OffeneUrteileSuche
Urteil

AN 18 K 21.30228

VG Ansbach, Entscheidung vom

4Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2020 wird in seinen Ziffern 1. und 2. aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. 3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. Juli 2020 ist in seinen Ziffern 1. und 2. rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher insoweit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Der in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juli 2020 ausgesprochene Widerruf der dem Kläger mit Bescheid vom 8. Juli 2016 zugesprochenen Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig. Die im streitgegenständlichen Bescheid seitens des Bundesamtes herangezogene Rechtsgrundlage des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG existiert zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Bundesamt allenfalls auf den vergleichbaren § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG zurückgreifen können. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG wären jedoch nicht erfüllt, ließe man die Problematik beiseite, dass es sich um eine Ermessensvorschrift handelt und das Bundesamt seine Ermessenserwägungen wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG angesichts der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen der Klägerseite für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nochmals hätte anpassen müssen. Nach dem über § 73 Abs. 5, § 3 Abs. 4 AsylG anwendbaren § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG in der hier alleine in Betracht kommenden Variante kann die Flüchtlingseigenschaft widerrufen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit List begangen worden ist. aa) Es mangelt bereits daran, dass die zu Lasten des Klägers vorliegenden Verurteilungen wegen Diebstahls in sieben Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Diebstahls durch das Amtsgericht … vom 9. Januar 2020 (* …*) und wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in neun Fällen durch das Amtsgericht … vom 30. Juni 2020 (* …*) allesamt nicht unter Anwendung von List im Sinne des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG begangen worden sind. List meint jedes Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem oder geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen (Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 232 StGB Rn. 88 f. m.w.N.). List kann sowohl durch Täuschung, d.h. Irrtumserregung, als auch durch bloßes Ausnutzen eines bereits bestehenden Irrtums oder Ausnutzen der Unkenntnis der wahren Sachlage geschehen (Wieck-Noodt in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 234 StGB Rn. 38 m.w.N.). Die Diebstähle, wegen derer der Kläger verurteilt wurde, hat er jedoch nicht unter geflissentlichem oder geschicktem Verbergen seiner wahren Absichten und Umstände begangen, sondern schlicht deren objektiven und subjektiven Tatbestand vollendet. Bei den jeweils geschädigten Ladeninhabern bzw. deren Personal hat er weder einen Irrtum erregt noch einen solchen oder die Unkenntnis der wahren Sachlage ausgenutzt; würde man das bejahen, befände man sich überdies wohl im Tatbestand des vom Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt abzugrenzenden Betrugs nach § 263 StGB als Selbstschädigungsdelikt (zur Abgrenzung Strauß, JuS 2024, 308). Auch das Verbringen des Diebesguts in den mitgeführten Rucksack oder in eine Tasche und das anschließende (versuchte) Passieren des Kassenbereiches bzw. des Eingangs oder das Verlassen des Ladens durch den Lieferanteneingang (außer Taten vom 30.6.2019, Urteil AG … v. 9.1.2020 und vom 22.10.2018, Urteil AG … vom 30.6.2020: jeweils nur von entwenden die Rede) begründet keine listige Tatausübung. Mit dem Einstecken in einen Rucksack oder eine Tasche in einem fremden Gewahrsamsbereich wie einem Super-, Drogerie- oder Baumarkt hat der Kläger, zumindest bei Diebesgut, das sich wie hier leicht einstecken lässt, bereits neuen Gewahrsam begründet (sog. Gewahrsamsenklave) und somit den Diebstahl vollendet, ohne dass es hier auf das Vorstellungsbild des geschädigten Ladeninhabers oder seiner Angestellten ankommt (hierzu Wittig in v.Heintschel-Heinegg/ Kudlich, BeckOK StGB, 64. Ed. 1.2.2025, § 242 StGB Rn. 25 ff., 26.1, 26.2). Der Diebstahl ist kein heimliches Delikt. Selbst eine Beobachtung der Wegnahme, etwa wie hier teils durch Ladendetektive, hindert grundsätzlich nicht die Vollendung des Diebstahls (schon BGH, B.v. 6.10.1961 – 2 StR 289/61 – NJW 1961, 2266: Heimlichkeit ist kein Wesensmerkmal des Diebstahls; Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 242 StGB Rn. 85). Es lässt sich auch kein allgemeines Bewusstsein des Ladeninhabers oder seines Personals dergestalt konstruieren, dass sie davon ausgehen, dass jeder Kunde mit Rucksack oder Tasche darin kein Diebesgut versteckt hält und welches der Kläger dann ausgenutzt hätte. Anders könnte man dies nur für den hier nicht gegebenen Fall eines sog. Trickdiebstahls sehen, bei dem der Täter durch „listige Sachentziehung“ mittels Täuschung eine Gewahrsamslockerung herbeiführt, die ihm erst die Möglichkeit zur späteren Wegnahme bietet (Saliger in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 263 StGB Rn. 119, der als Beispiel u.a. anführt: Der Täter veranlasst durch Vortäuschen eines Kaufinteresses die Aushändigung der Sache, nimmt diese dann an sich und entfernt sich ohne Bezahlung). Nach dem Vorstehenden kann die vom Klägerbevollmächtigten zusätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der List schon im Tatbestand des abgeurteilten Delikts – was beim Diebstahl nicht der Fall wäre – oder lediglich bei der Tatausführung zum Ausdruck kommen muss, dahinstehen (im Sinne des Klägerbevollmächtigten argumentiert etwa das OVG Hamburg, U.v. 8.11.2021 – 2 Bf 539/19.A – juris Ls. 1, Rn. 40 ff.). bb) Davon abgesehen ist die Voraussetzung des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, dass der Kläger wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Bei den hier vorliegenden Verurteilungen des Amtsgerichts Leipzig vom 9. Januar 2020 (* …*) und des Amtsgerichts … vom 30. Juni 2020 (* …*) handelt es sich jeweils um Verurteilungen zu (nachträglichen) Gesamtstrafen i.S.d. §§ 53 ff. StGB, einmal zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten sowie von einem Jahr und sieben Monaten (AG …*), zum anderen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten unter Einbezug der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts … (AG …*). Die Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafen gemäß § 54 StGB gebildet wurden, befanden sich jeweils unter der Grenze von einem Jahr. Es ist umstritten, ob in diesen Fällen der Tatbestand des § 60 Abs. 8b AufenthG erfüllt sein kann. Zwar scheint der Wortlaut der Norm dafür zu sprechen, dass die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr genügt, auch wenn die Einzelstrafen darunter liegen. § 60 Abs. 8b AufenthG spricht nämlich von der Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten“. Auch lässt sich argumentieren, dass bei vielfachen Verurteilungen zu für sich genommen geringen Einzelstrafen, die sodann in eine Gesamtfreiheitsstrafe von (weit) mehr als einem Jahr münden, der Sinn und Zweck des § 60 Abs. 8b AufenthG, nämlich der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren vor durch anerkannte Schutzberechtigte begangene Straftaten, erfüllt ist. Jedoch schließt sich der Einzelrichter der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur sowie der Ansicht des Klägerbevollmächtigten an, dass für § 60 Abs. 8b AufenthG nicht schon die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausreicht, sondern mindestens auch eine der Einzelstrafen mindestens ein Jahr betragen muss (noch zu § 60 Abs. 8 AufenthG a.F.: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 17/12 – NVwZ-RR 2013, 571 Rn. 12 ff.; VG München, U.v. 8.3.2022 – M 4 K 20.32787 – juris Rn. 18 ff.; Koch in Kluth/ Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 31.10.2024, § 60 AufenthG Rn. 54, 56). § 60 Abs. 8b AufenthG ist nämlich schon im Ausgangspunkt restriktiv auszulegen, da die Norm die einschneidende Rechtsfolge des Widerrufs eines festgestellten Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus rechtfertigen kann. Der Widerruf kann auch bei kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, was eine besondere Schwere der Strafbarkeit voraussetzt, die wiederum Anhaltspunkt für die Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8b AufenthG ist. Zudem ist die europa- und völkerrechtliche Überformung des § 60 Abs. 8b AufenthG durch Art. 14 Abs. 4 RL 2011/95/EU und Art. 33 Abs. 2 GFK zu beachten und die Norm entsprechend auszulegen. Art. 14 Abs. 4 RL 2011/95/EU spricht von einer Gefahr für die Allgemeinheit durch die Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“, Art. 33 Abs. 2 GFK von einem Verbrechen oder besonders schweren Vergehen. Beide Vorschriften fordern also eine qualifizierte Schwere der Strafbarkeit, bringen hierdurch erneut den ultima ratio-Charakter eines Widerrufs der internationalen Schutzberechtigung zum Ausdruck und streiten für eine restriktive Auslegung des Tatbestandes des § 60 Abs. 8b AufenthG (ausf. VG München, U.v. 8.3.2022 – M 4 K 20.32787 – juris Rn. 18 ff.). Wenn der Gesetzgeber auch Verurteilungen lediglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ausreichen lassen will, wäre zunächst eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext vonnöten. cc) Schließlich hätte das Bundesamt, wollte man die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG entgegen des oben Gesagten als erfüllt betrachten, das ihm zustehende Ermessen im Rahmen des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG, § 40 VwVfG („kann“) nicht korrekt ausgeübt. Es hat nämlich die wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigenden positiven Entwicklungen im beruflichen und sozialen Verhalten des Klägers nicht berücksichtigt. Angesichts dessen, dass dieser mittlerweile in einem, wenn auch befristeten Arbeitsverhältnis steht, den Schweißer-Pass erworben hat, sich in der Bewährungszeit gut geführt hat, sich in der betreuten Wohngruppe gut integriert und dort beanstandungsfrei gelebt hat und nunmehr, nach Ende des betreuten Wohnens, eine eigene Wohnung in … bewohnt, hätte sich die Beklagte hiermit auseinandersetzen und im Einzelnen begründen müssen, weshalb sie den Kläger gleichwohl und nach wie vor für eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG hält. b) Mit der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juli 2020 ist auch die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2. erfolgreich, da bei einer Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides der durch den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juli 2016 in Ziffer 1. zuerkannte Flüchtlingsstatus wiederauflebt. Damit besteht für eine Entscheidung über den subsidiären Schutz kein Anlass mehr (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG: „oder“; VG Würzburg, U.v. 5.9.2022 – W 8 K 22.30383 – juris Rn. 43). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.