Beschluss
AN 17 S 23.31690
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der (bislang) sehr weit gefasste Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG (idF bis zum 26.2.2024) muss – wie auch die anderen Tatbestandsalternativen nach § 30 AsylG – aufgrund des Vorrangs des Europarechts europarechtskonform einschränkend dahingehend ausgelegt bzw. angewendet werden, dass auch ein Tatbestand nach Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL erfüllt sein muss (VG Ansbach BeckRS 2023, 34982). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gleiche gilt für § 30 Abs. 2 AsylG (idF bis zum 26.2.2024), wonach ein Asylantrag insbesondere dann als offensichtlich unbegründet einzustufen ist, wenn sich ein Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus der schlechten politischen Lage und Sicherheitslage sowie der tiefgreifenden wirtschaftlichen und sozialen Krise mit angespannter humanitärer Lage ergibt sich für sich genommen keine allgemeine – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende – Verfolgungsgefahr (vgl. auch VG Ansbach BeckRS 2024, 10889). (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Gefahr iSv § 4 AsylG besteht für die Bevölkerung in Venezuela auch nicht allgemein und vor allem nicht landesweit(vgl. VG Ansbach BeckRS 2024, 10889). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Abschiebungsverbote bestehen auch nicht aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela (vgl. VG Ansbach BeckRS 2024, 10889). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (bislang) sehr weit gefasste Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG (idF bis zum 26.2.2024) muss – wie auch die anderen Tatbestandsalternativen nach § 30 AsylG – aufgrund des Vorrangs des Europarechts europarechtskonform einschränkend dahingehend ausgelegt bzw. angewendet werden, dass auch ein Tatbestand nach Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL erfüllt sein muss (VG Ansbach BeckRS 2023, 34982). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Gleiche gilt für § 30 Abs. 2 AsylG (idF bis zum 26.2.2024), wonach ein Asylantrag insbesondere dann als offensichtlich unbegründet einzustufen ist, wenn sich ein Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus der schlechten politischen Lage und Sicherheitslage sowie der tiefgreifenden wirtschaftlichen und sozialen Krise mit angespannter humanitärer Lage ergibt sich für sich genommen keine allgemeine – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende – Verfolgungsgefahr (vgl. auch VG Ansbach BeckRS 2024, 10889). (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Gefahr iSv § 4 AsylG besteht für die Bevölkerung in Venezuela auch nicht allgemein und vor allem nicht landesweit(vgl. VG Ansbach BeckRS 2024, 10889). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 5. Abschiebungsverbote bestehen auch nicht aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela (vgl. VG Ansbach BeckRS 2024, 10889). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die miteinander verheirateten Antragsteller zu 1) und zu 2) und ihre 2011 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 3), sind venezolanische Staatsangehörige. Sie reisten zusammen mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder auf dem Luftweg von Venezuela am 29. Juli 2023 nach Deutschland, wo sie am 22. August 2023 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellten und dabei venezolanische Reispässe, gültig vom 9. Mai 2023 bis 8. Mai 2033 bzw. 8. Mai 2028, vorlegten. Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 26. Oktober 2023 gab der Antragsteller an, dass er Publizist gewesen sei und in Venezuela ein eigenes Geschäft für Werbung gehabt habe. Er trug vor, dass er Anfang 2023 zwei Drohanrufe bekommen habe und sein Leben und das Leben seiner Familie bedroht worden sei. Vor ein paar Jahren – auf Nachfrage gab er an, dass es 2010 gewesen sei –, als er nicht zu Hause gewesen sei, seien zwei bewaffnete Männer gekommen und hätten seine Frau bedroht und gesagt, dass sie den Sohn entführen wollten. Sein Auto sei damals geklaut worden, auch sein Bruder sei bei dem Vorfall anwesend gewesen. Als die Drohanrufe gekommen seien, habe er Angst gehabt, dass ihnen nochmals etwas angetan werden könnte und sie hätten sich entschlossen, das Land zu verlassen. …, wo sie gelebt hätten, sei ein gefährlicher Landesteil. Er habe nichts dagegen, in einem anderen Landesteil zu leben, aber er sei nach Deutschland gekommen, weil er wolle, dass seine Familie sicherer sei. Seine Frau brauche außerdem eine Hüftprothese, was sie sich in Venezuela nicht leisten könnten. Die Tochter habe Allergien und er habe Bluthochdruck und die Medikamente in Venezuela seien nicht gut. Bei den Anrufen sei ihm gesagt worden, er solle Geld zahlen oder er würde umgebracht werden. Die Antragstellerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung, ebenfalls am 26. Oktober 2023, an, dass sie BWL und Psychologie studiert und mit ihrem Mann ein Werbegeschäft gehabt habe und in der Verwaltung und im Design tätig gewesen sei. Nebenbei sei sie als Psychologin tätig gewesen. Ein Grund ihrer Ausreise sei die Sicherheit gewesen. Vor Jahren, 2010, seien zwei Männer in ihr Haus gekommen, als ihr Sohn und ihr Schwager da gewesen seien. Sie seien mit einer Waffe mit dem Tod und der Entführung des Sohnes bedroht worden und ihr Auto sei gestohlen worden. Die Antragstellerin übergab hierzu ein Dokument vom 3. Februar 2023. Es habe damals in … viele Entführungen gegeben. Sie hätten sich entschieden, das Land zu verlassen, weil sie sich nicht sicher gefühlt hätten. Sie hätten in einem gefährlichen Stadtteil gewohnt. Die 12jährige Tochter dürfe das Haus nicht alleine verlassen und werde auch zur Schule begleitet. Als die staatliche Schule 2022 geschlossen gewesen sei, sei sie an eine private Schule gekommen, aber der Preis so hoch gewesen, dass sie es sich nicht haben leisten können. Der zweite Ausreisegrund sei ihre Gesundheit. Sie habe Schmerzen am ganzen Rücken, ihre Hüfte sei gebrochen. Sie habe Hüftprobleme seit der Geburt und sei in Venezuela sieben Mal operiert worden. Ihr linkes Bein sei 2 cm kürzer, sie habe Dysplasiecoxarthrose in der linken Hüfte. Nach Auskunft des Arztes in Venezuela brauche sie eine Prothese oder eine Operation, was sie sich in Venezuela nicht leisten könne. Der Arzt in Deutschland sage, sie brauche eine Operation. Die Antragstellerin zu 3) habe Allergien und Asthmaanfälle. Sie denke, dass ihr Mann zwei oder drei Drohanrufe bekommen habe. Die Anrufe seien alle am gleichen Tag gewesen. Es sei 2023 gewesen, genauer könne sie sich nicht erinnern. Ihr Mann sei nach Hause gekommen und habe ihr davon erzählt, das sei gegenüber ihrem Haus gewesen. Sie hätten 500 Dollar zahlen sollen. April oder Mai 2023 hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie denke, dass der Anruf in dieser Zeit gewesen sei. Die Anzeige von 2010 habe sie sich bestätigen lassen, weil das ursprüngliche Dokument alt gewesen sei und es ein Beweismittel sei. Wegen ihrer Gesundheit hätten sie auch schon früher darüber nachgedacht auszureisen. Sie könne nicht arbeiten und ihre Familie nicht unterstützen. In Venezuela könne sie fast keine Medizin kaufen und sich nicht operieren lassen. Wegen der Schmerzen habe sie Ibuprofen bekommen. Sie sei nicht nach Deutschland gekommen, um sich operieren zu lassen. Sie hätten ihr Leben verbessern und hier arbeiten wollen. Für die Antragstellerin zu 2) wurden im Nachgang mehrere medizinische Unterlagen (Bestätigung der Orthopädische Chirurgie vom 27.9.2023 mit Diagnose Dsyplasiecoxarthrose links, Terminbestätigung für den 07.12.2023 in der … sowie Röntgenbilder und ein ärztlicher Überweisungsschein vom 26.9.2023) vorgelegt. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2023, den Antragstellern zugestellt am 6. Dezember 2023, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1). Ebenso wurden die Anträge auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 2 und 3). Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte den Antragstellern die Abschiebung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides – in erster Linie – in die Bolivarische Republik Venezuela an, falls sie nicht freiwillig ausreisen und setzte dabei den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist aus und im Falle der fristgerechten Antragstellung darüber hinaus bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des gerichtlichen Eilantrags (Ziffer 5). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung wird im Bescheid unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ausgeführt, dass für die Antragsteller ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal nicht ersichtlich sei und keine glaubhaften Gründe vorgetragen seien, weshalb sie sich nicht in einer anderen Stadt in Venezuela niederlassen können. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergebe sich für die Antragstellerin trotz attestierter Dysplasiecoxarthrose nicht, da keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass der Zustand der Antragstellerin bei einer Rückkehr lebensbedrohlich werde. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte Klagen zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 17 K 23.31691) und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen. Zur Begründung wurde auf die allgemeine Lage in Venezuela und die gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin verwiesen. Außerdem wurde vortragen, dass bei der Anhörung der Antragstellerin außer Acht gelassen worden sei, dass sie als Mediendesignerin seit 3. August 2021 für …, einem Oppositionellen der venezolanischen Regierung gearbeitet habe. Am 8. August 2021 sei zum ersten Mal ein von der Antragstellerin erarbeitetes (Wahl-) Plakat eingesetzt worden, … sei unterlegener Wahlkandidat für die Bürgermeister- und Gouverneurswahlen am 21. November 2021 gewesen. Die Antragstellerin habe am 8. Februar 2022 weitere Aufträge für Werbematerial erhalten, die am 13. Februar 2022 erstmals verwendet worden seien. Weitere Entwürfe seien am 13. Mai 2022 verwendet worden. Sie würden auch heute noch verwendet. Die Unterstützung sei nachweisbar und der venezolanischen Regierung bekannt. Hierzu wurden Unterlagen (Schriftstücke in spanischer Sprache, Fotografien und Internetauszüge in spanischer Sprache) vorgelegt. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023, die Anträge abzulehnen. Mit Bescheid vom 3. Januar 2024 wurde der Asylantrag des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Antragsteller, ebenfalls als offensichtlich unbegründet, abgelehnt. Hiergegen ist ebenfalls Klage erhoben worden (AN 17 K 24.30129), über die noch nicht entschieden ist, und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden (AN 17 S 24.30128), der mit Beschluss vom 2. Mai 2024 abgelehnt wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch die des Sohnes/Bruders, und die Behördenakten Bezug genommen. II. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 13. Dezember 2023 sind zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen. 1. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind statthaft und zur Verhinderung einer Abschiebung erforderlich, da den Klagen gegen die als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern die auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung sofort vollziehbar ist, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 38 Abs. 1, 36 AsylG. Die Anträge sind auch fristgerecht binnen Wochenfrist nach Bescheidsbekanntgabe gestellt worden, §§ 74 Abs. 1 Halbs. 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet, da ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nicht bestehen. Das Bundesamt hat die Asylanträge, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes im Ergebnis zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Ergebnis nicht vor, so dass die auch sonst nicht zu beanstandende Abschiebungsandrohung bei (summarischer) Prüfung anhand der Aktenlage zu Recht ergangen ist. a) Nach § 30 Abs. 1 AsylG, der in seiner bisherigen Fassung auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil der Bescheid vor dem 26. Februar 2024 ergangen ist (§ 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG in der Fassung nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.2.2024, vgl. Art. 2 Nr. 6 und Nr. 16 des Rückführungsverbesserungsgesetzes), ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Zuerkennung internationalen Schutzes (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) offensichtlich nicht vorliegen. Der (bislang) sehr weit gefasste Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG muss – wie auch die anderen Tatbestandsalternativen nach § 30 AsylG – aufgrund des Vorrangs von Europarecht europarechtskonform einschränkend dahingehend ausgelegt bzw. angewendet werden, dass auch ein Tatbestand nach Art. 31 Abs. 8 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) erfüllt sein muss (VG Ansbach, B.v. 24.11.2023 – AN 17 S 23.31446 – juris Rn. 20; VG Berlin, B.v. 30.11.2018 – VG 31 L 682.18A – juris Rn. 13). Das Gleiche gilt für § 30 Abs. 2 AsylG a.F., wonach ein unbegründeter Asylantrag insbesondere dann als offensichtlich unbegründet einzustufen ist, wenn sich ein Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Für den vorliegenden Fall greift Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrens-RL ein. Danach (und nach der nunmehr neuen Fassung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Fassung nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes) ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet dann gerechtfertigt, wenn ein Asylantragsteller lediglich Umstände vorbringt, die für die Frage von Gewährung internationalen Schutzes nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung rechtlich klar kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgt (VG Ansbach, B.v. 24.11.2023 – AN 17 S 23.31446 – juris Rn. 20). Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG kommt eine Anerkennung als Flüchtling – und in gleicher Weise eine Asylanerkennung – nur bei bereits erlittener oder ernsthaft drohender politischer Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG) in Betracht, nicht aber bei rein wirtschaftlichen, gesundheitlichen, familiären, privaten oder allgemeinen humanitären Gründen. Gesundheitliche Probleme, die im Heimatland nicht oder nicht ausreichend behandelbar sind oder von der Gesundheitsfürsorge nicht gezahlt und auch selbst nicht finanziert werden können, stellen – unabhängig von der Schwere der Gesundheitsprobleme – mangels Anknüpfung an ein Asylmerkmal nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG keine asylrelevanten Umstände dar. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass jemand Opfer von Straf- und Gewalttaten geworden ist, einen Asylgrund dar, so dass der Autodiebstahl und die Bedrohung aus dem Jahr 2010 und auch die neuerlichen Drohanrufe von Anfang 2023 ohne Bedeutung für den Flüchtlingsstatus sind. Es handelt sich nicht um ein staatliches Handeln und auch um kein Handeln in Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal. Hinsichtlich des erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen beruflichen Tätigwerdens der Antragstellerin für einen Oppositionspolitiker hat die Antragstellerin und ihre Familie nach deren eigener Einschätzung nichts zu befürchten. Dies ist klar daraus zu schließen, dass keines der Familienmitglieder, weder die Antragstellerin selbst, noch der Antragsteller (der allein oder zusammen mit der Antragstellerin Inhaber der beauftragten Werbeagentur gewesen ist), noch der mit der Familie lebende volljährige Sohn beim Bundesamt hierzu irgendwelche Sachverhaltsangaben gemacht haben. Dieser Vortrag erfolgt vielmehr völlig neu erst im Gerichtsverfahren. Auch im Gerichtsverfahren wurde aber nicht vorgetragen, dass der Antragstellerin aus der Tatsache, dass sie im Rahmen ihres gewerblichen Tätigwerdens seit 2021 wiederholt Werbeplakate für den Oppositionspolitiker … erstellt hat, bislang irgendwelche Probleme erwachsen sind. Eine Vorverfolgung aufgrund dieses Umstandes scheidet auch auf der Basis des eigenen Vortrags der Antragsteller somit klar aus. Es spricht angesichts des bereits seit 2021 laufenden Auftrags auch nichts dafür, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Venezuela nunmehr deswegen Schwierigkeiten bekommen würden, gerade weil – wie im Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 vorgetragen wurde – den venezolanischen Behörden der Umstand bekannt ist und die Antragsteller bislang keine Schwierigkeiten deshalb erfahren haben. Auch unter Zugrundelegung des eigenen Sachvortrags der Antragsteller ist die reale Gefahr, bei einer Rückkehr nach Venezuela staatliche Verfolgung zu erleiden, nicht ableitbar. Auf die Frage, ob den Antragstellern ihr Sachvortrag angesichts des späten Vorbringens geglaubt werden kann, kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf die Rechtsfrage, ob ein erst im Gerichtsverfahren nachgeschobener Sachvortrag für die Frage des Eingreifens eines Offensichtlichkeitstatbestands überhaupt noch eine Rolle spielt. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 AsylG für die gerichtliche Beurteilung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen und sind Änderungen in der Sach- und Rechtslage nach Bescheidserlass deshalb im Gerichtsverfahren noch zu berücksichtigen und ist auch ein neuer Sachvortrag oder eine Substantiierung des bisherigen Vortrags im Gerichtsverfahren noch möglich, andererseits ist § 30 AsylG und – vor allem – dessen Rechtsgrundlage, nämlich Art. 31 Asylverfahrens-RL, aber klar auf die behördliche Entscheidung zugeschnitten (vgl. Überschrift des Art. 31 Asylverfahrens-RL mit „Prüfungsverfahren“ und systematische Stellung der Offensichtlichkeitstatbestände des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL im Abschnitt I und nicht im Abschnitt V des Kapitels III) und soll die qualifizierte Ablehnung dann erfolgen, wenn bereits im Behördenverfahren klare Umstände für eine Verneinung der Verfolgung vorliegen. Ließe man für die Frage des Eingreifens eines Offensichtlichkeitsmerkmals ein Nachschieben eines neuen Vortrags im Gerichtsverfahren zu und würde man – im Rahmen der Prüfung, ob ein Vortrag von Belang ist – gleichzeitig eine Überprüfung dieses Vortrages auf seine Glaubhaftigkeit ausschließen, wäre durch prozesstaktisches Verhalten eine problematische Umgehung des austarierten und abgestuften Asylsystems nach dem AsylG und der Asylverfahrens-RL möglich. Für den vorliegenden Fall kann dies jedoch dahinstehen. Für eine Verfolgung der Antragsteller ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage in Venezuela. Die politische, wirtschaftliche und soziale Lage stellt sich in Venezuela nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen wie folgt dar: Nach der Gesetzeslage stellt sich Venezuela als präsidiale, föderative Demokratie mit Ein-Kammern Parlament dar, faktisch ist die demokratische Ordnung im Land jedoch weitgehend ausgehöhlt und seit der Regierungszeit von Hugo Chávez ab 1999 und seit 2013 fortgesetzt durch seinen Nachfolger im Präsidentenamt Nicolás Maduro von Autoritarismus bzw. einer Diktatur sozialistischer und marxistischer Prägung („Chavismus“) gekennzeichnet (Auswärtiges [AA], Venezuela: Steckbrief und Venezuela: Politisches Porträt, Stand jeweils 24.2.2023, abgerufen zuletzt am 13.10.2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Venezuela, Gesamtaktualisierung vom 31.3.2023, S. 7). Demokratische Strukturen wie politische Teilhabe durch freie Wahlen, Gewaltenteilung, unabhängige Justiz, Einflussmöglichkeiten der Opposition und Freiheitsrecht wie Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, sind – mit Ausnahme der Religionsfreiheit, die im Allgemeinen respektiert wird (BFA, S. 25, Freedom House [FH], Freedom in the World Venezuela vom 3.5.2023, S. S. 9) – nicht oder schlecht ausgebildet; Freedom House kommt seiner Beurteilung auf 15 von 100 Punkten und dem Gesamturteil „nicht frei“(FH, S. 1). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten von verbreiteter Korruption (BFA, S. 10 und 15), Straflosigkeit bei Verfehlungen der Sicherheitskräfte (BFA, S.14; Amnesty International [AI], Venezuela 2022 vom 28.3.2023, S. 5) und harten und lebensbedrohenden Haftbedingungen (BFA, S. 23; AI, S. 5). Politische Gegner laufen Gefahr, von willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen bis hin zu außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen zu sein (BFA, S. 21; AI, S.3). Es kommt zu Gewalttaten und Einschüchterungsversuche auch gegenüber der Zivilbevölkerung (BFA, S. 9). Das repressive Maduro-Regime stützt sich insbesondere auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem verbündeten sozialistischen Ausland (BFA, S. 9). Die Kriminalitätsrate, ausgehend auch von organisierten Banden, ist sehr hoch (BFA, S. 10). Insbesondere im Grenzgebiet zu Kolumbien und Brasilien besteht eine hohe Gefahr, Opfer organisierter Kriminalität mit Entführungen und Gewaltverbrechen zu werden. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 11.081 gewaltsame Todesfälle, was einem Durchschnitt von etwa 40,9 auf 100.000 Einwohner entspricht, verzeichnet (BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Venezuela – Januar bis Juni 2022 vom 1.7.2022, S. 1). Für das zweite Quartal 2023 führt das Austrian Centre of Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) in seiner Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project vom 6. September 2023 117 Todesfälle in 692 Vorfällen an. Über die schlechte politische Lage und Sicherheitslage hinaus herrscht in Venezuela auch eine tiefgreifende wirtschaftliche und soziale Krise mit angespannter humanitärer Lage. Das Land befindet sich nach einer lang andauernden und starken Rezession zuletzt zwar wieder im Wirtschaftswachstum (BFA, S. 32 f.), aber weiterhin in einer massiven Wirtschafskrise mit Hyperinflation, Versorgungsengpässen, Ernährungsunsicherheit und zunehmender Verarmung der Bevölkerung (AA, Venezuela: Politisches Porträt sowie Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 13.10.2023; AI, S. 3; BFA S. 33). Die Arbeitslosenquote betrug 2021 6,41% (BFA, S. 33). Das Gesundheitssystem ist in schlechtem Zustand und durch Mängel an Verbrauchsmaterial, Geräten und Personal geprägt (BAMF, Länderkurzinformation Venezuela, Gesundheitssystem und medizinische Lage, Stand 8/2023, S. 2; BFA, S. 35). Aus dieser Lage ergibt sich für sich genommen keine allgemeine – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende – Verfolgungsgefahr (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 4.1.2024 – AN 17 K 22.30629 u.a.). b) Die von den Antragstellern vorgetragenen Belange (allgemeine Sicherheitslage, Autodiebstahl, Drohanrufe, Gesundheitsprobleme der Antragstellerin) sind auch im Hinblick auf § 4 AsylG nicht von Belang i.S.v. § 30 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrens-RL. Eine individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten allgemein schwierigen politischen, wirtschaftlich und sozialen Lage im Land – aus ihrem Vortrag nicht. Eine Gefahr i.S.v. § 4 AsylG besteht für die Bevölkerung nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.1.2024 – AN 17 K 22.30629 u.a.) in Venezuela auch nicht allgemein und vor allem nicht landesweit. Es existiert in Venezuela kein innerstaatlicher Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es bestehen nach dem Vortrag der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG droht. Die in Venezuela existierende hohe (Banden-)Kriminalität erreicht noch keine Größenordnung, dass sie eine Gefahr im Sinne eines „real risk“ für die gesamte Bevölkerung darstellen würde (vgl. allgemein zur Lagebeurteilung und Gefahrendichte im Hinblick auf die Kriminalität ebenso VG Leipzig, U.v. 30.1.2024 – 7 K 996/22.A – juris Rn. 25-31; VG Chemnitz, U.v. 24.2.2022 – 5 K 502/20.A, wonach Personen, die der Kriminalität durch regelmäßig nur regional tätigen Colectivos ausgesetzt sind, sich auch durch Verlassen der Heimatregion schützen können – inländische Fluchtalternative). Es kann dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht entnommen werden, dass sie persönlich derart in den Fokus einer kriminellen Bande gerückt sind, dass sie sich dieser Gefahr nicht durch entsprechendes Handeln, insbesondere durch Niederlassung in einem anderen Landesteil, entziehen könnten. Wie sie selbst angegeben haben, haben sie nicht wegen einer landesweiten Bedrohung Venezuela verlassen, sondern wäre ein Umziehen in eine andere Gegend von Venezuela möglich gewesen, sie haben sich in Deutschland vielmehr zum einen eine Behandlung der Antragstellerin und zum anderen einfachere Lebensbedingungen und eine Arbeitsaufnahme erhofft. Zum Weiteren greift § 4 AsylG bei von privater Seite ausgehenden Sicherheitsgefahren nur ein, wenn der Staat entweder nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist, was die Antragsteller nicht vorgetragen haben. Ohne dass es einer Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens bedürfte, scheidet § 4 AsylG somit von vorne herein aus und ist damit nicht von Belang. c) Es bestehen für die Antragsteller auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und die Versorgungslage in Venezuela schwierig, schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können rechtlich aber nur ganz ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris 9; BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 8 ZB 18.33221 – juris 11) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der eine Extremgefahr für Leib und Leben fordert, und regelmäßig auch wegen der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausscheidet, begründen. Der Antragsteller und die Antragstellerin zu 2), die beide über eine gute Schul- und Berufsausbildung verfügen, haben in Venezuela ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdient, es ist zu erwarten, dass dies auch im Falle einer Rückkehr wieder möglich wäre (vgl. zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela auch VG Ansbach, U.v. 4.1.2024 – AN 17 K 22.30629 u.a.; VG Chemnitz, U.v. 24.2.2022 – 5 K 502/20.A; VG Leipzig, U.v. 30.1.2024 – 7 K 996/22.A – juris Rn. 35 ff.). Für die Antragstellerin führt auch ihr Hüftleiden nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für diesen dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Erforderlich ist außerdem, dass die Verschlechterung hin zu einem lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Zustand alsbald nach der Rückkehr des Ausländers eintritt (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – juris Rn. 34; U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – BVerwGE 127, 33 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 15 ZB 18.30851 – juris Rn. 13). Die Erkrankung und deren Folgen muss der Antragsteller dabei durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind für die Antragstellerin nicht erfüllt. Zwar ist die Diagnose einer fortgeschrittenen und schmerzhaften Coxarthrose und eine Verkürzung des linken Beins ausreichend belegt, auch die Indikation der Implantierung einer Hüfttotalprothese, allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Nichtdurchführung der Maßnahme sich zu einem lebensbedrohlichen oder schwerwiegend sich verschlimmernden Zustand in nächster Zeit entwickelt. Die Antragstellerin selbst zögert auch in Deutschland seit der ärztlichen Untersuchung vom 7. Dezember 2024, sich der Operation zu unterziehen. Sie leidet bereits seit ihrer Geburt an der Fehlbildung und kann, wenn auch mit Schmerzen und Schmerzmittel, die sie in Venezuela bisher auch erhalten hat, offenbar ohne wesentliche und jedenfalls ohne schnelle Verschlechterungen weiterleben. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt damit nicht in Betracht. d) Die Abschiebungsandrohung leidet auch nicht unter einem sonstigen Fehler. Insbesondere hat das Bundesamtes durch die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung bis zu einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C 181/16 „Gnandi“ – NVwZ 2018, 1625) Rechnung getragen. Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 36 Abs. 1 AsylG. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen damit nicht. 3. Die Kostenfolge der damit abzulehnenden Anträge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.