Beschluss
AN 1 S 24.2363
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2024, mit dem sie insbesondere zur Duldung des Einbaus eines digitalen Funkwasserzählers verpflichtet wurde. 1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks …, …, Flurnummer …, Gemarkung … Der Antragsgegner ist ein Zweckverband zur Wasserversorgung, in dessen Bereich die Antragstellerin wohnt und über den sie mit Wasser versorgt wird. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass die Verbandsversammlung die Einführung eines digitalen Funkwasserzählers beschlossen habe und ein Zähleraustausch im Zuge der turnusmäßigen Auswechslung durchgeführt werde. Auf das Widerspruchsrecht gemäß Art. 24 Abs. 4 GO a.F. wurde die Antragstellerin hingewiesen. Am 20. August 2020 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Einbau des geplanten digitalen Wasserzählers ein. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 20. August 2020 darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen den Einbau nicht möglich sei. In einem Schreiben vom 16. Juni 2022 führte die Antragstellerin aus, dass sie sich zur Begründung ihres Widerspruches auf das Vorsorgeprinzip berufe. Es gebe Studien, die zeigten, dass das Funkmodul die Gesundheit der Hausbewohner schädige. Viele Gemeinden hätten sich gegen den Einbau eines digitalen Wasserzählers entschieden und bauten weiterhin Flügelradwasserzähler ein. Der Antragsgegner hafte für etwaige Schäden. Am 12. Oktober 2023 erließ der Antragsgegner einen Bescheid gegenüber der Antragstellerin, mit dem diese verpflichtet wurde, den Einbau eines digitalen Funkwasserzählers zu dulden (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall der Nichterfüllung der Duldungsverpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR angedroht (Ziffer 3). Ziffer 4 enthielt die Kostenentscheidung. Diesen Bescheid sandte die Antragstellerin zurück und forderte einen amtlichen notariellen Nachweis, dass der Zweckverband befugt sei, amtliche und hoheitliche Rechte in diesem Umfang auszuüben. Beim festgesetzten Termin zum Zählerwechsel am 7. November 2023 wurde der Zugang nicht gewährt. Mit Schreiben vom 17. November 2023 mahnte der Antragsgegner das Zwangsgeld an. Die Antragstellerin zahlte darauf hin. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 leitete der Antragsgegner der Antragstellerin den beglaubigten Abdruck des Schreibens der Regierung von Mittelfranken zum Übergang hoheitlicher Rechte auf den Zweckverband Sch. zur Wasserversorgung sowie die Stellungnahme des Bayerischen Landtags vom 5. Mai 2020 zu. Am 26. Juni 2024 wurden sie erneut angehört. Es erfolgte keine Reaktion. Mit Bescheid vom 13. August 2024 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, am 18. September 2024 um 13:00 Uhr den Austausch des Wasserzählers durch einen digitalen Wasserzähler zu dulden. Zu diesem Zweck sei dem Beauftragten des Zweckverbandes der Zutritt und das Betreten des Grundstückes der Antragstellerin sowie der Zugang des Gebäudes und der dort befindlichen Räumlichkeiten im erforderlichen Umfang zu gewähren (Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall der Nichterfüllung der Duldungsverpflichtung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 755,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3). Für den Bescheid würden Kosten in Höhe von 80,00 EUR festgesetzt (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird nach § 117 Abs. 3 VwGO analog Bezug genommen. 2. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und erhob am 12. September 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (AN 1 K 24.2363) und stellte sinngemäß zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Begründung ließ sie durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen, es sei nicht beantwortet, inwieweit sich der Ultraschall, der durch die Geräte ausgesendet würde, auf die Rohre, Leitungen und Dichtungen auswirke. Es lägen Beobachtungen von Betroffenen vor, dass seit dem Einbau der digitalen Wasserzähler erhöhte Zinkspiegel bei Metallrohren und erhöhte Polymerspiegel bei Kunststoffrohren gemessen würden. Auch im medizinischen Bereich gebe es Hinweise auf mögliche unerwünschte Wirkungen und Gefahren. Die Frage der Antragstellerin, ob sich die Oberflächenspannung des Wassers unter Ultraschall verändere und sich die Hautbarriere durch die Dauernutzung des mit Ultraschall bestrahlten Wassers abschwäche, so dass chronische Hauterkrankungen entstehen könnten, sei nicht beantwortet worden. Der Antrag sei zulässig. Der Einwand des Antragsgegners, ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da der Bescheid aus dem Jahr 2023 bestandskräftig sei, sei widersprüchlich und treuwidrig. In dem Anhörungsschreiben vom 26. Juni 2024 habe der Antragsgegner ausdrücklich einen neuen Duldungsbescheid unter Androhung von Zwangsmitteln angekündigt. Die Antragstellerin sehe sich als Bürgerin der Stadt … gegenüber den übrigen Bürgern außerhalb des Verbandsgebietes des Antragsgegners, wo kein digitaler Wasserzähler eingebaut werde, erheblich benachteiligt. Die Abschaffung des Widerspruchsrechts in Art. 24 Abs. 4 GO verstoße gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DGSVO. Es sei gravierend, dass durch die ständige Aussendung von Funkdaten ein Gefühl der Überwachung des persönlichen Lebensbereichs entstehe. Dies berühre den Kern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Regelung des Art. 24 Abs. 4 BayGO a.F. letztlich als verfassungsgemäß gebilligt habe, weil zu diesem Zeitpunkt noch in Satz 5 das Widerspruchsrecht enthalten gewesen sei, welches aber nunmehr vom Gesetzgeber gestrichen worden sei. Art. 24 Abs. 4 BayGO verstoße in seiner derzeitigen Fassung gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO. Vor dem Hintergrund einer Vorlage des Landesgerichts St. Pölten zur Vereinbarkeit österreichischer Regelungen zum Einbau eines intelligenten Messgeräts werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt, hilfsweise werde die Vorlage zum EuGH durch das hiesige Gericht zur Frage beantragt, ob Europarecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die es einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsunternehmen erlaube, in die Wohnräume eines im Versorgungsgebiet angeschlossenen Grundstückseigentümers ein digitales, per Funk auslesbares Messgerät einzubauen und zu betreiben, auch wenn die Betroffene nicht damit einverstanden sei. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte er aus, dass die Geräte, die für den Einbau vorgesehen seien, nach bundesrechtlichen Vorschriften zugelassen und geprüft seien. Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin verkenne, dass es dem Antragsgegner obliege, zu entscheiden, welche Art von Wasserzähler er in der öffentlichen Anlage anbringen wolle. Die ursprüngliche Verfügung vom 13. August 2023 sei bestandskräftig und der Antragsgegner habe mit dem streitgegenständlichen Bescheid eigentlich ausschließlich eine weitere Vollstreckungsmaßnahme zur Erzwingung der Duldungsmaßnahme androhen wollen. Die Argumente der Antragstellerseite seien Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 7. März 2022 – 4 CS 21.254 – gewesen. 3. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestehen keine Bedenken. Bei der Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 13. August 2024 entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage AN 1 K 24.2362 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da er Antragsgegner eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 getroffen hat. Zudem handelt es sich bei Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht nur um eine wiederholende Verfügung der Anordnung in Ziffer 1 im Bescheid vom 12. Oktober 2023, sondern um einen eigenen Verwaltungsakt, der als Zweitbescheid zu bewerten ist und mithin mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anzugreifen ist. Hat eine Behörde – wie hier der Antragsgegner – anlässlich eines konkreten Sachverhalts bereits in der Vergangenheit eine Sachentscheidung durch Verwaltungsakt getroffen, der bestandskräftig geworden ist, so stellt ein erneuter Bescheid nur dann eine neue und damit eigenständig anfechtbare Regelung nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG in Gestalt eines sog. Zweitbescheids dar, wenn ihm entnommen werden kann, dass die Behörde in eine neue Sachprüfung eingetreten ist. Der Bescheid muss also eine Regelung im Sinne einer rechtsverbindlichen Anordnung enthalten, die gerade auf die Bewirkung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Andernfalls liegt nur eine schlichte Wiederholung des unanfechtbaren Verwaltungsakts oder ein Hinweis auf einen solchen vor (sog. wiederholende Verfügung). Einer solchen Verfügung fehlt eine Regelung und damit die Eigenschaft als Verwaltungsakt. Sie kann daher nicht angefochten werden und eröffnet auch keine Möglichkeit eines (erneuten) Rechtsbehelfs gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2024 – 24 CS 23.1582 – juris Rn. 21). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Zweitbescheid und wiederholender Verfügung ist der durch Auslegung ermittelte Erklärungsinhalt des fraglichen Bescheids im konkreten Fall. Es muss der Wille der Behörde erkennbar werden, erneut in eine Sachprüfung eingetreten, eine Sachentscheidung getroffen und dadurch die Bestandskraft ihrer vorherigen Entscheidung beseitigt zu haben. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille der Behörde, sondern die nach außen verlautbarte Erklärung. Bei der Auslegung des Erklärungsgehalts eines Verwaltungsakts sind die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 BGB analog) zu beachten (BVerwG, B.v. 4.4.2013 – 8 B 74.12 – juris Rn. 5 m.w.N.). So ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger des Bescheids bei verständiger Würdigung mit Blick auf die erkennbaren Umstände und die Interessenlage der Behörde vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme diesen verstehen konnte und musste (vgl. OVG NW, B.v. 13.8.2009 – 1 B 264.09 – juris Rn. 17). Dies vorangestellt, spricht für einen Zweitbescheid und damit eine den Bescheid vom 12. Oktober 2023 ersetzende Regelung, dass der Antragsgegner vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids mit Schreiben vom 26. Juni 2024 eine Anhörung der Antragstellerin nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG durchgeführt hat. Dies wäre für eine einfache weitere Zwangsgeldandrohung wegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nicht erforderlich gewesen. In diesem Sinne sind auch die weiteren Ausführungen des Antragsgegners in einem Schreiben vom 22. Juli 2024 an den Bevollmächtigten zu verstehen. Darin führt er aus, dass man sich wegen der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2024 entschlossen habe, einen neuen Bescheid zu erlassen und ihn an den neuen Rechtsstand anzupassen. Gleichfalls spricht auch die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für eine neue Regelung durch den Antragsgegner. Schließlich hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 13. August 2024 neue Ermessenserwägungen angestellt, was ebenfalls für eine eigenständige Regelung spricht. Bezüglich der Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheids ergibt sich die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 BayVwZVG. Die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners teilt das rechtliche Schicksal der Sachentscheidung. Wenn der Anfechtungsrechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung hat, erstreckt sich dies auf die im Zusammenhang mit der Sachentscheidung ergangene Kostenentscheidung (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 54). Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderlich Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer geht nicht davon aus, dass sich die Duldungsanordnung in Ziffer 1 in Folge des Zeitablaufs des für die Vornahme des Einbaus vorgesehenen Zeitpunkts – 18. September 2024 um 13:00 Uhr – erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Denn eine Erledigung tritt nur dann durch Zeitablauf ein, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsaktes gehört (BVerwG, B.v. 27.7.2005 – 6 B 37.05 – juris Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Fristbestimmung stellt keinen integrierenden Bestandteil der Duldungsanordnung dar. Vielmehr spricht nach Meinung des Gerichts alles dafür, dass die Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung weiterhin bestehen soll. Dem Gehalt der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Frist lediglich der Herstellung eines Rahmens für die konkrete Terminabstimmung sowie als Grundlage für die Zwangsmittelandrohung dienen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.1990 – 25 CS 90.1465 – NVwZ 1991, 688/689; VG Düsseldorf, B.v. 22.7.2010 – 11 L 805/10 – juris Rn. 8; VG München, B.v. 11.6.2019 – M 9 S 19.1004 – juris Rn. 21). Damit ist gleichfalls keine Erledigung der Zwangsmittelandrohung gegeben. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestehen nicht. 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet – sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht – ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1982 – 19 AS 82 A.2049 – BayVBl 1983, 23). Soweit, wie hier durch Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids im Hinblick auf die Ziffer 1, die sofortige Vollziehung angeordnet wird, ist das dafür erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO (nur dann) nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. 2.1. Der Antragsgegner hat seine Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Nach dieser Norm ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich gesondert zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.2020 – 4 VR 4.20 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6). Den Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat das besondere öffentliche Interesse begründet. Hierbei hat er sich auf die Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung als wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge bezogen. Er hat deutlich gemacht, dass eine gesicherte Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für die Trinkwasserversorgung der Allgemeinheit von entscheidender Bedeutung sei. Voraussetzung hierfür sei eine rechtssichere und gesetzeskonforme Abrechnung der Verbrauchsgebühren. 2.2. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen, zum einen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, zum anderen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wesentliche Berücksichtigung finden. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an seinem Vollzug. 2.2.1. Das Gericht hat nach einer summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 13. August 2024. Als Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 des Bescheids hat der Antragsgegner die Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), Art. 24 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und §§ 25, 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes (WAS) angegeben. Nach der Befugnisnorm des § 25 Abs. 1 WAS kann der Antragsgegner zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen, wobei § 13 Abs. 1 WAS die Verpflichtungen der Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit Zutrittsrechten des Antragsgegners im Rahmen der Wasserversorgung beinhaltet. Nach § 19 Abs. 1 WAS bestimmt der Antragsgegner dabei die Art des einzubauenden Wasserzählers, der in seinem Eigentum steht, sodass hiernach der Einbau eines digitalen Funkwasserzählers möglich ist. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen des Satzungsrechts, die durch das Verwaltungsgericht inzident überprüft werden dürfen (vgl. statt vieler VG Braunschweig, U.v. 15.2.2024 – 8 A 63/22 – juris Rn. 53), bestehen keine Zweifel. Rechtsgrundlage für die Satzung sind Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 sowie Abs. 2 u. 3 GO. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand der Antragstellerseite zur Regelung des Art. 24 Abs. 4 GO und dessen Vereinbarkeit mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO. Auf diese Rechtsgrundlage beruft sich der Antragsgegner vorliegend für seinen Satzungserlass schon nicht. Dies ist auch zutreffend. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist nach der Gesetzesbegründung zum geänderten, aktuellen Wortlaut der Vorschrift eingeschränkt, weil – wie der Landesgesetzgeber unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVGH, E.v. 26.4.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris) ausführt – der Einbau von Funkwasserzählern bereits unabhängig von einer landesrechtlichen Regelung, wie vormals in Art. 24 Abs. 4 GO a.F., schon aufgrund bundesrechtlicher Regelungen zulässig sei. Einer expliziten landesrechtlichen Satzungsermächtigung bedürfe es daher nicht (vgl. Lt-Drs. 18/28527, S. 64). Unabhängig von einer weiteren Relevanz für die vorliegende Entscheidung lässt sich der Entscheidung des BayVerfGH (E.v. 26.4.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris Rn. 85) nicht entnehmen, dass die Regelung des Art. 24 Abs. 4 GO a.F. nur mit dem Widerspruchsrecht als verfassungskonform angesehen worden sei. Der BayVerfGH setzt sich in der benannten Randnummer mit dem Widerspruchsrecht nach der damaligen Vorschrift der GO und dem Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO auseinander. Er erläutert, dass das ohnehin nach der Datenschutzgrundverordnung bestehende Widerspruchsrecht durch die damalige Vorschrift in der GO erweitert werde. Eine Aussage, dass nur deshalb eine Verfassungskonformität der damaligen Regelung gegeben wäre, kann ihr aber nicht entnommen werden. Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO steht der Antragstellerin unmittelbar auf Basis der unionsrechtlichen Regelung zu (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Dies gilt unabhängig von einer Regelung in Art. 24 Abs. 4 GO. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Widerspruchsrecht nur unter den in Art. 21 DSGVO benannten Voraussetzungen eingreift. Zudem schließt der Widerspruch nur die zukünftige Verarbeitung der Daten aus und kann daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Einbaus des Funkmoduls, der nur auf eine Vorbereitung dieser Datenverarbeitung gerichtet ist, führen (vgl. VG Cottbus, U.v. 4.2.2022 – 4 K 1191/19 – juris Rn. 117). Weitere Bedenken gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht gegeben. 2.2.2. Die Ermessensausübung des Antragsgegners erscheint gleichfalls als rechtsfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt und die Ausübung desselben begründet, Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG. Eine Ermessensüberschreitung durch die Duldungsanordnung ist nicht gegeben. Es liegt kein Verstoß gegen subjektive Rechte der Antragstellerin vor. Der Einbau des Funkwasserzählers verstößt nicht gegen das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich im Jahr 2022 (E.v. 26.4.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2022 (B.v. 7.3.2022 – 4 CS 21.2254 – juris; B.v. 27.9.2022 – 4 BV 21.2328 – juris) sowie im Jahr 2023 (B.v. 4.9.2023 – 4 ZB 23.1056 – juris) mit diesen Aspekten auseinandergesetzt und insgesamt keine rechtlichen Bedenken gegen die satzungsmäßige Regelung des Einbaus derartiger Funkwasserzähler geäußert. Hierauf nimmt die Kammer zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der weitere Vortrag der Antragstellerseite im hiesigen Verfahren führt zu keiner anderen Bewertung. Die Antragstellerseite hat sich nicht ausreichend mit dieser als gefestigt zu verstehenden Rechtsprechung auseinandergesetzt und nicht ausgeführt, weshalb die dortige Argumentation beider Gerichte im vorliegenden Fall nicht greifen soll. Das Vorbringen der „Besorgnis einer totalen digitalen Überwachung“ ist ein lediglich durch Gefühle geprägtes Vorbringen, für das es tatsächlich keinen Anhalt gibt. Vielmehr ist der Antragsgegner seinerseits bei Ausübung seiner öffentlichen Aufgaben an die Grundrechte gebunden und zu deren Schutz verpflichtet. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass er dem nicht gerecht werden würde. Das Ausführen schlichter Gegenbehauptungen zu gesundheitlichen Gefahren beim Betrieb der Funkwasserzähler ohne ausreichende Substantiierung genügt ebenfalls nicht. Nicht zu überzeugen vermag bei einer ersten Würdigung der Vortrag der Antragstellerseite, dass durch die beabsichtigten Modelle bei einem Funkbetrieb Strahlen ausgesendet würden, die die Grenze der Unbedenklichkeit überschritten. Aus den durch die Antragstellerseite vorgelegten Unterlagen der Firma …, die Herstellerin des vom Antragsgegner zum Einbau vorgesehenen Funkwasserzählers ist, wird deutlich, dass die Funkwasserzähler zahlreichen Richtlinien und DINVorschriften genügen müssen, um eingebaut werden zu dürfen. Der zum Einbau vorgesehene Typ „Hydrus 2.0, Typ 173“ hat eine förmliche EU-Konformitätserklärung des Herstellers, worin jener diesem bestätigt, dass der Gegenstand die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erfülle. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen belastbaren Anhalt, dass die Geräte Schutzstandards nicht entsprechen würden oder tatsächlich zu einer gesundheitsgefährdenden Belastung im Wasser führen könnten. Welche „Richtlinien der Baubiologie“ die Antragstellerseite in diesem Zusammenhang anführt, wird nicht näher erläutert. Die weiteren allgemeinen Ausführungen zur Gefährlichkeit von Ultraschallwellen vermögen gleichfalls nicht eine Gefährlichkeit der konkreten Geräte zu begründen. Die unterschiedliche Behandlung der Antragstellerin im Verhältnis zu anderen Bürgern der Stadt …, die nicht im Verbandsgebiet des Antragsgegners wohnen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Regelung gibt einen grundsätzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung nur gegenüber demselben Hoheitsträger. Eine Ungleichbehandlung durch den Antragsgegner wird aber schon nicht geltend gemacht. Ein Verstoß gegen die Staatszielbestimmung nach Art. 20a GG kann nicht angenommen werden. Soweit die Antragstellerseite davon auszugehen scheint, dass durch den Einsatz der Funkwasserzähler die natürliche Lebensgrundlage Wasser beeinträchtigt würde, ist dies nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen. Nicht geteilt wird weiter, die Ansicht, dass der Antragsgegner der Antragstellerin durch das Schreiben vom 22. Juli 2024 eine Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwGO erteilt hätte, den neuen Wasserzähler ohne aktivierte Datenfernauslesung einzubauen. Das als Anlage K8 beigefügte Schreiben des Antragsgegners vom 22. Juli 2024, welches an den Bevollmächtigten adressiert war, betrifft zum einen eine andere Person ( …, …). Zum anderen lässt sich dem Schreiben auch inhaltlich keine Zusicherung entnehmen. Da weitere Bedenken gegen den Bescheid – insbesondere gegen Ziffern 3 und 4 – weder vorgetragen noch ersichtlich sind, konnte der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Erfolg haben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ½ des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren beträgt. Im Hauptsacheverfahren AN 1 K 24.2362 war der Streitwert auf 5.000,00 EUR vorläufig festgesetzt worden, was der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 4.9.2023 – 4 ZB 23.1056 – juris) entspricht. 5. Insofern die Antragstellerseite entgegen der unklaren Formulierung („das Klageverfahren auszusetzen“) auch im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Aussetzung nach § 94 VwGO beantragt haben sollte, hielt die Kammer diese im Hinblick auf die Vorlage des Landgerichts St. Pölten zum Europäischen Gerichtshof (Az. C-468/24) im Rahmen ihres Ermessens nicht für angezeigt. Zum einen läuft eine Aussetzung dem besonderen Eilbedürfnis eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zuwider (vgl. Rudisile in: Schoch/Scheider, Verwaltungsrecht, Stand: 45. EL Januar 2024, § 94 VwGO Rn. 12). Zum anderen hat die Antragstellerseite eine Vorgreiflichkeit des Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof bezüglich hier relevanter Regelungen im Hinblick auf die europarechtlichen Fragestellungen nicht ausreichend dargetan. Die Regelung des Art. 24 Abs. 4 GO, die die Antragstellerseite in diesem Zusammenhang nennt, ist nicht unmittelbar entscheidungserheblich. Der Antragsgegner hat sich für den Erlass seiner Satzung auf Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 bis Abs. 3 GO berufen. Dass auch gegen diese Vorschriften europarechtliche Bedenken bestehen, hat die Antragstellerseite ebenso wenig geltend gemacht, wie bezüglich der weiteren bundesrechtlichen Vorschriften, die den Einsatz und Betrieb eines solchen Geräts regeln (vgl. BayVerfGH, E.v. 26.4.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris Rn. 52ff. zu den einzelnen Regelungen). Eine zwingende Vorlage zum EuGH nach Art. 267 AEUV schied schon vor dem Hintergrund aus, dass das hiesige Gericht nicht letztinstanzlich entscheidet und daher keine Vorlagepflicht besteht. Eine Erforderlichkeit einer Vorlage wurde im Übrigen nicht gesehen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Aussetzung verwiesen werden.