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Urteil

AN 17 K 22.30629, AN 17 K 22.30630, AN 17 K 22.30631

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Schutzgelderpressungen in Mafia-Art durch marodierende Banden rechtfertigen nicht die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG, denn es ist nicht erkennbar, dass diese Überfälle seitens des Staates in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale nach § 3b Abs. 1 AsylG verübt, veranlasst oder geduldet werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die schlechte wirtschaftliche und humanitäre Lage in Venezuela stellt sich noch nicht allgemein als derart prekär dar, dass auch für gesunde, gut ausgebildete und gut organisierte Personen im Falle der Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schutzgelderpressungen in Mafia-Art durch marodierende Banden rechtfertigen nicht die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG, denn es ist nicht erkennbar, dass diese Überfälle seitens des Staates in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale nach § 3b Abs. 1 AsylG verübt, veranlasst oder geduldet werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die schlechte wirtschaftliche und humanitäre Lage in Venezuela stellt sich noch nicht allgemein als derart prekär dar, dass auch für gesunde, gut ausgebildete und gut organisierte Personen im Falle der Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 28. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stoßen die angegriffenen Bescheide auf keine rechtlichen Bedenken. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylanerkennung. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171). Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht. Eine Vorverfolgung im o.g. Sinne haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere kann ihnen der Vorfall vom 17. Februar 2020 in keiner Weise geglaubt werden. Insofern machten die Kläger, vor allem der Kläger zu 1), extrem pauschale und unkonkrete und auch unplausible Angaben, die sich untereinander teilweise auch deutlich unterschieden. Auch wichen die Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung voneinander ab. Der Kläger zu 1) konnte die Angreifer in der mündlichen Verhandlung nicht näher beschreiben, bezeichnete sie nur mit Allgemeinplätzen wie „normal“, „eher kräftig“ und „robuster“, den einen „etwas größer als den anderen“ und als „normal gekleidet“. Auch das Vorgehen der Männer beschrieb der Kläger zu 1) nicht näher, sondern gab nur ohne jegliche Substantiierung an, dass er und seine Frau gefesselt worden seien, die Tochter geschlagen und der Sohn bedroht worden sei, in dem man ihm eine Waffe an den Kopf gehalten habe. Die Klägerinnen verwendeten nahezu die gleichen Formulierungen und haben das Geschehen ebenso wenig substantiiert, sondern gaben ebenfalls Zusammenfassungen und Wertungen ab. Die Klägerin zu 2) gab auf Frage des Gerichts z.B. an, dass die Bedrohung „dringlich“ und „in manipulierender Form“ erfolgt seien, konkretisierte aber ihre Sachverhaltsangaben nicht. Trotz des erheblichen und schockierenden Vorfalls waren die Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch sehr sachlich gehalten und wurden ohne jede emotionelle Anteilnahme vorgebracht. Der heute 11-jährige Kläger zu 3), dem nach der Schilderung seiner Eltern bei dem Angriff am 17. Februar 2020 eine Waffe an den Kopf gehalten worden sein soll, langweilte sich in der mündlichen Verhandlung ersichtlich; es kann auch deshalb ausgeschlossen werden, dass der damals 8-jährigen einen solchen Angriff wirklich erlebt hat. Der Kläger zu 1) lieferte zu dem angeblich Erlebten in der mündlichen Verhandlung wiederholt und unaufgefordert Erklärungen, Interpretationen und Schlussfolgerungen – etwa, dass die Angreifer von der Regierung geschickt bzw. unterstützt worden seien, weil die Kläger der Opposition nahegestanden hätten oder dass die Angreifer nur Befehle der Oberen ausgeführt hätten. Er wich den Fragen und der Aufforderung nach der Sachverhaltsschilderung damit deutlich aus und machte ersichtlich zielorientierte, asyltaktische Angaben. Die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung waren zum Teil auch nur schwer nachvollziehbar und stellten im Vergleich zu den Angaben beim Bundesamt teilweise auch eine deutliche Steigerung zum vorherigen Vortrag dar. So war eine oppositionelle Tätigkeit bzw. Einstellung der Kläger gegen das venezolanische Regime zuvor nicht erwähnt worden, im Gegenteil bezeichnete der Kläger die Sicherheitskräfte beim Bundesamt sogar als Freunde. Konkrete gerichtliche Nachfragen zum Sachverhalt beantwortete der Kläger zu 1) nur zögerlich, einsilbig oder gar nicht. Insbesondere blieb der Kläger zu 1) trotz mehrfacher Nachfrage der Einzelrichterin die Antwort schuldig, ob er auf die Drohung bzw. den Vorfall hin, das geforderte Geld gezahlt habe. Hierzu äußerte er, die Frage in keiner Weise beantwortend, nur, dass das die letzte Warnung gewesen sei. Während die Klägerin zu 4) angab, dass alle vier Angreifer bei dem Überfall Waffen getragen und aus dem Hosenbund gezogen hätten, berichtete der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung nur von zwei Angreifern mit Waffen. Selbst wenn es am 17. Februar 2021 tatsächlich zu einem Übergriff auf die Kläger in ihrem Laden gekommen sein sollte und es dabei – oder bei anderer Gelegenheit – zu einer Schutzgelderpressung in Mafia-Art gekommen sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG. Dass die Überfälle seitens des Staates in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale nach § 3b Abs. 1 AsylG verübt, veranlasst oder geduldet worden sind, ist nämlich nicht erkennbar. Nachfluchtgründe sind von ihnen nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. 2. Den Klägern steht auch der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG nicht zu. Insbesondere rechtfertigt die Lage in Venezuela den subsidiären Schutz für die Kläger nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Die politische, wirtschaftliche und soziale Lage stellt sich in Venezuela nach den zum Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen wie folgt dar: Nach der Gesetzeslage stellt sich Venezuela als präsidiale, föderative Demokratie mit Ein-Kammern Parlament dar, faktisch ist die demokratische Ordnung im Land jedoch weitgehend ausgehöhlt und seit der Regierungszeit von H. Ch. ab 1999 und seit 2013 fortgesetzt durch seinen Nachfolger im Präsidentenamt N. M. von Autoritarismus bzw. einer Diktatur sozialistischer und marxistischer Prägung („Cha...“) gekennzeichnet (Auswärtiges [AA], Venezuela: Steckbrief und Venezuela: Politisches Porträt, Stand jeweils 24.2.2023, abgerufen zuletzt am 13.10.2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Venezuela, Gesamtaktualisierung vom 31.3.2023, S. 7). Demokratische Strukturen wie politische Teilhabe durch freie Wahlen, Gewaltenteilung, unabhängige Justiz, Einflussmöglichkeiten der Opposition und Freiheitsrecht wie Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, sind – mit Ausnahme der Religionsfreiheit, die im Allgemeinen respektiert wird (BFA, S. 25, Freedom House [FH], Freedom in the World Venezuela vom 3.5.2023, S. S. 9) – nicht oder schlecht ausgebildet; Freedom House kommt seiner Beurteilung auf 15 von 100 Punkten und dem Gesamturteil „nicht frei“(FH, S. 1). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten von verbreiteter Korruption (BFA, S. 10 und 15), Straflosigkeit bei Verfehlungen der Sicherheitskräfte (BFA, S.14; Amnesty International [AI], Venezuela 2022 vom 28.3.2023, S. 5) und harten und lebensbedrohenden Haftbedingungen (BFA, S. 23; AI, S. 5). Politische Gegner laufen Gefahr, von willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen bis hin zu außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen zu sein (BFA, S. 21; AI, S.3). Es kommt zu Gewalttaten und Einschüchterungsversuche auch gegenüber der Zivilbevölkerung (BFA, S. 9). Das repressive M.-Regime stützt sich insbesondere auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem verbündeten sozialistischen Ausland (BFA, S. 9). Die Kriminalitätsrate, ausgehend auch von organisierten Banden, ist sehr hoch (BFA, S. 10). Insbesondere im Grenzgebiet zu Kolumbien und Brasilien besteht eine hohe Gefahr, Opfer organisierter Kriminalität mit Entführungen und Gewaltverbrechen zu werden. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 11.081 gewaltsame Todesfälle, was einem Durchschnitt von etwa 40,9 auf 100.000 Einwohner entspricht, verzeichnet (BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Venezuela – Januar bis Juni 2022 vom 1.7.2022, S. 1). Für das zweite Quartal 2023 führt das Austrian Centre of Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) in seiner Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project vom 6. September 2023 117 Todesfälle in 692 Vorfällen an. Über die schlechte politische Lage und Sicherheitslage hinaus herrscht in Venezuela auch eine tiefgreifende wirtschaftliche und soziale Krise mit angespannter humanitärer Lage. Das Land befindet sich nach einer lang andauernden und starken Rezession zuletzt zwar wieder im Wirtschaftswachstum (BFA, S. 32 f.), aber weiterhin in einer massiven Wirtschafskrise mit Hyperinflation, Versorgungsengpässen, Ernährungsunsicherheit und zunehmender Verarmung der Bevölkerung (AA, Venezuela: Politisches Porträt sowie Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 13.10.2023; AI, S. 3; BFA S. 33). Die Arbeitslosenquote betrug 2021 6,41% (BFA, S. 33). Das Gesundheitssystem ist in schlechtem Zustand und durch Mängel an Verbrauchsmaterial, Geräten und Personal geprägt (BAMF, Länderkurzinformation Venezuela, Gesundheitssystem und medizinische Lage, Stand 8/2023, S. 2; BFA, S. 35). Eine Gefahr i.S.v. § 4 AsylG besteht in Venezuela trotz dieser schwierigen politischen, wirtschaftlich und sozialen Lage aber für die Bevölkerung nicht allgemein und nicht landesweit. Es besteht kein innerstaatlicher Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die in Venezuela existierende hohe (Banden-)Kriminalität erreicht keine Größenordnung, dass sie generell eine extreme Gefahr für die gesamte Bevölkerung darstellen würde. Dass die Kläger in den Fokus einer kriminellen Bande gerückt sind und für sie individuell deshalb eine höhere Gefahr besteht, haben sie – wie dargelegt – nicht glaubhaft gemacht (vgl. zur Lagebeurteilung und Gefahrendichte im Hinblick auf die Kriminalität ebenso VG Leipzig, U.v. 30.1.2024 – 7 K 996/22.A – juris Rn. 25-31; VG Chemnitz, U.v. 24.2.2022 – 5 K 502/20.A, wonach Personen, die der Kriminalität durch regelmäßig nur regional tätigen Colectivos ausgesetzt sind, sich auch durch Verlassen der Heimatregion schützen können – inländische Fluchtalternative). Bei entsprechend vorsichtigem wirtschaftlichen und persönlichen Agieren wäre eine Wiederholung gegebenenfalls erlebter organisierter Kriminalität auch vermeidbar, Lebens- und Leibesgefahren wären – auch nach Darlegung der Kläger – gegebenenfalls durch Schutzgeldzahlungen abwendbar. Schutzgelderpressungen stellen zwar illegale Methoden und erhebliche Straftaten dar, aber erreichen selbst und per se noch nicht die Schwelle des § 4 AsyG. Im Übrigen gilt auch im Rahmen von § 4 AsylG, dass nur staatlicherseits drohende Gefahren maßgeblich sind. Bei von privater Seite ausgehenden Gefahren greift § 4 AsylG nur ein, wenn der Staat nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig wäre, was angesichts des klägerischen Vortrags gerade nicht angenommen werden kann. Gegen die kriminellen Übergriffe haben die Kläger nämlich Unterstützung seitens der Sicherheitsorgane erhalten. Ihnen war, wie auch die vorgelegten Unterlagen belegen, insbesondere eine Anzeigenerstattung möglich. Wie das Bundesamt in den angegriffenen Bescheiden zu Recht ausgeführt hat, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger im Falle eines (erneuten) Übergriffs auf sich allein gestellt wären und keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnten. 3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit den Kläger bei einer Rückkehr nach Venezuela vorliegt. Auch dies ist trotz der schlechten wirtschaftlichen und humanitären Lage in Venezuela für die Kläger nicht der Fall. Die Lage stellt sich noch nicht allgemein als derart prekär da, dass auch für die gesunden, gut ausgebildeten und gut organisierten Kläger im Falle der Rückkehr ein nicht menschenwürdiges Dasein zu erwarten ist. Sie sind prognostisch insbesondere in der Lage, durch eigene Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihr Überleben zu sichern (vgl. zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela auch VG Chemnitz, U.v. 24.2.2022 – 5 K 502/20.A; VG Leipzig, U.v. 30.1.2024 – 7 K 996/22.A – juris Rn. 35 ff.). 4. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die den Abschiebungsandrohungen entgegenstünden, sind nicht vorgetragen und erkennbar. 5. Gleiches gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Befristung in Ziffer 6 der Bescheide gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht vorgetragene und erkennbare – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO). 6. Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.