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Beschluss

AN 17 S 24.565

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO hängt im Falle der Änderung eines bereits einer gerichtlichen Eilentscheidung unterworfenen Vorhabens durch eine weitere Genehmigung davon ab, ob der Streitgegenstand trotz des nachträglich erlassenen Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch bleibt, oder ob mit diesem ein neues, selbständiges Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand zur Beurteilung steht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch nicht mit Genehmigungsvermerk versehende Unterlagen können zur Auslegung des Inhalts einer Baugenehmigung herangezogen werden und zur Bestimmbarkeit der Baugenehmigung beitragen, wenn anderweitig im Genehmigungsbescheid oder in den (gestempelten) Bauvorlagen auf diese Bezug genommen wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO hängt im Falle der Änderung eines bereits einer gerichtlichen Eilentscheidung unterworfenen Vorhabens durch eine weitere Genehmigung davon ab, ob der Streitgegenstand trotz des nachträglich erlassenen Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch bleibt, oder ob mit diesem ein neues, selbständiges Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand zur Beurteilung steht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch nicht mit Genehmigungsvermerk versehende Unterlagen können zur Auslegung des Inhalts einer Baugenehmigung herangezogen werden und zur Bestimmbarkeit der Baugenehmigung beitragen, wenn anderweitig im Genehmigungsbescheid oder in den (gestempelten) Bauvorlagen auf diese Bezug genommen wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Unter Aufhebung des Beschlusses vom 2. Januar 2024 (Az. AN 17 S 23.2012) wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27. April 2023 gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 5. April 2023 in der Fassung vom 11. März 2024 abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Beigeladene (Antragsteller nach § 80 Abs. 7 VwGO) begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Gerichts, in dem die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage der Antragsteller gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks …, …, FlNr. 4/1, Gemarkung … Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem die Antragsteller selbst wohnen. Nordöstlich davon, (jedenfalls) auf den FlNrn. 154, 158 und 159, befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen mit Rinderhaltung. Mit Bauantrag vom 14. September 2022 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt … den Erlass einer Baugenehmigung für den Neubau eines Maschinenraums als Betonraumzelle, die Installation und den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) mit 50 kW el. Leistung sowie die Installation und den Betrieb eines Wärmepufferspeichers auf der FlNr. 159 (Vorhabengrundstück). Dem Bauantrag beigefügt war u.a. eine Bau- und Betriebsbeschreibung der … von September 2022 samt Schallabschätzung und Produktblättern der technischen Anlagenkomponenten. Mit Bescheid vom 5. April 2023 (Az. …*) erteilte das Landratsamt … unter dem Betreff „Neubau Maschinenraum als Betonraumzelle, Installation und Betrieb eines BHKW mit 50 KW el. Leistung, Installation und Betrieb eines Wärmepufferspeichers“ eine Baugenehmigung für das „oben näher bezeichnete Bauvorhaben nach Maßgabe der dem Bauantrag beigefügten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sowie der angeführten Bedingungen und Auflagen“. Es wurde weiter eine Abweichung von Art. 6 BayBO nach Norden erteilt. Unter „IV. Auflagen und Bedingungen – Immissionsschutz“ finden sich in den Ziff. 2 bis 12 zahlreiche Auflagen zum Schutz vor Lärm wie die Festsetzung von einzuhaltenden Immissionsrichtwerten, die Festlegung von Immissionsorten, einzuhaltende Spitzenpegel, Regelungen hinsichtlich lärmrelevanter Bauteile, einzuhaltender Schalldämm-Maße etc. Im Weiteren folgen unter Ziff. 13 bis 20 weitere Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz wie die Festsetzungen von Emissionsgrenzwerten in Bezug auf Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid und Formaldehyd, der Festsetzung, dass der Methangehalt im Motorabgas durch geeignete technische Maßnahmen so weit wie möglich zu reduzieren ist und weitere Auflagen in Bezug auf die Abluft. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2023 Klage (Az. AN 17 K 23.863) gegen den Bescheid vom 5. April 2023, welcher den Antragstellern am 13. April 2023 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2023 stellten die Antragsteller einen Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, außerdem die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Mit Beschluss vom 2. Januar 2024 (Az. AN 17 S 23.2012) ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage vom 27. April 2023 gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 5. April 2023 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtlicher Fragen zu unbestimmt sei. Die Immissionsbelastung könne nicht verlässlich beurteilt werden, da die Bau- und Betriebsbeschreibung der … von September 2022 samt Schallabschätzung nach TA Lärm und Produktblätter der technischen Anlagenkomponenten nicht Bestandteil der erteilten Baugenehmigung geworden sind. Gegen den Beschluss wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Nachfolgend kam es zu Beschwerden der Antragsteller dahingehend, dass der Beigeladene trotz angeordneter aufschiebender Wirkung der Klage die Anlage errichte, woraufhin das Landratsamt am 2. Februar 2024 und am 7. März 2024 Baukontrollen durchführte sowie mit Schreiben an den Beigeladenen vom 5. Februar 2024 u.a. ankündigte, dass beabsichtigt sei, die Nutzung der BHKW-Anlage zu untersagen. Außerdem werde der Bau des Gesamtvorhabens eingestellt. Die Antragsteller stellten mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Februar 2024 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. AN 17 S 24.391) und beantragten den Beschluss vom 2. Januar 2024 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Beigeladenem aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens zu unterlassen. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 11. März 2024 (Az. 2022/1569) erließ das Landratsamt … folgenden Änderungsbescheid: „I. Der Tenorpunkt des Baugenehmigungsbescheides vom 11. April 2023, Az.: …, über den Neubau Maschinenraum als Betonraumzelle, Installation und Betrieb eines BHKW mit 50 KW el. Leistung, Installation und Betrieb eines Wärmepufferspeichers auf dem Grundstück FlNr. 159 der Gemarkung … (…) wird wie folgt ergänzt: Die Bau- und Betriebsbeschreibung sowie die beigefügte Schallabschätzung nach TA Lärm und die beigefügten Produktblätter der technischen Anlagenkomponenten der … aus September 2022 sind Bestandteile der Baugenehmigung. II. Im Übrigen gelten die Auflagen und Hinweise der Erstgenehmigung vom 11.04.2023. (…)“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Ziffer I des Bescheides auf Art. 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG stütze. Die hier vorliegende Nebenbestimmung, die Einbeziehung der Bau- und Betriebsbeschreibung samt Anlagen als Bestandteil der Baugenehmigung, stelle sicher, dass die gesetzliche Voraussetzung der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes erfüllt sei. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. März 2024 stellte der Beigeladene nachfolgend einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abänderung der streitgegenständlichen Baugenehmigung durch Änderungsbescheid vom 11. März 2024 stelle einen nachträglich eingetretenen entscheidungserheblichen Umstand dar, der zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führe. Nunmehr ergebe die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage erfolglos bleiben werde, denn den von der Kammer geäußerten Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit des Bescheides sei nunmehr Rechnung getragen worden. Weitere Bedenken bestünden insbesondere mit Blick auf die übrigen Einwendungen der Antragsteller nicht, wie bereits im Beschluss der Kammer vom 2. Januar 2024 ausgeführt worden sei. Weiter sei es unschädlich, dass die nunmehr einbezogenen Unterlagen keinen Genehmigungsvermerk enthalten. Es genüge die wortwörtliche Inbezugnahme dieser Unterlagen. Der Beigeladene beantragt, unter Abänderung des Beschlusses vom 2. Januar 2024 den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27. April 2023 gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes vom 5. April 2023 abzulehnen. Die Antragsteller beantragen mit Schriftsatz vom 20. März 2024, den Antrag abzulehnen, und führen weiter aus, dass auch der Änderungsbescheid vom 11. März 2024 zum Gegenstand der anhängigen Verfahren (Az. AN 17 K 23.863, AN 17 S 24.391, AN 17 S 24.565) gemacht werde. Der Bescheid des Landratsamtes vom 5. April 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 sei aufzuheben. Die Baugenehmigung sei, auch in Gestalt des Änderungsbescheides, rechtswidrig. Sie sei nach wie vor unbestimmt. Ob die einbezogenen Unterlagen einen Genehmigungsvermerk aufweisen, sei nicht ersichtlich. Der Antragsgegner stellte explizit keinen Antrag, führte jedoch aus, dass aufgrund des Ergänzungsbescheides die erteilte Baugenehmigung nunmehr rechtmäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Klageverfahren (Az. AN 17 K 23.863) und in den Eilverfahren (Az. AN 17 S 23.2012, AN 17 S 24.391, AN 17 S 24.565) sowie die in diesen Verfahren vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der gestellte Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können die Beteiligten, damit auch der Beigeladene (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 80 Rn. 573), die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Beigeladene beruft sich auf den Änderungsbescheid vom 11. März 2024 und macht damit einen veränderten Umstand geltend, der geeignet ist, eine erneute Sachprüfung im vorläufigen Rechtschutzverfahren zu eröffnen (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2007 – 15 CS 07.162 – juris Rn. 14). Auch wenn der Änderungsbescheid vom 11. März 2024 in seinem Tenor nicht den Bescheid des Landratsamtes … vom 5. April 2023, der Gegenstand des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (Az. AN 17 S 23.2012) war, zitiert, sondern einen Bescheid vom 11. April 2023 nennt, ist der Änderungsbescheid ein veränderter Umstand, aus dem sich die Möglichkeit einer Abänderung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung ergibt. Die Auslegung des objektiven Erklärungswertes des Änderungsbescheides ergibt nämlich, dass mit diesem der Bescheid vom 5. April 2023, der dem Ausgangseilverfahren zugrunde lag, modifiziert wird. Zum einen gibt es schon keinen an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 11. April 2023 über den Neubau Maschinenraum als Betonraumzelle, Installation und Betrieb eines BHKW mit 50 KW el. Leistung, Installation und Betrieb eines Wärmepufferspeichers auf dem Grundstück FlNr. 159, Gemarkung … Zum anderen wird auch durch die ebenfalls im Tenor des Änderungsbescheides erfolgte Nennung des richtigen, dem Bescheid vom 5. April 2023 zugeordneten Aktenzeichen … klar, dass nur der Bescheid vom 5. April 2023 gemeint sein kann. Weiter wird auch in den Gründen des Änderungsbescheides der zu ändernde Bescheid vom 5. April 2023 mit dem Aktenzeichen … zitiert. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hängt im Falle der Änderung eines bereits einer gerichtlichen Eilentscheidung unterworfenen Vorhabens durch eine weitere Genehmigung weiter davon ab, ob der Streitgegenstand trotz des nachträglich erlassenen Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch bleibt, oder ob mit diesem ein neues, selbständiges Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand zur Beurteilung steht (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2007 – 15 CS 07.162 – juris Rn. 17). Handelt es sich um eine identitätswahrende Änderungsgenehmigung und keine Neugenehmigung im Sinne eines aliud, so bleibt eine bereits vor Erlass der Tektur getroffene Eilentscheidung des Gerichts weiterhin gültig, da die Änderungsgenehmigung nicht selbständig vollziehbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 15 CS 19.1906 – juris Rn. 53). Eine Vollziehbarkeit gewinnt diese nur in Zusammenhang mit der Ausgangsgenehmigung. Daher ist eine durch Gerichtsbeschluss angeordnete aufschiebende Wirkung gegen eine solche Ausgangsgenehmigung auch nach Erlass einer Änderungsgenehmigung weiterhin wirksam und schützt den betroffenen Nachbarn. Soweit ein Beigeladener dieses Ergebnis unter Verweis auf die Tektur nicht hinnehmen möchte, steht ihm die Möglichkeit des Antrags auf Abänderung des ursprünglichen Eilbeschlusses wegen veränderter Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen (ausführlich: BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 15 CS 19.1906 – juris Rn. 53; ebenso: BayVGH, B.v. 21.2.2007 – 15 CS 07.162 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 22.1.2013 – 1 CS 12.2709 – juris Rn. 14). So liegt es hier. Der Beigeladene konnte die Änderung des Beschlusses der Kammer vom 2. Januar 2024 beantragen, da es sich bei dem Änderungsbescheid vom 11. März 2024 um kein aliud, sondern um eine identitätswahrende Änderung des Bescheides vom 5. April 2023 handelt. Hierfür spricht bereits die Bescheidsüberschrift „Änderungsbescheid“ und Ziff. I des Bescheidstenors, wonach der Tenorpunkt des Ausgangsbescheides „wie folgt ergänzt“ wird, d.h. im Übrigen weiter gelten soll. Dem folgend heißt es in Ziff. II., dass die Auflagen und Hinweise der Erstgenehmigung gelten. Auch inhaltlich ergibt sich kein anderes Bild. Der Änderungsbescheid konkretisiert mit der Einbeziehung der Bau- und Betriebsbeschreibung der … aus September 2022 samt Schallabschätzung und Produktblättern der technischen Anlagenkomponenten die Baugenehmigung vom 5. April 2023. Er ändert sie dabei nicht derart ab, dass von einem anderen Vorhaben auszugehen wäre (vgl. auch: VG Regensburg, B.v. 21.10.2018 – RO 7 S 18.1322 – juris Rn. 23; VG Bayreuth, B.v. 12.8.2016 – B 2 S 16.534 – juris Rn. 14 f.). Schließlich spricht auch die im Änderungsbescheid getroffene Kostenregelung, wonach keine Kosten erhoben werden, für eine bloße identitätswahrende Tektur. 2. Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht ebenso wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, ob das Interesse des Beigeladenen am sofortigen Gebrauch der Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung überwiegt, wobei maßgeblich auch auf die Erfolgsaussichten im Klageverfahren abzustellen ist. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der von dem Beigeladenen angeführten veränderten Umstände in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 wird die Klage der Antragsteller, die sich nach Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 durch die Antragsteller auf die Baugenehmigung vom 5. April 2023 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 bezieht, in der Sache voraussichtlich erfolglos bleiben. Die im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 5. April 2023 bestehenden Zweifel in Bezug auf die Bestimmtheit des Bescheides, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage mit Beschluss der Kammer vom 2. Januar 2024 führten, wurden durch die nunmehr erfolgte Einbeziehung der Bau- und Betriebsbeschreibung der … von September 2022 samt beigefügter Schallabschätzung nach TA Lärm und den beigefügten Produktblättern der technischen Anlagenkomponenten ausgeräumt. Soweit die Antragsteller diesbezüglich ausführen, dass nicht ersichtlich sei, ob die einbezogenen Unterlagen einen Genehmigungsvermerk enthalten, dringen sie damit rechtlich nicht durch. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 2. Januar 2024 ausführte, können auch nicht mit Genehmigungsvermerk versehende Unterlagen zur Auslegung des Inhalts einer Baugenehmigung herangezogen werden und zur Bestimmbarkeit der Baugenehmigung beitragen, wenn anderweitig im Genehmigungsbescheid oder in den (gestempelten) Bauvorlagen auf diese Bezug genommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2022 – 15 ZB 21.2871 – juris Rn. 17), was nunmehr durch Ziff. I des Tenors des Änderungsbescheides explizit erfolgt ist. Die Baugenehmigung vom 5. April 2023 i.d.F. vom 11. März 2024 ist in Ansehung der Nachbarrechte der Antragsteller damit hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. So werden in der angegriffenen Baugenehmigung unter IV. Ziff. 3 Immissionsrichtwerte festgesetzt und in den folgenden Ziffern 2, 4 bis 12 weitere Auflagen in Bezug auf den Lärmschutz verfügt, die einzuhalten sind. Es ist überdies gewährleistet, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 17, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26; ähnlich VGH BW, B.v. 4.4.2022 – 5 S 395/22 – juris Rn. 16, wonach feststehen muss, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten). Mit der nunmehr erfolgten Einbeziehung der Bau- und Betriebsbeschreibung der … von September 2022 samt beigefügter Schallabschätzung nach TA Lärm und den beigefügten Produktblättern der technischen Anlagenkomponenten kann die Immissionsbelastung der Antragsteller verlässlich beurteilt werden. Die Antragsteller können nunmehr zweifelsfrei feststellen, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an ihrem Wohnhaus zu erwarten sind. Die wesentlichen Kenngrößen (dies sind etwa emissionsrelevante Konstruktionsmerkmale, (maximale) Schallleistungspegel etc., vgl. Ziff. 4.2 TA Lärm) für eine Immissionsprognose können der Baugenehmigung vom 5. April 2023 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 nunmehr hinreichend entnommen werden. Soweit die Antragsteller vortragen, dass das Landratsamt das Entstehen von Geruchsbelastungen vollständig unberücksichtigt gelassen habe, ist zunächst festzustellen, dass bereits der Bescheid vom 5. April 2023 unter IV. Ziff. 13 ff. zahlreiche Auflagen in Bezug auf anlagenbedingte Gase/Abgase enthält. So ist u.a. festgelegt, dass das Motorabgas über einen Kamin mit einer Mindesthöhe von 6 m über GOK bzw. 3 m über dem Flachdach der Betonraumzelle senkrecht nach oben in die freie Luftströmung abzuleiten ist (IV. Ziff. 16). Weiter dürfen Schornsteine und Abluftstutzen nicht überdacht werden (IV. Ziff. 17). Weiter wurden einzuhaltende Emissionsgrenzwerte in Bezug auf Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid und Formaldehyd festgesetzt (IV. Ziff. 13). Abgesehen davon wurde vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass durch den Betrieb des Vorhabens überhaupt belästigende Geruchsimmissionen am Anwesen der Antragsteller auftreten. Vielmehr legt der Antragsgegner im Gegenteil in überzeugender Weise dar, dass belästigende Geruchsimmissionen durch die Errichtung und den Betrieb des genehmigten BHKW gerade nicht zu erwarten sind. Dies galt bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom 2. Januar 2024 trotz damals nicht zum Bescheidsinhalt gewordener Bau- und Betriebsbeschreibung der … Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 2. Januar 2024 in den Gründen unter II. 1 b), die für das Abänderungsverfahren gleichermaßen gelten, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Mit nun erfolgter Einbeziehung der Bau- und Betriebsbeschreibung der … von September 2022 samt beigefügter Schallabschätzung nach TA Lärm und den beigefügten Produktblättern der technischen Anlagenkomponenten in die Baugenehmigung gilt dies erst Recht. Genehmigt ist die Errichtung und der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes mittels Biogas, welches der Anlage von der auf einer anderen Flurnummer befindlichen Biogasanlage des Beigeladenen mittels einer Gasfernleitung zugeführt wird. Wie die Untere Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 ausführte, kann eine belästigende Wirkung durch Geruchsemissionen des BHKW ausgeschlossen werden. Die Fachbehörde führte dabei zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die sonst bei einer Biogasanlage auftretenden Gerüche, bedingt durch den entstehenden Schwefelwasserstoff, bei der streitgegenständlichen Satelliten-BHKW-Anlage gerade nicht auftreten. Bei dem streitgegenständlichen BHKW werde durch die Verbrennung von Biogas Wärme und Strom erzeugt. Das zu verbrennende Biogas an der BHKW-Anlage unterscheide sich dabei vom Rohgas, welches durch die Abbauprozesse in den Fermentern der Biogasanlage erzeugt werde. Das erzeugte Rohgas müsse vor dem Verbrennen im Motor erst aufbereitet werden. An der Biogasanlage werde u.a. der Schwefelwasserstoffgehalt durch Entschwefelung und der enthaltende Wasserdampf durch Kondensation und Adsorption reduziert. Das so aufbereitete Gas werde sodann über die Gasfernleitung zum Verbrennen an das BHKW geleitet. Durch die Verbrennung des Biogases in einem Verbrennungsmotor würden die Geruchsstoffe dann weitgehend eliminiert. Typische Emissionen in der Luft seien Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, Schwefeloxide und Formaldehyd. Die Abgasgerüche würden an der Kaminmündung, hier in 6 m Höhe über GOK, auftreten. Bei dieser Höhe sei eine ungestörte Ableitung der Gase in die freie Luftströmung zu erwarten. Damit erfolge eine Verdünnung des Abgasstromes und eine Abgasfahnenüberhöhung, weshalb der Abgasgeruch lediglich an der Kaminmündung wahrgenommen werden könne. Nach alledem kann eine belästigende Wirkung durch die Geruchsemissionen des BHKW nach Überzeugung der Unteren Immissionsschutzbehörde ausgeschlossen werden. Die Kammer hat keinen Anlass an der schlüssigen Einschätzung der Fachbehörde zu zweifeln und folgt dieser. Soweit die Antragsteller weiter ausführen, dass das Landratsamt es versäumt habe, die Reichweite der entstehenden Lärmbelästigungen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller festzustellen, dringen sie damit nicht durch. Unschädlich ist weiter, dass der Antragsgegner für die Frage der Einhaltung der Geruchs- oder Lärmrichtwerte und des Gebots der Rücksichtnahme nicht auf das Gesamtvorhaben abgestellt hat. Zur Begründung verweist die Kammer entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die gleichermaßen geltenden diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen unter II. 1 b) des Beschlusses vom 2. Januar 2024 (AN 17 S 23.2012). Im Hinblick auf die Geruchsbelastung führte die Untere Immissionsschutzbehörde als Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 zudem aus, dass der Immissionsbeitrag durch die streitgegenständliche Anlage nach fachlicher Einschätzung eine untergeordnete Rolle spiele. Der Immissionsbeitrag der Anlage liege erfahrungsgemäß unter 2% der Jahresstunden, d.h. wäre entsprechend Anhang 7 Nr. 3.3 der TA Luft 2021 als irrelevant anzusehen. Bei Einhaltung dieses Wertes sei nach der TA Luft davon auszugehen, dass das Vorhaben die belästigende Wirkung der Vorbelastung nicht relevant erhöhe (Irrelevanzkriterium). Die Kammer folgt der plausiblen Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde als Fachbehörde, zumal auch die Antragstellerseite der fachlichen Stellungnahme nichts entgegensetzte. 3. Die auf das Abänderungsverfahren bezogene Kostenentscheidung (vgl. VG Regensburg, B.v. 21.10.2018 – RO 7 S 18.1322; VG Würzburg, B.v. 11.5.2006 – W 5 S 06.379; VG München B.v. 10.7.2008 – M 8 S7 08.3105 – alle juris) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat, ist es sachgerecht, seine außergerichtlichen Kosten entsprechend der Wertung des § 154 Abs. 1 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, auch wenn er im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend dem Ausgangsverfahren als Beigeladener geführt wird. Abgesehen davon findet die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch in § 162 Abs. 3 VwGO eine Rechtsgrundlage, da er sich jedenfalls mit seiner Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. auch: VG Regensburg, B.v. 21.10.2018 – RO 7 S 18.1322 – juris Rn. 41). 4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 9.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts der vom Beigeladenen gewerblich genutzten streitgegenständlichen Anlage erscheint ein Streitwert von 10.000,00 EUR angemessen, der im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte des Wertes anzusetzen ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 2.1.2024 – AN 17 S 23.2012 – juris).