Urteil
AN 1 K 22.00137
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verursachung von Kosten durch Einberufung einer Veranstaltung, die keine der Neutralitätspflicht unterliegende gemeinderechtliche Bürgerversammlung darstellt, verstößt gegen die Pflicht zur sparsamen Aufgabenerfüllung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Einberufung ist grob fahrlässig, wenn eine behördenintern gegebene Informationsmöglichkeit nicht genutzt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verursachung von Kosten durch Einberufung einer Veranstaltung, die keine der Neutralitätspflicht unterliegende gemeinderechtliche Bürgerversammlung darstellt, verstößt gegen die Pflicht zur sparsamen Aufgabenerfüllung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Einberufung ist grob fahrlässig, wenn eine behördenintern gegebene Informationsmöglichkeit nicht genutzt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Klägerin war als Bürgermeisterin der Beklagten Beamtin nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 GO. Die Beklagte ist zudem berechtigterweise von einer Pflichtverletzung durch die Klägerin gegenüber ihr ausgegangen. Dienstpflichtverletzung kann jedes Tun oder Unterlassen sein, das objektiv gegen den Inhalt einer ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Pflicht verstößt (BVerwG, U.v. 3.2.1972 – VI C 22.68 – BeckRS 1972, 30431333). Vorliegend hat die Klägerin durch die Durchführung der Veranstaltung am … auf Kosten der Beklagten gegen die allgemeine Pflicht zur sparsamen Aufgabenerfüllung (Art. 61 GO) verstoßen. Die durch die Klägerin einberufene Veranstaltung stellt keine Bürgerversammlung nach Art. 18 GO dar. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 GO hat die erste Bürgermeisterin mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Die Veranstaltung stellte keine Bürgerversammlung in diesem Sinne dar. Wesentliche Bedeutung kommt bei dieser Wertung dem Einladungstext – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt vom 4. Mai 2018, S. 4 – zu. Hierin hat die Klägerin zu einer „Bürgerinformation und zum Dialog am … – … in der …“ eingeladen. Dieser Einladung sind weder eine Tagesordnung, die der Vorabinformation der Bürger dient und ihre Möglichkeit zur Partizipation verbessern soll, zu entnehmen noch erfolgt eine Bezugnahme auf Art. 18 GO. Darüber hinaus bleiben die Angaben, was genau Gegenstand dieser Veranstaltung sein soll, völlig vage und geradezu nebulös („möchten Sie Informationen aus Erster Hand und wissen, was dran ist an all dem Gerede, den Gerüchten, den Berichten?“). Der gesamte Duktus der Einladung („Durch die Gasse der Vorurteile muss die Wahrheit ständig Spießruten laufen.“ „Wir jedenfalls können es uns nicht leisten, die Suppe zu versalzen.“ „In vino veritas.“) entspricht dabei nicht einer der Neutralitätspflicht unterliegenden (vgl. Müller in Widtmann/ Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 18 Rn. 1) Veranstaltung. Auch führte die Klägerin nicht den Vorsitz in der Veranstaltung, wie es Art. 18 Abs. 3 GO grundsätzlich vorsieht. Der Hauptamtsleiter der Beklagten hat schließlich in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass bei sonstigen Bürgerversammlungen die Bürger um Themenvorschläge für die Veranstaltung gebeten würden, was hier ebenfalls unterblieben sei. Dem steht nicht entgegen, dass bei dieser Veranstaltung nach den Angaben der Klägerin über das neu gegründete Kommunalunternehmen, die digitale Informationsstelle für Touristen und Bürger, den Breitbandausbau, Datenschutz und Sicherheit, die Zusammenarbeit im Stadtrat und mit dem Gewerbering … sowie die personelle und finanzielle Situation gesprochen wurde. Dies konnte durch das Gericht als wahr unterstellt werden. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass der gesamte Rahmen der Veranstaltung nicht einer sachlichen Information der Bürger diente, sondern einer Darstellung der Dinge aus der persönlichen Sicht der Klägerin, wodurch sie einen politischen Charakter bekam. Die Klägerin hat diese Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen. Sie hat jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Derart handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 12.8.2008 – 2 A 8.07 – BeckRS 2008, 39053). Rechtsanwendungsfehler sind grob fahrlässig, wenn die vom Beamten vertretene Auffassung unvertretbar ist, der Sachverhalt offensichtlich nicht ausreichend ermittelt oder offensichtlich unsorgfältig bei Auslegung und Auswertung der Hilfsmittel vorgegangen wurde. Danach ist hier jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, da die rechtliche Annahme, es könnte sich bei der Veranstaltung vom … um eine Bürgerversammlung im Sinne von Art. 18 GO handeln, leicht vermeidbar gewesen wäre, wenn sich die Klägerin – selbst als rechtlicher Laie – unter Zurhilfenahme auch ihrer behördlichen Mitarbeiter über die Voraussetzungen des Art. 18 GO informiert hätte (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 25.8.2023 – 1 A 837/18 – BeckRS 2023, 25391). Der Beklagten ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Dieser besteht in den durch die Stadt beglichenen Kosten (Sicherheitsfirma … EUR + Moderation … EUR + Getränke … EUR = … EUR zzgl. der Mahnkosten i.H.v. … EUR) für die Veranstaltung. Da es für die Annahme des Schadens nicht darauf ankam, ob für die Einschaltung einer Sicherheitsfirma vor dem Hintergrund eines möglichen Drohschreibens ein Bedürfnis bestand, konnte dieser Umstand ebenfalls als wahr unterstellt werden. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.