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Urteil

AN 17 K 24.224

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Die erhobene Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und dies sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag, über den mangels Erfolges im Hauptantrag zu entscheiden war. 1. Der Kläger kann sich auf den geltend gemachten Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht stützen, wonach die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Zwar handelt es sich vorliegend um ein Verfahren im Sinne der Norm, nämlich das vom Kläger bei der Beklagten angestrengte Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten bei den Nachbarn, und ist der Kläger Beteiligter dieses Verfahrens, nämlich Antragsteller, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Jedoch steht der Zulässigkeit des Anspruchs § 44a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 7 CE 19.343 – juris Rn. 11). Nur das Ergebnis, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung, soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 17). Die hier erhobene Klage ist ein Rechtsbehelf i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht mit Email der Beklagten vom 19. Dezember 2023 handelt es sich außerdem um eine Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Hierunter ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung der regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). Bei dem vom Kläger bei der Beklagten beantragten Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Nachbarn handelt es sich – wie auch klägerseits ausgeführt wurde – um ein begonnenes und noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Es kann offenbleiben kann, ob das Verfahren hier bereits mit Zugang des Antrages des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Behörde begonnen hat (vgl. Gerstner-Heck in BeckOK VwVfG, 66. Ed. 1.4.23, § 9 Rn. 13) oder maßgebend der Zeitpunkt ist, in dem die auf die Prüfung der Voraussetzungen und die Vorbereitung gerichtete und nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde angefangen hat (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, Art. 9 Rn. 105), denn auch dann wurde das Verfahren bereits begonnen. Die Beklage hat sich nach Erhalt der Email des Klägers vom 9. August 2023 mit den Voraussetzungen zum Erlass eines Bescheides wegen eines etwaigen Baurechtsverstoßes auf dem Nachbargrundstück (Pfeiler an Grundstücksgrenze) befasst und sich nach Erweiterung des Begehrens in Hinblick auf weitere baurechtswidrige Zustände (Rückbau des Pfeilers am neuen Standort, Räumung der zweckentfremdet als Lagerraum genutzten Garage, zumal mit leicht entflammbaren Gegenständen, Entwässerungsthematik) auch diesbezüglich mit den Voraussetzungen zu einem etwaigen Bescheidserlass gegen den Nachbarn befasst, wie insbesondere der Email der Beklagten vom 30. November 2023 zu entnehmen ist. Das Verfahren ist auch noch nicht beendet. Hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens geltend gemacht – hier wurde vom Kläger bauaufsichtliches Einschreiten beim Nachbarn hinsichtlich der beklagten baurechtswidrigen Zustände beantragt –, muss über diesen Antrag durch Verwaltungsakt entschieden werden (vgl. Gerstner-Heck in BeckOK, VwVfG, a.a.O. § 9 Rn. 20). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen gerichtet ist, Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Ein solcher liegt allenfalls hinsichtlich des grenzständisch errichteten und bereits entfernten Pfeilers vor. Was die übrigen klägerseits monierten „baurechtswidrigen Zustände“ beim Nachbarn angeht, liegt kein Verwaltungsakt vor. Zwar ist ein Verwaltungsakt auch formlos, z.B. durch Email oder mündlich, möglich. Die allein in Betracht kommende Email vom 30. November 2023 der Beklagten enthält jedoch schon keine Rechtsbehelfsbelehrung, was indiziell dagegen spricht, dass mit dieser Email dem Kläger gegenüber eine Regelung getroffen werden sollte, die auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2022 – 2 WD 13.21 – juris Rn. 5). Doch auch der Inhalt der Email spricht gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. Alemann/Scheffxzyk in BeckOK, VwVfG, 1.1.2022, 57. Ed., § 35 Rn. 46). Aus der Email vom 30. November 2023 lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte ihre Prüfung, ob ein bauaufsichtliches Einschreiten bei den Nachbarn erfolgt, abgeschlossen hat und dieses – zumal in allen Punkten – ablehnt. Vielmehr wird insbesondere hinsichtlich der Entwässerungsthematik um Konkretisierung gebeten, im Hinblick auf die beantragte Räumung der Garage ein Hinweisschreiben zur verbotenen Lagerung entflammbarer Gegenstände an die Nachbarn angekündigt und hinsichtlich des am anderen Standort errichteten Pfeilers letztlich lediglich mitgeteilt, dass ein Einschreiten für nicht notwendig erachtet werde. Der Anspruch auf Akteneinsicht steht auch in unmittelbaren Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten bei den Nachbarn als im Sinne des § 44a VwGO führendes, auf den Erlass einer Sachentscheidung gerichtetes Verfahren und wird für dieses begehrt (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 7 CE 19.343 – juris Rn. 12; VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 31 ff.; VG Augsburg, U.v. 5.5.2022 – Au 5 K 21.1523 – juris Rn. 77; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 44a Rn. 11 m.w.N.). Gerade um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten bei den Nachbarn (besser) begründen zu können, wird Akteneinsicht in die Bauakten des Nachbarn begehrt und dies vom Kläger auch so dargelegt. Die Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO ist auch nicht im Einzelfall ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 7 CE 19.343 – juris Rn. 129). Ein Fall des § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor, auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet aus Gründen effektiven Rechtschutzes keine Nichtanwendung der Norm. Zwar hätte die Beklagte bei bereits vor Erlass einer Entscheidung zum begehrten bauaufsichtlichen Einschreiten bei den Nachbarn vorhandenen Kenntnis von (qualifizierten) Einwendungen des Klägers die Gelegenheit, diese bereits dort zu würdigen. Dennoch führt die Verweigerung der Akteneinsicht zu keinem rechtlichen Nachteil des Klägers, welcher sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16/15 – juris Rn. 25 m.w.N., BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 3 B 16.335 – juris Rn. 13) und nur darauf kommt es an. Ein solcher Rechtsverlust steht nicht im Raum. Es ist dem Kläger zuzumuten, erst das Verfahrensergebnis, also die Entscheidung der Beklagten zum begehrten bauaufsichtlichen Einschreiten bei den Nachbarn, abzuwarten und Rechtschutz (soweit erforderlich) erst dagegen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.1978 – VIII C 7.77 – juris Rn. 16). Spätestens im Rahmen einer solchen Klage wird Akteneinsicht, § 100 VwGO, gewährt werden. Es ist dem Kläger zuzumuten, fristgerecht gerichtlich gegen eine etwaige Ablehnung des Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten beim Nachbarn vorzugehen und dies selbst dann, wenn mangels Akteneinsicht das eigene Prozessrisiko bei Klageerhebung nicht konkret abschätzbar ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 29.3.2022 – B 1 K 21.1173 – juris Rn. 39). Auch wenn durch eine frühzeitige Gewährung von Akteneinsicht ein gerichtliches Verfahren eventuell vermieden werden könnte – etwa weil klägerseits nicht vorhandene Erfolgsaussichten einer Klage erkannt werden –, muss dies hinter den Rechtsgedanken des § 44a VwGO zurücktreten. § 44a VwGO ist gerade Folge des Grundsatzes, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nachträglichen Rechtschutz, nicht jedoch verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gewähren (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 34 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 44a Rn. 1). 2. Der Kläger kann sich nicht auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG berufen, der ein allgemeines Auskunftsrecht gibt. Der Freistaat Bayern gehört zu denjenigen Ländern, die nicht über ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verfügen. Vielmehr hat er mit dem Art. 39 BayDSG, vormals Art. 36 BayDSG, einen eigenständigen Auskunftsanspruch geschaffen (vgl. Schröder in Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, Zweiter Teil E II 2, Rn. 206, 206a). Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien oder Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayDSG. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Norm gegeben sind, vor allem, ob der Kläger das erforderliche berechtigte Interesse glaubhaft gemacht hat, ist die Klage bereits unzulässig. Auch diesbezüglich steht § 44a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit der Klage entgegen (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 37; Schröder in Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, Zweiter Teil E II 2, Rn. 206b), denn nur so wird der Zweck des § 44a VwGO, nämlich eine Verzögerung von laufenden Verfahren aufgrund von Rechtsbehelfen gegen Verfahrenshandlungen im laufenden Verfahren zu verhindern, erreicht. Der erhobene Auskunftsanspruch steht, wie ausgeführt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem behördlich anhängigen Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Nachbarn als im Sinne des § 44a VwGO führendes, auf den Erlass einer Sachentscheidung gerichtetes Verfahren. Doch auch in der Sache bleibt der auf Art. 39 Abs. 1 BayDSG gestützte Antrag ohne Erfolg. Er scheitert an der Subsidiarität der Norm. Gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDSG findet Art. 39 Abs. 1 BayDSG keine Anwendung auf Auskunftsbegehren, die Gegenstand einer Regelung in anderen Rechtsvorschriften sind. Art. 39 Abs. 2 BayDSG stellt sicher, dass bereichsspezifische Regelungen das allgemeine Auskunftsrecht verdrängen, soweit sie eigenständige Voraussetzungen für die Gewährung, die Art und Weise oder den Umfang eines Auskunftsanspruches oder in sonstiger Form der Informationsgewährung enthalten. Bei Art. 29 BayVwVfG handelt es sich um eine solche Regelung bezüglich des Anspruches von Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens auf Gewährung von Akteneinsicht (Landtags-Drucksache 17/7537, S. 50; Engelbrecht, Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz, 1. Aufl. 2017, Teil 1, VI. 1, S. 62; Teil 2 C, S. 110, VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 37; Schmieder in: BeckOK, Informations- und Medienrecht – BayDSG, 47. Ed., 1.8.2023, Art. 39 Rn. 29; S. 110). 3. Auch soweit der Anspruch auf Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog gestützt wird, bleibt er ohne Erfolg. Auch diesbezüglich steht § 44a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit der Klage des Klägers als Beteiligter in dem laufenden Verwaltungsverfahren entgegen (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 35; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 87). Der erhobene Auskunftsanspruch steht, wie ausgeführt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem behördlich anhängigen Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Nachbarn als im Sinne des § 44a VwGO führendes, auf den Erlass einer Sachentscheidung gerichtetes Verfahren. Abgesehen davon ist der Anspruch vorliegend auch nicht einschlägig. Für diesen ist nämlich nur außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens Raum. In diesen Fällen liegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.1983 – 2 C 42/82 – juris; OVG NRW, B.v. 23.4.1979 – I B 391/78 – juris Rn. 13 ff.; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bank/ Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 13, 18; Herrmann in BeckOK, VwVfG, 66. Ed. 1.4.2023, § 29 Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 – AN 17 E 21.00198 – juris Rn. 35). Vorliegend wird Akteneinsicht jedoch – wie ausgeführt – nicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, sondern gerade in unmittelbarem Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten beantragt. Da schon der Tatbestand der Norm nicht gegeben ist, kommt es insbesondere auf die Frage, ob eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, nicht mehr an. Ebenso bleibt der Hilfsantrag, wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, über den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass die Klage auch in ihrem Hilfsantrag wegen § 44a Satz 1 VwGO unzulässig ist, kommt es, da es schon an den Tatbestandsvoraussetzungen der Norm mangelt, auf eine Ermessensausübung der Beklagten nicht mehr an. 4. Die Kostentscheidung der damit erfolglosen Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO