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Urteil

AN 14 K 21.01078

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vereinigungen natürlicher Personen werden auch unionsrechtlich als Betriebsinhaber und damit Begünstigte anerkannt; gegen eine GbR können somit Sanktionen verhängt werden, wenn die Gesellschafter Verstöße gegen Cross-Compliance-Regelungen begangen haben. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Bezug auf das Vorliegen von Cross-Compliance-Verstößen trifft die Behörde die materielle Beweislast. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die pauschale Behauptung, den Auswahl-, Einweisungs- und Kontrollpflichten nachgekommen zu sein, reicht zur Exkulpation nicht aus. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 4. Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vereinigungen natürlicher Personen werden auch unionsrechtlich als Betriebsinhaber und damit Begünstigte anerkannt; gegen eine GbR können somit Sanktionen verhängt werden, wenn die Gesellschafter Verstöße gegen Cross-Compliance-Regelungen begangen haben. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Bezug auf das Vorliegen von Cross-Compliance-Verstößen trifft die Behörde die materielle Beweislast. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die pauschale Behauptung, den Auswahl-, Einweisungs- und Kontrollpflichten nachgekommen zu sein, reicht zur Exkulpation nicht aus. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 4. Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nur teilweise zulässig, soweit sie zulässig ist, aber unbegründet. A. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung ungekürzter Subventionen unter gleichzeitiger Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2019 (betreffend Direktzahlungen) und 3. Dezember 2019 (betreffend die Zahlung einer Ausgleichszulage) sowie der Auszahlungsmitteilung vom 25. März 2020 (betreffend insb. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen), jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2021. Soweit die Klägerin die Auszahlung von i.H.v. 2.495,42 EUR gekürzten Direktzahlungen begehrt, ist die Klage allerdings unzulässig. Zwar wurde die Klage binnen Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2021 erhoben (§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO), der Bescheid vom 10. Dezember 2019 war allerdings bereits bei Erhebung des Widerspruchs durch die Klägerin bestandskräftig. Laut Behördenakte (dort Blatt 25) wurde der Bescheid vom 10. Dezember 2019 – seitens der Klägerin nicht bestritten – am 7. Januar 2020 an die Klägerin versendet. Damit ist gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG von einer Bekanntgabe am 10. Januar 2020 auszugehen, sodass die Widerspruchsfrist bereits am 10. Februar 2020 endete (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruch vom 10. März 2020 – laut Poststempel am selben Tag beim AELF … eingegangen – war damit verfristet und der Bescheid bei Einlegung des Widerspruchs bestandskräftig. Insoweit kann auch nicht dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, der Beklagte habe sich im Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2020 inhaltlich mit dem Bescheid auseinandergesetzt und nicht auf Verfristung berufen, sodass die Verfristung geheilt und der Bescheid gegenständlich einer Überprüfung zugänglich sei. Denn die FüAK hat im Rahmen des Widerspruchsbescheids nicht im Sinne der klägerseits angeführten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1982 – 2 C 4/80 – NVwZ 1983, 608; U.v. 20.6.1988 – 6 C 24/87 – NVwZ-RR 1989, 85, a.A. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 11) sachlich über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2019 entschieden. Ganz zu Beginn der rechtlichen Ausführungen auf S. 7 f. des Widerspruchsbescheids führte die FüAK aus, dass die Widersprüche lediglich teilweise zulässig seien und erläuterte im Hinblick auf den Bescheid vom 10. Dezember 2019 die Verfristung. Im Nachgang erörterte die FüAK lediglich in Bezug auf den Bescheid vom 3. Dezember 2019 sowie die Auszahlungsmitteilung vom 25. März 2023 die aus ihrer Sicht bestehende materielle Rechtslage. Da sämtliche vorgenommenen Kürzungen auf denselben Cross-Compliance-Verstößen basierten, waren die Erläuterungen betreffend die Ausgleichszulage und die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zwar auch Hintergrund der im Bescheid vom 10. Dezember 2019 vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen. Darin ist aber angesichts der im Widerspruchsbescheid klar vorgenommenen Trennung zwischen unzulässigem Widerspruch und zulässigen Widersprüchen keine Entscheidung über den verfristeten Widerspruch in der Sache zu sehen. Im Übrigen wurde die Klage in zulässiger Weise erhoben, insbesondere fristgemäß eingelegt. B. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, allerdings nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Auszahlung der Ausgleichzulage und der Zuwendung für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in Höhe der vorgenommenen Kürzungen. Denn die jeweils vorgenommene Kürzung i.H.v. 5% war nach Überzeugung des Gerichts rechtmäßig. Art. 91 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 sieht bei Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften (Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013) Verwaltungssanktionen vor. Nach Art. 99 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 ist zur Anwendung der Verwaltungssanktion eine Kürzung des Gesamtbetrags der in Art. 92 VO (EU) Nr. 1306/2013 genannten Zahlungen vorgesehen für die Beihilfeanträge, die der betroffene Begünstigte in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat. Art. 92 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 nennt dabei die vorliegend relevante Ausgleichzulage nach Art. 31 VO (EU) Nr. 1305/2013 und Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Art. 28 VO (EU) Nr. 1305/2013. Die Klägerin war i.S.d. Art. 92 VO (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte dieser Zahlungen. Vereinigungen natürlicher Personen werden auch unionsrechtlich als Betriebsinhaber und damit Begünstigte anerkannt. Gegen eine GbR können somit Sanktionen verhängt werden, wenn die Gesellschafter Verstöße gegen Cross-Compliance-Regelungen begangen haben (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1361 – juris Rn. 38; Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 39 Rn. 8). Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts im relevanten Jahr 2019 gegen Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen. Die infolgedessen im Bescheid vom 3. Dezember 2019 und in der Auszahlungsmitteilung vom 25. März 2020 vorgenommenen Kürzungen sind rechtmäßig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin durch Ausbringung von Gülle auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden gegen die Nitratrichtlinie verstoßen hat, denn bereits die Verstöße im Zusammenhang mit dem geschlachteten Rind mit der Ohrmarkennummer … tragen die Kürzung in Höhe von 5%. I. Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Schlachtung des besagten Tiers in rechtmäßiger Weise vier Cross-Compliance-Verstöße im Bereich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 4 (Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013) festgestellt und diese einzeln und in der Summe zutreffend bewertet. 1. Der Beklagte hat zutreffend in der Überschreitung der zulässigen Rückstandshöchstmenge eines pharmakologisch wirksamen Stoffes im geschlachteten Tier einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 17 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 23 VO (EG) Nr. 470/2009 festgestellt und eine Bewertung des Verstoßes als schweren, fahrlässigen Verstoß mit einem Kürzungssatz von 5% vorgenommen. a) In Bezug auf das Vorliegen von Cross-Compliance-Verstößen trifft die Behörde die materielle Beweislast (vgl. OVG NRW, B.v. 15.9.2022 – 12 A 2169/20 – juris); der Nachweis des angeführten Verstoßes gelingt dem Beklagten vorliegend. Das Gericht ist durch die vorgelegte Dokumentation der Übergabe des gegenständlichen Tiers an den Schlachthof am 24. Juni 2019 sowie aufgrund des Gutachtens des LGL vom 1. Oktober 2019 davon überzeugt, dass die Leber eines durch die Klägerin zur Schlachtung abgegebenen Rindes einen Markerrückstand von 57.000 μg 4-Methylaminoantipyrin pro kg aufwies. Der insoweit substanziell belegte Vortrag des Beklagten wurde nicht seinerseits substantiiert angegriffen. Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet Lebensmittelunternehmer dazu, auf allen Produktionsstufen für die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu sorgen. Ausweislich Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 stellt ein geschlachtetes, letztlich zum menschlichen Verzehr bestimmtes Rind ein Lebensmittel i.S.d. VO (EG) Nr. 178/2002 dar; vom Begriff des Lebensmittels ausgenommen sind grundsätzlich lediglich lebende Tiere, vgl. Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 178/2002. Nach Art. 23 VO (EG) Nr. 470/2009 gelten Lebensmittel tierischen Ursprungs, die Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes enthalten, der gem. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 470/2009 eingestuft ist und Höchstmengen überschreitet, als „nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend“. Eine Einstufung der pharmakologisch wirksamen Stoffe wurde durch die VO (EU) Nr. 37/2010 vorgenommen (vgl. Murmann in Streinz/Kraus LebensmittelR-HdB, Stand: 45. EL Juli 2023, IV. Aufbau, Vollzug und Praxis der Lebensmittelüberwachung Rn. 143). Laut Tabelle in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 37/2010 beträgt für Rinder in der Leber die Rückstandshöchstmenge für 4-Methylaminoantipyrin maximal 100 μg/kg; das Vorliegen des Markerrückstands lässt demnach auf den pharmakologisch wirksamen Stoff Metamizol schließen. Demnach wurde vorliegend die zulässige Rückstandshöchstmenge für 4-Methylaminoantipyrin um das 570-Fache überschritten, was den Schluss auf die Überschreitung der zulässigen Menge des pharmakologisch wirksamen Stoffes Metamizol zulässt. Insoweit hat die Klägerin nicht nach Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 23 VO (EG) Nr. 470/2009 für die Einhaltung einer relevanten Anforderung des Lebensmittelrechts gesorgt und damit gegen eine Cross-Compliance-Vorschrift verstoßen. Bei einem als GbR geführten Betrieb ist – im Gleichklang mit der Sanktionierung der GbR beim Vorliegen von Cross-Compliance-Verstößen (s.o.) und ausgehend von einem weiten unionsrechtlichen Begriff der juristischen Person – die Personengesellschaft als solche Lebensmittelunternehmerin i.S.d. Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 und insoweit für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Es ist nicht, wie klägerseits vorgebracht, zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ein nicht über die Arzneimittelabgabe instruierter Mitarbeiter die Notschlachtung angeordnet hat. Angesichts des festgestellten Cross-Compliance-Verstoßes ist es grundsätzlich Sache der Klägerin, sich zu exkulpieren, d.h. die allein in ihrer Verantwortungs- und Verfügungssphäre liegenden Gründe für den Verstoß zu ermitteln sowie substantiiert darzulegen und nachzuweisen, aus welchen Gründen ihr bzw. ihren Gesellschaftern dieser Verstoß nicht unmittelbar anzulasten (i.S.d. Art: 91 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013) ist; sie trägt insoweit die materielle Beweislast (vgl. VG Lüneburg, U.v. 12.1.2022 – 1 A 154/19 – juris Rn. 99). Soweit die Klägerin (durch ihre Gesellschafter) Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, sondern delegiert, kann nicht allein die Behauptung, dass die unmittelbar zu dem Verstoß führende Handlung durch einen Dritten vorgenommen worden ist, zu einer Entlastung führen. Ebenso wenig reicht eine pauschale Behauptung zur Exkulpation aus, den Auswahl-, Einweisungs- und Kontrollpflichten nachgekommen zu sein (vgl. VG Lüneburg, U.v. 12.1.2022 – 1 A 154/19 – juris Rn. 99). Das pauschale Vorbringen der Klägerseite, dass die Ereigniskette, die zur Schlachtung des Tiers – und damit zur Überschreitung des zulässigen Höchstwerts eines pharmakologisch wirksamen Stoffes – geführt habe, nicht mehr rekonstruierbar sei, kann die Klägerin folglich nicht exkulpieren, ebenso wenig der Verweis auf einen nicht näher bezeichneten Mitarbeiter, der potenziell die Notschlachtung angeordnet habe. Die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter wäre ohnehin auch in einem solchen Fall jedenfalls nicht ihrer Organisationspflicht nachgekommen; es müssen in einem Betrieb gerade Abläufe etabliert und eingehalten werden, die sicherstellen, dass ein Mitarbeiter, der eine Notschlachtung einleitet, in jedem Fall von einer vorherigen Anwendung von Medikamenten erfährt. b) Die Bewertung des Verstoßes als schwerer, fahrlässiger Verstoß mit einem Kürzungssatz von 5% ist nicht zu beanstanden. Art. 99 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 gibt vor, dass bei der Berechnung der Sanktionen Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße zu berücksichtigen sind. Bei einem fahrlässigen Erstverstoß beträgt die Kürzung höchstens 5% (Art. 99 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013). Näheres ist in Art. 38, 39 VO (EU) Nr. 640/2014 geregelt. Demnach sind fahrlässige Verstöße in der Regel mit 3% zu bewerten; die Behörde kann allerdings im Einzelfall beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1% zu verringern, auf 5% zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen. Die Bewertung als schwerer Verstoß und damit mit einem Kürzungssatz von 5% war durch die seitens des Beklagten angewendete und im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bewertungsmatrix zu GAB 4 (Endfassung 2019; Stand: 6.12.2018, dort Prüfkriterium (PK) 33) als Regeleinstufung vorgegeben. Bei der Bewertungsmatrix handelt es sich um eine in einer Bund-Länder-Abstimmung beschlossene interne Arbeitsanweisung zur europarechtskonformen Anwendung der Vorgaben aus Art. 38 VO (EU) Nr. 640/2014, die eine möglichst gleichförmige Ausübung des den Mitgliedstaaten dort eingeräumten Ermessensspielraums hinsichtlich der Beurteilung eines Verstoßes als „schwer“, „mittel“ oder „leicht“ im Bundesgebiet gewährleisten soll (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 6 ZB 21.137 – BeckRS 2021, 4233 Rn. 32). Eine Abweichung von der in der Bewertungsmatrix vorgegebenen Regeleinstufung ist zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Behandlung und zur Vermeidung von Willkür nur bei atypischen Einzelfällen angezeigt (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1361 – juris Rn. 104 ff. m.w.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagtenseite bei der konkreten Festsetzung der Sanktion ein Ermessen eingeräumt ist, sodass eine Überprüfung nur auf Ermessensfehler möglich wäre, oder ob eine volle gerichtliche Überprüfung vorzunehmen ist, weil die vom Beklagten anhand der Bewertungsmatrix ermittelte Höhe der Sanktion unter jedem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1361 – juris Rn. 107; U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 117). Denn es ist vorliegend kein atypischer Fall einer Überschreitung einer Rückstandshöchstmenge eines pharmakologisch wirksamen Stoffes in einem Lebensmittel ersichtlich. Vielmehr stützt die Tatsache, dass der gesetzlich vorgegebene Grenzwert für Metamizol nicht knapp, sondern um das 570-Fache überschritten worden ist, die Einstufung als auch im Einzelfall schwerer Verstoß. Dass mit der Notschlachtung im Vergleich zum normalen Betrieb ein Ausnahmefall vorlag bedeutet keineswegs, dass der Rechtsverstoß als weniger signifikant einzustufen ist; gerade bei kranken Tieren muss ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung von vorgegebenen Wartezeiten bei der Behandlung von Schmerzmitteln gelegt werden. 2. Der Beklagte hat zutreffend in der Weitergabe des schmerzmittelbelasteten Rinds an einen Schlachtbetrieb einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002 festgestellt und eine Bewertung des Verstoßes als mittleren, fahrlässigen Verstoß mit einem Kürzungssatz von 3% vorgenommen. a) Ausweislich der durch den Beklagten vorgelegten Dokumentation wurde das gegenständliche Rind durch die Klägerin zur Notschlachtung – und damit zur Verarbeitung als Lebensmittel – an einen Schlachthof abgegeben, wo das Tier – insoweit unbestritten – sodann geschlachtet wurde. Damit hat die Klägerin gegen Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002 verstoßen, wonach Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002 bindet die Klägerin als Lebensmittelunternehmerin (vgl. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002). Das geschlachtete Rind stellte ein Lebensmittel nach Art. 2 VO (EU) Nr. 178/2002 dar (s.o.), das infolge der Schmerzmittelbelastung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002 nicht sicher war. Nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Für die Entscheidung über die Ungeeignetheit ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe bewirkten Kontamination für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 5 VO (EU) Nr. 178/2002), wobei maßgeblich allgemeingültige Vorstellungen sind (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 186. EL März 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 14 Rn. 56). Fremdstoffe sind Stoffe, die ein Lebensmittel üblicherweise und bei sorgfältiger Herstellung nicht enthält (vgl. Rathke a.a.O. Rn. 58). Nicht entscheidend ist dabei, ob der Fremdstoff (potenziell) gesundheitsschädigend ist, sondern ob das kontaminierte Lebensmittel dem Verbraucher zum Verzehr zugemutet werden kann (vgl. Rathke a.a.O. Rn. 56b). Schmerzmittel (bzw. daraus hervorgegangene Markerrückstände) sind – jedenfalls in signifikanten Mengen – nicht in sorgfältig unter Beachtung der entsprechenden Anforderungen und Wartezeiten hergestellten Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu erwarten. Ein Verzehr von Rindfleisch, welches den relevanten Grenzwert um das 570-Fache überschreitet, ist nach allgemeingültigen Vorstellungen einem Verbraucher nicht zuzumuten, wobei wie ausgeführt irrelevant ist, dass laut LGL tatsächlich keine Gesundheitsgefahr bestand. Eine derart hohe Schmerzmittelkonzentration führt nach allgemeiner, auch durch den gesetzlich festgelegten Grenzwert informierter Einschätzung zu Ekel und zur nachvollziehbaren Sorge des Verbrauchers über gesundheitliche Auswirkungen des Verzehrs. Derart belastetes Fleisch ist demzufolge nach den geltenden Maßstäben für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und damit unsicher. Die Klägerin hat das Lebensmittel zur Überzeugung des Gerichts auch in Verkehr gebracht. Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. (vgl. Art. 3 Nr. 8 VO (EU) Nr. 178/2002). Vorliegend liegt ein Inverkehrbringen durch Verkauf nahe – die unentgeltliche Weitergabe des Rindes an einen Schlachthof erscheint fernliegend –, jedenfalls aber der Auffangtatbestand (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 186. EL März 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 3 Rn. 50) der anderen Form der Weitergabe. Denn für ein Inverkehrbringen ist die Abgabe an Endverbraucher nicht nötig; der Tatbestand ist bereits durch den ersten Verkaufs- oder Weitergabevorgang erfüllt (vgl. BayVGH B.v. 20.1.2015 – 20 CS 14.2521 – BeckRS 2015, 41186 Rn. 5). Ein Inverkehrbringen kann bei jeder Stufe der Verarbeitung, auch bereits mit der Rohstofflieferung vorliegen (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 186. EL März 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 14 Rn. 8), sodass das Inverkehrbringen nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass ein Primärerzeugnis zur Weiterverarbeitung weitergegeben wird. Vorliegend hat die Klägerin das Rind an den Schlachtbetrieb übergeben und damit vollständig aus der Hand gegeben und in den Verkehr gebracht. Für ein Inverkehrbringen ist nicht relevant, ob das Lebensmittel vor der Weitergabe an den Verbraucher einer Kontrolle unterliegt. Auch hier sind nach den oben erläuterten Maßstäben keine Anhaltspunkte für eine mögliche Exkulpation gegeben. b) Die Bewertung dieses Verstoßes als mittlerer, fahrlässiger Verstoß mit einem Kürzungssatz von 3% ist nicht zu beanstanden. Auch hier hat sich der Beklagte an die in der Bewertungsmatrix vorgegebene Regeleinstufung gehalten (dort PK 17). Ein atypischer Fall, der eine abweichende Bewertung nach sich ziehen könnte, liegt nicht vor. Es liegt vielmehr nahe, dass mit der Notschlachtung versucht wurde, aus einem zum Verzehr ungeeigneten Tier noch einen Gewinn zu erzielen, anstatt eine Euthanasie einzuleiten. Angesichts dessen und angesichts der signifikanten Grenzwertüberschreitung hinsichtlich des Schmerzmittels, die nach Einschätzung des Gerichts deutlich die Ungeeignetheit zum Verzehr nach sich zieht, erscheint insbesondere eine Bewertung mit lediglich 1% nicht angezeigt. Da das Inverkehrbringen eines Lebensmittels keine Abgabe eines Lebensmittels an einen Verbraucher benötigt und Anknüpfungspunkt des Cross-Compliance-Verstoßes nicht die konkrete Gefährdung von Verbrauchern ist, rechtfertigt die fehlende Gefährdung von Verbrauchern im Einzelfall auch nicht ohne Weiteres eine Abweichung von der Annahme eines mittleren Verstoßes. Vielmehr wird bereits durch die Festlegung in der Bewertungsmatrix der abstrakten Gefährdung der Verbraucher Rechnung getragen. Da dieser Verstoß mit der Feststellung der Ungeeignetheit und mit dem Inverkehrbringen des Lebensmittels über die bereits rechtswidrige Belastung des Lebensmittels an sich (s.o.) hinaus zusätzliche Anknüpfungspunkte hat, ist im Einklang mit der entsprechenden Bewertungsmatrix nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Verstoß als eigenständigen Verstoß bewertet hat. 3. Der Beklagte hat zutreffend eine nicht-korrekte Verwendung eines Tierarzneimittels und damit einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A. II. 4 j) VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 58 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) festgestellt und eine Bewertung des Verstoßes als schweren, fahrlässigen Verstoß mit einem Kürzungssatz von 5% vorgenommen. a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin das Schmerzmittel Metamizol ohne tierärztliche Behandlungsanweisung an das gegenständliche Tier verabreicht hat. An einen Beweis dieser negativen Tatsache seitens des Beklagten sind dabei angesichts der denklogisch gegebenen Schwierigkeit eines solchen Beweises veränderte Maßstäbe anzulegen. Auch wenn im Verwaltungsprozess besonderen Schwierigkeiten beim Negativbeweis nicht durch Beweislastumkehr Rechnung zu tragen ist, sind die besonderen Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung angesichts der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Die prozessuale Mitwirkungspflicht und Mitwirkungslast der Beteiligten im Rahmen der Aufklärung durch das Verwaltungsgericht können dabei bedeutsam sein. (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 – 2 C 10/96 – BeckRS 1997, 22551; siehe auch BayVGH, B.v. 2.11.2022 – 11 C 22.1992 – BeckRS 2022, 31533 Rn. 27). Angesichts der gesetzlichen Pflicht, eine tierärztliche Behandlung zu dokumentieren (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A. III. 8 b) VO (EG) Nr. 852/2004, dazu sogleich), ist es für den Begünstigten im Rahmen seiner behördlichen (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) und prozessualen Mitwirkungspflicht zumutbar, die Dokumentation einer solchen Behandlung vorzulegen, um den substantiierten Vortrag des Beklagten zu entkräften, dass es keine Behandlungsanweisung gegeben habe. Die Klägerin hat allerdings weder im Nachgang zur Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2019 noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation einer tierärztlichen Behandlung vorlegen können. Außerdem legt die unterschriebene Erklärung des Gesellschafters der Klägerin, dass vor der Schlachtung keine Arzneimittelbehandlung des Rindes erfolgte, nahe, dass kein Tierarzt hinzugezogen wurde. Dem Gericht ist angesichts dieses Indizes und mangels vorgelegter Dokumentation daher im Einklang mit Beweisregeln vorliegend der Schluss auf eine fehlende tierärztliche Behandlungsanweisung möglich. Art. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 bindet in der Primärproduktion tätige Lebensmittelunternehmer – hier anzunehmen, weil der maßgebliche Verstoß vor Schlachtung des Rinds stattfand – an Anhang I der VO (EG) Nr. 852/2004. Anhang I Teil A II 4 j) VO (EG) Nr. 852/2004 verpflichtet zur korrekten Verwendung von Tierarzneimitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. § 58 Abs. 1 Satz 1 AMG (inzwischen aufgehoben) legte im Zeitpunkt des geahndeten Verstoßes fest, dass Personen, die nicht Tierärzte sind, verschreibungspflichtige Arzneimittel nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden dürfen. Metamizol war nach Anhang 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bereits 2019 verschreibungspflichtig, auch bei Anwendung auf Tiere, vgl. § 1 AMVV a.F. Damit stellt die fehlende tierärztliche Behandlungsanweisung einen Cross-Compliance-Verstoß dar. Auch hier kann sich die Klägerin nach den oben erläuterten Gesichtspunkten nicht exkulpieren. b) Die Bewertung dieses Verstoßes als schwerer, fahrlässiger Verstoß mit einem Kürzungssatz von 5% ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch hier hat sich der Beklagte an die in der Bewertungsmatrix vorgegebene Regeleinstufung gehalten (dort PK 20). Ein atypischer Fall, der eine abweichende Bewertung nach sich ziehen könnte, liegt nicht vor. Vielmehr liegt im Einklang mit der Regeleinstufung ein schwerer Verstoß nahe. Die Missachtung der Notwendigkeit einer tierärztlichen Behandlungsanweisung bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln bedeutet einerseits, dass das Tierwohl durch eine fehlerhafte Behandlung gefährdet wird, und birgt anderseits die Gefahr, dass unsachgemäß behandelte Lebensmittel in den Verkehr gebracht und letztlich durch den Verbraucher verzehrt werden können. Durch die Regelung in § 58 Abs. 1 AMG sollten also signifikante abstrakte Gefahren für wichtige Rechtsgüter unterbunden werden. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene Einstufung als schwerer Verstoß nicht zu beanstanden. 4. Zuletzt hat der Beklagte zurecht in der mangelnden Dokumentation über die Verabreichung eines Tierarzneimittels einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A. III. 8 b) VO (EG) Nr. 852/2004 festgestellt und dies als leichten, fahrlässigen Verstoß mit einem Kürzungssatz von 1% bewertet. Anhang I Teil A. III. 8 b) VO (EG) Nr. 852/2004 verlangt, dass Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, insbesondere Buch führen über die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen. Die Klägerin konnte weder im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren die Dokumentation der nachgewiesenen (s.o.) Behandlung des gegenständlichen Rindes mit dem Schmerzmittel Metamizol vorlegen. Auch das Nichtvorliegen dieser Dokumentation stellt eine negative Tatsache dar; entsprechend den Ausführungen unter B.I.3.a) ist das Gericht daher von einer jedenfalls mangelhaften Dokumentation und dem entsprechenden Vorliegen eines Cross-Compliance-Verstoßes überzeugt. Die Bewertung dieses Verstoßes als leichter, fahrlässiger Verstoß mit einem Kürzungssatz von 1% ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Es ist keine Grundlage für eine Abweichung von der Regeleinstufung der entsprechenden Bewertungsmatrix erkennbar (dort PK 03); vielmehr dürfte der Standardfall einer fehlerhaften Dokumentation vorliegen, der als grundsätzlich formaler Fehler zurecht als leichter Verstoß einzuordnen ist. 5. Der Beklagte hat in rechtmäßiger Weise die erläuterten GAB 4-Verstöße mit einem Gesamtkürzungssatz von 5% geahndet. Nach Art. 73 Abs. 2 VO Nr. (EU) 809/2014 gilt mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Cross-Compliance-Bereichs als ein einziger Verstoß nach Art. 39 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014. Die festgestellten Verstöße gehören als GAB-Verstöße allesamt dem Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ (vgl. Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013) an und sind damit mit nur einer Kürzung zu belegen. Die klägerseits geforderte „Gesamtberücksichtigung“ der Verstöße in Bezug auf das geschlachtete Rind ist damit bereits gesetzlich vorgegeben. Wie bereits erläutert, sieht Art. 39 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 bei Fahrlässigkeit grundsätzlich eine Kürzung von 3% vor, erlaubt aber insbesondere unter Berücksichtigung von Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes (vgl. Art. 38 Abs. 2 bis 4 VO (EU) Nr. 640/2014) eine Erhöhung der Kürzung auf 5%. Der Klägervertreter stellt vor diesem Hintergrund zutreffend fest, dass der gesetzlich vorgegebene Sanktionsspielraum bei einem fahrlässigen Erstverstoß vorliegend ausgereizt wurde. Die vorgenommene Sanktionierung ist allerdings nach Überzeugung des Gerichts nicht, wie klägerseits behauptet, unverhältnismäßig. Dem Sanktionssystem ist eine Beschränkung der Sanktionshöhe und damit eine gewisse Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei mehreren Verstößen im selben Bereich (Art. 73 Abs. 2 VO Nr. (EU) 809/2014) und bei fahrlässigen Erstverstößen (vgl. Art. 99 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013) immanent. Auch die in der Bewertungsmatrix vorgegebenen Einstufungen orientieren sich an der typischen Schwere der sanktionierten Verstöße und beachten damit grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit. Es ist festzuhalten, dass sich die Annahme mehrerer Cross-Compliance-Verstöße aufgrund eines einheitlichen Sachverhalts angesichts der Bewertung zweier Einzelverstöße mit 5% ohnehin nicht für die Klägerin nachteilig niedergeschlagen hat, da bereits diese Verstöße an sich eine 5%-Kürzung gerechtfertigt hätten (s.o.). Aus den oben dargestellten Gründen gab es hier bei den individuellen Verstößen keine Grundlage, von den Vorgaben der Bewertungsmatrix abzuweichen. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Verstöße liegt kein atypischer Fall vor, der es rechtfertigen könnte, sogar unter der bereits für zwei der Verstöße vorgegebenen 5%-Sanktion zu bleiben. Die vier festgestellten Verstöße im Zusammenhang mit der Behandlung und Schlachtung des Rindes, insbesondere die Tierarzneimittelbehandlung ohne tierärztliche Anweisung und die hohe Schmerzmittelbelastung des geschlachteten Tiers, stellen auch in der Gesamtbetrachtung signifikante Verstöße gegen nicht nur formale Vorgaben im Zusammenhang mit dem Tierwohl und der Lebensmittelsicherheit dar, die es notwendig machen, den Sanktionsspielraum für einen fahrlässigen Erstverstoß auszunutzen. Damit konnte eine Kürzung der Ausgleichszulage sowie der Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen um 5% bereits aufgrund der Verstöße gegen die GAB 4 vorgenommen werden. II. Es spricht aus Sicht des Gerichts einiges dafür, dass die Klägerin durch Düngung eines gefrorenen bzw. schneebedeckten Bodens gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Düngeverordnung (DüV) verstoßen hat und damit gemäß Art. 93 i.V.m. GAB 1 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 4 und 5 der Richtlinie Nr. 91/676/EWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 DüV einen Cross-Compliance-Verstoß begangen hat. Zwar gibt die Klägerin zu bedenken, dass es sich bei den relevanten Grundstücken um Wiesengrundstücke gehandelt habe, auf denen generell erst bei tieferen Temperaturen bzw. bei mehr Schneefall mit Schneeansammlungen als bei den benachbarten Äckern zu rechnen gewesen sei. Auch haben die am Tag nach der Düngung aufgenommenen Bilder nur geringe Aussagekraft; der Schnee auf den danebenliegenden Grundstücken kann sich auch nach der Düngung angesammelt haben. Allerdings legen die – qualitativ minderwertigen und offenbar durch einen Passanten aufgenommenen – Bilder von der Düngung selbst am Vortag (Blatt 80 bis 82 der Behördenakte) nahe, dass auch der Wiesenboden gefroren war. Darauf deuten insbesondere die Frosttemperaturen indizierende Reifbildung an den Bäumen im Hintergrund, die offenkundige Schneebedeckung umliegender Feldstücke sowie die – allerdings nicht ganz eindeutige – helle Verfärbung des Grundstücks selbst, soweit noch kein Dünger aufgetragen wurde, hin. Im Ergebnis kann dieser Verstoß allerdings offenbleiben, denn bereits die Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften im Anwendungsbereich der GAB 4 rechtfertigen die vorgenommene 5%-Kürzung, sodass es nicht auf den zusätzlichen Verstoß im Bereich der GAB 1 ankommt. III. Angesichts der rechtmäßig vorgenommenen Kürzungen aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.