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Urteil

AN 1 K 23.1785

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Gemeinderatsbeschluss kann die gesetzliche Befugnis aus Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO nicht wirksam begrenzen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gemeinderatsbeschluss kann die gesetzliche Befugnis aus Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO nicht wirksam begrenzen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2021, Az. …, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2021, Az. …, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Er war daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor bzw. die Beklagte hat diese nicht ausreichend dargetan, sodass vor dem Hintergrund der materiellen Beweislast dies zu ihren Lasten ging. Die Klägerin war als Bürgermeisterin der Beklagten Beamtin nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 GO. Eine Pflichtverletzung der Klägerin hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan, sodass allein wegen dieses Gesichtspunktes der Bescheid aufzuheben war. Dienstpflichtverletzung kann jedes Tun oder Unterlassen eines Beamten sein, das objektiv gegen den Inhalt einer ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Pflicht verstößt (BVerwG, U.v. 3.2.1972 – VI C 22.68 – BeckRS 1972, 30431333). Die materielle Beweislast für die Feststellung einer von dem Beamten begangenen objektiven Pflichtverletzung trägt der Dienstherr (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1998 – 2 C 12.98 – juris Rn. 1). Die Bezahlung der Rechnung des Herrn … vom 8. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 stellten keine Pflichtverletzung gegenüber dem Dienstherrn dar, insbesondere keine solche unter Berücksichtigung von Art. 61 GO. Zwar waren die Rechnung an das … gerichtet und nicht an die Beklagte. Nach Auskunft der Beklagten wurden zum damaligen Zeitpunkt aber die Rechnungen des … durch die Beklagte beglichen, da beim … die Buchungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Den Rechnungen lag der zwischen dem … und Herrn … geschlossene Dienstvertrag vom 19. Juli 2017 zu Grunde. Dieser Vertrag umfasste auch Tätigkeiten für die Stadtentwicklung, wozu insbesondere die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau des Museums in … zu rechnen ist. Dass Herr … nach Auffassung der Beklagten keine Nachweise im Sinne von § 6 Abs. 4 des Vertrags vorgelegt habe, kann sich allein unter dem Aspekt nicht zu Gunsten der Beklagten auswirken, weil diese selbst nicht Vertragspartner dieses Vertrags ist und daher keine Vertragsverletzungen geltend machen kann. Nichts anderes gilt, soweit die Umstände des Vertragsabschlusses möglicherweise eine Pflichtverletzung der Klägerin begründen könnten. Auch insoweit wäre das … Anspruchsinhaber. Die Beklagte hat bezüglich der Beauftragung der Rechtsanwälte gleichfalls keine Pflichtverletzung der Klägerin darlegen können. Dass die Klägerin im Widerspruch zum Gemeinderatsbeschluss vom 7. Mai 2019 weiterhin Rechtsanwälte beauftragt hat, begründet keine Pflichtverletzung, da dieser Beschluss die gesetzliche Befugnis aus Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO nicht wirksam begrenzen konnte. Selbst wenn das Vorliegen einer laufenden Angelegenheit in diesem Sinne von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, scheidet die Führung von Aktiv- und Passivprozessen einschließlich der Beauftragung eines Bevollmächtigten nicht von vornherein als eine laufende Angelegenheit aus (vgl. Wernsmann/Kriegl in Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Art. 37 Rn. 8 m.w.N.). In diesem Sinne sieht auch die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt … in § 14 Abs. 2 Nr. 3a GO eine entspreche Befugnis des Bürgermeisters zur Beauftragung eines Bevollmächtigten und zur Prozessführung vor. Eine Darlegung für jede einzelne, auf einer Liste aufgeführte Rechtsanwaltsrechnung, weshalb die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO diesbezüglich nicht vorliegen sollen, hat die Beklagte aber nicht ansatzweise vorgenommen, sodass dies wegen der Verteilung der materiellen Beweislast zu ihren Lasten geht. Sie hat weder hierzu im gerichtlichen Verfahren vorgetragen noch lässt sich hierzu etwas aus den knappen und nicht paginierten Verwaltungsvorgängen entnehmen. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht ihren Schaden ausreichend dargetan. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Forderungen bezüglich der Rechtsanwaltskosten wiederholt nach unten korrigiert. Letztlich hat sie für die Rechtsanwaltskosten statt ursprünglich … EUR nur noch … EUR in Rechnung gestellt (vgl. die einzelnen Punkte im Protokoll d. mdl. Vhd., S. 5). Darüber hinaus wurden bezüglich der übrigen Rechtsanwaltskosten keine Rechnungen oder Zahlungsanweisungen an die Stadtkasse vorgelegt. Schließlich hat die Beklagte auch bezüglich der Zahlungen an den Interim Manager in den Verwaltungsvorgängen nur eine Anweisung an die Stadtkasse für die Rechnung vom 8. Juni 2018 (in Höhe von … EUR) vorgelegt. Darüberhinausgehende Unterlagen sollen bei der Beklagten nach deren Mitteilung vom 23. November 2023 nicht bestehen. 2. Demnach war der Klage stattzugeben, sodass die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.