Urteil
AN 17 K 23.1291
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand bzw. der Umfang der Baugenehmigung und damit das nachbarliche Störpotenzial nicht eindeutig feststeht und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn die Abstandsflächen eingehalten sind, ist das im Regelfall ein Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. Das gilt auch nach der gesetzlichen Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor Einsichtmöglichkeiten Dritter in das eigene Grundstück, auch neu geschaffene Einsichtmöglichkeiten begründen nicht aus sich heraus eine Verletzung. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand bzw. der Umfang der Baugenehmigung und damit das nachbarliche Störpotenzial nicht eindeutig feststeht und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn die Abstandsflächen eingehalten sind, ist das im Regelfall ein Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. Das gilt auch nach der gesetzlichen Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor Einsichtmöglichkeiten Dritter in das eigene Grundstück, auch neu geschaffene Einsichtmöglichkeiten begründen nicht aus sich heraus eine Verletzung. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung des Beklagten vom 31. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Nachbar als Kläger kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich gerade aus der Verletzung solcher Normen ergibt, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017, m.w.N.; B. v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris). Hinzu kommt, dass nur ein solcher Verstoß gerügt werden kann, zu dem die Baugenehmigung auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017, Rn. 22 – juris). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören. Hier liegt ein solcher Verstoß nicht vor. a) Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich nicht aus einem Verstoß der Baugenehmigung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Eine Baugenehmigung muss hinreichend bestimmt sein, sodass der Nachbar aus ihr eindeutig das Maß seiner Betroffenheit erkennen kann. Diese Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die genehmigten Baupläne als Teil der Baugenehmigung heranzuziehen sind (vgl. OVG NRW, U. v. 25.1.2013 – 10 A 2269/10; B. v. 9.6.2006 – 10 B 2071/05; U. v. 10.12.1998 – 10 A 4248/92 – juris). Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand bzw. der Umfang der Baugenehmigung und damit das nachbarliche Störpotenzial nicht eindeutig feststeht und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris). Im vorliegenden Fall geht die Kammer von einer hinreichenden Bestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung aus. Das genehmigte Bauvorhaben ist im Bauantragsformular als „Dachgeschossausbau mit Einbau Gaube“ bezeichnet; der Anbau eines Balkons ist nicht erwähnt. Dieser erscheint jedoch in den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauplänen. Hier sind zwar lediglich im Grundrissplan des Erdgeschosses die Stelzen, die den Balkon tragen sollen, in roter Farbe eingezeichnet; im Grundrissplan des 1. Obergeschosses ist der Balkon in grauer Farbe eingezeichnet. Diese Abweichung von den (für sich nicht nachbarschützenden) Vorgaben der Bauvorlagenverordnung – BauVorlV – (Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 BauVorlV sieht vor, dass vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile grau, geplante bauliche Anlagen oder Bauteile rot in die Pläne eingezeichnet werden) stellt zwar eine Ungenauigkeit dar. Beachtet werden muss aber auch, dass in den Plänen die Abstandsflächen des Balkons angegeben sind und der Balkon auch in den Ansichtszeichnungen deutlich dargestellt ist. Zudem lässt die Tatsache, dass der Balkon am Bestandsgebäude bislang nicht vorhanden ist, nur den Schluss zu, dass er nunmehr neu errichtet werden soll und insofern Gegenstand des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist. Auch die Beteiligten gaben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass sie davon ausgegangen seien, dass der Balkon Gegenstand des Bauantrags und insofern auch der angefochtenen Baugenehmigung ist. b) Auf einen Gebietserhaltungsanspruch, der Grundstückseigentümern aus demselben bauplanungsrechtlichen Gebiet wie das Vorhabengrundstück einen Abwehranspruch gegen neue, dem Gebietscharakter nicht entsprechende Bauvorhaben einräumt (vgl. BVerwG, B. v. 22.12.2011 – 4 B 32.11; B. v. 13.12.1995 – 4 B 245/95 – juris), kann sich der Kläger nicht berufen. Dabei kann dahinstehen, ob die nähere Umgebung des klägerischen Anwesens und des Anwesens des Beigeladenen, für welche kein Bebauungsplan besteht, einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung dergestalt ähnelt, dass von einem faktischen Baugebiet ausgegangen werden könnte, da der Kläger, auf dessen Grundstück ebenfalls Wohnnutzung stattfindet, sich jedenfalls nicht gegen eine inhaltsgleiche Nutzung zur Wehr setzen kann. c) Das streitgegenständliche Bauvorhaben, insbesondere der zum klägerischen Grundstück ausgerichtete Balkon (durch den allein überhaupt eine Betroffenheit des Klägers in Betracht kommt) verstößt nicht gegen Abstandsflächenrecht. Der Balkon löst Abstandsflächen aus; der Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BayBO ist nicht einschlägig, da der Balkon mit einer Breite von 5,5 m die Hälfte der Gebäudeseite einnimmt (und damit mehr als das in Art. 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BayBO vorgesehene Drittel der Breite der Außenwand des Gebäudes, an das er angebaut wird, und mehr als die maximal vorgesehene Breite von 5 m). Bei einer Brüstungshöhe ab der natürlichen Geländeoberkante von 4,37 m bzw. aufgrund des nach Norden abfallenden Geländes von 5,60 m ergibt sich bei einer Anrechnung dieser Maße zu 0,4 auf die Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 BayBO eine Tiefe der Abstandsfläche von 1,748 m bzw. 2,24 m. Einzuhalten ist demnach jeweils das gesetzliche Mindestmaß nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO von 3 m, was vorliegend der Fall ist. d) Der Kläger kann sich auch nicht auf das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung berufen, welches für Vorhaben in einem faktischen Baugebiet über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 15 BauNVO und für Vorhaben in einer Gemengelage über den Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB Eingang in die Zulässigkeitsprüfung findet. Danach ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für den Nachbarn unter Berücksichtigung des Charakters der näheren Umgebung die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, oder wenn sich das Vorhaben selbst solchen Belästigungen oder Störungen aussetzt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75, Rn. 22 – juris). Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß vorliegend nicht erkannt werden. Dabei kann eine nähere Qualifizierung des Charakters der näheren Umgebung und damit des ihr zukommenden Schutzgrades dahinstehen, da selbst bei Annahme eines den höchsten Schutzgrad vermittelnden reinen Wohngebietes kein Verstoß vorliegt. Wenn – wie hier – die Abstandsflächen eingehalten sind, ist das im Regelfall ein Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. Das gilt auch nach der gesetzlichen Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H (vgl. BayVGH, U. v. 12.2.2020 – 15 CS 20.45; B. v. 6.12.2021 – 15 ZB 21.2360 – juris). Auch schützt das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich nicht vor Einsichtmöglichkeiten Dritter in das eigene Grundstück, auch neu geschaffene Einsichtmöglichkeiten begründen nicht aus sich heraus eine Verletzung (vgl. BayVGH, B. v. 11.11.2021 – 9 ZB 21.2434 – juris). So liegt der Fall auch hier. Gerade im Wohngebiet entspricht es der Regel, dass der einzelne Grundstückseigentümer nicht für sich alleine, gleichsam in einem von der Außenwelt abgeschotteten Bereich, lebt, sondern in eine Nachbarschaft eingebettet ist. Hier ist es regelmäßig hinzunehmen, dass Dritte den Außenbereich des eigenen Grundstücks, zu dem auch die Terrasse zählt, einsehen können, zumal dieser Bereich nicht im gleichen Maß der Entfaltung der Privat- und Intimsphäre dient wie etwa die Innenräume eines Wohnhauses. Vielmehr ist es in einer so normalen Grundstückssituation wie der streitgegenständlichen dem Kläger, der sich vor Einblicken durch den Beigeladenen schützen möchte, zumutbar, seinerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, was er vorliegend bereits durch das Anlegen einer dichten Hecke und die Anbringung einer Markise getan hat. Das vom Beigeladenen vorgelegte Foto zeigt deutlich, dass schon jetzt die Terrasse des Klägers so gut wie nicht eingesehen werden kann. Weitere besondere Umstände, die zu einer abweichenden Einschätzung führen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Demnach war die Klage abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.