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Urteil

AN 16 K 22.02568

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu regelt § 4 AWaffV. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 S. 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmässig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Zeugnisses nach § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV trifft § 4 Abs. 5 AWaffV. Insbesondere hat ein Gutachter im Rahmen eines solchen Zeugnisses die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode anzugeben, die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Daten (Exploration) aufzuführen und Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen von möglicherweise verwendeten Testverfahren, aus dem Gesundheitszustand und den relevanten Vorerkrankungen des Klägers, dessen sozialem Umfeld und dem psychologischen Entwicklungsstand zu ziehen und zusammenfassend iSd § 4 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 AWaffV darüber Auskunft zu geben, ob der Kläger nach Ansicht des Gutachters persönlich geeignet ist, mit Waffen und Munition umzugehen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Fahrerlaubnisgutachten ersetzt kein entsprechendes Zeugnis zur waffenrechtlichen Eignung. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte vorliegt. Dies folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu regelt § 4 AWaffV. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 S. 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmässig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Zeugnisses nach § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV trifft § 4 Abs. 5 AWaffV. Insbesondere hat ein Gutachter im Rahmen eines solchen Zeugnisses die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode anzugeben, die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Daten (Exploration) aufzuführen und Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen von möglicherweise verwendeten Testverfahren, aus dem Gesundheitszustand und den relevanten Vorerkrankungen des Klägers, dessen sozialem Umfeld und dem psychologischen Entwicklungsstand zu ziehen und zusammenfassend iSd § 4 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 AWaffV darüber Auskunft zu geben, ob der Kläger nach Ansicht des Gutachters persönlich geeignet ist, mit Waffen und Munition umzugehen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Fahrerlaubnisgutachten ersetzt kein entsprechendes Zeugnis zur waffenrechtlichen Eignung. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte vorliegt. Dies folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage, über die aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers in Ziff. I. des Bescheides ist rechtmäßig. 1.1. Rechtsgrundlagen für diesen Widerruf sind, wie der Beklagte in seinem Bescheid zu Recht ausführt, § 45 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG, § 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung i.S.v. § 6 WaffG besitzt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu regelt § 4 AWaffV. Nach § 4 Abs. 3 AWaffV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe über die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönliche Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmässig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, B.v.15.8.2016 – 21 CS 16.1247 – juris Rn. 16). 1.2. Vorliegend hat der Beklagte in rechtmäßiger Weise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung des Klägers geschlossen, da die Voraussetzungen für die Anforderung eines entsprechenden Gutachtens erfüllt sind und der Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten das angefochtene Gutachten nicht vorgelegt hat. 1.2.1. Es liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger abhängig von Alkohol und psychisch erkrankt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) sowie eine konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG) und ihm damit die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG fehlt. Eine ausreichende Tatsachengrundlage ist gegeben. Nach der polizeilichen Einsatzmeldung vom …, konkretisiert mit Schreiben vom …, musste der Kläger am … im Bezirkskrankenhaus untergebracht werden, nachdem er angekündigt hatte, sich zu suizidieren. Auch lagen Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch sowie eine depressive Erkrankung vor. Für den Beklagten haben sich zum Zeitpunkt der Gutachtensbeibringungsaufforderung sowie auch des Bescheidserlasses keine Anhaltspunkte ergeben, hieran zu zweifeln, da diese Tatsachen durch die Eindrücke der Tochter des Klägers, seiner Schwester sowie der handelnden Polizeibeamten entsprechend belegt wurden. Insbesondere die Schwester des Klägers hat angegeben, dass der Kläger ihr gegenüber mehrfach erwähnte, sich zu suizidieren. Die entsprechenden Tatsachen sind auch nicht durch das Gutachten des … vom 28. Juli 2022 oder das Gutachten des … vom 3. April 2023 entkräftet worden. Hinsichtlich des Gutachtens des … ist zunächst festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ankommt. Zu diesem Zeitpunkt, dem 7. November 2022, lag das Gutachten des … vom 3. April 2023 noch nicht vor. Nach dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses liegende Umstände, wie etwa die nachträgliche Vorlage eines Sachverständigengutachtens, können sich gegebenenfalls erst in einem neuen Verfahren auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis auswirken (BayVGH, B.v. 24.10.2019 – 21 CS 18.2298 – juris Rn. 13). Selbst wenn man jedoch das Gutachten des … unterstützend zur Auslegung des psychiatrischen Gutachtens des … vom 28. Juli 2022 heranzieht, so ergibt sich hieraus nicht, dass der Beklagte nicht auf die waffenrechtliche Nichteignung des Klägers hätte schließen dürfen. Die Tatsachen, die sich aus dem Vorfall vom … ergeben, wurden nicht entkräftet. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Gutachten auf die Kraftfahrzeugeignung und nicht auf die waffenrechtliche Eignung beziehen. Eine Übertragungsfähigkeit des Inhalts ergibt sich grundsätzlich nicht, vgl. hierzu die Ausführungen in den nachfolgenden Ziffern unten. Selbst bei Annahme, dass sich aus einem Gutachten zur Kraftfahrzeugeignung zumindest Aussagen über die grundsätzliche Suchtabhängigkeit, psychische Erkrankungen oder Fremd- oder Eigengefährdung ziehen ließen, so führt dies vorliegend nicht zu einer Entkräftung der Tatsachen aufgrund des Vorfalls vom … Zunächst führt das Gutachten des … aus, dass der Kläger am … eine akute Belastungsreaktion im Sinne eines psychischen Schocks zeige (* …*). Von einer vollkommenen psychischen Unauffälligkeit ist daher vorliegend nicht auszugehen. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger zeitweise vermehrt Alkohol getrunken hat. Hinsichtlich dieses Trinkens wird festgestellt, dass sich keine Hinweise für eine floride Suchterkrankung und damit für eine Suchterkrankung zeigen, die stark ausgeprägt ist. Dass gar keine Suchterkrankung vorliegt, wird nicht festgestellt. Ebenso führt der letzte Satz des Gutachtens aus, dass eine psychische Erkrankung, die zu Einschränkungen an der Teilnahme am Straßenverkehr führt, zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht festzustellen war. Dies macht die eingeschränkte Nutzbarkeit des Gutachtens für das vorliegende Verfahren deutlich: Das Gutachten hat sich darauf beschränkt, den Kläger daraufhin zu untersuchen, ob er ausreichend gesund ist, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies ist jedoch ein erheblicher Unterschied zu der Frage, ob der Kläger ausreichend gesund ist, um eine Waffe zu besitzen und zu führen. Denn mit dem Besitz und Führen einer Waffe ist eine besondere Gefährlichkeit verbunden. Dies zeigt der Gesetzgeber unter anderem bereits mit der Vorgabe, dass er als Voraussetzung des Erwerbs oder Führens einer Waffe ein Bedürfnis voraussetzt, was bei der Fahrerlaubnis gerade nicht der Fall ist. Die besondere Gefährlichkeit, die vom Einsatz und dem Besitz von Waffen ausgeht, muss daher in einem gesonderten Gutachten zur physischen und psychischen Gesundheit ausreichend gewürdigt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daher konnten die vorgelegten Gutachten die Tatsachen aufgrund des Vorfalls am … nicht entkräften. Diese vom Beklagten in Erfahrung gebrachten Tatsachen stellen eine ausreichende Tatsachengrundlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG dar. Der Beklagte hat daher zu Recht nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Kläger aufgegeben, ein entsprechendes Zeugnis über seine persönliche Eignung vorzulegen. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass, sofern der Behörde, wie vorliegend, Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, der Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Aufforderung zur Gutachtenvorlage nach § 6 Abs. 2 WaffG kein Ermessen zusteht. Sie ist zur Aufforderung des Betroffenen verpflichtet. Die Aufforderung zur Gutachtenvorlage war daher rechtmäßig. 1.2.2. Der Kläger hat ein entsprechendes Gutachten auch nicht vorgelegt, so dass das Landratsamt rechtmäßig auf die waffenrechtliche Nichteignung des Klägers schließen durfte, § 4 Abs. 6 AWaffV. Zunächst ist hervorzuheben, dass eine Aussage über eine psychische Erkrankung, Suchterkrankung oder Eigen- oder Selbstgefährdung des Klägers aufgrund der bekannt gewordenen Vorfälle von Seiten des Beklagten nicht mit Sicherheit getroffen werden kann. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass eine fehlende persönliche Eignung bereits sicher feststeht. Vielmehr genügen insoweit bereits, wie hier gegebene, tatsachenbegründete Zweifel an der bestehenden Eignung (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 21 CS 18.2168 – juris Rn. 13). Das Landratsamt hat entsprechend den Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtlich auch nicht auf eine feststehende psychische Erkrankung, Alkoholabhängigkeit oder Fremd- oder Eigengefährdung des Klägers gestützt, sondern darauf, dass er ein wegen begründeter Bedenken gegen seine persönliche Eignung, die sich aus den in den Akten enthaltenen Tatsachen ergaben, ein zu Recht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweises auf die Folgen nicht vorgelegt hat. Das Landratsamt hat den Kläger zweimal aufgefordert, aufgrund dargestellter Bedenken ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, erstmals mit Schreiben vom 7. Januar 2022 und dann nochmals nach Konkretisierung des Sachverhalts durch die Polizei vom 18. April 2022 mit Schreiben vom 17. Mai 2022. Nach mehrmaligen Fristverlängerungen hat der Beklagte dann mit Schreiben vom 11. August 2022 auch auf die Rechtsfolge hingewiesen, das auf die fehlende persönliche Eignung geschlossen würde, sofern kein entsprechendes Gutachten vorgelegt werde. Ein entsprechendes Zeugnis i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV hat der Kläger nicht vorgelegt. Konkrete Vorgaben für den Inhalt eines solchen Zeugnisses trifft § 4 Abs. 5 AWaffV. Insbesondere hat ein Gutachter im Rahmen eines solchen Zeugnisses die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode anzugeben, die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Daten (Exploration) aufzuführen und Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen von möglicherweise verwendeten Testverfahren, aus dem Gesundheitszustand und den relevanten Vorerkrankungen des Klägers, dessen sozialem Umfeld und dem psychologischen Entwicklungsstand zu ziehen und zusammenfassend im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 AWaffV darüber Auskunft zu geben, ob der Kläger nach Ansicht des Gutachters persönlich geeignet ist, mit Waffen und Munition umzugehen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.2.2023 – 24 ZB 22.2088 – juris Rn. 21). Diesen Voraussetzungen genügt das psychiatrische Gutachten des … vom … zur Frage der Kraftfahrzeugeignung nicht; dasselbe würde für das Gutachten des … vom … gelten, das jedoch aufgrund der Vorlage nach dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegend in diesem gerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden kann. Ein Fahrerlaubnisgutachten ersetzt kein entsprechendes Zeugnis zur waffenrechtlichen Eignung. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte vorliegt. Dies folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Dass das Fahrerlaubnisrecht und das Waffenrecht hinsichtlich sicherheitsrechtlicher Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich u.a. daran, dass, anders als das Fahrerlaubnisrecht, das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses knüpft, um so die Zahl der im Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 14). Auch vorliegend stellt insbesondere das Gutachten des … klar, dass eine psychische Erkrankung, die zur Einschränkung an einer Teilnahme am Straßenverkehr führt, zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht festzustellen war. Inwieweit eine ausreichende psychische Gesundheit, eine Freiheit von Suchterkrankung oder eine fehlende Fremd- und Selbstgefährdung vorliegen, die dazu führen, dass der Umgang mit Waffen erlaubt werden kann, wird nicht festgestellt. Das Gutachten ist daher nicht übertragbar. Die Nichtvorlage des Gutachtens hat der Kläger auch i.S.d. § 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zu vertreten. Gründe dafür, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens nicht vorzuwerfen wäre, sind nicht ersichtlich. Die behördliche Anordnung der Beibringung eines Gutachtens war auch verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können. Sie dient somit sowohl dem Schutz unbeteiligter Dritter, aber auch gerade dem Schutz des Klägers selbst. Da der Kläger mehrfach zur Vorlage des Gutachtens aufgefordert und auf die Rechtsfolge des § 4 Abs. 6 AWaffV hingewiesen worden ist, durfte das Landratsamt bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides auf seine Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen und hatte den Widerruf der Waffenbesitzkarte als zwingende gesetzliche Folge auszusprechen. 2. Die aufgrund des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis ergangenen Folgeanordnungen erweisen sich als rechtmäßig. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Benennung eines empfangsberechtigten Dritten, die Durchführung einer Vernichtung oder die Unbrauchbarmachung. Vorliegend waren die Waffen aufgrund des Vorfalls vom … bereits sichergestellt worden, so dass eine Abgabe der Waffen nicht mehr anzuordnen war. Insoweit erweist sich die Anordnung in Ziff. III.1. als rechtmäßig. Gleiches gilt für Ziff. III.2., wonach erlaubnispflichtige Munition einem Berechtigten zu überlassen oder der Vernichtung zuzuführen ist und hierüber gegenüber dem Landratsamt ein Nachweis zu führen ist. Entsprechendes gilt für die Übergabe der Original-Ausfertigung seiner Waffenbesitzkarte in Ziff. VI. des streitgegenständlichen Bescheides, sowie die Ankündigung der Vernichtung der Waffen in Ziff. IV und die Anordnung der Sicherstellung der Munition in Ziff. V. Im Übrigen bestehen gegen die weiteren Anordnungen keine rechtlichen Bedenken, noch sind diese vorgetragen. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziff. VIII. des Bescheides. Der Beklagte hat diese Vollziehbarkeit auch auf S. 6 des streitgegenständlichen Bescheides ausreichend begründet und sich hierbei auch mit dem konkreten Einzelfall in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Beklagten dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere erscheinen die eingeräumten Fristen als angemessen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Anordnungen haben ihre Rechtsgrundlagen in § 46 WaffG. Die Folgeentscheidungen stellen aus Gründen der Gefahrenabwehr sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auch tatsächlich umgesetzt wird, in dem die sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden angeordnet wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Soweit es die Überlassung oder Unbrauchbarmachung bzw. vorliegend die Benennung eines empfangsberechtigten Dritten sowie die Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente betrifft, bestehen auch gegen die weiteren Anordnungen, insbesondere die Sicherstellungen oder Ankündigung der Vernichtung, keine rechtlichen Bedenken. Auf den Bescheid wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.