Entscheidungen und soll Gefahren für die Allgemeinheit oder Dritte vermeiden. Entsprechend dieser Funktion geht es nicht um die Sanktionierung von Fehlverhalten, sondern um die Gewährleistung künftig ordnungsgemäßen und insbesondere gefahrlosen und rechtstreuen Agierens. Somit verlangt die Zuverlässigkeitsprüfung die Vornahme einer Prognose (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2018 – 6 B 79.18 – juris Rn. 6). Diese unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG RhPf, U.v. 28.6.2018 – 7 A 11748/17 – juris Rn. 26). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognose und des Bescheids im Übrigen ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 21 BV 06.3271 – juris Rn. 25). Alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen und rechtlich relevanten Umstände dürfen für die Prognose herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 24 CS 23.1075 – juris Rn. 23). Die diesbzgl. anzustellende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dieses Vertrauen kann einer Person nicht (mehr) entgegengebracht werden, wenn sie eine waffenrechtliche Verpflichtung missachtet, die einem vordringlichen und wesentlichen Ziel des Waffengesetzes dient (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – NJW 2015, 1127). Dies ist bei den vorgenannten Verstößen gegen § 34 Abs. 1 und 2 WaffG der Fall, die gewährleisten sollen, dass Waffen nicht an Unberechtigte gelangen, und gilt vorliegend vor allem auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger die Verlustgefahren beim Versand durch D. bereits bekannt sein mussten, da an ihn adressierte Waffenteile 2019 beim Versand durch D. gänzlich abhandengekommen waren. Der Kläger hat billigend in Kauf genommen, dass es erneut zu einem solchen Verlust kommen kann und damit gezeigt, dass er die im Waffenrecht erforderliche Sorgfalt nicht besitzt. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der Prognose nicht zu Gunsten des Klägers entscheidend ins Gewicht fallen, dass er, nachdem ihm der Verlust des Waffenteils bekannt wurde, seinen Anzeigepflichten etc. zeitnah und gewissenhaft nachgekommen ist, um weiteren Schaden abzuwenden. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ist eine günstige Prognose auch nicht deshalb veranlasst, weil der Kläger sich über Jahre beanstandungsfrei im Schützenverein engagiert habe und die Unzuverlässigkeitsfeststellung bzgl. des Klägers einen erheblichen Verlust für den Verein darstellen würde. Dem Kläger hätten seine waffenrechtlichen Pflichten in Anbetracht seiner verantwortlichen Position im Schützenverein umso präsenter sein müssen und ihm daran gelegen sein müssen, sich nichts zu Schulden kommen zu lassen. Die vom Kläger wiederholt missachtete Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Versand von Waffen zeigt vielmehr seine sorglose Fehleinstellung im Umgang mit Waffen. Es liegt auch kein außergewöhnlich langer Zeitraum zwischen der Anhörung bzw. dem zugrundeliegenden Verstoß und dem Bescheidserlass, der die Prognose zu Gunsten des Klägers beeinflussen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2017 – 21 CS 17.1077 – juris Rn. 13). Im Rahmen der Prognose fällt auch nicht zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass er – so sein Vortrag – im Schützenverein noch in verantwortlicher Position tätig sei, für diesen weitere Waffenbesitzkarten besitze und zudem noch im Besitz einer Sprengstofferlaubnis sei, die der Beklagte bislang nicht (v.a. nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Erlaubnissen) widerrufen habe. Der Kläger schließe daraus, dass er nicht beanstandenswert unzuverlässig sein könne, v.a. wenn die Behörde ihm seine übrigen waffenrechtlichen Erlaubnisse belasse, von denen er theoretisch jederzeit Gebrauch machen könne. Dieses Vorgehen der Behörde ist jedoch keine den Kläger entlastende Gegebenheit. Es handelt sich weder um eine Tatsache, auf die der Kläger Einfluss gehabt hätte noch eine, die sein eigenes Handeln betrifft und dieses für die anzustellende Prognose in einem anderen, positiveren Licht erscheinen lässt. Schlüsse auf das künftige Verhalten des Klägers lassen sich hieraus nicht ziehen. Gleiches gilt für Entscheidungen des Vereins bzgl. der dortigen Verantwortlichkeiten des Klägers. Für die Prognose der Zuverlässigkeit kommt es zudem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Eine Verpflichtung, sämtliche waffenrechtliche Erlaubnisse zeitgleich zu widerrufen besteht nicht. 2. Rechtgrundlage für die dem Kläger aufgegebene Verpflichtung, seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies dem Landratsamt schriftlich nachzuweisen sowie die Waffenbesitzkarten, den Kleinen Waffenschein und den Europäischen Feuerwaffenpass zurückzugeben, ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG, dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Ermessensfehler im Rahmen der Anwendung der Kannvorschrift des § 46 Abs. 2 WaffG sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angegriffenen Bescheid des Beklagten sowie in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Entscheidung der Kammer im Eilverfahren (27.1.2023, AN 16 S 23.36) sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (2.5.2023, 24 CS 23.318) verwiesen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.