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Urteil

AN 16 K 23.1114

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt grundsätzlich Anlass zu der Annahme, ihm fehle es an der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Indes ist für eine Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch bei Personen, die aus Sicht der Behörden dem Kreis der sog. Reichsbürger oder Selbstverwalter zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Jedenfalls bei Personen, die über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellen, ist das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – dh vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgehen, in aller Regel zerstört. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt grundsätzlich Anlass zu der Annahme, ihm fehle es an der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Indes ist für eine Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch bei Personen, die aus Sicht der Behörden dem Kreis der sog. Reichsbürger oder Selbstverwalter zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Jedenfalls bei Personen, die über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellen, ist das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – dh vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgehen, in aller Regel zerstört. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der Widerruf der Waffenbesitzkarten der Klägerin (im Folgenden Ziffer 1) als auch die Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines (im Folgenden Ziffer 2) sind rechtmäßig erfolgt. Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den angegriffenen Bescheid (im Folgenden Ziffer 3). Ein Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Jagdscheines sowie der Waffenbesitzkarten an die Klägerin besteht auf Grund der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines ebenfalls nicht (Ziffer 4). 1. Der unter Ziffer 3 des Bescheides verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, hier die Waffenbesitzkarten, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (Buchst. a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, (Buchst. b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, (Buchst. c) Waffen oder Munitionen Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses an (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 13). Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist auf Grund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, an die keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Maßstabsbildend ist der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17; B.v. 10.7.2018 – 6 B 79.18 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Prognose im Hinblick auf mangelnde Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht verantwortungsbewusst umgehen. Es genügt vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden. Im Rahmen der Prognose ist das Verhalten einer Person in der Vergangenheit zu berücksichtigen; daneben ist aber auch jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, mit einzubeziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 25 m.w.N., U.v. 26.10.2018 – 1 S 1726/17 – juris Rn. 49 m.w.N.; HessVGH, U.v. 30.11.2022 – 4 A 2186/20 – juris Rn. 44). Die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzustellende Prognose muss ausweislich des Wortlauts stets auf „Tatsachen“ gestützt sein. Bloße Vermutungen reichen daher nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 18). Ebenso wie für die Prognose der Unzuverlässigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, sind im Bereich der Gefahrenabwehr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Anforderungen an die der Prognose zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen herabgesetzt: Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen. Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 22.2.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 16 – 17 m.w.N.). Im Hinblick auf die Zuordnung zur Reichsbürgerszene gilt insoweit Folgendes: Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 21 C 18.578 – juris Rn. 14; U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27 f.; OVG Bln-Bbg, B.v. 21.3.2019 – OVG 11 S 16.19 – juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, B.v. 28.1.2021 – 3 EO 316/20 – juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 3.12.2018 – 3 B 379/18 – juris Rn. 16; OVG NRW, B.v. 5.7.2018 – 20 B 1624/17 – juris Rn. 17 ff.; NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris Rn. 12). Erforderlich ist auch bei Personen, die aus Sicht der Behörden dem Kreis der sog. „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Maßgeblich ist deren innere Einstellung. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung des im jeweiligen Einzelfall an den Tag gelegten Verhaltens und sonstiger Indizien an. Es ist Sache des jeweiligen Antragstellers, die von ihm durch sein Verhalten selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 16; B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.295 – juris Rn. 17). Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört. Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27; B.v. 22.2.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 19 – 20). Vorliegend besitzt die Klägerin die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, weil die absoluten Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG vorliegen. Mit dem Verhalten der Klägerin liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung Umstände vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin waffenrechtlich unzuverlässig ist, da sie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist, sich deren Ideologie verbindlich zu eigen gemacht und daraus auch praktische, nach außen sichtbare Konsequenzen gezogen hat. Dieser Einschätzung liegen folgende seitens des Beklagten dargelegte Tatsachen zugrunde, die die Klägerin nicht substantiiert zu erschüttern vermochte: a) Die Klägerin hat sich in ihrem Schreiben („Akzeptanz-Schreiben“) vom 24. Oktober 2022 gegenüber dem Polizeiverwaltungsamt in offensichtlich reichsbürgertypischer Weise geäußert. Dies ist ein nach außen wahrnehmbares Verhalten gegenüber einer staatlichen Behörde, das den Rückschluss auf eine innere Einstellung als Anhängerin des Gedankenguts der „Reichsbürger“ offenbart. Das Schreiben weist eine typische Reichsbürgerrhetorik auf. Bereits die Überschrift „Akzeptanz“ suggeriert die für Reichsbürger typische Annahme, dass Forderungen des Staates nur ein „Angebot“ darstellen würden, welches der Empfänger akzeptieren könne. Zudem wird die Annahme des „Angebots“ unter Voraussetzungen gestellt. Unabhängig davon und selbstständig tragend stellt die Klägerin mit den von ihr aufgestellten Forderungen die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung sowie die gesamte Staatsorganisation, vorliegend das handelnde Polizeiverwaltungsamt, als öffentlich-rechtliche Institution, in Frage, indem sie vom zuständigen Sachbearbeiter Nachweise fordert „wie und wodurch Sie von wem Rechte zur Vornahme von hoheitlichen Handlungen übertragen bekommen haben! Gleichzeitig weisen Sie in notarieller Form nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind!“. Zudem verlangt sie „eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland“ und „des Bundeslandes Bayerns“ (vgl. zu „Akzeptanz-Schreiben“ VG Cottbus, U.v. 29.6.2023 – 3 I 2/23 – juris Rn. 15). Der Versand solcher „Akzeptanz-Schreiben“ ist typisch für das Reichsbürgermilieu (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2023, S. 238; zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei Versand solcher Schreiben: BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.295 – juris Rn. 16; B.v. 8.11.2023 – 24 ZB 23.1372 – juris; VG Cottbus, a.a.O.). Die ansonsten heterogene Reichsbürgerszene eint die zentrale Fragestellung, ob Deutschland eine gültige Verfassung habe. Teile der Szene vertreten – wie offenbar auch die Klägerin – die Auffassung, dass das Grundgesetz nur für die „juristische Person“ bzw. das „Personal“ der privatrechtlichen und unter alliierter Kontrolle stehenden Firma „BRD-GmbH“ gelte. Regelmäßig überziehen Angehörige der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene Behörden und Gerichte mit querulatorischen Schreiben, in denen sie der öffentlichen Verwaltung und der Justiz deren Autorität und Existenz absprechen. Dabei werden ausufernde Schreiben an Behörden verfasst, die nur schwer nachvollziehbare Argumente und Behauptungen sowie abwegige Rechtsauffassungen beinhalten. Zum Teil verfolgen sie damit – wie wohl zunächst auch die Klägerin – das Ziel, sich rechtlichen Verpflichtungen, wie z.B. Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- oder Verwaltungsverfahren zu entziehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2023, S. 216 ff.). Auf Nachfrage zu dem versandten Schreiben gab die Klägerin an, das Schreiben im Internet gefunden und „just for fun“ oder als „Versuchsballon“ versandt zu haben, um zu testen, was passiere. Weitere derartige Schreiben werde sie nicht versenden. Eine nachvollziehbare und plausible Erklärung, weshalb sie es für sinnvoll oder erforderlich erachtet habe, ein solches Schreiben, das inhaltlich deutlich von allgemein üblichen Gepflogenheiten im Briefverkehr mit Behörden und sonstigen Stellen abweicht, die Grundordnung und Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt und sich dabei durch für die „Reichsbürgerszene“ typisches Vokabular und sprachliche Wendungen auszeichnet, an eine Behörde zu übersenden, konnte die Klägerin nicht dartun. Insbesondere die Deklaration eines behördlichen Bescheides (in einem standardisierten Massenverfahren wie einem Bußgeldverfahren) als zivilrechtliches Angebot, die Forderung nach einer amtlichen Legitimation in notariell beglaubigter Form und eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland / Bayerns hätte auch ein juristischer Laie bei ansonsten unkritischer Übernahme des Textes als zweifelhafte Auffälligkeiten bemerken und hinterfragen müssen. Indem die Klägerin dies offenbar nicht im Ansatz getan hat, sondern stattdessen dieses Schreiben für sich personalisiert und in ihrem Namen verschickt hat, muss sie sich den Inhalt zurechnen lassen, der eine entsprechende ideologische Ausrichtung nahelegt. Nicht zu Gunsten der Klägerin fällt dabei ins Gewicht, dass sie angab, das der Korrespondenz zugrundeliegende und vom PVA geforderte Bußgeld schließlich (nach über einem Jahr seit Bescheidserlass) bezahlt zu haben. b) Hinzukommt, dass die Klägerin in Vorbereitung eines Gesprächs mit der KPI … zu einer möglichen Zugehörigkeit der Klägerin zur Reichsbürgerszene der Polizeiinspektion das Buch von Dr. M. H. „Das Deutsche Reich – 1871 bis heute“ sowie weitere Artikel (Ein Gespenst geht um in Deutschland! Das Gespenst des Reichsbürgers […], Email von … „Razzia gegen Reichsbürger“ mit handschriftlicher Kommentierung der Klägerin „BKA erfindet Reichsbürger-Putsch“) überlassen hat. Herr Dr. H. gilt als bekennender Reichsbürger (https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/reichsbuerger-treffen-andernach-aktivst-h.-demokratiefeindlich-100.html, abgerufen am: 4.10.2024, https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-reichsbuerger-treffen-koenigsplatz-m.-h.-demokratiefeindlichkeit-lux.Sys9GTKKedZkSAkhKBzSbd?reduced=true, abgerufen am: 10.10.2024, https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/report-mainz/meldungen/pressemitteilung-nach-reichsbuerger-razzia-beschuldigte-erhalten-zuspruch-aus-der-szene-100.html 11.10.2024, abgerufen am: 10.10.2024). In seinem Buch vertritt Dr. M. H. die These, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, es gelte in Deutschland Besatzungsrecht. Der Autor, der darüber hinaus auch als Aktivist für die Reichsbürgerszene tätig ist, verwendet darüber hinaus demokratiefeindliches Vokabular in der Öffentlichkeit (https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/reichsbuerger-treffen-andernach-aktivst-h.-demokratiefeindlich-100.html, abgerufen am: 4.10.2024). Angehörige der Reichsbürgerszene berufen sich wie Dr. M. H. in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Szeneangehörige fühlen sich daher auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen Folge zu leisten (Verfassungsschutzbericht Bayern 2023). Zur Überlassung des Buches an die Polizeiinspektion … gab die Klägerin an, dass es sich um Hintergrundwissen (vgl. Aktennotiz der KPI … vom 28. Dezember 2022) gehandelt habe. Bereits durch die Überschriften der weiteren der KPI überlassenen Artikel wird deutlich, dass darin – mit Zustimmung der Klägerin (siehe handschriftliche Kommentierung) – die Gefährlichkeit der Reichsbürgerbewegung verharmlost wird. Insgesamt brachte die Klägerin auch damit ihre ideologische Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene zum Ausdruck. Im Wissen und offenbar unbeeindruckt davon, dass die Behörden ihre Zugehörigkeit zu dieser Szene mit evtl. Auswirkungen auf die Berechtigung zum Besitz von Waffen überprüften, überließ die Klägerin der Polizei Dokumente mit eindeutig ideologischem Inhalt. Das verleiht der Nähe der Klägerin zur Reichsbürgerszene eine gesteigerte Verbindlichkeit als es die bloße private Lektüre solcher Druckwerke vermitteln würde. Die Klägerin hat damit vielmehr die Ernsthaftigkeit der Befassung mit der Thematik und ihre Identifikation mit der Bewegung zum Ausdruck gebracht. Nicht im Ansatz wird dabei eine kritische oder hinterfragende Haltung der Klägerin deutlich. c) Am 16. Dezember 2022, mithin wenige Tage nach dem Gespräch mit der KPI …, besuchte die Klägerin einen öffentlichen Vortrag von Dr. M. H. Auf Nachfrage seitens der Behörden gab die Klägerin an, sich angeblich nicht darüber informiert zu haben, dass Herr Dr. H. als Reichsbürger gelte. Die Szene sei wohl ein absolutes Sondergrüppchen ohne allgemeine Anerkennung. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin über den Inhalt des Buches von Herrn Dr. H. Bescheid wissen musste und seitens der Polizei sowie des Landratsamts … zuvor mit dem Vorwurf der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ konfrontiert wurde, nicht glaubwürdig. Bei einer Gesamtschau aller vorliegenden Umstände durfte der Beklagte basierend auf Tatsachen davon ausgehen, dass die Klägerin der „Reichsbürger“-Szene nahesteht und deren Gedankengut sowie Ideologie für sich verbindlich erachtet. Dies und die durch ihr Verhalten selbst hervorgerufenen berechtigten Zweifel im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit konnte die Klägerin nicht glaubwürdig entkräften. In den Gesprächen am 12. Dezember 2022 und 7. März 2023 sowie im behördlichen Verfahren hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, ihr Verhalten zu erklären und sich von etwaigem demokratie- und verfassungsfeindlichen Gedankengut glaubhaft zu distanzieren. Eine ernsthafte und überzeugende Distanzierung erfolgte jedoch nicht. Zwar gab die Klägerin an, sich von der Reichsbürgerszene zu distanzieren, die Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu akzeptieren und ihre Waffen nicht missbräuchlich einzusetzen, weshalb die Behörden die Klägerin ggf. zunächst auch nicht als „Reichsbürgerin“ einstuften. Zudem gab die Klägerin an, bei dem Vortrag von Dr. M. H. habe es sich um „Spinnerei“ gehandelt. Jedoch hat sich die Klägerin nach Überzeugung der Kammer nicht entsprechend konsistent zu ihren Aussagen verhalten und ihr Handeln nicht danach ausgerichtet, sodass insgesamt nicht von einer glaubhaften Abkehr von demokratie- und verfassungsfeindlichem Gedankengut auszugehen war. Stattdessen war das Verhalten der Klägerin widersprüchlich, was die Klägerin sich bei der Beurteilung ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu ihren Lasten vorhalten lassen muss. Die Widersprüchlichkeit ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin unter dem unmittelbaren Eindruck intensiver behördlicher Nachfragen zu ihrer Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene dennoch einen offenbar sogar kostenpflichtigen Vortrag von dem bekannten und bekennenden Reichsbürger Dr. M. H. besucht hat. Zum anderen wird die mangelnde Konsistenz und Ernsthaftigkeit etwaiger Distanzierungen auch durch die Übergabe des Buches von Dr. M. H. an die KPI … deutlich. Da beides zeitlich unmittelbar nach Gesprächen mit den Behörden über die Zugehörigkeit der Klägerin zur Reichsbürgerszene erfolgte, erscheinen die vorherigen Distanzierungen der Klägerin von der Szene als unglaubwürdig. Gleiches gilt für etwaige Behauptungen, sie wisse nicht, dass es sich bei Dr. M. H. um einen Reichsbürger handele. Zudem bekannte die Klägerin, dass die Bundesrepublik Deutschland „nur faktisch“ existiere (vgl. Bl. 65A der Behördenakte), was insofern wiederum inkonsistent zu etwaigen Distanzierungen von der Reichsbürgerszene, aber konsistent zu dem „Akzeptanz“-Schreiben an das PVA ist. Die Verhaltensweisen der Klägerin sind auch weder – wie von ihr behauptet – Ausdruck eines bloßen Geschichtsinteresses noch stellen sie lediglich eine vermeintlich wissenschaftlich kritische Recherchetätigkeit oder Informationsbeschaffung ohne äußere Wahrnehmbarkeit dar. Vielmehr tat die Klägerin ihre Überzeugungen und die Identifikation mit dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung durch das Schreiben an das PVA, die Übergabe des Buches an die KPI und den Besuch des Vortrages von Dr. M. H. auch unmissverständlich und mehrmals nach außen kund. Die Klägerin hat damit wiederholt Verhalten an den Tag gelegt, mit dem sie ausdrücklich ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede stellt. Damit wurde das Vertrauen an ihre Rechtstreue und daran, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, zerstört. Auf Grund ihrer Verhaltensweisen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin davon ausgeht, sich außerhalb des Rechts bewegen zu können und aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der dort geltenden Rechtsvorschriften auch ernsthafte Konsequenzen zieht. Für die Prognose im Hinblick auf die mangelnde waffenrechtliche Zuverlässigkeit genügt es nach oben aufgeführter ständiger Rechtsprechung, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden. Der Beklagte ist damit zurecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, weil die absoluten Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG vorliegen. Offenbleiben kann damit, da nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Klägerin mit ihrem Verhalten auch den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Ziffer 3 Buchst. a aa WaffG (Regelunzuverlässigkeit) verwirklicht hat. 2. Da die Klägerin unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG ist, ist auch ihre Klage gegen die Abgabe und Einziehung des Jagdscheines unbegründet (§ 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG). Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zu den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG zählt gemäß dessen Nr. 2 auch die fehlende Zuverlässigkeit, die bei der Klägerin auf Grund der vorstehend beschriebenen und gewerteten Vorfälle gegeben ist. Keine weiteren Angaben sind in der mündlichen Verhandlung dazu erfolgt, inwiefern die Klägerin den Jagdschein für berufliche Zwecke benötige. 3. Rechtliche Bedenken gegen die in Ziffern 2, 4, 5 bis 9 getroffenen Nebenentscheidungen bestehen ebenfalls nicht und wurden seitens der Klägerin auch nicht vorgebracht. 4. Die Klage war auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) als unbegründet abzuweisen. Da der Bescheid vom 26. April 2023 inklusive aller Nebenentscheidungen, die die Pflicht gemäß § 46 Abs. 1 WaffG und § 18 BJagdG (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.11.2022 – AN 16 K 20.02798 – juris Rn. 27 bzw. Art. 52 BayVwVfG, vgl. VG Ansbach, U.v. 12.10.2011 – AN 15 K 11.01496 – juris Rn. 16) zur Herausgabe der jeweiligen Erlaubnisdokumente beinhaltet, rechtmäßig ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Jagdscheines sowie der Waffenbesitzkarten. 5. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.