Urteil
AN 17 K 24.211
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich ergeben, wenn eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist. Das ist der Fall, wenn der Gegenstand bzw. der Umfang der Baugenehmigung und damit das nachbarliche Störpotenzial nicht eindeutig feststeht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein benachbarter Gewerbetreibender hat es grundsätzlich hinzunehmen, dass ein hinzukommender Betrieb zusätzlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße hervorruft. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich ergeben, wenn eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist. Das ist der Fall, wenn der Gegenstand bzw. der Umfang der Baugenehmigung und damit das nachbarliche Störpotenzial nicht eindeutig feststeht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein benachbarter Gewerbetreibender hat es grundsätzlich hinzunehmen, dass ein hinzukommender Betrieb zusätzlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße hervorruft. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung der Beklagten vom 5. Januar 2024 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger können als Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich gerade aus der Verletzung solcher Normen ergibt, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – m.w.N.; B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris). Hinzu kommt, dass nur ein solcher Verstoß gerügt werden kann, zu dem die Baugenehmigung auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören. Die Baugenehmigung wurde vorliegend rechtmäßig im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erlassen. Prüfgegenstand waren daher nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) und die Vorschriften über die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Gemessen hieran werden durch die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte verletzt, auf die sich die Kläger berufen könnten. a) Eine Rechtverletzung der Kläger ergibt sich nicht aus einem Verstoß der Baugenehmigung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Eine Baugenehmigung muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sein, sodass der Nachbar aus ihr eindeutig das Maß seiner Betroffenheit erkennen kann. Diese Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung oder Heranziehung der Bauvorlagen – entnommen werden können. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kann grundsätzlich daraus hergeleitet werden, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn wegen Fehlens, Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit der Bauvorlagen, zu denen bei gewerblichen Nutzungen auch die Betriebsbeschreibung zählt, bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand bzw. der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials nicht eindeutig feststeht und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris; VG Ansbach, U.v. 6.7.2021 – AN 17 K 17.02106 –, das den Fall einer gänzlich fehlenden Betriebsbeschreibung zum Gegenstand hat). Das Gericht geht vorliegend nicht von einer zur Rechtwidrigkeit führenden Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung aus. Teil der Baugenehmigung ist die Betriebsbeschreibung vom 18. September 2023, die den Genehmigungsstempel der Beklagten trägt. In ihr finden sich Angaben zu den von den Beigeladenen erwarteten Fahrzeugbewegungen bzw. der Anzahl der An- und Abfahrten. Der Klägervertreterin ist zuzustimmen, dass eine Betriebsbeschreibung untauglich zur Bestimmung des Störgrades eines Vorhabens ist, wenn sie grob falsche, die Realität nicht abbildende Angaben enthält. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass eine Betriebsbeschreibung bei einem Gewerbebetrieb hinsichtlich bestimmter Umstände wie der Kundenzahl und der damit verbundenen Anzahl an- und abfahrender Fahrzeuge notwendigerweise Prognosen und Schätzungen enthält, da sie vor Erteilung der Baugenehmigung und damit vor Nutzungsaufnahme erstellt wird, sich die tatsächlichen Kundenzahlen aber erst nach Nutzungsaufnahme zeigen und zudem starken Schwankungen unterliegen können. Daher dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit dieser Angaben in der Betriebsbeschreibung nicht überzogen werden. Vorliegend wird der streitgegenständliche … der Beigeladenen mit einer Verkaufsfläche von unter 100 m² betrieben, es handelt sich mithin um ein sehr kleines Ladengeschäft, in dem sich schon aufgrund der geringen Verkaufsfläche und des daher überschaubaren Sortiments keine größere Verkaufsdynamik erzielen lassen dürfte. Insofern erscheint die in der Betriebsbeschreibung genannte Größe von fünf bis zehn Fahrzeugen pro Tag jedenfalls nicht derart aus der Luft gegriffen, dass sie zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen würde. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass abweichend von der Betriebsbeschreibung eine deutlich größere Anzahl an Fahrzeugen zu erwarten und die Baugenehmigung hinsichtlich dieser Annahme unbestimmt sei, könnten sich die Kläger hierauf nicht berufen. Die Kläger wenden sich letztlich gegen das ordnungswidrige Parkverhalten der an- und abfahrenden Kunden und Lieferanten, welches nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist und von ihr nicht legalisiert wird. Selbst wenn daher eine deutlich größere Anzahl an Fahrzeugen den Laden frequentieren würde, müssten die Fahrer sich an die für alle geltenden Parkvorschriften halten und dürften die Einfahrt zur klägerischen Fahrschule nicht blockieren. b) Ein Gebietserhaltungsanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer besonderen persönlichen Betroffenheit Nachbarn desselben Plangebiets einen Abwehranspruch gegen das Eindringen gebietsfremder Nutzungen und die (schleichende) Umwandlung des Gebietscharakters einräumt, steht den Klägern nicht zur Seite. Gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens, das sich im unbeplanten Innenbereich der Stadt … befindet, und sich insofern nach § 34 BauGB beurteilt, bestehen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keine Bedenken. Dabei kann für die hier zu beantwortende Frage eine genauere Qualifizierung der näheren baulichen Umgebung dahinstehen. Sollte diese einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung dergestalt ähneln, dass von einem faktischen Baugebiet auszugehen wäre und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung insofern nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der einschlägigen Vorschrift der Baunutzungsverordnung beurteilen würde, so dürfte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen auf dem klägerischen Grundstück und auf dem streitgegenständlichen Grundstück durch die … und aufgrund der sich direkt südlich der Kläger befindlichen Polizeiinspektion am ehesten von einem faktischen Mischgebiet auszugehen sein, was auch die Beklagte angenommen hat. Das streitgegenständliche Vorhaben wäre hier als kleiner Einzelhandel allgemein zulässig, sodass ein Gebietserhaltungsanspruch ausscheidet. Geht man bei der näheren Umgebung von einer Gemengelage aus, besteht ebenfalls kein Gebietserhaltungsanspruch, da es schon an einem zu erhaltenden einheitlichen Baugebiet fehlt. c) Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung berufen, welches für Vorhaben in einem faktischen Baugebiet über § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und für Vorhaben in einer Gemengelade über den Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Eingang in die Zulässigkeitsprüfung findet. Danach ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für den Nachbarn unter Berücksichtigung des Charakters der näheren Umgebung die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, oder wenn sich das Vorhaben selbst solchen Belästigungen oder Störungen aussetzt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 9 CS 22.3 – juris Rn. 24). Hinsichtlich der Problematik des Parksuchverkehrs kann zwar ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Frage kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 20; B.v. 30.1.2018 – 15 ZB 17.1459 – juris Rn. 11). Gleichwohl hat es ein Gewerbetreibender – die Kläger führen mit ihrer Fahrschule ein solches Gewerbe – grundsätzlich hinzunehmen, dass ein hinzukommender Betrieb zusätzlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße hervorruft. Entscheidend ist im vorliegenden Fall indes, dass – selbst wenn durch den … der Beigeladenen zusätzlicher Verkehr in erheblichem Umfang hervorgerufen werden sollte –, die Kunden und Lieferanten ihre Fahrzeuge so oder so nicht in der Einfahrt zur klägerischen Fahrschule parken dürfen. Dieses ist nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung und wird nicht von ihr legalisiert, sondern stellt – wie oben dargestellt – ein von der Baugenehmigung nicht gedecktes, ordnungswidriges Verhalten dar. Auch wenn ein zusätzlicher Verkehr durch den Laden der Beigeladenen ausgelöst werden mag, trifft jeden Verkehrsteilnehmer, der den … anfährt, die straßenverkehrsrechtliche Pflicht, sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken. Ein Verstoß hiergegen stellt ein individuelles Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer dar, ist aber nicht gleichsam in der Baugenehmigung angelegt, geschweige denn mit ihr genehmigt. Der … der Beigeladenen verhält sich daher in seiner genehmigten Form gegen die Kläger nicht rücksichtslos. Die Klage war nach alledem abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Kosten der unterliegende Teil trägt. Es entsprach nach § 162 Abs. 3 VwGO billigem Ermessen, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie in der mündlichen Verhandlung keinen Klageantrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.