Beschluss
AN 11 S 24.2336
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ausschlaggebende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge ist die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts, wobei der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen und die elterliche Verantwortung aktiv wahrnehmen muss; der Anteil des Ausländers darf insgesamt nicht so gestaltet sein, dass dafür ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist, sondern je nach Alter des Kindes außer Unterhaltszahlungen gelegentliche Besuche oder schriftliche oder fernmündliche Kontakte genügen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird vor dem Ersuchen um gerichtlichen Rechtsschutz die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bei der Behörde beantragt, fehlt es dafür - jedenfalls im Hinblick auf § 38a AufenthG auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben - an einem Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beabsichtigt hat sich die Anhörung im Verwaltungsverfahren auch auf dieses zu beziehen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausschlaggebende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge ist die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts, wobei der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen und die elterliche Verantwortung aktiv wahrnehmen muss; der Anteil des Ausländers darf insgesamt nicht so gestaltet sein, dass dafür ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist, sondern je nach Alter des Kindes außer Unterhaltszahlungen gelegentliche Besuche oder schriftliche oder fernmündliche Kontakte genügen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wird vor dem Ersuchen um gerichtlichen Rechtsschutz die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bei der Behörde beantragt, fehlt es dafür - jedenfalls im Hinblick auf § 38a AufenthG auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben - an einem Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ist der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beabsichtigt hat sich die Anhörung im Verwaltungsverfahren auch auf dieses zu beziehen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 1.Der Antrag wird abgelehnt. 2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Antragsteller ist vietnamesischer Staatsangehöriger und reiste am 26. Juni 2018 mit einer tschechischen Daueraufenthaltskarte-EU nach der RL 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. August 2018 wurde dem Antragsteller eine bis zum 27. Juni 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 38a i.V.m. § 39 AufenthG erteilt. Seit dem … ist der Antragsteller mit der vietnamesischen Staatsangehörigen Frau …, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, verheiratet. Am … wurde die gemeinsame Tochter (* …*) geboren, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Am 11. Dezember 2019 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Führung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Kind erteilt (befristet bis 10.12.2022). Am 2. Dezember 2020 ist der Antragsteller nach Aktenlage aus der Ehewohnung in … (* …*) aus- und nach … gezogen. Am 2. November 2022 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Dem Antragsteller wurde hieraufhin eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Bei einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 2. November 2022 konnte der Antragsteller – trotz entsprechender Anforderung – kein aktuelles Schreiben des Jugendamtes zum Nachweis einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung vorlegen. Zum Folgetermin am 21. Dezember 2022 sowie erneut am 29. November 2023 ist der Antragsteller nach Aktenlage nicht erschienen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 19. April 2023 wurde gegen den Antragsteller wegen Fahrens trotz Fahrverbots eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Fahrverbot für die Dauer von vier Monaten verhängt. Mit Schreiben vom 15. April 2024 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen und den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufzufordern. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Daraufhin ging bei der Antragsgegnerin auf Veranlassung des Antragstellers ein Schreiben des Jugendamtes der Stadt … vom 22. Mai 2024 ein. Darin wird im Wesentlichen bestätigt, dass beide Eltern sorgeberechtigt sind, ein verlässlicher und regelmäßiger persönlicher Kontakt mit der Tochter aber laut der Kindsmutter seit längerem nicht bestehe. Auch der Kläger habe ausweislich der Stellungnahme gegenüber dem Jugendamt geschildert, dass in den letzten Jahren nur wenig persönliche Kontakte zu seiner Tochter stattgefunden hätten; sie hätten gelegentlich über Videoanrufe Kontakt miteinander; seit März 2024 zahle er regelmäßig 300 EUR Unterhalt für seine Tochter. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2024 wurde die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde unter Fristsetzung aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen, widrigenfalls wurde ihm die zwangsweise Abschiebung insbesondere nach Tschechien angedroht (Ziffer 2 und 3). Für den Fall, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Ausreisepflicht nachkommt und sein Aufenthalt zwangsweise durch Abschiebung beendet werden müsse, werde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das auf die Dauer von zwei Jahren nach erfolgter Abschiebung befristet werde (Ziffer 4). Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG seien vorliegend nicht erfüllt, denn der Antragsteller übe die Personensorge für seine Tochter nicht aus. Nach Aktenlage sei von einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung sowie von der tatsächlichen Ausübung der Personensorge derzeit nicht auszugehen, insbesondere sei die von ihm mehrfach angeforderte jugendamtliche Bestätigung einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung zu seiner Tochter nicht vorgelegt worden. Da der Antragsteller seinen Wohnsitz, wie dem Melderegister zu entnehmen sei, am 2. Dezember 2020 von … (* …*) nach … verlegt habe, sei auch aufgrund der großen räumlichen Entfernung zwischen seinem aktuellen Wohnort und dem seiner Tochter naheliegend davon auszugehen, dass er seine weitere Lebensplanung so ausgerichtet habe, dass ein enger und regelmäßiger Kontakt zu seiner Tochter darin nicht vorgesehen sei. Ein anderer Aufenthaltszweck sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Mit dieser Entscheidung sei der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG). Diese vollziehbare Ausreiseverpflichtung habe er innerhalb der gesetzten Ausreisefrist zu erfüllen (§ 50 Abs. 2 AufenthG), widrigenfalls werde ihm die zwangsweise Abschiebung insbesondere nach Tschechien angedroht (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Im Falle einer Abschiebung werde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und – unter Abwägung aller bekannten für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände – in Ausübung des eingeräumten Ermessens für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgter Abschiebung befristet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG). Bei der Bemessung der Frist seien auch die persönlichen Interessen des Antragstellers, insbesondere seine angegebenen familiären Umstände bzw. bestehenden sozialen Bindungen, zu berücksichtigen. Die Tochter des Antragstellers lebe im Bundesgebiet, auch wenn er derzeit keinen engen Kontakt zu ihr pflege. Die Frist von zwei Jahren werde als angemessen, aber auch ausreichend gesehen, um den mit der Abschiebung verfolgten Zweck zu erreichen. Auf die Begründung des Bescheids im Einzelnen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. September 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben (AN 11 K 24.2337) gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 14. August 2024 und Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu verlängern sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf null Monate nach der Abschiebung zu bestimmen. Hilfsweise wurde beantragt, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zu erteilen. Ferner wurde beantragt, Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. September 2024 gegen die Verfügung vom 14. August 2024, zugestellt am 19. August 2024, wird angeordnet. Zur Begründung der Klage sowie des Eilantrags wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Antragsteller habe zwar in der Vergangenheit nicht regelmäßig persönlichen Kontakt zu seiner Tochter gehabt. Er sei aber der Mitinhaber der Personensorge für seine Tochter und übe diese auch aus. Die Eheleute (und Kindseltern) hätten in der Vergangenheit keine Umgangsregelung vereinbart, sodass der Antragsteller seine Tochter immer erst dann besucht habe, wenn er einige Tage frei gehabt habe. Nun hätten die Kindseltern eine Regelung getroffen, wie der Umgang besser und regelmäßiger gestaltet werden könne und die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Kind intensiver werde. Seit dem 20. August 2024 habe der Kontakt in dem Umfang gemäß der Vereinbarung der Kindseltern vom 6. September 2024 stattgefunden. Mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Antragstellers würde das Kindeswohl sehr gefährdet, weil das Kind den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung häufig nicht als solchen begreifen und als endgültigen Verlust erfahren würde (BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08). Die Tochter freue sich jedes Mal sehr, wenn der Antragsteller sie besuche bzw. mit ihr Zeit verbringe. Die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind könne nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit sei und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar sei. Die Vereinbarung der Kindseltern (der Klageschrift beigefügt) hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass der Antragsteller seine Tochter jedes zweite Wochenende treffen dürfe und müsse und in ihrer Nähe (max. 150 km Entfernung) wohnen müsse, er dürfe sie täglich abends anrufen. Ausweislich einer nicht handschriftlich unterschriebenen, ausgedruckten Bestätigung der Kindsmutter habe sich der Antragsteller seit dem 20. August 2024 an die Vereinbarung gehalten; die Tochter brauche ihren Vater an ihrer Seite, weswegen gehofft werde, dass dieser nicht abgeschoben werde. Das Interesse des Antragstellers und seines Kindes überwiege zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers das Vollzugsinteresse, sodass auch der Antrag im Eilrechtsschutz begründet sei. Der Antragsteller wolle Deutschland auf jeden Fall freiwillig nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen Antrag verlassen. Eine Abschiebung sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 beantragte die Antragsgegnerin Antragsablehnung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass erst unter dem Eindruck der Behördenentscheidung eine neue Vereinbarung zum regelmäßigen Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter getroffen worden sei. Es bestünden zunächst Zweifel darüber, ob die Vereinbarung in erster Linie zum Zweck des Erhalts des Aufenthaltsrechts des Antragstellers geschlossen worden sei. Weiter sei nicht gesichert, ob der Antragsteller die Tochter inzwischen wirklich vereinbarungsgemäß treffe, die vorgelegte Bestätigung durch die Kindsmutter sei nur ein ausgedruckter Text, jedenfalls nicht von ihr unterzeichnet. Es bestehe weiterhin derzeit kein schützenswertes Vater-Kind-Verhältnis. Zum einen wohne der Antragsteller nach Aktenlage weiterhin in …, also mehr als 450 Straßenkilometer entfernt vom Wohnort seiner Tochter. Doch selbst wenn der Umgang regelmäßig erfolgen sollte, läge damit lediglich eine Begegnungsgemeinschaft vor, welche keinen Rechtsanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG begründe, und keine tatsächliche Sorgeausübung; diese zeichne sich durch das Kümmern um alle Belange des täglichen Lebens des Kindes aus. Nach alledem sei am streitgegenständlichen Bescheid festzuhalten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 teilte die Antragsgegnerin ergänzend mit, dass das gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vorgesehene Anhörungsverfahren hinsichtlich des mit Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids erlassenen und auf zwei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots vorsorglich nachgeholt worden sei, da es im ersten Anhörungsschreiben vom 15. April 2024 keine Erwähnung gefunden habe. Hierzu sei die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2024 (zugestellt über beA am selben Tage) nochmals über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt und es sei ihr unter Fristsetzung bis 15. Januar 2025 Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden; eine ergebnisoffene Würdigung ihrer Stellungnahme sei zugesichert worden. Von der Gegenseite sei keine Reaktion erfolgt. Da auch im nachgeholten Anhörungsverfahren keine weiteren Umstände zugunsten des Antragstellers geltend gemacht worden seien, bestehe zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung kein Anlass. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend mit, dass dieser weiterhin mit seiner Ehefrau verheiratet sei. Mit ihr habe er am 6. September 2024 eine Vereinbarung getroffen und übe seitdem regelmäßig Umgang mit dem Kind aus. Er wolle auch in die Nähe des Kindes umziehen, besitze aber zurzeit lediglich eine Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, sodass er bis heute weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle in … oder in der Nähe finde. Kurzzeitig hätten die Eheleute versucht, sich wieder zu versöhnen, was allerdings gescheitert sei. In Kürze werde eine Bescheinigung der Ehefrau des Antragstellers über die stattgefundenen Umgänge nachgereicht. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 übersandte die Bevollmächtigte des Antragstellers ein Schreiben der Ehefrau des Antragstellers. Diese bestätigt handschriftlich, dass sich der Antragsteller an den Vertrag (vom 6.9.2024) halte. Er rufe die gemeinsame Tochter täglich an und ziehe auch demnächst wieder zurück in die Nähe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte (auch im Verfahren AN 11 K 24.2337) und die beigezogene Behördenakte. II. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichtet auf Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. August 2024 und Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu verlängern sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate nach der Abschiebung zu bestimmen, hilfsweise ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zu erteilen. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist bei summarischer Prüfung zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Zunächst ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wendet. In Abgrenzung zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dann statthaft, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine der nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG gesetzlich vorgesehenen Fiktionswirkungen ausgelöst hat, die durch die Ablehnung beendet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2006 – 24 C 06.954 – juris Rn. 11). Nur in diesem Falle hat der Antragsteller eine Rechtsposition inne, die ihm für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der am 2. November 2022 gestellte Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis führte zu dem Eintritt von Fortgeltungswirkungen nach § 81 AufenthG. Denn wenn ein Ausländer – wie hier der Antragsteller – vor Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Ebenso statthaft ist der Antrag, soweit sich der Antragsteller gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet. Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt sich hinsichtlich des in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Hiernach hat eine Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. b. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend keinen Erfolg. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, da auch die Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2024 rechtmäßig ergangen und der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). aa. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Hiernach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Bei summarischer Prüfung sind die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliegend nicht erfüllt, denn der Antragsteller übt die Personensorge für seine Tochter bei summarischer Prüfung nicht tatsächlich aus. Zwar ist der Antragsteller nach Aktenlage gemeinsam mit der Kindsmutter formal sorgeberechtigt. Ausschlaggebend ist jedoch die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts, wobei der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen und die elterliche Verantwortung aktiv wahrnehmen muss (vgl. Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand: 1.7.2024, § 28 AufenthG Rn. 15; Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.10.2024, § 28 AufenthG Rn. 24a, jeweils m.w.N.). Bei nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Eltern sind intensive persönliche Kontakte und ein erheblicher Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes erforderlich, wobei es auf eine persönliche Verbundenheit ankommt, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, a.a.O., § 28 AufenthG Rn. 15 m.V.a. BVerfG (Kammer), B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – BVerfGK 7, 49-61 sowie OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.5.2017 – OVG 11 N 44.17 – BeckRS 2017, 111204). Insgesamt darf der Anteil des Ausländers nicht so gestaltet sein, dass dafür ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist, sondern je nach Alter des Kindes außer Unterhaltszahlungen gelegentliche Besuche oder schriftliche oder fernmündliche Kontakte genügen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 28 AufenthG Rn. 29). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, a.a.O., § 28 AufenthG Rn. 30). Vorliegend ist nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter derzeit ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Der Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt … vom 22. Mai 2024 (Bl. 144 der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller laut Angaben der Kindsmutter in den letzten Jahren zu seiner Tochter keinen verlässlichen und regelmäßigen persönlichen Kontakt gesucht habe; in den letzten Monaten hätten der Antragsteller und seine Tochter ca. zwei bis drei Videoanrufe im Monat geführt. Auch der Antragsteller selbst habe ausweislich der Stellungnahme gegenüber dem Jugendamt geschildert, dass in den letzten Jahren nur wenig persönliche Kontakte zu seiner Tochter stattgefunden hätten; sie hätten gelegentlich über Videoanrufe Kontakt; seit März 2024 zahle er regelmäßig 300 EUR Unterhalt für seine Tochter. Zwar haben die Kindseltern am 6. September 2024 eine Vereinbarung über den Umfang des Kontakts zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter getroffen. Ausweislich dieser Vereinbarung hat der Antragsteller jedes zweite Wochenende das Recht und die Pflicht, mit seiner Tochter Zeit zu verbringen; er müsse in der Nähe seiner Tochter wohnen (max. 150 Kilometer Entfernung); er sei berechtigt, seine Tochter jeden Tag per Videoanruf/Anruf zu kontaktieren. Die im Gerichtsverfahren eingereichte „Bestätigung“, wonach sich der Antragsteller seit dem 20. August 2024 an die Vereinbarung gehalten habe, ist jedoch weder mit einem Datum versehen noch unterschrieben und lässt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Aktenlage weiterhin in … hat – mithin ca. 450 Kilometer von dem Wohnort seiner Tochter entfernt, wobei Schwierigkeiten hinsichtlich eines beabsichtigten Umzugs nicht näher glaubhaft gemacht wurden – Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Aussage aufkommen. Überdies wurde die Vereinbarung zwischen den Kindseltern erst getroffen, als der streitgegenständliche Bescheid bereits ergangen war. Auch die Bevollmächtigte des Antragstellers führt mit Schreiben vom 30. Januar 2025 aus, dass der Antragsteller seit dem Zustandekommen der Vereinbarung regelmäßig Umgang mit seinem Kind ausübe. Nichts Anderes ist der mit Schreiben vom 14. Februar 2025 eingereichten Bestätigung der Kindsmutter zu entnehmen. Es spricht vor diesem Hintergrund Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nunmehr bestrebt ist, die Beziehung zu seiner deutschen Tochter nicht zuletzt deshalb zu intensivieren, um seinen Aufenthalt in Deutschland sichern zu können. Selbst wenn es auch in der Vergangenheit bereits zu gelegentlichen persönlichen Zusammentreffen gekommen sein sollte, würde dies nicht genügen, um die Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die gelegentlichen Videoanrufe, durch die der (lose) Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter im Wesentlichen geprägt ist, nicht vom Herkunftsland des Antragstellers aus weitergeführt werden können, sodass auch eine weitere Kontaktanbahnung nicht schutzwürdig erscheint. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestützt auf einen anderen Aufenthaltszweck. Insbesondere hat er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG nach Aktenlage nicht gegenüber der Antragsgegnerin gestellt, sodass ihm hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – juris Rn. 8). An dem Antragserfordernis gegenüber der Behörde ändert auch der Umstand nichts, dass § 38a AufenthG die Mobilitätsregelungen in Kapitel III der Daueraufenthaltsrichtlinie (2003/109/EG) umsetzt. Denn auch Art. 7 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie verlangt die Stellung eines Antrags, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG benennt die sieben nach dem Aufenthaltsgesetz zu erteilenden Aufenthaltstitel: Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt (sog. Trennungsprinzip) (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 4 AufenthG Rn. 47; Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand: 1.7.2024, § 81 AufenthG Rn. 6). Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 2. November 2022 als Aufenthaltszweck „Familie“ angegeben und nicht das Kreuzchen bei „Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU“ gesetzt. Die Antragsgegnerin war daher nach vorläufiger Einschätzung der Kammer nicht verpflichtet, über das Vorliegen anderer Aufenthaltszwecke zu entscheiden, zumal die dem Antragsteller zeitlich vorangehende Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zum Zwecke des Familienzusammenhangs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) erteilt worden war. bb. Auch gegen die zur Durchsetzung der sich nach § 50 Abs. 1 AufenthG ergebenden Ausreisepflicht ergangene Ausreiseaufforderung (Ziffer 2 des Bescheids) sowie die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar und die Ausreisefrist abgelaufen ist. Die Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 2 AufenthG ausreisepflichtig, da er über keinen Aufenthaltstitel (mehr) verfügt. Ebenso wenig ist bei summarischer Prüfung ein schwebender Antrag mit Fiktionswirkung, welcher der Durchsetzung der Ausreisepflicht entgegenstünde (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), gegeben. Denn die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit streitgegenständlichem Bescheid abgelehnt. Auch die familiäre Situation des Antragstellers, insbesondere das Kindeswohl (§ 59 Abs. 1 AufenthG), steht der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14; B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – juris Rn. 21), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7). Dabei ist auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EuGH, U.v. 18.10.2006 – C 46410/99 – juris Rn. 57 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes besitzt und somit maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen ist, ob eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 21.1.2020 – 11 S 3477/19 – juris Rn. 58 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze und Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls ist die Kammer bei summarischer Prüfung der Auffassung, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 7 EU-GR-Charta vorliegend dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller am 2. Dezember 2020 aus der Ehewohnung in … (* …*) aus- und nach … gezogen ist. Zu diesem Zeitpunkt war seine Tochter ein Jahr alt. Nach einem über mehrere Jahre dauernden sporadischen Kontakt insbesondere über Videotelefonie scheint er seit 20. August 2024 bzw. spätestens September 2024 – und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids – verstärkt die persönliche Beziehung zu seiner Tochter zu suchen. Wie ausgeführt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nunmehr bestrebt ist, die Beziehung zu seiner deutschen Tochter nicht zuletzt deshalb zu intensivieren, um seinen Aufenthalt in Deutschland sichern zu können. Insbesondere vor dem Hintergrund der auch bisher schon seit mehreren Jahren bestehenden räumlichen Trennung kann dem Antragsteller und seiner Tochter zugemutet werden, den Kontakt auch weiterhin über Fernkommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. cc. Schließlich dürfte auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids nach summarischer Prüfung rechtmäßig erfolgt sein. Der Erlass des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids stützt sich auf § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht formell rechtswidrig. Bei summarischer Prüfung wurde ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls geheilt nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 35, Huck in Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2020, § 28 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Die Anhörung muss sich demnach (auch) auf das beabsichtigte Einreise- und Aufenthaltsverbot beziehen (vgl. Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 11 AufenthG Rn. 47). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. April 2024 (Bl. 137 ff. der Behördenakte) wohl nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller nur unzureichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem sie ihm unter Angabe der wesentlichen Gründe lediglich mitgeteilt hat, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen und ihn – unter Androhung der Abschiebung – zur Ausreise aufzufordern. Da kein Hinweis auf die Anordnung und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots enthalten war, kam der Anhörung bei summarischer Prüfung nicht in vollem Umfang die nötige Warn- und Anstoßfunktion zu. Auch liegen keine besonderen Umstände des Einzelfalls i.S.d. Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG vor, aufgrund derer von der Anhörung hätte abgesehen werden können. Eine insoweit fehlende Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG wurde nach vorläufiger Auffassung des Gerichts jedoch nachgeholt gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Entscheidend ist insofern, dass eine wirksame Nachholung der Anhörung hinter den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht zurückbleiben darf und die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 45 Rn. 76; Schemmer in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.10.2024, § 45 Rn. 42.1, jeweils m.w.N.). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2024, § 45 VwVfG Rn. 93 m.w.N.; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 = BVerwGE 153, 367 Rn. 17). Diesen Anforderungen dürfte bereits die Antrags- und Klageerwiderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 in ausreichendem Maße gerecht werden. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass der Bescheid rechtskonform erlassen wurde. Die zu seinem Erlass führenden familiären Umstände des Antragstellers hinsichtlich seiner Tochter würden durch Klage und Antrag nicht in Frage gestellt. Im Anschluss an diese Feststellung setzt sich die Antragsgegnerin sowohl mit der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Vereinbarung der Kindseltern vom 6. September 2024 als auch mit der in ausgedruckter und nach dem Vortrag der Antragstellerseite von der Kindsmutter herrührenden Erklärung auseinander. Die Antragsgegnerin gelangt nach nochmaliger Würdigung und unter Berücksichtigung des neuen Tatsachenvortrags zu dem Ergebnis, dass selbst wenn der Umgang aktuell regelmäßig erfolgen sollte, damit lediglich eine Begegnungsgemeinschaft vorliege, welche keinen Rechtsanspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG begründe, und keine tatsächliche Sorgeausübung. Anhand dieser detaillierten Ausführungen der Antragsgegnerin ist ersichtlich, dass sie den Vortrag der Antragstellerbevollmächtigten zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Gegenseite zu überprüfen, und gleichwohl weiterhin an dem streitgegenständlichen Bescheid festhält. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 die unterbliebene Anhörung nachgeholt, indem sie der Bevollmächtigten des Antragstellers ausdrücklich und unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des Erlasses und der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eingeräumt und dabei darauf hingewiesen hat, die Stellungnahme nach Eingang ergebnisoffen zu würdigen. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 47; U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris Rn. 59 m.w.N.). Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist des nur für den Fall der Abschiebung angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von zwei Jahren ist bei summarischer Prüfung gerichtlich nicht zu beanstanden, insbesondere wurde die familiäre Situation des Antragstellers gewürdigt. Durchgreifende Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerseite geltend gemacht. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).