Urteil
AN 5 K 23.1773
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Kommunistischen Partei der Türkei/marxistisch-leninistisch (TKP/ML) handelt es sich um eine terroristische Vereinigung. (Rn. 52 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch bei formalem Gleichrang von vertyptem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann die Gesamtabwägung zu einem überwiegenden Ausweisungsinteresse führen. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Kommunistischen Partei der Türkei/marxistisch-leninistisch (TKP/ML) handelt es sich um eine terroristische Vereinigung. (Rn. 52 – 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch bei formalem Gleichrang von vertyptem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann die Gesamtabwägung zu einem überwiegenden Ausweisungsinteresse führen. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2023 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie das in Ziffer II erlassene und auf 20 Jahre ab Ausreise befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die in Ziffern III und IV enthaltene Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung insbesondere in die Türkei. Die Ausweisung der Klägerin in Ziffer I des Bescheides ist rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2023 – 1 C 6.22 –, juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 25). Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall. Zu Gunsten der Klägerin geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass ihr als langjährig im Bundesgebiet Beschäftigte ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zusteht. Daher darf sie als insoweit privilegierter Ausländer gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Daran gemessen erweist sich die Ausweisung der Klägerin als rechtmäßig. Im Fall der Klägerin besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin die gesetzliche Voraussetzung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, da sie nach Überzeugung der Kammer der TKP/ML als terroristischer Vereinigung sowohl angehört oder angehört hat als auch diese unterstützt oder unterstützt hat und auch nicht erkennbar und glaubhaft von ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterstützt eine Vereinigung den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 19). Nach dieser Entscheidung sind Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition für den Begriff Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen, jedoch können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 b) des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (Abl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (Abl. L 344 S. 93; im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt) gewonnen werden. Weiter ist dort ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt (vgl. auch Abl. L 16 vom 3.5.2002, S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür ist, dass die Organisation terroristischer Art ist oder in Verdacht steht, eine solche zu sein. Zwar ist vorliegend die TKP/ML keine Organisation, die in die Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen worden ist. Ihre Eigenschaft als Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, folgt aber daraus, dass nach den Feststellungen im Urteil des OLG … vom 28. Juli 2020 die TKP/ML durch die TIKKO als ihrem unselbständigen bewaffneten Arm verschiedene Taten begangen hat, die insbesondere nach dem Gemeinsamen Standpunkt sowie dem Rahmenbeschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung als terroristische Handlungen einzustufen sind. Um die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen der Türkei zugunsten der Einführung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung zu destabilisieren und zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 Punkt iii) des Gemeinsamen Standpunkts), hat die TIKKO nach den Feststellungen des OLG … Angriffe auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit von türkischen Militärangehörigen in der Umgebung der Bo. Hochebene in Al. Bo., bei D. im Kreis P., bei der Militärstation Am., in der Gendarmeriestation Ku. und in De. (G.) verübt (vgl. im Tatbestand Fälle 6, 7, 9, 10, 11 und 13) sowie die Zivilpersonen … und … als „Kollaborateure“ getötet (vgl. im Tatbestand Fälle 8 und 14). Neben diesen unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. a) und b) des Gemeinsamen Standpunkts fallenden Angriffen auf Leben und Gesundheit kam es seitens der TKP/ML auch zu einer Entführung i.S.d. Art. 1 Abs. 3 Buchst. c) des Gemeinsamen Standpunkts (vgl. Tatbestand Fall 12, …) und es wurde eine Explosion herbeigeführt, bei der nicht nur das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wurde, sondern im Fall der vier Kinder in der Garage des Ortsvorstehers … tatsächlich Menschen zu Tode kamen (Art. 1 Abs. 3 Buchst. g) des Gemeinsamen Standpunkts, vgl. Tatbestand Fall 4). Darüber hinaus ist die TKP/ML auch nach dem strafrechtlichen Verständnis des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine terroristische Vereinigung, weil ihr Zweck und ihre Tätigkeit darauf gerichtet sind, vorsätzliche Tötungen zu begehen, indem im Rahmen des programmatisch verankerten „bewaffneten Kampfes“ Menschen getötet werden (vgl. insoweit auch die rechtliche Würdigung des OLG … in dessen Urteil, Seiten 608 ff.). Es rechtfertigen Tatsachen die Schlussfolgerung, dass die Klägerin der TKP/ML als terroristischer Vereinigung angehört oder angehört hat und diese unterstützt oder unterstützt hat. Sie hat jedenfalls für den Zeitraum Juni 2012 bis April 2015 dieser angehört, weil sie nach den Feststellungen im Urteil des OLG … formelles Parteimitglied der TKP/ML war bzw. ist (vgl. Seiten 589 ff. des Urteils). Darüber hinaus hat die Klägerin nach dem Urteil des OLG … die TKP/ML auch über den gesamten urteilsgegenständlichen Zeitraum in vielfältiger Weise unterstützt. Sie hat im Zeitraum Dezember 2012 bis Oktober 2014 an insgesamt acht Versammlungen des Auslandskomitees der TKP/ML in …, …, … und … teilgenommen und mit der Ausübung ihres Rede- sowie Stimmrechts an der Beschlussfassung des Komitees maßgeblich mitgewirkt. Auf diese Weise war die Klägerin insbesondere an der zentralen Koordination der Spendenkampagnen zur Finanzierung der TKP/ML einschließlich des Kampfes der TIKKO, der grundlegenden Organisation der Propagandaveranstaltungen sowie der (beabsichtigten) Entsendung von Aktivisten als Rekruten für das militärische Ausbildungslager der TKP/ML im Kandil-Gebirge im Irak beteiligt. Sie hat darüber hinaus ab der zweiten Versammlung 2014 vom … die Leitung des unteren Gebiets Norden übernommen und war in dieser Funktion Bindeglied zwischen dem unteren Gebietskomitee Norden sowie dem übergeordneten Auslandskomitee, ebenso war sie in dem unteren Gebiet persönlich für alle Angelegenheiten organisatorischer, personeller, finanzieller und sonstiger Art verantwortlich (vgl. Seite 63 des Urteils des OLG …). Zuletzt hatte die Klägerin mit ihrem ersten (Ex-) Ehemann bei der Spendenkampagne 2013/2014 im Bereich … und … Unterstützung geleistet, woraufhin insgesamt 14.000 EUR an Spenden erlöst werden konnten (im Vergleich hierzu konnte bei der Spendenkampagne 2012/2013 für den Bereich …, der auch … mitumfasst, lediglich ein Betrag von 2.550 EUR realisiert werden, vgl. Seiten 462 f. des Urteils des OLG …). Die Klägerin hat auch nicht gegenüber dem Beklagten glaubhaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AufenthG von ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln und von ihrer Ideologie Abstand genommen. Dies würde voraussetzen, dass sie sich zu ihren Aktivitäten bekennt und sich sodann in einer Art tätiger Reue glaubhaft hiervon distanziert. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (BVerwG, B.v. 25.4.2018 – 1 B 11.18 – juris Rn. 12). Vorliegend wurde ein „Abstandnehmen“ der Klägerin weder im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren vorgetragen noch sind objektive Umstände hierfür ersichtlich. Dies gilt namentlich für die Erklärung der Klägerin vom 18. August 2021, wonach sie zumindest bis zur Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 28. Juli 2020 auf jegliche Form der Unterstützung der TKP/ML, insbesondere auf aktive finanzielle und ideelle Unterstützungshandlungen, verzichte. Ein nachhaltiges Bekennen zu den vorgenommenen Aktivitäten sowie eine hiermit verbundene glaubhafte Distanzierung war mit der Erklärung nicht verbunden. Die angefochtene Ausweisung der Klägerin erfüllt auch die besonderen Voraussetzungen, die nach § 53 Abs. 3 AufenthG an die Ausweisung eines assoziationsberechtigten Türken zu stellen sind. Das persönliche Verhalten der Klägerin stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zu der Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31). Vor dem Hintergrund der fehlenden Distanzierung und Abkehr vom bisherigen sicherheitsgefährdenden Handeln einerseits sowie der mehrjährigen und umfassenden Mitwirkung im Auslandskomitee der TKP/ML einschließlich einer Ausreise nach Griechenland zur Wahrnehmung eines Kongresses der TKP/ML noch im laufenden Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der TKP/ML andererseits ist bei einem weiteren Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet auch künftig mit weiteren sicherheitsgefährdenden Handlungen ähnlicher Ausprägung zu rechnen und damit mit einer von der Klägerin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die freiheitlich demokratische Grundordnung, die die Ausweisung erforderlich macht. Die hiernach bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit berührt auch ein Grundinteresse der Gesellschaft. Terrorismus ist einer derjenigen Bereiche besonders schwerer Kriminalität, der in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV eigens aufgeführt wird und der höchstrangige Rechtsgüter von Leben und Gesundheit gefährdet. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise der Klägerin mit den Interessen an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung des bereits dargestellten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Dabei ist im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 44). Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht im vorliegenden Fall ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, weil die Klägerin eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Trotz des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses, dem ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenübersteht, führt die Interessenabwägung im Fall der Klägerin zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner und die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Der Beklagte hat insoweit zutreffend in seine Abwägung eingestellt, dass sich die Klägerin bereits seit Anfang 2006 im Bundesgebiet aufhält und hier seit Jahren qualifiziert als (Fach-) Ärztin beschäftigt war bzw. ist. Allein aufgrund des langjährigen Aufenthalts ging er auch von umfangreichen sozialen und wirtschaftlichen Bindungen der Klägerin aus, wobei hier insbesondere die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft … und ihr politisches Engagement für Frauen zu nennen sind. Der Beklagte hat auch richtigerweise in Blick genommen, dass die Klägerin über keine erkennbaren schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt und sich aufgrund der jahrelangen Mitwirkung zugunsten der terroristischen Vereinigung TKP/ML gerade nicht durchgängig rechtstreu verhalten hat (auch mit der Folge, dass sie mehrere Jahre ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft verbracht hat). Zutreffend herausgearbeitet hat der Beklagte weiterhin, dass es bei der Klägerin aufgrund ihres langen Voraufenthalts, der Beherrschung der türkischen Sprache, ihrem türkischen Universitätsabschluss samt der damit verbundenen Arbeitsmarktperspektive sowie dem infolge der Arbeit in der TKP/ML aufrechterhaltenen tatsächlichen Bezug zur Türkei in vergleichsweise geringem Maß zu einer Beeinträchtigung der Lebensführung führen wird, wäre sie gezwungen, in die Türkei zurückzukehren. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die Allgemeinheit vor Terroranschlägen zu schützen und in dem Zusammenhang auch von sehr weitreichenden Eingriffen in die Rechte Einzelner (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.1973, 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, juris Rn. 57, U.v. 20.4.2016, 1 BvR 966/09 u.a., juris Rn. 96, 132, BVerwG, B.v. 19.9.2017 – 1 VR 8.17 –, juris Rn. 41), ist vorliegend trotz zumindest formalem Gleichrang von vertyptem Ausweisungs- und Bleibeinteresse im Rahmen der Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der weiter genannten Gesichtspunkte, des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausreise der Klägerin auszugehen. Ist die Ausweisungsentscheidung in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides nicht zu beanstanden, so begegnen auch den in Ziffern III und IV verfügten und in zutreffender Weise an den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Bescheides (und der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) geknüpften ausländerrechtlichen Annexmaßnahmen keine rechtlichen Bedenken. Zuletzt ist auch das auf die Dauer von zwanzig Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids rechtlich nicht zu beanstanden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Hierbei soll nach § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Vorliegend wurde die Klägerin zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen; sie verwirklicht insoweit – wie bereits ausgeführt – das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Fall der Klägerin im Rahmen seines nach § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG intendierten Ermessens zu einer Fernhaltefrist von 20 Jahren ab Ausreise gelangt ist. Er hat im streitgegenständlichen Bescheid umfassend ausgeführt, dass insbesondere vor dem Hintergrund der tiefen Verwurzelung der Klägerin in den Strukturen der TKP/ML, ihrer persönlichen Überzeugung sowie ihres Lebensalters nicht von einem atypischen Fall auszugehen ist, welcher zu einer geringer bemessenen Frist führen könnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.