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Urteil

AN 10 K 22.01904

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Da Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein müssen und das Vorliegen der Fahreignung positiv gegeben sein muss, geht die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung zulasten des Bewerbers und besteht ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH München BeckRS 2022, 13349 Rn. 13 mwN). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bindungswirkung eines Strafurteils gemäß § 3 Abs. 4 StVG steht einer Gutachtenanordnung auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV nicht entgegen, wenn diese auf einer auf den Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt zurück- bzw. hochgerechneten Blutalkoholkonzentration beruht und das Strafurteil allein auf eine gut eineinhalb Stunden später entnommene Blutprobe abstellt und sich dem Urteil eine auf den Tatzeitpunkt bezogene Feststellung weder unmittelbar noch mittelbar entnehmen lässt (vgl. VGH München BeckRS 2023, 4245 Rn. 25 f.). (Rn. 24 und 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Kammer folgt der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass - wie im Strafrecht anerkannt - auch im Fahrerlaubnisrecht als Gefahrenabwehrrecht die Ermittlung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit regelmäßig im Wege der Rück- bzw. Hochrechnung aus dem Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Blutentnahme zulässig ist (vgl. VGH München BeckRS 2023, 4245 Rn. 27, 28). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein müssen und das Vorliegen der Fahreignung positiv gegeben sein muss, geht die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung zulasten des Bewerbers und besteht ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH München BeckRS 2022, 13349 Rn. 13 mwN). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bindungswirkung eines Strafurteils gemäß § 3 Abs. 4 StVG steht einer Gutachtenanordnung auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV nicht entgegen, wenn diese auf einer auf den Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt zurück- bzw. hochgerechneten Blutalkoholkonzentration beruht und das Strafurteil allein auf eine gut eineinhalb Stunden später entnommene Blutprobe abstellt und sich dem Urteil eine auf den Tatzeitpunkt bezogene Feststellung weder unmittelbar noch mittelbar entnehmen lässt (vgl. VGH München BeckRS 2023, 4245 Rn. 25 f.). (Rn. 24 und 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Kammer folgt der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass - wie im Strafrecht anerkannt - auch im Fahrerlaubnisrecht als Gefahrenabwehrrecht die Ermittlung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit regelmäßig im Wege der Rück- bzw. Hochrechnung aus dem Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Blutentnahme zulässig ist (vgl. VGH München BeckRS 2023, 4245 Rn. 27, 28). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung seiner Fahrerlaubnis hat, weshalb er mit der Versagung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt, da der Kläger nicht die Eignungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV erfüllt. 1. Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden solche Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den § 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Das Vorliegen der Fahreignung muss positiv gegeben sein, weshalb die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung zulasten des Bewerbers geht (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2022 – 11 CE 22.262 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (BayVGH, B.v. 3.6.2022 a. a.O. m.w.N.). Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Diese Anforderungen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4 und 5 zur FeV vorliegt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beibringt (vgl. § 2 Abs. 8 StVG). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Missbrauch liegt nach Ziffer 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem solchen Fall ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen. Aus Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV ergibt sich, dass Eignung und bedingte Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder bejaht werden können, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (Buchst. a), wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Buchst. b), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (Buchst. c), die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen war (Buchst. d) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (Buchst. e). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 11 CS 23.2111 – juris Rn. 22). Liegen Eignungszweifel vor, die die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern, ist die Begutachtungsanordnung aber formell rechtswidrig, hat der Betroffene allein einen Anspruch auf erneute Entscheidung nach ordnungsgemäßer Durchführung des in §§ 11, 13 FeV geregelten Verfahrens (zum Ganzen BayVGH, B.v. 3.6.2022 – 11 CE 22.262 – juris Rn. 16). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. 2. Der Beklagte fordert vom Kläger zu Recht auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte in diesem Zusammenhang zulässigerweise die beim Kläger ermittelte Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille heranziehen und auf den Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt zurück- bzw. hochrechnen mit der Folge, dass der Beibringungsanordnung eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 1,6 Promille zugrunde gelegt werden durfte. Einer Heranziehung der beim Kläger gemessenen Blutalkoholkonzentration steht dabei die Bindungswirkung des Strafbefehls gemäß § 3 Abs. 4 StVG nicht entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung überhaupt in einem (Wieder-)Erteilungsverfahren, wie dem Vorliegenden, entsprechend anwendbar ist, wird in dem Strafbefehl allein auf die am … 2021 um 15:17 Uhr entnommene Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille aufgewiesen hat, abgestellt. Eine auf den Tatzeitpunkt bzw. Zeitpunkt des Unfalls bezogene Feststellung lässt sich dem weder unmittelbar noch mittelbar entnehmen (BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 11 CE 22.2487 – juris Rn. 26). Auch im Weiteren folgt die Kammer der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Beschwerdeentscheidung vom 7. März 2023 im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zur Begründung der Zulässigkeit der Rück- bzw. Hochrechnung im Fahrerlaubnisrecht Folgendes ausführt (11 CE 22.2487 – juris Rn. 27, 28): Im Strafrecht ist anerkannt, dass der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit regelmäßig im Wege der Rückrechnung aus dem Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Blutentnahme zu ermitteln ist. Mit Blick auf die sog. Resorptionsphase unterbleibt dabei grundsätzlich eine Hochrechnung für den Zeitraum von zwei Stunden nach Trinkende. Für die nachfolgende Zeit ist, wenn wie hier nicht die Schuldfähigkeit, sondern das Maß der Fahrunsicherheit inmitten steht, ein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde zu Grunde zu legen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, § 316 StGB Rn. 38 ff.; ders. in LK-StGB, § 316 Rn. 28 ff.; Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 315c Rn. 9). Im Fahrerlaubnisrecht als Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 35) muss eine solche Rück- bzw. Hochrechnung in der sog. Eliminationsphase umso mehr zulässig sein (vgl. dazu auch Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 20; ThürOVG, B.v. 15.1.2021 – 2 EO 147/20 – Blutalkohol 58, 111 = juris Rn. 18; s. auch BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – BVerwGE 172, 18 Rn. 18, 39). Hier lagen zwischen dem Unfall (gegen 13:35 Uhr) und der Blutentnahme (15:17 Uhr) gut eineinhalb Stunden. Nach eigenen Angaben hatte der Antragsteller zuletzt am Tattag um 6 Uhr Alkohol zu sich genommen, so dass danach ohne Weiteres von einer Überschreitung von 1,6 Promille zur Tatzeit auszugehen ist. Einen Nachtrunk hat die Polizei in dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut als ausgeschlossen angesehen. In Anbetracht dessen kommt es auf den Einwand des Klägerbevollmächtigten, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen könnten mangels Messung mit einem geeichten Gerät nicht auf die um 14:10 Uhr beim Kläger ermittelte Atemalkoholkonzentration von 0,86 mg/l gestützt werden, nicht entscheidungserheblich an. Der Vollständigkeit halber verweist die Kammer auch diesbezüglich auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 7. März 2023 (11 CE 22.2487 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Danach kommt es für den präventiven Bereich des Straßenverkehrsrechts allein darauf an, ob sich aus dem gemessenen Wert mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Atemalkoholkonzentration von wenigstens 0,8 mg/l schließen lässt. Im vorliegenden Fall ergibt sich beim Kläger, auch unter Berücksichtigung der vom Hersteller für das eingesetzte Gerät angegebenen Messungenauigkeiten, immer noch ein Wert von mehr als 0,8 mg/l Atemalkoholkonzentration. Aus dem gemessenen Wert lässt demnach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Atemalkoholkonzentration von wenigstens 0,8 mg/l schließen. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts, welches dem Schutz der Verkehrssicherheit und damit anderer Verkehrsteilnehmer dient, ist eine gewisse Einschränkung in der Zuverlässigkeit der gemessenen Werte, insbesondere für das Ergreifen fahrerlaubnisrechtlicher Aufklärungsmaßnahmen, wie die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hinnehmbar. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob im vorliegenden Fall vom Vorhandensein ausreichender Zusatztatsachen für die Anwendbarkeit der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ausgegangen werden kann. II. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.