Urteil
AN 15 K 24.620
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Sitzblockade, die primär auf die gezielte und bewusste Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter ausgerichtet ist, überschreitet den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn diese Beeinträchtigung nicht bloße unvermeidbare Nebenfolge, sondern zentrales Mittel der Protestaktion ist. (Rn. 57 – 60) (red. LS Mendim Ukaj)
2. Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) umfasst grundsätzlich das Recht auf Wahl von Ort und Zeit. Eine Verlegung einer unangemeldeten, spontanen Versammlung von der Fahrbahn auf den Gehweg ist jedoch eine zulässige Beschränkung nach Art. 15 Abs. 1, 4 BayVersG, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. (Rn. 56) (Rn. 63 – 64) (red. LS Mendim Ukaj)
3. Im Rahmen der praktischen Konkordanz überwiegt bei der Folgenabwägung in einem Verfahren über die Kostentragungspflicht für das Wegtragen von Teilnehmern einer spontanen Versammlung das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse zahlreicher Verkehrsteilnehmer an körperlicher Unversehrtheit und an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestimmungsrecht über den Versammlungsort. (Rn. 56 und 58 – 60) (red. LS Mendim Ukaj)
4. Das allgemeine Polizeirecht findet auf versammlungsbezogene Sachverhalte ergänzend Anwendung, wenn das Versammlungsrecht keine Regelung für die konkrete Gefahrenlage enthält. (Rn. 61) (red. LS Mendim Ukaj)
5. Soweit Teilnehmer einer Sitzblockade in Kenntnis einer polizeilichen Anordnung bewusst die Hinnahme unmittelbaren Zwangs statt freiwilliger Befolgung der Anordnung wählen, ist die zwangsweise Vornahme der polizeilichen Amtshandlung nach pflichtgemäßem Ermessen zulässig und geboten. (Rn. 86 – 92) (red. LS Mendim Ukaj)
6. Die zwangsweise Durchsetzung einer rechtmäßigen Versammlungsbeschränkung durch Wegtragen ist rechtmäßig, wenn die Maßnahme ordnungsgemäß angedroht, erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere ist sie geeignet, eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen, ein milderes, gleich wirksames Mittel nicht besteht und das eingesetzte Zwangsmittel auch in seiner Intensität angemessen bleibt. (Rn. 64 und 77 – 92) (red. LS Mendim Ukaj)
7. Die Festsetzung und Erhebung einer angemessenen Gebühr für den Aufwand der polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahme ist Folge der rechtmäßigen Auflösung der Sitzblockade. (Rn. 93 – 108) (red. LS Mendim Ukaj)
8. Bei der Anfechtung von Kostenbescheiden ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld maßgeblich, nicht die letzte Behördenentscheidung. (Rn. 35 – 37) (red. LS Mendim Ukaj)
9. Der Konnexitätsgrundsatz gem. Art. 16 Abs. 5 KostG schließt die Kostenerhebung für eine Amtshandlung aus, wenn diese bei rechtmäßiger Sachbehandlung nicht hätte entstehen dürfen. Hieraus folgt die Erforderlichkeit der Rechtmäßigkeit sowohl der Primärmaßnahme als auch der Vollstreckungshandlung. (Rn. 44 – 45) (Rn. 93 – 108) (red. LS Mendim Ukaj)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sitzblockade, die primär auf die gezielte und bewusste Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter ausgerichtet ist, überschreitet den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn diese Beeinträchtigung nicht bloße unvermeidbare Nebenfolge, sondern zentrales Mittel der Protestaktion ist. (Rn. 57 – 60) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) umfasst grundsätzlich das Recht auf Wahl von Ort und Zeit. Eine Verlegung einer unangemeldeten, spontanen Versammlung von der Fahrbahn auf den Gehweg ist jedoch eine zulässige Beschränkung nach Art. 15 Abs. 1, 4 BayVersG, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. (Rn. 56) (Rn. 63 – 64) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Im Rahmen der praktischen Konkordanz überwiegt bei der Folgenabwägung in einem Verfahren über die Kostentragungspflicht für das Wegtragen von Teilnehmern einer spontanen Versammlung das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse zahlreicher Verkehrsteilnehmer an körperlicher Unversehrtheit und an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestimmungsrecht über den Versammlungsort. (Rn. 56 und 58 – 60) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Das allgemeine Polizeirecht findet auf versammlungsbezogene Sachverhalte ergänzend Anwendung, wenn das Versammlungsrecht keine Regelung für die konkrete Gefahrenlage enthält. (Rn. 61) (red. LS Mendim Ukaj) 5. Soweit Teilnehmer einer Sitzblockade in Kenntnis einer polizeilichen Anordnung bewusst die Hinnahme unmittelbaren Zwangs statt freiwilliger Befolgung der Anordnung wählen, ist die zwangsweise Vornahme der polizeilichen Amtshandlung nach pflichtgemäßem Ermessen zulässig und geboten. (Rn. 86 – 92) (red. LS Mendim Ukaj) 6. Die zwangsweise Durchsetzung einer rechtmäßigen Versammlungsbeschränkung durch Wegtragen ist rechtmäßig, wenn die Maßnahme ordnungsgemäß angedroht, erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere ist sie geeignet, eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen, ein milderes, gleich wirksames Mittel nicht besteht und das eingesetzte Zwangsmittel auch in seiner Intensität angemessen bleibt. (Rn. 64 und 77 – 92) (red. LS Mendim Ukaj) 7. Die Festsetzung und Erhebung einer angemessenen Gebühr für den Aufwand der polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahme ist Folge der rechtmäßigen Auflösung der Sitzblockade. (Rn. 93 – 108) (red. LS Mendim Ukaj) 8. Bei der Anfechtung von Kostenbescheiden ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld maßgeblich, nicht die letzte Behördenentscheidung. (Rn. 35 – 37) (red. LS Mendim Ukaj) 9. Der Konnexitätsgrundsatz gem. Art. 16 Abs. 5 KostG schließt die Kostenerhebung für eine Amtshandlung aus, wenn diese bei rechtmäßiger Sachbehandlung nicht hätte entstehen dürfen. Hieraus folgt die Erforderlichkeit der Rechtmäßigkeit sowohl der Primärmaßnahme als auch der Vollstreckungshandlung. (Rn. 44 – 45) (Rn. 93 – 108) (red. LS Mendim Ukaj) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig. Sie war dem klägerischen (Kassations-)Begehren (§ 88 VwGO) entsprechend als statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) auszulegen. Es geht dem Kläger um die Aufhebung der Kostenrechnung vom 4. März 2024 als Leistungsbescheid iSv. Art. 23 Abs. 1 VwZVG. II. Die Klage erweist sich aber als unbegründet. Der angegriffene Kostenbescheid vom 4. März 2024 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig. Er verletzt den Kläger folglich nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies hat der Beklagte in der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vom 4. März 2024 rechtlich einwandfrei ausgeführt. Deshalb folgt das Gericht der Begründung des genannten Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist das Folgende auszuführen. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt im oben genannten Sinn ist abweichend vom die Anfechtungsklage betreffenden Regelfall nicht der der letzten Behördenentscheidung, sondern die Sach- und Rechtslage bei Entstehung der Kostenschuld. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, beantwortet nicht das Prozessrecht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern das einschlägige materielle Recht (vgl. BVerwG, NVwZ 2017, 485 Rn. 12 und NVwZ 1991, 360 = NJW 1991, 2584 Ls.; VGH Mannheim U.v. 3.5.2021 – 1 S 512/19). Derartiges gilt für das Gebührenrecht. Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme einer Amtshandlung verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 6.15 – NVwZ 2017, 485), ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld abzustellen (VGH Mannheim Urt. v. 3.5.2021 – 1 S 512/19, BeckRS 2021, 11956 Rn. 20, beck-online m.w.N.). Nach Art. 11 Satz 1 KostG (Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128)) entsteht der Kostenanspruch generell mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Entscheidend ist vorliegend insofern die Sach- und Rechtslage am Tag der Durchführung der polizeilichen Maßnahmen. 2. Die Regelung des Kostenbescheids basiert auf 75 Abs. 3 Satz 1, 93 Satz 1 PAG, § 1 Nr. 8, 2 PolKV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 KG. 3. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides bestehen nicht. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger unter dem 31. Januar 2024 zur in Aussicht genommenen Erhebung von Kosten iHv. 80,00 EUR angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). 4. Der angegriffene Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt in rechtmäßiger Weise einen Betrag von 80,00 EUR für das Wegtragen des Klägers von der Fahrbahn. a) Der Konnexitätsgrundsatz steht der Kostenerhebung nicht entgegen. Die zugrundeliegende Primärmaßnahme des Beklagten ist nach der Überzeugung der Kammer rechtmäßig erfolgt. Anders als auf der sekundären Ebene zwangsweiser Durchsetzung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr gilt auf der tertiären Ebene des Kostenersatzes nach zutreffender Ansicht der sog. Konnexitätsgrundsatz. Nach Art. 16 Abs. 5 KostG werden solche Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. In Rechnung gestellt werden können nur Kosten für rechtmäßige Amtshandlungen (Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 6. Aufl. 2023, PAG Art. 93 Rn. 28). Nach der jedenfalls in Bayern herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung impliziert dies nicht nur die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme (sekundäre Ebene), sondern auch die Rechtmäßigkeit des vollstreckten (primären oder Grund-) Verwaltungsakts (BHKM BayÖffR, 3. Teil. Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht Rn. 233, 423ff; BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 07.219 (Ls. 2) sowie B.v. 28.6.2019 – 10 C 18.375 – juris Rn. 6; mit Blick auf das Berliner Recht: VG Berlin, B.v. 21.9.2023 – VG 1 L 263/23 = BeckRS 2023, 26287 Rn. 13; a.A. wohl – freilich nicht zum bayerischen Landesrecht: BVerwG B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 = BeckRS 2021, 41201 Rn. 12). Im Übrigen konterkariert eine andere Betrachtung die Wertung das Ordnungswidrigkeitenrecht betreffender Rechtsprechung: Die Weigerung sich unverzüglich aus einer aufgelösten Versammlung zu entfernern kann danach nur mit Geldbuße bewehrt werden, wenn die Auflösung rechtmäßig war (BVerfG, B.v. 30.4.2007 – 1 BvR 1090/06 = NVwZ 2007,1180 (1181). b) Daneben sperrt hier die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts auch nicht den Rückgriff auf die Befugnisse aus dem Polizeiaufgabengesetz. Die eingesetzten Polizeibeamten konnten auf Basis des PAG tätig werden. (a) Die Kammer ist sich des Bezugs des Falls zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG bewusst. Sie sieht eine Versammlung in Form einer Sitzblockade auch nicht in jedem Fall und gleichermaßen automatisch vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Sie neigt aber dazu, die hiesige bewusste und zielgerichtete Beeinträchtigung Dritter schon vom Schutzbereich auszunehmen. (1) Dem Kläger und den weiteren an der Aktion vom Morgen des 17. August 2023 teilnehmenden Mitgliedern der Gruppe „Letzte Generation“ ist zuzugestehen, dass sie damit kollektiv Kritik an den Verhältnissen üben wollten – insb. an als unzureichend empfundenen Maßnahmen staatlicher Entscheidungsträger im Bereich der Umweltpolitik. Angesichts der beabsichtigten Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (Art. 2 Abs. 1 BayVersG) ist die Zusammenkunft zum Zweck des Protests am betreffenden Ort als Versammlung iSv. Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren (dazu inwieweit der Schutzbereich des Art. 8 GG Sitzblockaden umfasst: BVerfG, B.v. 24.10.2021 – 1 BvR1190/90 – juris Rn. 40ff; B.v. 7.3.2011 – 1 BvR 388/05 – juris Rn. 35; a.A.: Dürig/Herzog/Scholz/Depenheuer, 105. EL August 2024, GG Art. 8 Rn. 68; zum Meinungsstand iRd. § 240 StGB: Huber/Voßkuhle in Huber/Voßkuhle/Gusy, 8. Aufl. 2024, GG Art. 8 Rn. 79ff). (2) Das Treffen verliert den Schutz des Art. 8 GG auch nicht aufgrund etwaiger Unfriedlichkeit. Unfriedlich sind Versammlungen, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Dazu reicht für sich betrachtet aber nicht aus, dass es zu Behinderungen Dritter kommt, seien sie auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. Es muss sich zudem um eine kollektive Unfriedlichkeit handeln. Folglich muss die Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen (vgl. u.a. BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 u. a = BVerfGE 73, 206 [248] = NJW 1987, 43 (47); BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u. a. = NJW 2002, 1031; a.A. wohl VG Gießen, U.v. 4.3.2022 – 4 K 2855/21 – juris Rn. 78ff mit Verweis auf die einer Blockade bzw. Abseilaktion innewohnende Gefährlichkeit; in diese Richtung wohl auch: Dürig/Herzog/Scholz/Depenheuer, 105. EL August 2024, GG Art. 8 Rn. 68). Hingegen konstituiert es keine Unfriedlichkeit, wenn die Versammlung niederschwellige Einschränkungen verursacht, die Unbeteiligte ggf. als belästigend empfinden – selbst wenn das zugrundeliegende Verhalten strafrechtlich relevant sein sollte. (3) Im Übrigen schließt auch die Tatsache der fehlenden Anmeldung als Versammlung nicht aus, dass die Zusammenkunft in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fällt (BayVGH, B.v. 13.9.2023 – 10 CS 23.1650 – juris Rn. 41; BVerfGE 69, 315 [351] = NJW 1985, 2395; BVerfG, B.v. 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01 = NJW 2005, 353 Ls.3; B.v. 30.4.2007 – 1 BvR 1090/06 = NVwZ 2007,1180 (Ls. 1). Die Zusammenkunft verliert den Schutz aus Art. 8 GG erst mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (BVerfG, U.v. 11.11.1986 -1 BvR 713/83 u.a. = NJW 1987, 43 (47)). (4) Die Schutzbereichseröffnung ist auch nicht mit dem Argument zu verneinen, dass die Gruppe um den Kläger selbsthilfeähnlich Forderungen durchsetzen wollte. Zwar schützt Art. 8 Abs. 1 GG tatsächlich nicht die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, juris Rn. 44; U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 –, BVerfGE 73, 206-261, juris Rn. 89). Die Ausnahme greift aber nur, sofern die Protestierenden eine konkrete Forderung vor Ort durchsetzen wollten (BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, juris Rn. 44; B.v. 7.3.2011 − 1 BvR 388/05 –, BVerfGK 18, 365-377, juris Rn. 35). In dieser Konstellation tritt der Aspekt beabsichtigter Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung in den Hinter- und das „erpresserische“ Element bzw. die Verfolgung eigennütziger Ziele in den Vordergrund. Im Fall der Aktion vom Morgen des 17. August 2023 ist diese Ausnahme aber nicht erfüllt. Zwar hat die sich zur Zeit der Blockade „Letzte Generation“ bezeichnende Gruppierung (die heute als „Neue Generation“ auftritt) mehrere umweltpolitische Einzelziele proklamiert – u.a. die Forderung nach der Errichtung eines sog. Gesellschaftsrates (https://letztegeneration.org/gesellschaftsrat/; abgerufen am 1. April 2025) sowie Unterzeichnung eines Fossil Fuel Treaty (https://letztegeneration.org/der-elefant-im-raum/; abgerufen am 1. April 2025). Allerdings handelt es sich dabei schon nicht um ganz konkrete den Straßenverkehr betreffende Forderungen – erst Recht nicht solche, die in spezifischen örtlichen … Gegebenheiten wurzeln. Die Blockadeaktion diente ganz allgemein der Schaffung von Aufmerksamkeit. (5) Allerdings deckt die Versammlungsfreiheit zwar Behinderungen und Belästigungen Dritter, die sich typischerweise aus der Durchführung der Versammlung ergeben und ohne Nachteile für den Versammlungszweck faktisch unvermeidbar sind. So ist etwa einer Protestaktion anlässlich einer innerstädtischen Baumaßnahme immanent, dass sie einen örtlichen Bezug zu dieser Maßnahme aufweisen soll und dass damit angesichts der Innenstadt-Lage denknotwendig nicht wenige (unbeteiligte) Dritte betroffen sein werden. Vorliegend handelt es sich aber nicht um den „Normalfall“, in dem die praktische Konkordanz gebietet, die allgemeine Handlungsfreiheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten zu lassen – so dass sie etwa einen Demonstrationszug passieren lassen oder ihm ausweichen müssen. Es geht nicht darum, dass die Grundrechte der Nicht-Versammlungsteilnehmer – zu deren Sicherung versammlungsrechtliche Auflagen möglich sind – nur ausnahmsweise der Versammlungsfreiheit vorgehen. Denn es gilt das Gebot des „neminem laedere“: Freilich umfasst die Versammlungsfreiheit die Selbstbestimmung über Art und Ort der Veranstaltung (BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 = NJW 1985, 2395 (2396)). Sie impliziert ein Recht zur Mitbenutzung der im Allgemeingebrauch stehenden Straße. Demnach überschreitet es nicht schon den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG, wenn die Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit – wie regelmäßig und kaum vermeidbar – mit gewissen nötigenden Wirkungen in Form von Behinderungen einhergeht. Indes rechtfertigt Art. 8 GG solche Behinderungen und Zwangswirkungen nur, wenn sie sozial-adäquate Nebenfolge rechtmäßiger Demonstrationen sind und sich auch nicht mittels zumutbarer Auflagen vermeiden lassen. Anders liegt der Fall, wenn die Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt wird, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen (BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 u.a. = NJW 1987, S. 43 (47)). Die Versammlungsfreiheit vermittelt kein Recht, über alltägliche Belästigungen hinaus – wie das sich ungewollt dem Protest Dritter Ausgesetztsehen, aufgrund dessen man kurzzeitig anhalten oder der man ausweichen muss – in die Rechte Dritter einzugreifen (Dürig/Herzog/Scholz/Depenheuer, 105. EL Januar 2024, GG Art. 8 Rn. 62; in diese Richtung: BGH, U.v. 8.8.1969 – 2 StR 171/69 = NJW 1969, 1770 (1773); Rulinski in SächsVBl. 2024, 37; Naumann berichtet in BayVBl 2024, 373 (374), dass Prof. Schwarz (Universität Würzburg) Klimaprotest wie den hier behandelten nicht mehr als geschützte Versammlung betrachte, wenn sie Dritte zwangsweise als Instrument der eigenen Zielverfolgung „benutzten“; Dritte würden „durch das Meinungsoktroi der Demonstranten zum Objekt“ gemacht). Vorliegend bildet die Beeinträchtigung der Grundrechte der Nicht-Versammlungsteilnehmer nicht nur eine Nebenfolge der Versammlung. Der Kläger gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass man sich die betreffende Stelle bewusst ausgesucht habe. Es ging der Gruppierung um den Kläger nachgerade darum, über das Blockieren Unbeteiligter Aufmerksamkeit zu erlangen. In Rede steht nicht eine hinzunehmende punktuelle Beschränkung der Rechte Dritter. Vielmehr hat die Protest-Gruppe gezielt eine – was zwischen den Beteiligten nicht strittig geblieben ist – stark-frequentierte Straße gewählt und Dritte mit der Blockadeaktion bewusst für einen nicht unerheblichen Zeitraum an der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte gehindert – u.a. der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dabei diente die Aktion zwar der Teilhabe an der öffentlichen Willensbildung. Indes sollten vorwiegend die Nebenfolgen der Blockade – Straßensperrung und damit verbundene Implikationen – Aufmerksamkeit generieren und den vor allem an die Politik gerichteten Forderungen der „Letzten Generation“ Nachdruck zu verleihen. In der Konsequenz hinderte die Gruppe Dritte – solche die regelmäßig nicht politische Verantwortungsträger, mithin keine Adressaten der Forderungen sind – an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte; dies erfolgte ungeachtet dessen, ob die Dritten an der Versammlung teilnehmen mochten sowie dessen, ob sie deren Ziele und/oder die Mittel zur durch Durchsetzung derselben teilen. Es ist aber zweifelhaft, ob das Recht sich zu versammeln impliziert, Dritte ungefragt und für mehr als nur unerhebliche Zeiträume für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Dabei gilt es zu bedenken, dass die Aktion nicht auf den spezifischen Ort der Blockade angewiesen war. Er steht in keinerlei enger Verbindung mit dem Anliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen „symbolhaltigen“ Ort gehandelt hätte, hinsichtlich dessen ein nachvollziehbares Interesse der Gruppierung an besonderen Nähe bestanden haben könnte (zu dieser Implikation der Versammlungsfreiheit: BVerfG, B.v. 27.6.2022 – 1 BvQ 45/22 – juris Rn. 6). Faktisch handelte es sich um eine Autobahnaus- bzw. -abfahrt von vielen. Mögen mit der Blockade zudem implizit als Teilmenge auch Fragen der Verkehrspolitik adressiert werden, so üben die hier genutzten Kundgabemittel sowie die sonstigen Erklärungen der „Letzten Generation“ bzw. des Klägers (vgl. dazu auch die Ausführungen etwa zum Intergovermental Panel on Climate Change) generelle Fundamentalkritik an einer als unzureichend empfundenen umweltpolitischen Agenda der Bundes- und ggf. Landespolitik. Weder ist aber ein Bezug zum … bzw. zur … noch überhaupt zum Stadtgebiet … ersichtlich (dafür spricht auch, dass die Gruppierung insb. im Sommer 2023 an vielen Orten im gesamten Bundesgebiet vergleichbare Aktionen durchführte; allein in … fanden am hier in Rede stehenden Tag drei Aktionen statt, eine weitere fiel aufgrund örtlicher Wetterereignisse aus – https://letztegeneration.org/blog/2023/08/extremwetter-in-nuernberg-klimakrise-unterbricht-protest-wir-muessen-nicht-blockieren-die-klimakrise-uebernimmt-fuer-uns/; https://www.br.de/nachrichten/bayern/klimaaktivisten-blockierten-strassen-in- …-und- …,TnC7wMR; jeweils zuletzt abgerufen am 28.4.2025; vgl. auch …*). Die Betroffenheit neutraler Dritter war keine notwendige Konsequenz, sondern erstes Ziel der Aktion. Zuletzt mag die Gruppe um den Kläger mit dem Umwelt- bzw. Klimaschutz ein Anliegen verfolgen, das auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen betrifft (zu diesem Aspekt – dort bezogen auf die Verwerflichkeitsprüfung: BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, juris Rn. 64). Die Kammer versteht das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich aber so, dass es sich insoweit um einen einigermaßen engen Bezug handeln muss (spezifisch örtliches Problem, dass eine kleinere Gruppe für die Schicksalsgemeinschaft der Anlieger im Wege des Protestes in die Öffentlichkeit trägt o.ä.). Es erscheint der Kammer bedenklich, wenn allein die Verfolgung eines der Allgemeinheit potentiell dienlichen globalen Fernziels dazu führen können soll, Dritte für mehr als nur unerhebliche Zeiträume für eigene Zwecke zu vereinnahmen. Der Schutzbereich eigener Grundrechte – hier insb. Art. 8 Abs. 1 GG – endet, wo der Schutzbereich der Grundrechte Dritter beginnt – hier insb. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, 12 GG. (b) Letztlich kann die Schutzbereichseröffnung dahinstehen: Sieht man das klägerische Verhalten von der Versammlungsfreiheit gedeckt, steht die Polizeifestigkeit dennoch nicht entgegen. Der Beklagte konnte auf PAG-Basis eine versammlungsrechtliche Beschränkung durchsetzen. Gewiss ist zu berücksichtigen, dass das Versammlungsgesetz mit seinen spezifischen Tatbestandsmerkmalen der Bedeutung des Art. 8 GG für die demokratische Meinungsäußerung besonders Rechnung trägt (Fischer-Uebler/Gölzer in JA 2020, 683). Daher ist das Versammlungsrecht tatsächlich im Grundsatz polizeifest. Das Versammlungsgesetz entfaltet gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht grundsätzlich eine Sperrwirkung. Nach allgemeinem Polizeirecht erlassene Maßnahmen, die – wie ein Platzverweis – die Teilnahme an einer Versammlung beenden, sind rechtswidrig, solange die Versammlung nicht aufgelöst worden ist (BVerfG, B.v. 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01 = NVwZ 2005,80 (Ls. 5); B.v. 30.4.2007 – 1 BvR 1090/06 = NVwZ 2007, 1180 (1182); BayVGH, U.v. 6.12.2024 – 10 B 22.2177 – juris Rn. 19)). Es gilt zu vermeiden, dass etwa grundrechtsdienend streng auszulegende Tatbestandsmerkmale durch den Rückgriff auf allgemeine polizeirechtliche Befugnistatbestände umgangen werden. Indes ist die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts nicht unumstößlich ausgeschlossen. Ein Rückgriff ist in diversen Konstellationen möglich, ohne dass er auf bestimmte Fallgruppen begrenzt wäre (BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 6 C 1.22 – juris Rn. 32-34). Die Polizeifestigkeit gilt nicht so absolut, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf Basis des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte. Letzteres enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr sämtlicher im Kontext von Versammlungen potenziell auftretender Gefahren. Möglich ist der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht, wenn das Versammlungsrecht keine spezifischen Befugnisse enthält. Möglich ist es u.a., auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassene Verfügungen auf Basis des PAG zu vollstrecken (BVerwG, B.v. 3.5.2019 – 6 B 149.18 – juris Rn. 9). (aa) Nach Auffassung der Kammer hat der Beklagte in persona des … gegenüber dem Kläger und den weiteren Mitgliedern der Gruppierung „Letzte Generation“ eine Versammlungsbeschränkung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4 BayVersG ausgesprochen, indem er ihnen eine nahegelegene Versammlungsfläche abseits der Fahrbahn zuwies. Das Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter einer Versammlung über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (BVerfG, B.v. 24.10.2001 -1 BvR 1190/90 – juris Rn. 54). In diesem Sinne gewährleistet Art. 8 GG die Versammlungsfreiheit nicht schrankenlos, vgl. Art. 8 Abs. 2 GG. Als solche Schranke ermöglicht es das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) unter engen Voraussetzungen, Versammlungen zu beschränken. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 4 BayVersG kann die zuständige Behörde unter freiem Himmel stattfindende Versammlungen nach deren Beginn insb. beschränken, wenn nach den zur Zeit des Ausspruchs der Beschränkung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine unmittelbare Gefahr idS. ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Prognose bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts ergibt (BVerfG, B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – juris Rn. 9). Die Unmittelbarkeit in diesem Sinn stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts, mithin strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt liegt erst vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, das heißt „fast mit Gewissheit“, zu erwarten ist (BVerwG, U.v. 25.6.2008 – 6 C 21.07, BeckRS 2008, 38433 (Tz. 14). Es bedarf einer konkreten Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (VG Bayreuth, B.v. 13.2. 2020 – B 7 S 20.142 – juris Rn. 27). Das Kriterium der Unmittelbarkeit engt die Eingriffsvoraussetzungen stärker ein als im allgemeinen Polizeirecht. Es bedarf stets einer Gefahrenprognose im konkreten Fall. Zwar ist einer Prognose wesensimmanent, ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu enthalten. Allerdings können und müssen ihre Grundlagen ausgewiesen werden. In diesem Sinn verlangt Art. 15 Abs. 1 BayVersG, dass die Annahme der Gefahr auf „erkennbaren Umständen“ beruhen muss – auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; ein bloßer Verdacht reicht nicht (BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 = NJW 1985, 2395 (2398)). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit aus Art. 15 Abs. 1 BayVersG entspricht dem der polizeirespektive sicherheitsrechtlichen Generalklauseln (BayVGH, U.v. 22.9.2015 -10 B 14.2246 = NVwZ-RR 2016, 498 Rn. 53; BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 = NJW 1985, 2395 (2398); Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 15 Rn. 40). Er umfasst die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner, des Bestandes der Einrichtungen und der Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt sowie der Rechtsordnung, zu der neben Strafgesetzen auch verwaltungsrechtliche Ge- und Verbotsnormen gehören (BayVGH, aaO; BVerwG U. v. 25.6.2008 – 6 C 21.07, BeckRS 2008, 38433 Rn. 13, beck-online). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BeckOK PolR Bayern/M. Müller, 24. Ed. 1.3.2024, BayVersG Art. 15 Rn. 11 m.w.N.). Die Beschränkung i.S.v. Art. 15 Abs. 1, Abs. 4 BayVersG wiederum meint jede unterhalb eines Verbots bzw. der Auflösung einer Versammlung liegende Maßnahme. Mittels einer Beschränkung wird nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Versammlung geregelt. Ein Bespiel einer Beschränkung ist etwa die Verlegung des Versammlungsortes (Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 15 Rn. 100; zur Frage, wann eine Verlegung einem Verbot gleichkommt: Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, a.a.O; § 15 Rn. 100). Ab Versammlungsbeginn ist dabei die Polizei i.S.d. Art. 1 PAG für den Ausspruch etwaiger Beschränkungen zuständig (vgl. Art. 24 Abs. 1, 2 Satz 2 BayVersG). Vorliegend haben der Kläger und die weiteren Mitglieder ihrer Gruppe am 17. August 2023 eine bedeutende Verkehrsader zwischen … und … blockiert. Eine Versammlungsanzeige war nicht erfolgt. In der Folge kam der Verkehr weitgehend zum Erliegen. Zwar meint der Kläger, es sei kein Rückstau entstanden und eine Umfahrung der Blockade sei möglich gewesen. Indes widerspricht dies insb. dem vom Kläger selbst vorgelegten gegen ihn erlassenen Strafbefehl (Az.: …*) dessen tatsächliche Feststellungen er nicht bestritten hat. Hiernach seien mind. die dort näher bezeichneten acht Personen für mind. 41 Minuten im Stau gestanden. Im Übrigen mag es den klägerseits vorgelegten Videoaufnahmen entsprechend einzelnen Verkehrsteilnehmern gelungen sein, die Blockade zu umfahren. Jedoch widerlegt auch dies nicht die Annahme der Entstehung nicht unerheblichen Rückstaus. Einerseits verhinderten einzelne Aktivisten nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag eben dieses Umfahren durch Verkehrsteilnehmer. Andererseits belegen die Aufnahmen die Mühseligkeit des Umfahrens über den – notabene nicht für den Straßenverkehr gewidmeten – Grünstreifen selbst für kleinere Fahrzeuge; es ist zu bezweifeln, dass ein Umfahren etwa durch größere LKW möglich gewesen wäre. Jedenfalls ist für die Kammer angesichts der auch vom Kläger eingeräumten stark frequentierten Nutzung der Straße nicht ersichtlich, dass ein Umfahren Einzelner eine spürbare Entlastung gewährleistet hätte, mithin ein Rückstau hätte verhindert werden können. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass auch medial vom Erliegen des Verkehrs die Rede war (vgl. etwa: https://www.br.de/nachrichten/bayern/klimaaktivisten-blockierten-strassen-in- …-und- …,TnC7wMR; zuletzt abgerufen am 24.4.2025; https://www. …nach-protest-am-vormittag-letzte-generation-blockiert-erneut- …-hauptverkehrsader-1.13524099; zuletzt abgerufen am 24.4.2025). Es liegt für die Kammer nicht fern, dass das klägerische Verhalten den Straftatbestand der Nötigung verwirklicht hat (vgl. den Strafbefehl des Amtsgerichtes … vom 1. August 2024, Az.: …; die klägerseits geschilderte Einstellung dieses Verfahrens nach § 47 Abs. 1 JGG beseitigt den hinreichenden Tatverdacht nicht, sondern setzt diesen vielmehr voraus, vgl.: BeckOK JGG/Schneider, 36. Ed. 1.2.2025, JGG § 47 Rn. 15; zur Frage möglicher Rechtfertigung siehe auch S. 31). Schon unter diesem Blickwinkel hat sich am 17. August 2023 gegen 8:00 Uhr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit realisiert: Nach der „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ bilden die von einer Blockade zuerst gestoppten Fahrzeuge für die Fahrzeuge in der zweiten Reihe ein physisches Hindernis (BGH NJW 1995, 2643 (2644)). Es handelt sich um eine mittelbare Täterschaft durch zurechenbare Gewaltanwendung des ersten gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern (BGH, U.v. 20.7.1995 – 1 StR 126/95 = BGH NJW 1995, 2643 (2644)). Das Bundesverfassungsgericht hat dies bestätigt (BVerfG, B.v. 7.3.2011 – 1 BvR 388/05 = NJW 2011, 3020 (Ls. 1/Rn. 28ff)). Allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung erfolgt; Art. 8 GG schafft keinen Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten (BVerfG, B.v. 24.102.2001 – 1 BvR 1190/90 – juris Rn. 53). In der folgenden Verwerflichkeitsprüfung aus § 240 Abs. 2 StGB sind die Versammlungsfreiheit sowie Art und Maß der Auswirkungen auf die betroffenen Dritte und deren Grundrechte gegeneinander abzuwägen. Einzustellen sind die Dauer und die Intensität der Blockade, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten und die Dringlichkeit des blockierten Transports; zu berücksichtigen ist auch, ob die Blockade und der Versammlungsgegenstand sachlich zusammenhängen (BVerfGE 104, 92 (112); BVerfG NJW 2011, 3020 Rn. 39; in diese Richtung: BayVGH, B.v. 13.9.2023 – 10 CS 23.1650 – juris Rn. 37ff = NJW 2024, 1761). Vorliegend ist zu bedenken, dass der Bereich um die Kreuzung der Abfahrt vom … nach der Ausfahrt … mit der … nicht nur für den Rettungsverkehr große Bedeutung hat. Zudem haben der Kläger und die weiteren Demonstrierenden sich wohl bewusst für einen Zeitpunkt entschieden, von dem allgemeinkundig ist, dass es sich um eine der Hauptverkehrszeiten handelt (insb. Berufsverkehr u.ä. grundrechtssensible Mobilitätsinteressen der betroffenen Dritten). Insofern handelte es sich um einen relativ betrachtet störungsintensiven Zeitpunkt. Eine Versammlungsanmeldung war nicht erfolgt. Insofern konnten die zuständigen Behörden nicht im Vorfeld vorbeugende (Verkehrs-)Maßnahmen treffen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch, wenn aufgrund etwaiger Meldungen in sozialen Medien etc. Indizien für die Blockade der betreffenden Kreuzung bestanden; eine präventive Sperrung oder Maßnahmen der Verkehrsumleitung im Hinblick auf sämtliche potentiell betroffenen Örtlichkeiten erscheinen weder möglich noch verhältnismäßig. Außerdem war die Gruppe um den Kläger allenfalls zur Steigerung der mit der Aktion generierten Aufmerksamkeit auf die gewählte Kreuzung angewiesen. Die „Letzte Generation“ verfolgt keine spezifisch auf die gewählte … Lokalität bezogene konkreten Ziele; überhaupt hängen ihre generellen Zielsetzungen eher mittelbar mit dem Straßenverkehr zusammen. Schließlich mag erheblicher verkehrspolizeilicher Aufwand einen längerfristigen gänzlichen „Verkehrskollaps“ ebenso wie daraus resultierende Schadensereignisse verhindert haben. Mithin dienten die polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenbeseitigung. Es handelt sich um einen Zirkelschluss, wenn der Kläger meint, dass die Gefahr mit der Durchführung der polizeilichen Maßnahmen entfallen sei, so dass man wieder – wohl mittels Blockade – vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit hätte Gebrauch machen dürfen. Dabei ist angesichts der durch den Kläger zugestandenen Frequentierung der betroffenen Straße selbst außerhalb von Stoßzeiten nicht ersichtlich, wie die Freigabe nur einer Fahrspur zu einem Überwiegen der den allgemeinen Mobilitätsinteressen entgegenstehenden Belangen führen soll. Jedenfalls realisierte sich durch das Verhalten des Klägers und der weiteren Blockierenden eine Gefahr für die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) all der Personen, denen die Aktion für mehr als nur einen unerheblichen Zeitraum die Möglichkeit der Fortbewegung nahm. Ferner lag auch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) vor, da die Protestierenden durch ihre Aktion zurechenbar einen Zustand schufen, in dem eine Vielzahl von KFZ kaum oder nicht mehr imstande waren, vorwärts oder rückwärts zu fahren. Die damit geschaffene Enge- bzw. Blockadesituation birgt für sich betrachtet enorme Risiken. Hinzu kommt, dass diese mit einer latenten Aggressivität der Betroffenen einhergeht, die ihrerseits die Gefahr von Verkehrsunfällen erhöht – und komme es nur zu dem „gesunden Menschenverstand widersprechenden“ Ausweichversuchen. Weiter gestand der Kläger ein, dass kein Rettungsweg freigelassen worden ist – nicht anders erklärt sich die Einlassung, man hätte Rettungsverkehr im Falle eines Falles passieren lassen. Auch wenn man annimmt, dass die Gruppe zur temporären Verlegung der Blockade für den Rettungsverkehr bereit gewesen wäre: Die Blockade verursachte Rückstau. Der Kläger führte aus, dass die blockierten Verkehrsteilnehmer zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet gewesen wären. Insofern liegt nahe, dass die Teilnehmer faktisch keine Gasse gebildet hatten. Die unterbliebene Bildung einer Rettungsgasse geht aber – ungeachtet von Kategorien wie Vorwerfbarkeit und Schuld – objektiv betrachtet kausal auf Verhalten der Gruppe um den Kläger zurück. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die betroffene Straße auch außerhalb von Stoßzeiten vielbefahren ist. Ein generell hohes Verkehrsaufkommen mag per se mit straßenverkehrsüblichen Risiken einhergehen, das die Verkehrsteilnehmer bestenfalls mit ihrem Verhalten antizipieren. Die Blockade schuf aber in qualitativer Hinsicht die genannten weitergehenden Risiken. Mit den obigen Argumenten realisierte sich aufgrund des Verhaltens u.a. des Klägers zudem eine Gefahr für die sog. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs – hinter der u.a. die Mobilitätsinteressen – Art. 2 Abs. 1 GG – sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit – Art. 2 Abs. 2 GG – der betroffenen Dritten stehen (zum Ganzen auch: BeckOK PolR Bayern/M. Müller, 24. Ed. 1.3.2024, BayVersG Art. 15 Rn. 41; Dietlein/Hellermann NRWÖffR/Dietlein, 10. Aufl. 2024, § 3 Rn. 304; zum Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch: VG München, B.v. 4.5.2024 – M 10 S 24.2228 – juris Rn. 26). Hinzu kommt angesichts der gewählten Tageszeit der Blockade, dass hinter den betroffenen Mobilitätsinteressen der Dritten auch weitere grundrechtrechtlich geschätzte Interessen wie Art. 12 GG (Berufsfreiheit) stehen. Dabei erscheint es unterkomplex, die Gefahr mit dem Argument zu verneinen, dass der Kläger sich dieser Gefahr eigenverantwortlich ausgesetzt habe. Dies blendet aus, dass die Gruppe um den Kläger eine in ihrer Reichweite schwer zu überblickende Gefahr für eine Vielzahl anderer Personen schafft. Eher abwegig wirkt auch das wenig juristisch anmutende, die betroffenen Schutzgüter Dritter ausblendende Argument, das Wegtragen sei „nur“ erfolgt, da der Straßenverkehr behindert worden sei bzw. um die Fahrbahn freizugeben und nicht „zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere“ (vgl. zu beidem: VG Berlin, B.v. 21.9.2023 – VG 1 L 263/23 = BeckRS 2023, 26287 Rn. 15). (bb) Die Beschränkung der Versammlung war auch verhältnismäßig. Sie verfolgte den legitimen Zweck, die oben beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Dazu war sie auch geeignet. Darüber hinaus war sie erforderlich; insb. war kein milderes Mittel erkennbar: Wie dargelegt war für den Zeitpunkt der Aktion keine Versammlung angemeldet worden, so dass keine Maßnahmen im Vorfeld getroffenen werden konnten. Eine Begrenzung auf nur eine Fahrspur hätte die beschriebenen Gefahren auch angesichts der Frequentierung der Straße nicht beseitigt. Vielmehr hätte es neue Gefahren geschaffen, wenn die Polizeibehörden zugelassen hätten, dass der Verkehr in nächster Nähe zu auf der Fahrbahn sitzenden Personen fließt. Schließlich erweist sich die Beschränkung in Form der Verlegung auch als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn. Dabei ist zu bedenken, dass die Blockierenden zur Kundgabe ihres Anliegens nicht auf den spezifisch gewählten Ort angewiesen waren – allenfalls unter dem nicht schutzwürdigen Gedanken, möglichst viele Personen zu treffen und insofern ein Maximum an Aufmerksamkeit zu generieren. Wie skizziert, verfolgten sie weder spezifisch „…“ Ziele noch stehen ihre Forderungen überhaupt in einem engen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Zwar ist der Kammer bewusst, dass Aktionen wie die vom 17. August 2023 auf vielbefahrene Straßen angewiesen sind. Insofern wird eine Beschränkung in Form einer Verlegung in ihrer Wirkung vielfach einer Auflösung der Versammlung nahekommen. Andererseits legitimiert Art. 8 Abs. 1 GG wie dargelegt nicht jede Form der Schaffung von Aufmerksamkeit, sondern die Teilhabe an der öffentlichen Willensbildung. Insofern müssen Mittel des Protests gegenüber den Grundrechten der davon Betroffenen zurückstehen, wenn sich die Protestierenden selbsthilfeähnlich und ohne demokratische Legitimation zum Sachwalter der Allgemeinheit erheben und letzterer – selbst wenn man einen langfristig positiven Effekt derartiger Proteste unterstellen mag – zunächst nur schaden. Für die Kammer ist eine Vielzahl kreativer Formate des Protestes vorstellbar, die kaum weniger effektiv die Aufmerksamkeit auf das Ziel des Umweltschutzes respektive den Kampf gegen die Erderwärmung lenken, ohne unbeteiligte Dritte – ungeachtet dessen, ob diese den Protest der Blockierenden teilen bzw. ob die Dritten selbst überhaupt „Umweltsünder“ sind – zu instrumentalisieren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass mangels Anmeldung der Versammlung bzw. des Fehlens eines formalen Versammlungsleiters sowie des eingestandenen passiven – wohl nicht kooperativen – Verhaltens des Klägers sowie der sonstigen Gruppenmitglieder nicht ersichtlich ist, welche Möglichkeiten der Kooperation für den Beklagten bestanden haben sollen. Schließlich ist zu bedenken, dass der Kläger und die weiteren Gruppenmitglieder ihre Versammlung bis zum Zeitpunkt der Beschränkung für einen nicht unerheblichen Zeitraum durchführen konnten. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind aber auch Belange der dem Allgemeinwohl dienenden Polizeiarbeit zu berücksichtigen. Angesichts der mit erheblichen Störungen verbundenen unangemeldeten Versammlung war es auch iSd. Effektivität der Gefahrenabwehr angemessen, die Versammlung zeitlich und örtlich zu beschränken. Eine ausschließlich örtliche Beschränkung hätte vor dem Hintergrund des Vorverhaltens – des Risikos der jederzeit möglichen Rückkehr auf die Fahrbahn – erhebliche Polizeikräfte gebunden, mithin deren Einsatz an anderer Stelle verunmöglicht. (cc) Angesichts des Vorstehenden kann die Kammer keine Fehler bei der Ausübung des nach § 114 VwGO eingeschränkt überprüfbaren Ermessens erkennen. Falls handelende Polizeibeamte in vergleichbaren Blockadesituationen ähnlich reagiert haben, mag dies darauf zurückgehen, dass die Blockadeaktionen der Letzten Generation typischerweise an ähnlich hochfrequentierten Orten durchgeführt wurden respektive, dass die Polizeibehörden ein von Aspekten der Effektivität der Gefahrenabwehr sowie der Gleichbehandlung geleitetes Konzept verfolgen. Vorliegend hat der Beklagte aber den Zweck und die Grenzen der versammlungsrechtlichen Befugnisse gewahrt. Insoweit sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. (c) Nimmt man das Verhalten des Klägers vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus, stellt sich die Frage nach der Polizeifestigkeit nicht. In diesem Fall stützt sich die vollstreckte Grundverfügung auf Art. 16 PAG – wobei die Kammer mit den obigen Ausführungen insb. zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keine Bedenken hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit hat. Keine Rolle spielte die Polizeifestigkeit auch, wenn man von einer Beendigung der Versammlung im Anschluss an die Nicht-Beachtung der Versammlungsbeschränkung annimmt. In diese Richtung deuten die von keinem Beteiligten näher gewürdigten Feststellungen des klägerseits vorgelegten Strafbefehls – AG …, … Hiernach wurde die Versammlung als Folge dessen, dass der Kläger und die weiteren Mitglieder der Gruppierung der Versammlungsbeschränkung nicht Folge geleistet hatten – was unstrittig ist – „für beendet erklärt“ – mithin wohl iSv. Art. 15 Abs. 1, 4 BayVersG aufgelöst (zur bis zum o.g. Beschluss des BVerwG vom 3.5.2019 – 6 B 149/18 – juris – str. Frage, ob versammlungsrechtliche Auflagen / Beschränkungen überhaupt direkt oder nur mittelbar über die Auflösung nach ihrer Missachtung – die im Strafbefehl anklingt – durchgesetzt werden können: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, VersammlG § 15 Rn. 45). c) Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. (a) Mit dem Wegtragen des Klägers von der Fahrbahn hat der Beklagte rechtmäßig unmittelbaren Zwang i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 PAG ausgeübt. Nicht in Betracht kam das Zwangsmittel der Ersatzvornahme iSd. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 PAG. In Rede stand hier die Pflicht, die Fahrbahn zu verlassen. Gefordert war somit eine höchstpersönliche und keine vertretbare Handlung i.S.d. Art. 32 Satz 1 VwZVG. Das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ist keine Handlung, die auch ein Dritter erbringen kann und nicht notwendig vom eigentlich Pflichtigen erbracht werden muss (allg. zur Definition der vertretbaren Handlung: BeckOK PolR Bayern/Buggisch, 24. Ed. 1.3.2024, PAG Art. 72 Rn. 5; das Wegtragen im Kontext v. Sitzblockaden ebenfalls als unvertretbare Handlung qualifizierend: VG Berlin, B.v. 21.9.2023 – VG 1 L 263/23 = BeckRS 2023, 26287 Rn. 13; Rulinski in SächsVBl. 2024, 37 (39)). Unabhängig davon bildet die physisch-vermittelte Einwirkung auf den Körper des Klägers zur Durchsetzung der Handlungspflicht nach der Auffassung der Kammer den Schwerpunkt des polizeilichen Handelns (zur Schwerpunktbetrachtung: Rulinski in SächsVBl. 2024, 37 (38)). (aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insb. bildet die mündliche Versammlungsbeschränkung eine vollstreckbare Grundverfügung. Entsprechende Rechtsmittel haben nach Art. 25 BayVersG keine aufschiebende Wirkung. Nimmt man das Verhalten des Klägers aus dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG aus, folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. (bb) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insb. war auch der Kläger Adressat der Grundverfügungen. Weiter ist er der Pflicht, sich von der Straße zu entfernen, nicht nachgekommen. Indes wäre ihm die Erfüllung tatsächlich und rechtlich möglich gewesen. Außerdem hat der Beklagte dem Kläger die Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach unbestrittenem Beteiligtenvortrag auch i.S.d. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 PAG angedroht – wobei angesichts des dynamischen Einsatzgeschehens bzw. der zeitlichen Dringlichkeit kein Raum für eine schriftliche Androhung war. Ihm wurde insofern ausreichend konkret in Aussicht gestellt, mit welcher Konsequenz er für den Fall des Unterbleibens des geforderten Verhaltens rechnen musste. Dabei stand dem Kläger auch eine ausreichende Frist zur Verfügung, innerhalb derer er der Aufforderung, sich zu entfernen, hätte nachkommen können (Art. 76 Abs. 1 Satz 2 PAG). Der Beklagte hat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt (Art. 5 PAG); überdies erweist sich die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch angesichts des gestuften Vorgehens als verhältnismäßig (Art. 4 PAG). Auf obige Ausführungen und den unbestrittenen Vortrag des Beklagten wird hingewiesen. (d) Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Kostenerhebung respektive der Rechtmäßigkeit der Forderung ist nichts zu erinnern. Rechtsgrundlagen der Kostenerhebung für die Vornahme unmittelbaren Zwangs ist Art. 93 S. 1, 75 Abs. 3 Satz 1 PAG. Es handelt sich dabei um eine spezielle Vorschrift, die den Rückgriff auf die generelle Regelung zur Kostenfreiheit von Amtshandlungen der Polizei aus Art. 3 Nr. 10 lit. 1 PAG ausschließt. Der Kläger ist als Adressat des polizeilichen Zwangs gemäß Art. 75 Abs. 1, 3 PAG tauglicher Kostenschuldner. Die Höhe der jeweils angesetzten Kosten erweist sich als rechtmäßig. Die in Rechnung gestellte Regelgebühr von 80,00 EUR ist nicht zu beanstanden: Sie wahrt hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs den Rahmen von 36 bis 500,00 EUR (vgl. 1 Nr. 8 PolKV). Die geltend gemachte Regelgebühr entspricht 2.1.2.3 (unmittelbarer Zwang) und 2.1.4 KR-Pol, Ziff. 50.2 Anl. KR-Pol (unmittelbarer Zwang). Zudem hat der Beklagte in Übereinstimmung mit § 2 PolKV keine Auslagen geltend gemacht. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der geltend gemachten Kosten hat die Kammer nicht: Gegen die eingewandte Unverhältnismäßigkeit spricht im Ausgangspunkt, dass die absolute Höhe des geltend gemachten Betrages von 80,00 EUR nicht außerordentlich hoch erscheint. Darüber hinaus führt aber auch die klägerische relative Betrachtung der Gegenüberstellung der Gebühr und des Aufwands des Beklagten – namentlich des geschätzten Zeitaufwands für die Anwendung unmittelbaren Zwangs – zu keinem anderen Ergebnis: Indem der Kläger argumentiert, die Kostenerhebung erfolge nur für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs – nicht auch die Absicherung, Vorbereitung et cetera rekurriert er womöglich auf außerbayerische Rechtsprechung (etwa: VG Mainz, U.v. 27.4.2017 – 1 K 4/14.MZ – Ls. 3, Rn. 85ff), wonach Personalkosten und sonstige Fix- bzw. Sowieso-Kosten nicht dem Kostenbegriff des Erstattungsrechts unterfallen, wenn dies nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber normiert wurde. Erstattungsfähig seien nur die „Mehrkosten“ der unmittelbaren Ausführung (VG Mainz U.v. 27.4.2017 – 1 K 4/14.MZ, BeckRS 2017, 148902 Rn. 87, beck-online). Insoweit ist zu beachten, dass der Beklagte vorliegend keine Zeitgebühr geltend macht. Mithin stellt sich nicht die Frage, ob er Zeiten der o.g. Sowieso-Kosten einberechnet hat. Hintergrund ist, dass der Freistaat mit im Einzelfall ermessensgerecht und adäquat zu bestimmenden Rahmengebühren iSv. Art. 93 Satz 4 PAG iVm. § 1 Nr. 8 PolKV arbeitet (VG Schwerin, U.v. 28.2.2018 – 7 A 550/17 SN –, BeckRs 2018, 13969 Rn. 26). Zur gleichheitsgerechten Ausfüllung hat sich der Beklagte daneben die o.g. KR-Pol gegeben. Unabhängig davon mag das Äquivalenzprinzip – die gegenüberstellende Betrachtung der „Leistung“ der Anwendung des unmittelbaren Zwangs sowie der in Rechnung gestellten Gebühr – als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Gebührenbemessung dort eine Grenze ziehen, wo selbige in einem groben Missverhältnis zum Wert der abgegoltenen öffentlichen Leistung liegt. Indes ist dies nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht erreicht; im Übrigen handelt es sich beim hinter dem Äquivalenzprinzip stehenden Gedanken der Kostendeckung nur um einen der iRd. Kostenbemessung zu berücksichtigenden Belange (zum Ganzen: BeckOK PolR Bayern/Unterreitmeier, 24. Ed. 1.3.2024, PAG Art. 93 Rn. 15.1, 54). Die Rechtsgrundlagen sehen hinsichtlich der Kostenerhebung kein Ermessen des Beklagten vor. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Erhebung der Kosten der Billigkeit widersprechen soll (Art. 93 Satz 5 PAG). Insofern ist das diesbezügliche Ermessen des Beklagten, aus Gründen der Billigkeit von der Kostenerhebung abzusehen, nicht eröffnet. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz ermöglicht Art. 16 KG Behörden, für den Fall der Unbilligkeit auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. In Bezug auf polizeiliche Amtshandlungen findet dieser Grundsatz Niederschlag in Art. 93 S. 5 PAG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 BayKG. Die Billigkeitsklauseln ermöglichen es in Härtefällen, in denen die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, von der Kostenerhebung abzusehen (BayVGH, U.v. 22.10.2008 – 10 B 08.1984 – juris Rn. 14). Die Möglichkeit des Billigkeitserlasses schafft auf der Ebene des Kostenrechts ein Korrektiv dafür, dass auf es auf der Primärebene polizeilichen Handelns auf die Veranlassung, nicht aber das Verschulden eines Störers ankommt (BeckOK PolR Bayern/Unterreitmeier, 24. Ed. 1.3.2024, PAG Art. 93 Rn. 71 mVa. BKK BayPAG Art. 76 Rn. 14 – zur alten Fassung des PAG). In diesem Sinn wiederholt Nr. 2.1.3.1 BayKR-Pol, dass i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 BayKG aus Gründen der Billigkeit von der Kostenerhebung abgesehen werden kann. Dazu führt die Anlage zu den BayKR-Pol Regelfälle des Billigkeits-Verzichts auf (vgl. etwa Fn. 3, 15, 42 oder auch Ziff. 25.1 und 50.3). Die Ausnahmen der KR-Pol sind aber nicht abschließend (BeckOK PolR Bayern/Unterreitmeier, 24. Ed. 1.3.2024, PAG Art. 93 Rn. 6). Vorliegend ist nichts ersichtlich, was die Unbilligkeit begründen würde. Insbesondere führt das Fernziel des Schutzes des Planeten im Allgemeinen respektive der Einwirkung auf Entscheidungsträger im Speziellen nicht zur Annahme eines Härtefalls, in dem die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht. Es ist bereits keiner der Regelfälle der KR-Pol ersichtlich. Zudem ist auch kein ungeschriebener Verzichtsgrund erkennbar. Den Fallgruppen der KR-Pol ist gemein, dass der de iure Kostenpflichtige faktisch nicht hätte handeln können; es geht gleichermaßen typisiert um das Fehlen der (individuellen) Vorwerfbarkeit der tatsächlichen Veranlassung einer Maßnahme (z.B. Kostenfreiheit des Abschleppens und Verwahrens von KFZ, wenn das Parken des Fahrzeugs zunächst zulässig war und erst nachträglich verboten wurde (Ziff. 3.1 und 3.2 iVm. Fn. 3 Nr. 4 Anlage KR-Pol); Kostenfreiheit des Bergens und Bewachsens von KFZ oder Sachen, wenn es dem Verfügungsberechtigten wegen Handlungsunfähigkeit nicht zumutbar war, diese selbst zu bergen/bewachen oder wenn es ihm unzumutbar war, diese durch Dritte bergen/bewachen zu lassen – etwa wenn die Wasserschutzpolizei bei der Rettung von Menschen aus Seenot gleichzeitig das Wassersportgerät birgt (Ziff. 14.1 Fn. 15 Nr. 1 Anlage KR-Pol); Kostenfreiheit der Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Verhinderung eines Suizidversuchs (Ziff. 50 Fn. 42 Nr. 2 Anlage KR-Pol); Kostenfreiheit unmittelbaren Zwangs, sofern der Betroffene aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, den Verwaltungsakt zu befolgen (Ziff. 50.3. Anlage KR-Pol). Dies erscheint auch sachgerecht, da das Absehen wegen Unbilligkeit in all diesen Fällen das oben beschriebene Gegengewicht dazu bildet, dass auf es auf Tatbestandsebene nicht auf Kategorien des Verschuldens bzw. der Vorwerfbarkeit ankommt. In Rede steht hier aber das zielbewusste Auslösen polizeilicher Maßnahmen. Insofern bedarf es keines Ausgleichs möglicherweise fehlender Vorwerfbarkeit auf Ebene der Kostenerhebung. Dies gilt auch, wenn man das Verhalten des Klägers von Art. 8 Abs. 1 GG umfasst sieht. Nach dem Vorbehalt aus Art. 8 Abs. 2 GG kann das entsprechende Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden – hier das BayVersG. Zudem geht es hier auch nicht um eine Erhebung von Kosten für die bloße Inanspruchnahme des Schutzbereichs des Grundrechts. Es geht darum, dass zurechenbar polizeiliche Amtshandlungen verursacht wurden, die bei einem alternativen Verhalten nicht entstanden wären – etwa die vorherige, freilich nicht nach Art. 8 Abs. 1 GG, sondern nur einfachgesetzlich (Art. 13 Aabs. 1 BayVersG) gebotene Anzeige der Versammlung oder die Wahl eines Versammlungsmodus, der kollidierende Rechtsgüter wie die Grundrechte Dritter nicht derart gravierend beeinträchtigt hätte. Unabhängig davon ob und inwieweit eine strafrechtliche Rechtfertigung überhaupt die Kostentragung ausschließen kann: Nach den schlüssigen Ausführungen des BayObLG kommt eine Rechtfertigung über Art. 20 Abs. 4 GG bei Blockaden des fließenden Verkehrs zum Zweck der Lenkung der medialen Aufmerksamkeit auf Themen des Umwelt- bzw. Klimaschutzes nicht in Betracht (BayObLG, B.v. 21.4.2023 – 205 StRR 63/23 – juris Rn. 39ff). Insb. richtete sich der klägerische Protest gegen die die konkrete Stelle passierenden Verkehrsteilnehmer – die für das von der Gruppe um den Kläger erkannte Defizit legislativer und exekutiver Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise, die die öffentliche Ordnung gefährden soll, aber nicht verantwortlich sind. Auch eine Rechtfertigung über § 34 StGB scheidet aus: Bezweckt ein Verhalten, das Rechtsgut Klima allein dadurch zu schützen, dass auf klimaschädliche Gefahren aufmerksam gemacht wird, um so politischen Druck auszuüben und damit umfassenderen Klimaschutz zu erreichen, ist die Eignung einer derartigen Notstandshandlung zweifelhaft. Fernziele finden im Rahmen der Geeignetheitsprüfung iSd. § 34 keine Berücksichtigung (OLG Schleswig, U.v. 9.8.2023 – 1 ORs 4 Ss 7/23 – juris Ls.5). Zudem hätten der Gruppe um den Kläger mildere Mittel zur Verfügung gestanden, um auf den politischen Meinungsbildungsprozess einzuwirken (BayObLG, B.v. 21.4.2023 – 205 StRR 63/23 – juris Rn. 43ff). Schließlich kommt eine Rechtfertigung durch „zivilen Ungehorsam“ nicht in Betracht (BayObLG, B.v. 21.4.2023 – 205 StRR 63/23 – juris Rn. 50ff m.V.a. BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 – BVerfGE 73, 206-261, juris Rn. 93). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.